Kanalisationsreglement. der Gemeinde Gächlingen

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Transkript:

Kanalisationsreglement der Gemeinde Gächlingen 30. November 2012

Inhaltsverzeichnis I. Bau und Aufsicht Art. 1 Öffentliches Kanalnetz S. 3 Art. 2 Anlage der Kanäle 4 II. Ausführung von Grundstückentwässerungen A. Allgemeine Bestimmungen Art. 3 Anschlusspflicht 4 Art. 4 Befreiung von landwirtschaftlichen Betrieben 4 Art. 5 Kosten von Anschlussleitungen 4 B. Planvorlage und Bauausführung Art. 6 Anschlussgesuch 5 Art. 7 Abnahme 5 C. Spezielle Bedingungen Art. 8 Abwasserbegriff 6 Art. 9 Beschaffenheit des Abwassers 6 Art. 10 Hauskläranlagen 6 Art. 11 Bauten ausserhalb Bauzonen (Klärgruben) 7 III. Baupolizeiliche Vorschriften A. Nebenleitungen, Hausinstallationen Art. 12 Leitungsmaterial 7 Art. 13 Gefälle von Anschlussleitungen 7 Art. 14 Geruchsverschlüsse 7 Art. 15 Entlüftung 7 B. Unterhalt und Haftung Art. 16 Unterhalt privater Anlagen 7 Art. 17 Kontrolle 8 Art. 18 Haftung 8 Art. 19 Gewähr 8 IV. Gebühren / Verrechnung Art. 20 Grundsatz 8 Art. 21 Mengengebühr 8 Art. 22 Pauschalgebühr 9 Art. 23 Rechnungstellung 9 V. Schlussbestimmungen Art. 24 Ausnahmen 9 Art. 25 Strafbestimmungen 9 Art. 26 In-Kraft-Treten 9 Anhang A Gebührenansätze 11 2

Kanalisationsreglement vom (Für alle Personenbezeichnungen gelten sowohl die männliche als auch die weibliche Form.) Die Gemeindeversammlung Gächlingen, gestützt auf - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) - Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201) - Kant. Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 - Schweizer Norm SN 592 000 Liegenschaftsentwässerung - Kant. Gewässerschutzverordnung vom 2. Juli 2002 - Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz) - Verordnung zum Kant. Baugesetz vom 15. Dezember 1998 (BauV) - Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG zum ZGB) - Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Gächlingen vom 20. Dezember 2005 (BNO) - Beitrags- und Gebührenverordnung der Gemeinde Gächlingen vom 30. Mai 2007 erlässt folgendes Reglement: I. Bau und Aufsicht Art. 1 Öffentliches Kanalnetz 1 Die Gemeinde erstellt, betreibt und unterhält zur Ableitung von Abwasser aus öffentlichen und privaten Grundstücken ein öffentliches Kanalnetz. Die einzelnen Kanäle werden je nach den Bedürfnissen auf Grund einer Generellen Entwässerungs-Planung (GEP) gebaut. Die Gemeinde führt einen Kanal- und Anlagenkataster für die öffentlichen sowie die privaten Abwasseranlagen bis zur Gebäudegrenze, welche periodisch aktualisiert werden. 2 Die Klärung der Abwässer erfolgt in der Gemeinschaftskläranlage des Abwasserverbandes Klettgau. 3 Die Erstellungs- und Unterhaltskosten der öffentlichen Abwasseranlagen werden bestritten durch a) Gebühren und Beiträge der Grundeigentümer b) Beiträge der Gemeinde c) Allfällige Staats- und Bundesbeiträge. 4 Die Abwasseranlagen, die nicht direkt dem Abwasserverband unterstellt sind, stehen unter der Aufsicht des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann die Vorbehandlung der Geschäfte delegieren und wo nötig Fachleute beiziehen. 3

