Sozialpraktikum 2019

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Sozialpraktikum 2019 Inhaltsverzeichnis über Links Termine Wichtige Hinweise Regeln und Verhalten Reichweite Praktikumsorte Versicherungsschutz

Wichtige Termine für das Sozialpraktikum 2019 Zeitraum des Praktikums: Montag, 1. bis Freitag, 12. April 2019 Rückgabe des Rückläufers (Dokumentendownload): spätestens 22. Juni 2018 Praktikumsstellennachweis : spätestens bis 7. Dezember 2018 Abgabe Praktikumsbericht: spätestens bis 10. Mai 2019 zurück

WICHTIG!! An unserer Schule leisten die Schülerinnen und Schüler 2 Praktika ab eines als Betriebspraktikum, das andere als Sozialpraktikum. Dies führt zu Auflagen: Als Praktikumsstellen für das Betriebspraktikum kommen nur Einrichtungen in Handwerk, Handel, Gewerbe, Verwaltung und Dienstleistung sowie Land- und Forstwirtschaft und Natur- und Tierschutz in Frage, die nicht pädagogisch/medizinisch oder (psycho-/sozial)therapeutisch ausgerichtet sind. zurück Praktika in Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern oder Pflegeund Sozialstationen u. ä. sind nur im Rahmen des Sozialpraktikums vorgesehen.

Wichtige Regeln während des Praktikums hier sind einige wichtige Regeln, die Du während des Praktikums beachten musst: Solltest Du während des Praktikums krank werden, melde Dich bitte telefonisch direkt sowohl in Deiner Einrichtung als auch in der Schule. Sollte es zu Schwierigkeiten während des Praktikums kommen, melde Dich umgehend in der Schule/bei Deinem Betreuungslehrer. weiter

Die Dauer Deiner Beschäftigung richtet sich während des Praktikums nach dem Jugendschutzgesetz, d.h. bei Schülerinnen/ Schülern bis einschließlich 15 Jahren sind maximal 7 Stunden am Tag bzw. 35 Stunden die Woche, bei Schülerinnen/ Schülern ab 16 Jahren maximal 8 Stunden bzw. 40 Stunden die Woche zuzüglich der vorgeschriebenen Pausen zulässig. Schülerinnen/ Schüler dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. weiter

Eine Bitte zum Schluss: Du repräsentierst während des Praktikums auch das Antoniuskolleg. Werde Deiner Verantwortung insbesondere auch mit Blick auf Schülerinnen und Schüler nachfolgender Jahrgänge bitte gerecht. - Krankheit -(kann passieren ) - - Krankmeldung (Sofort an die Schule und den Praktikumsbetrieb!) - Terminplanung Arztbesuche -(Bitte nicht in der Praktikumszeit!!) zurück

Schulkonferenzbeschluss zur Begrenzung des Einzugsbereiches für das Betriebs- und Sozialpraktikum Da die generelle Unterrichtszeit für alle Lehrer grundsätzlich von 7:45 Uhr bis 15:15 Uhr geht (für manche Fachschaften, insbesondere Sport auch darüber hinaus), müssen die Praktikumsbesuche in der Regel zum überwiegenden Teil während der Unterrichtszeit erfolgen, da nach Unterrichtsende bei vielen Praktikumsstellen kein Ansprechpartner mehr verfügbar ist. Allerdings sind Praktikumsbesuche mit Anfahrtswegen von über 30 Minuten während der Unterrichtszeit selbst in zwei aufeinanderfolgenden Freistunden nur schwer sinnvoll realisierbar. Daher wird der Einzugsbereich für das Betriebs- und Sozialpraktikum in der Regel auf Neunkirchen-Seelscheid und die benachbarten Städte und Gemeinden begrenzt. weiter

Der Einzugsbereich für das Betriebs- bzw. Sozialpraktikum wird auf folgende Städte und Gemeinden, entsprechend der angegebenen Postleitzahlen begrenzt: Neunkirchen-Seelscheid (PLZ 53819), Troisdorf (nur PLZ 53840), Lohmar (PLZ 53797), Much (PLZ 53804), Siegburg (PLZ 53721), Sankt Augustin (PLZ 53757), Hennef (PLZ 53773), Ruppichteroth (PLZ 53809) und Eitorf (PLZ 53783) Um den Schülerinnen und Schülern in begründeten Ausnahmefällen auch weiter entfernte Praktikumsplätze zu ermöglichen, wird folgende Zusatzregelung getroffen: Möchte eine Schülerin/ ein Schüler einen Praktikumsplatz außerhalb des Einzugsbereiches wahrnehmen, so ist dies nur zulässig, wenn auf dem Formular zum Einverständnis der Eltern eine Lehrerin/ ein Lehrer ihre/ seine Zustimmung für die Praktikumsbetreuung mit Name und Unterschrift vor Abgabe des Formulars an die Klassen-/ die Stufenleitung bestätigt. weiter

BN zurück

Versicherungen Schüler, die auf Grund der gesetzlichen Schulpflicht oder zur Erlangung eines schulrechtlichen Abschlusses eine allgemeinoder berufsbildende Schule besuchen, sind nach 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII beim Unfallversicherungsträger des jeweiligen Bundeslandes versichert. Das gilt sowohl für öffentliche Schulen als auch für Schulen in privater Trägerschaft. weiter

Versicherungsschutz besteht während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen im Unterricht und bei Ausflügen und Klassenfahrten, Schulpraktika oder Schulinformationstagen (z.b. Girls Day bzw. Boys Day) während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht durchgeführten Betreuungsmaßnahmen. Diese müssen aber von der Schule oder zumindest im Zusammenwirken mit ihr veranstaltet werden. und auf dem unmittelbaren Weg von und zur Schule weiter

Damit sind die Schülerinnen und Schüler bei allen schulischen Veranstaltungen versichert. Unfallversicherung bei Schulfahrten Bei genehmigten Schulfahrten besteht für Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Tätigkeiten, die zum persönlichen Lebensbereich der Schülerinnen und Schüler gehören (z. B. Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Nachtruhe) sind nicht oder nur eingeschränkt gesetzlich unfallversichert. Diese unterliegen dem Schutzbereich der Krankenversicherung oder privaten Unfallversicherung der Schülerinnen und Schüler. zurück