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Transkript:

Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Germanistische Linguistik Theorie und Empirie mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M.A.) Besonderer Teil Aufgrund von 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 9, 34 Abs. 1 LHG (GBl. 2005, 1) in der Fassung vom 1.1.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 Verfasste-StudierendenschaftsG vom 10.7.2012 (GBl. S. 457), hat der Senat der Universität Tübingen in seiner Sitzung am 8.11.2012 den nachstehenden Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Germanistische Linguistik Theorie und Empirie mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M.A.) beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 18.12.2012 erteilt. Inhaltsverzeichnis: Besonderer Teil 1 Geltung des Allgemeinen Teils I. Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums 2 Studieninhalte und Studienziele, Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienbeginn 3 Studienaufbau II. Vermittlung der Studieninhalte 4 Arten von Lehrveranstaltungen innerhalb der Module 5 Studien- und Prüfungssprachen 6 Arten von Prüfungsleistungen III. Organisation der Lehre und des Studiums 7 Studienumfang IV. Master-Prüfung und Master-Gesamtnote 8 Art und Durchführung der Master-Prüfung 9 Masterarbeit 10 Bildung der Master-Gesamtnote V. Schlussbestimmungen 11 Inkrafttreten 1 Geltung des Allgemeinen Teils Die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für die Studiengänge des Fachbereichs Neuphilologie der Philosophischen Fakultät mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M.A.) Allgemeiner Teil ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Ordnung, soweit hier keine spezielleren Regelungen getroffen werden. I. Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums 2 Studieninhalte und Studienziele, Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienbeginn (1) 1 Der Master-Studiengang Germanistische Linguistik Theorie und Empirie ist ein konsekutiver und forschungsorientierter Studiengang. 2 Das Studium des M.A. in Germanistischer Linguistik dient der Aneignung langfristiger, auf systematische kritische Erkenntnisgewinnung und Erkenntnisfortschritt gerichteter wissenschaftlicher Qualifikationen, Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 2, S. 89

die eine allgemeine wissenschaftlich fundierte berufsbezogene Qualifikation der Studierenden im Bereich der Germanistischen Linguistik begründen; der Studiengang baut auf einem ersten Hochschulabschluss in Germanistik oder einem verwandten Studiengang fachlich auf, wobei die dort erworbenen Kompetenzen im Bereich der germanistischen Sprachwissenschaft erweitert und vertieft werden. 3 Das Fach vermittelt einen vertieften Einblick in den aktuellen linguistischen Forschungsstand und fördert eigene theoretisch oder empirisch ausgerichtete Forschung auf dem Gebiet der germanistischen Linguistik. (2) 1 Die Regelstudienzeit im Master-Studiengang Germanistische Linguistik Theorie und Empirie beträgt 4 Semester und ist in 1 Abs. 5 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung geregelt. 2 Der Erwerb von insgesamt 120 Leistungspunkten ist Voraussetzung, um den M.A.-Studiengang erfolgreich abzuschließen. 3 Der Beginn des Studiums (Winter- bzw. Sommersemester) ist in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Tübingen in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt. (3) 1 Voraussetzung für das Studium im Master-Studiengang Germanistische Linguistik Theorie und Empirie ist ein Bachelor-Abschluss in einem germanistischen Fach oder ein gleichwertiger Abschluss eines mind. 3-jährigen grundständigen germanistischen Studiengangs oder eines anderen philologischen oder sprachwissenschaftlichen Studiengangs mit überdurchschnittlichen Prüfungsergebnissen (mind. die Note "gut" (2,5 und besser)). 2 Bei Abschluss eines anderen philologischen oder sprachwissenschaftlichen Studiengangs prüft der Prüfungsausschuss die Gleichwertigkeit eines Abschlusses. (4) Für das Studium im Master-Studiengang Germanistische Linguistik Theorie und Empirie sind außerdem Englisch-Kenntnisse im Umfang von mind. 3 Jahren Schul- oder Hochschulunterricht nachzuweisen. 3 Studienaufbau (1) 1 Das Master-Studium Germanistische Linguistik Theorie und Empirie gliedert sich in zwei Studienjahre. 2 Es schließt mit der Masterprüfung ab. (2) 1 Die Studierenden absolvieren ein Programm von 120 Leistungspunkten, welches aus den folgenden Modulen besteht: Semester Modul-Nr. Modulbezeichnung ECTS-Punkte 1 GLI-MA-01 Basismodul 1 Form, Bedeutung, Verwendung 18 GLI-MA-02 Basismodul 2 Methoden der Sprachwissenschaft 3 GLI-MA-03 Spezialisierungsmodul 1 12 2 GLI-MA-04 Spezialisierungsmodul 2 Profilierung 12 GLI-MA-05 Freies Vertiefungsmodul 1 9 GLI-MA-06 Spezialisierungsmodul 3 Projekt 12 3 GLI-MA-07 Freies Vertiefungsmodul 2 9 GLI-MA-08 Spezialisierungsmodul 4 Forschungspropädeutik 12 4 GLI-MA-09 Prüfungsmodul Master-Arbeit (20 ECTS) M.A.-Kolloquium (3 ECTS) Mündl. Abschlussprüfung (10 ECTS) 33 120 Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 2, S. 90