Art. 2 Anlage der Kanäle Die öffentlichen Kanäle werden in der Regel in den öffentlichen Grund verlegt. Ausnahmsweise, hauptsächlich da, wo die Erstellung von Kanälen im Strassengebiet mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Gemeinde öffentliche Kanäle auf Privatgrund erstellen. Hierbei ist auf angemessene Wünsche der Privateigentümer Rücksicht zu nehmen. In diesem Falle haben die Grundeigentümer der Gemeinde das Durchleitungsrecht gemäss Art. 691 ZGB unentgeltlich, jedoch gegen Ersatz des verursachten Schadens, einzuräumen. II. Ausführung von Grundstückentwässerungen A. Allgemeine Bestimmungen Art. 3 Anschlusspflicht 1 Im Bereich der erstellten öffentlichen Kanalisation sind alle Grundeigentümer zum Anschluss verpflichtet. Der Gemeinderat kann für den privaten Anschluss Termine festsetzen. Die Anschlusspflicht besteht auch in solchen Fällen, wo das Abwasser künstlich gehoben werden muss. 2 An die Verbandskanäle ausserhalb der Bauzone kann nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Verbandes ein Anschluss bewilligt werden. 3 Sämtliche Abwässer sind in das öffentliche Kanalisationsnetz abzuleiten. Nicht verunreinigte Abwässer (Brunnen-, Sicker-, Dach-, Drainagewasser) müssen, wo es die Verhältnisse erlauben, einer Versickerung zugeführt, in Meteorwasserkanäle oder in Bäche eingeleitet werden. 4 Durch bauliche Massnahmen ist zu verhindern, dass Abwasser von privaten Parkplätzen, Vorplätzen und dergleichen oberflächlich auf öffentliches Strassengebiet abfliessen kann. Art. 4 Befreiung von landwirtschaftlichen Betrieben 1 Ein Landwirtschaftsbetrieb in der Bauzone kann das Abwasser aus der Tierhaltung in allseitig abgeschlossenen wasserdichten Gruben auffangen und periodisch landwirtschaftlich verwenden. 2 Die übrigen Abwässer sind anschlusspflichtig. Art. 5 Kosten von Anschlussleitungen Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Reinigung der für die Zuführung ihrer Abwässer zur öffentlichen Kanalisation nötigen Nebenleitungen. Die Gemeinde kann mit Kostenfolge für die Grundeigentümer diese auf öffentlichem Gebiet selbst ausführen, an Dritte zur Ausführung übertragen oder unter ihrer Aufsicht den Grundeigentümern überlassen. 4

B. Planvorlage und Bauausführung Art. 6 Anschlussgesuch 1 Für die Erstellung oder Abänderung einer Entwässerungsanlage ist rechtzeitig die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. 2 Für direkte Einleitungen in Bäche, Anschlussleitungen in Kantonsstrassen oder werden Meteorwasserleitungen an kantonale Strassen-Entwässerungsleitungen angeschlossen, so muss rechtzeitig das notwendige Gesuch beim Gemeinderat eingereicht werden, der dieses nach erfolgter Prüfung an die kantonalen Bewilligungsinstanzen weiterleitet. 3 Dem schriftlichen Gesuch sind neben den Angaben über Art, Menge und Herkunft der abzuleitenden Abwässer vom Gesuchsteller und Projektverfasser unterzeichnete Pläne im Doppel beizulegen und zwar: Situationsplan der Liegenschaft im Massstab des Grundbuchplanes mit Angabe der Strasse, Haus- und Grundbuchnummer sowie der Lage des Strassenkanals und der Anschlussleitungen. Kanalisationsplan (Gebäudegrundriss) im Massstab 1:50 oder 1:100. Dieser Plan muss enthalten: a) Die Leitungen, die Reinigungsanlagen und der Ölabscheider bis an die öffentliche Kanalisation oder an das als Vorfluter dienende öffentliche Gewässer. b) Durchmesser und Material der Leitungen. c) Gefälle der Leitungen, wobei das Mindestgefälle von 3 % nicht unterschritten werden sollte. d) Höhenlage der Leitungen und des Vorfluters in Meter ü.m. (Sohlenhöhe). e) Die berechneten Einwohnergleichwerte, mit der die Reinigungsanlage belastet wird (wo nötig). f) Der Typ und die Dimension der Reinigungsanlage (wo nötig). g) Die Zahl der Motorfahrzeuge und die entwässerte Fläche, die einen allfälligen Benzin-Öl-Abscheider belasten. h) Der Typ und die Dimensionen des Abscheiders. i) Die Abgrenzung, die Gefällsverhältnisse, die Art und das Material des Belages beim Autowaschplatz und der Garage. Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Kanalisationen verlangt oder wird fremder Grundbesitz beansprucht, so haben die Beteiligten die daraus entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten rechtsgültig zu regeln und sich darüber beim Gemeinderat auszuweisen. 4 Vor Erteilung der Baubewilligung und der Genehmigung der Pläne darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. 5 Abweichungen von den genehmigten Plänen sind rechtzeitig beim Gemeinderat einzureichen. Art. 7 Abnahme 1 Die Vollendung der uneingedeckten Anlagen ist dem Gemeinderat bzw. der von ihm beauftragten Stelle zu melden. Zuerst sind die versetzten Anschlussstücke an die Hauptleitung zu melden, erst dann darf mit dem Verlegen der Anschlussleitungen begonnen werden. 5

