Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen

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Transkript:

Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) Änderung vom TT. MM 2009 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19. Juni 1995 1 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen wird wie folgt geändert: Art. 3a Einleitungssatz Für Fahrzeuge wird an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und: Art. 26 Abs. 1 und 2 1 Das Bundesamt kann jederzeit Konformitätsüberprüfungen anordnen. 2 Die Konformitätsüberprüfung wird vom Bundesamt anhand von Dokumenten und Unterlagen oder in Zusammenarbeit mit der zuständigen Prüfstelle durchgeführt. Art. 27 Abs. 1 1 Das Bundesamt wählt das Prüfmuster zufällig aus einer Anzahl von Gegenständen des betroffenen Typs aus oder beauftragt die Prüfstelle mit dieser Auswahl. Art. 28 Abs. 1 1 Wird bei der ersten Stichprobe festgestellt, dass der Prüfgegenstand nicht dem genehmigten Typ entspricht, so muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung dem Bundesamt innert 30 Tagen mitteilen, ob er oder sie: a. das Prüfergebnis anerkennt und sich zu einer Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktion nach Artikel 31b verpflichtet; oder b. die Durchführung einer endgültigen Stichprobe nach Artikel 30 verlangt. Art. 29 Aufgehoben 1 SR 741.511 2009 1570 (Entwurf) 1

Art. 30 Abs. 2 2 Ist das Ergebnis der endgültigen Stichprobe negativ, so findet Artikel 31b Anwendung. Gliederungstitel vor Art. 31 3a. Kapitel: Massnahmen Art. 31 Abs. 3 und 3 bis 3 Wird einem Inhaber oder einer Inhaberin die Typengenehmigung entzogen, so dürfen sie Gegenstände des entsprechenden Typs nicht mehr neu in Verkehr bringen. Das Bundesamt teilt dies den Zulassungsbehörden schriftlich mit. 3bis In schwerwiegenden Fällen kann das Bundesamt veranlassen, dass betroffene Gegenstände ausser Verkehr gesetzt werden. Art. 31a Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Verkaufsverbot 1 Das Bundesamt kann verfügen, dass Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen nicht auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn: Art. 31b Rückruf 1 Das Bundesamt kann aufgrund einer Konformitätsüberprüfung oder einer anderen Feststellung, ein Gegenstand entspreche nicht oder nicht mehr dem genehmigten Typ, einen Rückruf anordnen. 2 Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung hat die Rückrufaktion nach der Anordnung zu starten. Er oder sie muss alle von ihm oder ihr in Verkehr gebrachten oder zum Verkauf bereitgestellten Gegenstände des gleichen Typs zurückrufen, kontrollieren und instand stellen. 3 Die Kontroll- und Instandstellungsaktion ist in höchstens zwölf Monaten seit der Anordnung durchzuführen. Das Bundesamt ist laufend über den Stand der Arbeiten zu informieren. 4 Das Bundesamt kann auf die Anordnung dieser Massnahme verzichten, wenn der vom genehmigten Typ abweichende Gegenstand die schweizerischen Vorschriften erfüllt. Art. 31c Sachüberschrift und Einleitungssatz Mangelnde Verkehrssicherheit 2

Stellt das Bundesamt fest, dass ein genehmigter Typ nicht verkehrssicher ist, so kann es einen Rückruf oder in schwerwiegenden Fällen ein Verkaufsverbot anordnen. II 1 Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert. 2 Anhang 2 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage. III Diese Änderung tritt am 1. April 2010 in Kraft. TT. MM 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 3

Ziff. 2.3 Der Typengenehmigung unterstehende Gegenstände Anhang 1 (Art. 3) 2 Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer (Art. 4 Abs. 7) 2.3 Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer: Druckerpapier zum digitalen Fahrtschreiber; Einlageblätter für Fahrtschreiber; Ersatzschalldämpfer (Austauschschalldämpfer), die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind; Ersatzkatalysatoren (Austauschkatalysatoren), die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind; Fahrtschreiber nach Artikel 100 und Restwegschreiber nach Artikel 101 VTS; Fahrtschreiberkarten zum digitalen Fahrtschreiber; Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb; Gleitschutzvorrichtungen, die als Schneeketten anerkannt sind; Kinderrückhaltevorrichtungen nach Artikel 3a Absatz 4 VRV; obligatorische Geschwindigkeitsbegrenzer; Schutzhelme für Motorrad- und Motorfahrradfahrer; Sicherheitsgurten von Motorwagen; Sicherheitskabinen, Sicherheitsrahmen und Sicherheitsbügel (Umsturzvorrichtungen) an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen; Verankerungen für Sicherheitsgurten; Vorgeschriebene Feuerlöscher; Funkanlagen; Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen. 4