II. Vermittlung der Studieninhalte 4 Arten von Lehrveranstaltungen innerhalb der Module 1 Lehrveranstaltungen der folgenden Arten werden regelmäßig angeboten: 1. Vorlesungen 2. Seminare und M.A.-Kolloquium 2 Für Lehrveranstaltungen, die ganz oder überwiegend aus Elementen der Veranstaltungstypen von Satz 1 Ziffer 2 bestehen, können zahlenmäßige Zugangsbeschränkungen festgelegt werden, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre oder Krankenversorgung erforderlich ist. 3 Die Studierenden sollen die Gelegenheit haben, in kleineren Gruppen die Fähigkeit zu entwickeln, erarbeitete Kenntnisse mündlich und schriftlich wiederzugeben. 4 Das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann darüber hinaus beschränkt werden oder der Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen abhängig gemacht werden, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre oder Krankenversorgung erforderlich ist. 5 Genaue Modalitäten der Anmeldung zu den Veranstaltungen werden vor dem Semesterbeginn rechtzeitig bekannt gegeben. 5 Studien- und Prüfungssprachen 1 Die Studien- und Prüfungssprache im Master-Studiengang Germanistische Linguistik Theorie und Empirie ist Deutsch. 2 Lehrveranstaltungen können auch in englischer Sprache stattfinden. Es wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende englische Sprachkenntnisse verfügen; insbesondere kann die Lektüre englischer Fachtexte vorausgesetzt werden. 6 Arten von Prüfungsleistungen Die in den einzelnen Modulen geforderten Prüfungsleistungen sind im Modulhandbuch angegeben. III. Organisation der Lehre und des Studiums 7 Studienumfang Der erforderliche Studienumfang ergibt sich aus dem Allgemeinen Teil der Studien- und Prüfungsordnung, der Studienaufbau und die Module insbesondere aus 3 des Besonderen Teils der Studien- und Prüfungsordnung bzw. dem Modulhandbuch. IV. Master-Prüfung und Master-Gesamtnote 8 Art und Durchführung der Master-Prüfung Fachliche Zulassungsvoraussetzung für die Master-Arbeit und die mündliche Abschlussprüfung ist neben den im Allgemeinen Teil dieser Ordnung genannten Voraussetzungen: - die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für die Studiensemester 1-3 (vgl. Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 2, S. 91