2 Der Gemeinderat oder die von ihm beauftragte Stelle ist berechtigt, bei Versäumnis der Meldungen die Leitungen zur Prüfung auf Kosten des Eigentümers freilegen zu lassen oder Kanalfilmaufnahmen zu veranlassen. 3 Der Gemeinderat oder die von ihm beauftragte Stelle lässt die Leitungen auf Kosten des Eigentümers prüfen, bis an die Gebäudegrenze einmessen und in den Kanalisationsplan eintragen. 4 Der Gemeinderat oder die von ihm beauftragte Stelle verfügt die Änderung vorschriftswidrig erstellter Anlageteile. 5 Die Inbetriebsetzung ist erst zulässig, nachdem der Gemeinderat oder die von ihm beauftragte Stelle festgestellt hat, dass die Anlage richtig ausgeführt ist und zweckmässig funktioniert. C. Spezielle Bedingungen Art. 8 Abwasserbegriff Unter Abwasser im Sinne dieses Reglements wird alles von einem Grundstück und den darauf erstellten Bauten abfliessende, gebrauchte und ungebrauchte Wasser verstanden. Art. 9 Beschaffenheit des Abwassers 1 Das dem Kanalnetz zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlageteile der Kanalisation und der Kläranlage zerstört noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung erschwert oder das tierische und pflanzliche Leben im Vorflutgewässer beeinträchtigt. 2 Abwasser aus Fabriken und gewerblichen Betrieben aller Art werden nur in die Kanalisation aufgenommen, wenn es ausreichend gereinigt oder für alle Teile der Entwässerungsanlage unschädlich ist. Mit dem Anschlussgesuch für solche Abwässer ist das vom kantonalen Baudepartement genehmigte Projekt der Vorreinigungsanlage beizubringen. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der entsprechenden Gesetze und die übergeordneten Richtlinien über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer. 4 Eine erteilte Bewilligung kann entschädigungslos jederzeit widerrufen oder an strengere Bedingungen geknüpft werden, wenn die Menge oder die Art der Abwässer eine erhebliche Änderung erfahren oder wenn sich die getroffenen Massnahmen als zu wenig wirksam erweisen. Art. 10 Hauskläranlagen Im Einzugsgebiet der Gemeinschaftskläranlage und im Bereiche ihres Kanalisationsnetzes dürfen keine Hauskläranlagen erstellt werden. Die Abwässer sind direkt einzuleiten, unter Vorbehalt von Art. 9 und 11. 6

Art. 11 Bauten ausserhalb Bauzonen (Klärgruben) 1 Wo der Anschluss des Kanalisationsnetzes an eine Kläranlage noch nicht erfolgen kann, ist das Abwasser nach den VSA-Richtlinien zu reinigen. 2 Nicht verunreinigte Abwässer (Brunnen-, Dach- und Sickerwasser) dürfen nicht durch Klärgruben und nicht durch den Ölabscheider geleitet werden. III. Baupolizeiliche Vorschriften A. Nebenleitungen, Hausinstallationen Art. 12 Leitungsmaterial Sämtliches Leitungsmaterial muss dem Stand der technischen Normen entsprechen. Es ist auf fachgerechte und wasserdichte Ausführung und Verlegung zu achten. Art. 13 Gefälle von Anschlussleitungen Das Gefälle der Anschlussleitungen soll bei scheitelgleichem Anschluss in der Regel nicht weniger als 3 % betragen. Muss ausnahmsweise eine Gefällsreduktion vorgenommen werden, so sind in vermehrtem Masse Kontrollschächte, Putzöffnungen oder Rückstauklappen einzubauen. Art. 14 Geruchsverschlüsse Jeder unmittelbar an die Entwässerungsanlage angeschlossene Apparat ist mit einem Geruchsverschluss zu versehen, welcher das Austreten von Kanalluft verhindert. Art. 15 Entlüftung Jede Hauskanalisation ist in genügender Weise zu entlüften. Zu diesem Zweck sind sämtliche Fallleitungen mit genügendem Querschnitt über die Dachfläche hinauszuführen. B. Unterhalt und Haftung Art. 16 Unterhalt privater Anlagen Bei mangelhaftem Unterhalt privater Anlagen kann die Gemeinde nach entsprechender Verfügung und Mahnung die notwendigen Arbeiten auf Rechnung der Pflichtigen besorgen lassen. 7

