Auswahlordnung. für Studiengänge der Hochschule Zittau/Görlitz, in denen ein Auswahlverfahren durchgeführt wird. vom 18. März 2013

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Transkript:

für Studiengänge der Hochschule Zittau/Görlitz, in denen ein Auswahlverfahren durchgeführt wird vom 18. März 2013 in der Fassung der Änderung vom 24.06.2015

Auswahlordnung für Studiengänge der Hochschule Zittau/Görlitz, in denen ein Auswahlverfahren durchgeführt wird Gemäß 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2015, des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz SächsHZG), rechtsbereinigt mit Stand vom 18. November 2012, und der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 29. Juni 2010, rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Juli 2014, hat der Senat der Hochschule Zittau/Görlitz im Benehmen mit dem Rektorat die folgende Auswahlordnung für alle Studiengänge, in denen ein Auswahlverfahren durchgeführt wird, erlassen: Inhaltsübersicht 1 Zweck der Auswahlordnung 2 Auswahlverfahren für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen 3 Auswahlverfahren für die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die zu einem weiteren Hochschulabschluss führen 4 Ermächtigung 5 Inkrafttreten Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Kriterien für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen Kriterien für Studiengänge, die zu einem weiteren Hochschulabschluss führen Seite 2 von 7

1 Zweck der Auswahlordnung (1) Diese Ordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen für alle Studiengänge der Hochschule Zittau/Görlitz, in denen ein Auswahlverfahren durchgeführt wird. (2) Diese Auswahlordnung wird ergänzt durch die Studienordnung des jeweiligen Studienganges in der jeweils gültigen Fassung. (3) Diese Auswahlordnung wird hinsichtlich der Studiengänge Kultur und Management um die jeweilige Eignungsfeststellungsordnung ergänzt. 2 Auswahlverfahren für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen (1) Studienplätze in den einzelnen Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen, werden grundsätzlich nach Abzug entsprechender Vorabquoten wie folgt vergeben: 1. 60 vom Hundert der entsprechend der Aufnahmekapazität vorhandenen Studienplätze nach dem in Abs. 2 festgelegten Auswahlverfahren, 2. 20 vom Hundert der entsprechend der Aufnahmekapazität vorhandenen Studienplätze nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeitquote) und 3. 20 vom Hundert der entsprechend der Aufnahmekapazität vorhandenen Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation d.h. der durch den Bewerber nachgewiesenen Hochschulzugangsberechtigung. (2) Für alle nach Abs. 1 Ziffer 1 zu vergebenden Studienplätze wird neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation ein weiteres Kriterium zur Entscheidung herangezogen. (3) Als weitere Kriterien können einschlägige Berufsausbildungen, Berufstätigkeiten und die besondere Berücksichtigung von Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung sowie das Ergebnis eines Eignungstestes in Ansatz kommen. (4) Die Auswahl entsprechend des weiteren Kriteriums erfolgt auf der Grundlage eines Bonussystems zur Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung. Die Auswahlentscheidung ergeht auf der Basis der um den entsprechenden Bonus verbesserten Note der Hochschulzugangsberechtigung, die rechnerisch den Wert 1,0 nicht unterschreiten darf. Von mehreren möglichen Boni wird nur der jeweils höchste berücksichtigt. (5) Hinsichtlich der einzelnen Studiengänge sind die Kriterien und entsprechenden Boni in Anlage 1 erläutert. Seite 3 von 7

Anlage 1 ( 2 Abs. 5) Nachfolgend aufgeführte Kriterien gelten für die angestrebten Abschlüsse Bachelor bzw. Diplom (FH) der entsprechenden Studiengänge, in denen ein Auswahlverfahren durchgeführt wird: Studiengänge, in denen eine Einzelnote aus dem Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung herangezogen wird. Molekulare Biotechnologie: Bonus von 0,3 für Note 1 in Chemie oder Biologie Bonus von 0,2 für Note 2 in Chemie oder Biologie Studiengänge, in denen ein Bonus auf eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. auf eine Berufstätigkeit gewährt wird. Heilpädagogik/Inclusion Studies, Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik Bonus von 0,5 auf einschlägigen Berufsabschluss (sozialer Bereich, Pflegeberufe, Erzieher) Bonus von 0,3 für eine durch ein ausführliches Arbeits- oder Praktikantenzeugnis nachgewiesene zusammenhängende Tätigkeit im sozialen Bereich von mindestens 10 Monaten Dauer. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Tätigkeiten muss jede Teiltätigkeit mindestens 4 Monate ausgeübt worden sein. Kommunikationspsychologie: Bonus von 0,5 auf Berufsabschlüsse in folgenden Bereichen: - soziale, pflegerische und erzieherische Berufe, - medienorientierte Abschlüsse, - wirtschaftsorientierte und kaufmännische Abschlüsse, - Abschlüsse im ästhetischen, gestalterischen und kulturellen Bereich. Betriebswirtschaft: Bonus von 0,5 auf einschlägigen Berufsabschluss, wie z. B. kaufmännische Berufe, wirtschaftliche Assistenten u. w. Tourismusmanagement Bonus von 0,5 auf einschlägigen Berufsabschluss in kaufmännischen oder tourismusrelevanten Berufen Management im Gesundheitswesen Bonus von 0,5 auf kaufmännischen sowie medizinischen oder sozialen Berufsabschluss Seite 5 von 7

Studiengänge, in denen sowohl eine Einzelnote aus der Hochschulzugangsberechtigung herangezogen wird als auch ein Bonus auf eine Berufsausbildung gewährt wird Energie- und Umwelttechnik: Bonus von 0,5 auf einen technischen Berufsabschluss Bonus von 0,3 für Note 1 in Mathematik oder Physik Bonus von 0,2 für Note 2 in Mathematik oder Physik Maschinenbau: Bonus von 0,5 auf einen technischen Berufsabschluss Bonus von 0,3 für Note 1 in Mathematik oder Physik Bonus von 0,2 für Note 2 in Mathematik oder Physik Wirtschaftsingenieurwesen Bonus von 0,5 auf einen technischen oder wirtschaftlichen Berufsabschluss Bonus von 0,2 für Note 1 im Fach Physik Bonus von 0,1 für Note 2 im Fach Physik Studiengänge, in denen das Ergebnis des Eignungstestes herangezogen wird Kultur- und Management Bonus von 0,8 für Eignungstest mit sehr gut geeignet bestanden Bonus von 0,5 für Eignungstest mit geeignet bestanden Seite 6 von 7

Anlage 2 (zu 3 Abs. 5) Nachfolgend aufgeführte Kriterien gelten für den angestrebten Abschluss Master für die entsprechenden Studiengänge, in denen ein Auswahlverfahren durchgeführt wird: Kultur und Management Tourismus Bonus von 0,5 für Eignungstest mit sehr gut geeignet bestanden Bonus von 0,5 für eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit auf dem Gebiet des ersten Hochschulabschlusses Seite 7 von 7