Ziff 2 2. Prüfstellen Anhang 2 (Art. 17, 18 und 21) Prüfstellen Dynamic Test Center (DTC) 2537 Vauffelin Bundesamt für Metrologie (METAS) Lindenweg 50 3084 Wabern Eidgenössisches Gefahrengutinspektorat (EGI) oder Verein für technische Inspektionen (SVTI) Richtistrasse 15 8304 Wallisellen Berner Fachhochschule, Hochschule für Technik und Informatik Biel Automobiltechnische Abteilung Abgasprüfstelle Gwerdtstrasse 5 2560 Nidau ECO SWISS Geschäftsstelle und Inspektorat Spanweidstrasse 3 8006 Zürich Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Tänikon 8356 Ettenhausen Zuständig für: Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer nach Anhang 1, sofern sie nicht untenstehend von einer anderen Stelle geprüft werden, sowie Rauchmessungen und Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS 2 Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen sowie Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahrtschreiber, Restwegschreiber und Funktionsprüfungen von Einlageblättern für Fahrtschreiber und von Fahrtschreiberkarten und Druckerpapier zum digitalen Fahrtschreiber sowie die Lichtdurchlässigkeit und Reflektion bei Fahrzeugscheiben Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb Motorleistungsmessungen, Abgas- und Rauchprüfungen sowie Treibstoffverbrauchsmessungen Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks gefährliche Flüssigkeiten transportieren Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicherheitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) sowie Leistungs-, Rauch- und Abgasprüfungen für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge 2 SR 741.41 5

Prüfstellen Verein zur Förderung der Wasser- und Lufthygiene (VFWL) Spanweidstrasse 3 8006 Zürich Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) oder Technisches Inspektorat schweizerischer Gaswerke (TISG) Grütlistrasse 44 8002 Zürich Schweizerischer Verein für Schweisstechnik (SVS) St. Alban-Rheinweg 222 4052 Basel Electrosuisse (ehem. Schweizerischer Elektrotechnischer Verein SEV) Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf montena emc sa Rte Montena 75 1728 Rossens Quinel Grundstrasse 2 6343 Rotkreuz Zuständig für: Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks gefährliche Flüssigkeiten transportieren Gasinstallation an Fahrzeugen mit Erdgasantrieb (CNG) mit Ausnahme des Gasbehälters, seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen sowie Befestigungselemente Gasinstallation an Fahrzeugen mit Flüssiggasantrieb (LPG) mit Ausnahme des Gasbehälters, seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen sowie Befestigungselemente Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- und Hybridfahrzeugen usw. Funkanlagen sowie Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- und Hybridfahrzeugen usw. Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- und Hybridfahrzeugen usw. 6

Ziff. 3.3, 4.3, 6 und 8.3 Gebühren Anhang 3 (Art. 32) 3 Zusatzgebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Fahrgestellen Die Zusatzgebühr beträgt je immatrikuliertes Fahrzeug: 3.3 Motorfahrräder sowie Fahrzeuge, die den Motorfahrrädern gleichgestellt sind Als Zahlungsnachweis für die Zusatzgebühr für Motorfahrzeuge und Anhänger dient eine Kontrollmarke, die der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung (nach Anhang 1 Ziff. 1.1) auf den Prüfberichten für Fahrzeuge aufkleben muss. Prüfberichte ohne Kontrollmarken werden zurückgewiesen. Für freiwillig erstellte Typengenehmigungen muss auf dem Prüfbericht keine Kontrollmarke aufgeklebt werden. Die Zusatzgebühr für Motorfahrräder sowie für Fahrzeuge, die den Motorfahrrädern gleichgestellt sind, wird von der Genehmigungsstelle beim Inhaber oder bei der Inhaberin der Typengenehmigung aufgrund von Verzeichnissen erhoben (Art. 92 Abs. 4 VZV). Das Bundesamt kann in die Zolldeklaration Einsicht nehmen. Franken 1.50 4 Gebühren für die Genehmigung von Fahrzeugteilen, Fahrzeugsystemen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen Die Gebühr beträgt für: Franken 4.3 Erstellen eines Datensatzes von Austauschschalldämpfern und -katalysatoren mit einer Konformitätsbewertung oder -beglaubigung beziehungsweise mit einer der schweizerischen Gesetzgebung gleichwertigen Genehmigung zum Aufnehmen auf die Typengenehmigung, pro bearbeitete Typengenehmigung 50. 6 Gebühren für die Konformitätsüberprüfung Die Gebühr beträgt für: Franken 6.1 Konformitätsüberprüfungen von bis zu 4 Stunden Zeitaufwand, 500. pauschal 6.2 jede weitere angebrochene Arbeitsstunde 100. 7

8 Übrige Gebühren Die Gebühr beträgt für: Franken 8.3 Typengenehmigungsdaten CD-ROM Grundgebühr für das Vorbereiten einer kundenspezifischen Datenbank Nach Zeitaufwand Grundgebühr pro CD (inbegriffen max. drei Datenbank-Module), je nach Datenumfang 120. bis 180. jedes weitere Datenbank-Modul, je nach Datenumfang 40. bis 60. 8

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