Art. 17 Kontrolle 1 Der Gemeinderat oder die von ihm beauftragte Stelle ist jederzeit zur Kontrolle der Entwässerungseinrichtungen befugt. Dem Gemeinderat oder der von ihm beauftragten Stelle ist zur Kontrolle der Zutritt zu den Räumen, in welchen sich die Entwässerungseinrichtungen befinden, ungehindert zu gestatten. 2 Ergibt die Kontrolle, dass Arbeiten und Einrichtungen nicht vorschriftsgemäss ausgeführt oder unterhalten sind, so sind diese innert einer vom Gemeinderat oder von der von ihm beauftragten Stelle anzusetzenden Frist abzuändern oder zu erledigen. Werden die gestellten Bedingungen nicht rechtzeitig erfüllt, so erfolgt die Ausführung zwangsweise auf Kosten des Pflichtigen. Art. 18 Haftung Die Grundeigentümer haften der Gemeinde gegenüber für allen Schaden, der wegen fehlerhafter Ausführung, vorschriftswidriger Benützung, ungenügender Reinigung oder mangelhaftem Unterhalt seiner Anlagen eintritt. Art. 19 Gewähr Mit der Bewilligung eines Kanalisationsanschlusses übernimmt der Gemeinderat keinerlei Gewähr für das einwandfreie Funktionieren der angeschlossenen Anlagen. IV. Gebühren / Verrechnung Art. 20 Grundsatz 1 Die Bestimmungen über die einmalig zu bezahlenden Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren sowie die Bauwassergebühren werden in den entsprechenden Gemeindereglementen geregelt. 2 Die periodisch zu verrechnenden Gebühren setzen sich aus einer verbrauchsabhängigen Gebühr (Mengengebühr mit Mindestgebühr) gemäss Art. 21 und bei Regenwasser- Nutzungsanlagen aus einer zusätzlichen Pauschalgebühr gemäss Art. 22 zusammen. 3 Die Höhe der periodischen Gebühren wird durch den Gemeinderat festgelegt und im Rahmen des Voranschlags der Gemeindeversammlung unterbreitet. Dabei ist eine Kostendeckung für Betriebs-, Unterhalts- und Anlagekosten, die nicht durch Subventionen usw. gedeckt sind, anzustreben. Art. 21 Mengengebühr 1 Die Mengengebühr wird pro Kubikmeter Wasserverbrauch erhoben, bzw. es ist die Abflussmenge zu berücksichtigen. Für die Mengengebühr wird eine Mindestgebühr erhoben. 2 Für überdurchschnittlich verschmutztes Abwasser wird ein Zuschlag gemäss Schmutzstofffracht erhoben. 8

3 Für die ganze bezogene Menge Frischwasser wird die Abwassergebühr berechnet, im Maximum aber für Einfamilienhäuser 250 m3 bzw. für Zweifamilienhäuser 350 m3. Art. 22 Pauschalgebühr 1 Die Pauschalgebühr wird beim Bestehen von Regenwasser-Nutzungsanlagen erhoben, deren Inhalt ganz oder zum Teil der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Bestimmung gilt ungeachtet dessen, ob die Anlagen benützt, zeitweilig benützt oder nicht benützt werden. 2 Die Pauschalgebühr wird zusätzlich zur Mengengebühr geschuldet. Art. 23 Rechnungstellung Die Rechnungstellung erfolgt jährlich. Das Gebührenjahr der Gemeinde Gächlingen beginnt am 1. November eines Jahres und endet am 31. Oktober des Folgejahres. V. Schlussbestimmungen Art. 24 Ausnahmen Der Gemeinderat ist berechtigt, in der Anwendung dieses Reglements Ausnahmen zu bewilligen, wenn die Ausnahme durch die besondere Art der Baute oder des Geländes als gerechtfertigt erscheint. Art. 25 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement und gestützt auf das Reglement erlassene Verfügungen werden mit Busse bestraft. Art. 26 In-Kraft-Treten 1 Der Gemeinderat legt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens fest. 2 Es ersetzt alle ihm widersprechenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die Kanalisationsanlagen der Gemeinde Gächlingen vom 29. November 1974. 3 Es ist in die Sammlung des Gemeinderechts aufzunehmen. Der Anhang A / Gebührenansätze bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Reglements. 9

Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 30. November 2012 Der Gemeindepräsident: Kurt Salvisberg Die Gemeindeschreiberin: Gerlinde Wanner Genehmigt durch den Regierungsrat mit Beschluss vom 12. Februar 2013 Der Staatsschreiber: Dr. Stefan Bilger 10

Anhang A Gebührenansätze Art. A 1 Gebührenansätze Mengengebühr (Art. 21) Pro Kubikmeter bezogenes Frischwasser Pro Anlage mindestens Fr. 100.00 Fr. 3.20 Pauschalgebühr (Art. 22) Pro Regenwasser-Nutzungsanlage Pro Gebührenjahr Fr. 100.00 11