Übersicht im 3) vorgesehenen Lehrveranstaltungen, d.h. das erfolgreiche Absolvieren der Module GLI-MA-01-08 mit dem Erwerb von insgesamt 87 ECTS. 9 Master-Arbeit (1) Die Master-Arbeit ist in 17 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung geregelt. Darüber hinaus gilt: (2) Die Master-Arbeit soll einen Umfang von 60-80 Seiten mit ca. 350 Wörtern pro Seite haben. Die Aufgabenstellung kann in Absprache mit dem Betreuer frei aus dem Bereich der Germanistischen Linguistik gewählt werden. Die Master-Arbeit wird im Rahmen eines Master-Kolloquiums vorgestellt. (3) Der Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung im Umfang von 60 Minuten sind 3 Themen. Die Themen werden in Absprache mit dem Prüfer festgelegt. (4) Der Prüfungszeitraum nach der Anmeldung zur Prüfung beträgt 6 Monate, von welchen in der Regel 4 Monate für die Anfertigung der Master-Arbeit zu Verfügung stehen. Die Reihenfolge der Anfertigung der Master-Arbeit und der Ablegung der mündlichen Prüfung ist in Absprache mit dem Betreuer der Master-Arbeit festzulegen. 10 Bildung der Master-Gesamtnote Die Gesamtnote der Master-Prüfung ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in 21 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung wie folgt: - Zu 40 % aus der Note der Master-Arbeit - Zu 20 % aus der Note der mündlichen Abschlussprüfung Und zu je 10 % aus den Noten der Module GLI-MA-01, GLI-MA-03, GLI-MA-04 und GLI-MA- 06. V. Schlussbestimmungen 11 Inkrafttreten 1 Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für das Winter-Semester 2012/2013. 3 Studierende, die ihr Master-Studium in Germanistische Linguistik Theorie und Empirie vor dem vorstehend genannten Semester aufgenommen haben sind berechtigt, die Master- Prüfung in Germanistische Linguistik Theorie und Empirie an der Universität Tübingen nach den bislang geltenden Regelungen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung abzulegen. Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 2, S. 92

4 Studierende, die ihr Master-Studium in Germanistische Linguistik Theorie und Empirie vor dem vorstehend genannten Semester aufgenommen haben sind auf schriftlichen Antrag, der bis 31. März 2013 beim Prüfungsamt für die Philosophische Fakultät eingegangen sein muss, berechtigt, die Master-Prüfung in Germanistische Linguistik Theorie und Empirie an der Universität Tübingen nach den Regelungen dieser mit Wirkung zum Wintersemester 2012/2013 in Kraft tretenden Studien- und Prüfungsordnung abzulegen. 5 Bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden dann nach der aufgrund dieser Satzung geltenden Neuregelung angerechnet. 6 Ein zusätzlicher Prüfungsanspruch wird durch diese Satzung nicht erworben; Fehlversuche bei der Erbringung einer Prüfungsleistung nach der bisher geltenden Regelung werden angerechnet. Tübingen, den 18.12.2012 Professor Dr. Bernd Engler Rektor Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 2, S. 93

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Germanistische Linguistik Theorie und Empirie mit akademischer Abschluss-prüfung Master of Arts (M.A.) - Besonderer Teil - Aufgrund von 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 9, 32 Abs. 3 LHG (GBl. 2005, S. 1) in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl., S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1052), hat der Senat der Universität Tübingen in seiner Sitzung am 11.02.2016 die nachstehenden Änderungen des Besonderen Teils der Studienund Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Germanistische Linguistik Theorie und Empirie mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M.A.) vom 18.12.2012 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen, 2013 Nr. 2) beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 23.02.2016 erteilt. Artikel 1 1. 2 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: (4) Für das Studium im Masterstudiengang Germanistische Linguistik Theorie und Empirie sind außerdem Englischkenntnisse der Stufe B2 (oder vergleichbar) nachzuweisen. Der Nachweis ist bei der Bewerbung vorzulegen. 2. In 3 Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt neu gefasst: Modul- Pflicht / nummer Wahlpflicht Modultitel GLI-MA-01 Basismodul Sprachliche Form Pflicht und Sprachliche Bedeutung GLI-MA-02 Basismodul Methoden und Empfohlenes Fachsemester LP 1 12 1 12 Pflicht Schnittstellen der Linguistik GLI-MA-05 Pflicht Freies Modul I 1 6 GLI-MA-03 Pflicht Vertiefungsmodul 2 12 GLI-MA-04 Pflicht Profilmodul 2 12 GLI-MA-07 Pflicht Freies Modul II 2-3 12 GLI-MA-06 Pflicht Projektmodul 3 12 GLI-MA-08 Pflicht Forschungspropädeutik 3 12 GLI-MA-09 Pflicht Abschlussmodul 4 30 Summe 120 3. In 4 Satz 1 wird die Aufzählung der Lehrveranstaltungen nach dem Doppelpunkt wie folgt neu gefasst: 1. Vorlesungen 2. Seminare 3. M.A.-Kolloquium. 4. In 5 Satz 3 wir nach dem Wort verfügen folgender Klammerzusatz eingefügt: (siehe oben, 2 Absatz 4). 5. In 9 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort Bereich durch die Wörter Themenspektrum des gewählten Forschungsprofils in ersetzt. Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2016, Nr.6, S. 122

Artikel 2 1 Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für das Sommersemester 2016. 3 Studierende, die ihr Masterstudium in Germanistische Linguistik Theorie und Empirie vor dem vorstehend genannten Semester aufgenommen haben, sind berechtigt, die Masterprüfung in Germanistische Linguistik Theorie und Empirie an der Universität Tübingen nach den bislang geltenden Regelungen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung abzulegen. 4 Studierende, die ihr Masterstudium in Germanistische Linguistik Theorie und Empirie vor dem vorstehend genannten Semester aufgenommen haben sind auf schriftlichen Antrag, der bis 31. Dezember 2016 beim Prüfungsamt für die Philosophische Fakultät eingegangen sein muss, berechtigt, die Masterprüfung in Germanistische Linguistik Theorie und Empirie an der Universität Tübingen nach den Regelungen dieser mit Wirkung zum Sommersemester 2016 in Kraft tretenden Studien- und Prüfungsordnung abzulegen. 5 Bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden dann nach der aufgrund dieser Satzung geltenden Neuregelung angerechnet. 6 Ein zusätzlicher Prüfungsanspruch wird durch diese Satzung nicht erworben; Fehlversuche bei der Erbringung einer Prüfungsleistung nach der bisher geltenden Regelung werden angerechnet. Tübingen, den 23.02.2016 Professor Dr. Bernd Engler Rektor Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2016, Nr.6, S. 123

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Germanistische Linguistik Theorie und Empirie mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) Besonderer Teil Aufgrund von 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 9, 32 Abs. 3 LHG (GBl. 2005, S. 1) in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl., S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09. Mai 2017 (GBl. S. 245, 250), hat der Senat der Universität Tübingen in seiner Sitzung am 22. Juni 2017 die nachstehenden Änderungen des Besonderen Teils der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Germanistische Linguistik Theorie und Empirie mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M.A.) vom 18.12.2012 (Amtliche Bekanntmachungen 2013 Nr. 2), zuletzt geändert am 23.02.2016, beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 28.09.2017 erteilt. Artikel 1 1. In 2 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: 4 Im Masterstudiengang Germanistische Linguistik Theorie und Empirie mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M.A.) kann die Profillinie Digital Humanities gewählt werden. 2. 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) 1 Die Studierenden absolvieren ein Programm von 120 Leistungspunkten, welches entweder aus allen in der folgenden Tabelle A: Germanistische Linguistik Theorie und Empirie oder aus allen in der folgenden Tabelle B: Germanistische Linguistik Theorie und Empirie mit Profillinie Digital Humanities aufgeführten Leistungen besteht: Tabelle A: M.A. Germanistische Linguistik Theorie und Empirie Semester Modul-Nr. Modulbezeichnung ECTS- Punkte 1 GLI-MA-01 Basismodul Sprachliche Form und Sprachliche Bedeutung 12 1 GLI-MA-02 Basismodul Methoden und Schnittstellen der Linguistik 12 1 GLI-MA-05 Freies Modul I 6 2 GLI-MA-03 Vertiefungsmodul 12 2 GLI-MA-04 Profilmodul 12 2-3 GLI-MA-07 Freies Modul II 12 3 GLI-MA-06 Projektmodul 12 3 GLI-MA-08 Forschungspropädeutik 12 4 GLI-MA-09 Abschlussmodul 30 120 Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2017, Nr. 14, S. 410

Tabelle B: M.A. Germanistische Linguistik Theorie und Empirie mit Profillinie Digital Humanities Semester Modul-Nr. Modulbezeichnung ECTS- Punkte 1 GLI-MA-01 Basismodul Sprachliche Form und Sprachliche Bedeutung 12 1 GLI-MA-02 Basismodul Methoden und Schnittstellen der Linguistik 2 GLI-MA-04 Profilmodul 12 3 GLI-MA-06 Projektmodul 12 3 GLI-MA-08 Forschungspropädeutik 12 4 GLI-MA-09 Abschlussmodul 30 1-2 MA-DiHu-01 Grundlagen der Digital Humanities 9 2-3 MA-DiHu-02.1 Werkzeuge und Anwendungen der Digital Humanities: Text 12* 2-3 MA-DiHu-02.2 Werkzeuge und Anwendungen der Digital Humanities: Raum 12* 2-3 MA-DiHu-02.3 Werkzeuge und Anwendungen der Digital Humanities: Objekt 12* 2 MA-DiHu-03 Praxis der Digital Humanities 9 *Es wird ein Modul aus MA-DiHu-02.1, MA-DiHu-02.2, MA-DiHu-02.3 im Umfang von 12 CP gewählt. 2 Auf schriftlichen Antrag der bzw. des Studierenden beim Prüfungsamt kann die Eintragung der Profillinie Digital Humanities im Zeugnis und/oder im Transcript of Records erfolgen. 3 Voraussetzung für die Eintragung der Profillinie Digital Humanities im Zeugnis bzw. in der Leistungsübersicht ist das erfolgreiche Erbringen der Module MA-DiHu-01 und MA-DiHu-02 (in der Variante MA-DiHu-02.1 oder MA-DiHu-02.2 oder MA-DiHu-02.3) und MA-DiHu-03. 3. In 6 wird nach den Worten sind im wird das Wort jeweiligen eingefügt. 4. In 7 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: 2 Für die Profillinie Digital Humanities können die Regelungen im Modulhandbuch zu den Modulen MA-DiHu-01, MA-DiHu-02.1, MA-DiHu-02.2, MA-DiHu-02.3 und MA-DiHu-03 auch in einem gesonderten Modulhandbuch für die Profillinie Digital Humanities getroffen werden. 5. 8 wird wie folgt neu gefasst: 8 Art und Durchführung der Masterprüfung Fachliche Zulassungsvoraussetzung für die Masterarbeit und etwaige andere am Ende des Studiums zu erbringende mündliche Prüfungen nach 15 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung ist neben den im Allgemeinen Teil genannten Voraussetzungen: Das erfolgreiche Erbringen von 90 ECTS-Punkten in den nach 3 Absatz 2 bis einschließlich für das 3. Studiensemester vorgesehenen Module entweder - der Tabelle A: GLI-MA-01 bis GLI-MA-08 (ohne das Modul Abschlussmodul ) oder - der Tabelle B: GLI-MA-01, GLI-MA-02, GLI-MA-04, GLI-MA-06, GLI-MA-08, MA-DiHu- 01, MA-DiHu-02 (davon nur eine Variante, MA-DuHu-02.1 oder MA-DiHu-02.2 oder MA-DiHu-02.3) und MA-DiHu-03 (ohne das Modul Abschlussmodul ). 12 120 Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2017, Nr. 14, S. 411

Artikel 2 1 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2017/2018. Tübingen, den 28.09.2017 Professor Dr. Bernd Engler Rektor Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2017, Nr. 14, S. 412