Abwasserreglement / Seite 1(8)

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1 Abwasserreglement / Seite 1(8) Eingesehen - das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991; - das Gesetz betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16. November 1978; - die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober die Artikel 53 und folgende Artikel 63 und folgende des Staatsratbeschlusses vom 2. April 1964 betreffend die Ortssanierung beschliesst der Gemeinderat von Guttet-Feschel : 1. Allgemeine Bestimmungen Unter Abwasser im Sinne dieses Reglements wird alles von einem Grundstück und den darauf erstellten Bauten abfliessende gebrauchte und ungebrauchte Wasser verstanden. Art. 1 Art. 2 Art. 3 Zweck Die Abwasseranlagen bezwecken die Sammlung und unschädliche Ableitung der Abwasser und Fäkalstoffe aus Häusern und Grundstücken und ihre Reinigung vor der Einleitung in ein Gewässer (Vorfluter). Sie umfassen : a) das öffentliche Kanalisationsnetz, welches von der Gemeinde erstellt oder erworben wurde, b) private Kanäle (Leitungen), welche von mehreren Grundeigentümern erstellt wurden, c) die Anschlussleitungen der einzelnen Gebäude, d) die zur Reinigung der Abwasser erstellten Anlagen und Einrichtungen. Aufsicht Die Gemeinde erstellt und unterhält zur Ableitung der Abwässer aus öffentlichen und privaten Grundstücken ein öffentliches Kanalisationsnetz. Private Kanalisation Die Erstellung von Kanalisationen im öffentlichen Eigentum durch Private, bedarf einer besonderen Bewilligung des Gemeinderates. Die Gemeinde ist berechtigt, die Abtretung privater Kanalisationen im Interesse des öffentlichen Wohles zu verlangen. Im Streitfall kommen die Bestimmungen des Expropriationsgesetzes zur Anwendung.

2 Abwasserreglement / Seite 2 (8) 2. Technische Vorschriften Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Lage der Kanäle Die Leitungen sind möglichst ins Strassengebiet einzubauen. Durchleitungsrechte Wo sich Leitungen ohne Inanspruchnahme von privaten Grundstücken nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Kosten verlegen lassen, muss ein Grundeigentümer solche gemäss Art. 691 ZGB dulden. Schadenersatz Ein Grundeigentümer, dessen Land durch die Verlegung von Leitungen im Interesse des öffentlichen Wohles in Anspruch genommen wird, hat Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens. Im Streitfall gelten die Bestimmungen des Expropriationsgesetzes. Gemeinsame Anschlussleitungen Die Erstellung gemeinsamer Anschlussleitungen ist auf öffentlichen Grundstücken gestattet und wird dann von der Gemeindebehörde vorgeschrieben. Ausführung der Anschlussleitungen Sämtliche Anschlussleitungen sind möglichst kurz, gradlinig und frostsicher zu verlegen. Kleine Richtungsänderungen sind durch Bögen zu erstellen. Bei Richtungsänderungen von Leitungen über 30º sind Schächte mit geruchlosem Verschluss einzubauen. Privatkanäle (Art. 3b) und Hausanschlüsse (Art. 3c) dürfen nur durch bestehende Schächte an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen werden. Mit Bewilligung der Gemeindebehörden kann der Private - auf eigene Kosten - einen solchen Schacht erstellen. In diesem Fall ist nach öffentlichen Musterplänen zu bauen. In allen Fällen ist eine rückstossfreie Einführung zu gewährleisten. Im besonderen soll das unterste Niveau der Nebenkanäle höher als das oberste Drittel der Hauptleitung liegen. Hausanschlüsse (Art. 3c) an Privatleitungen (Art. 3b) sind in einem spitzen Winkel von höchstens 60º zur Fliessrichtung des Wassers (vor dem Zusammenfluss) auszufahren. Schmutzwasserableitung Schmutzwasser ist geruchsfrei und direkt in die Kanalisation abzuleiten.

3 Abwasserreglement / Seite 3 (8) Art. 10 Tiefliegende Räume Kellerabläufe und der Anschluss von Räumen, deren Boden unter Rückstauhöhe des Kanalnetzes liegt, sind nur zulässig, wenn in der Anschlussleitung ein sicher wirkender Rückstauverschluss eingebaut ist. Bei künstlicher Hebung der Abwasser muss die Einleitungsstelle in die Kanalisation über dem Niveau des Rückstaues liegen. Art. 11 Rohrdurchmesser Art. 12 Gefälle Die lichte Weite der Anschlussleitungen darf nicht weniger als 12.5 cm betragen. Das Gefälle muss mindestens 2% betragen. Art. 13 Leitungsmaterial Die Kanalisationsleitungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen genügen. Art. 14 Leitungsverlegung Die Stösse der Rohrstücke und -Schächte sind luft- und wasserdicht zu schliessen. Um die Rohre herum ist das Material fest einzustampfen oder einzuschwemmen. Bei grosser Beanspruchung (geringe Überlagerung, grosse Bautiefe, schlechter Baugrund) sind die Rohre einzubetonieren, oder es sind Spezialrohre zu verwenden. Art. 15 Einzelkläranlagen Die im Art. 17 erwähnten Einzelkläranlagen müssen ausserhalb der Gebäude liegen und eigene, von den Gebäudefundamenten vollständig getrennte, Umfassungsmauern haben. Liegen sie nahe an den Gebäudefundamenten, so sind sie gegenüber diesen durch geeignetes Material geruchsfrei abzuschliessen. halle Abwasseranlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen. hinsbesondere gilt die Schweizer Norm SN

4 Abwasserreglement / Seite 4 (8) 3. Betrieb und Unterhalt Art.16 Art.17 Anschlusspflicht Am Abwasserleitungsnetz dürfen nur diejenigen Häuser angeschlossen werden, die sich im vorgesehenen Einzugsgebiet (nach Netzplan) befinden. Im Gebiet der allgemeinen Kanalisation (nach Netzplan) sind alle Abwassererzeuger verpflichtet, ihre Abwasser in die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Ausnahmen Ausserhalb des Gebietes der allgemeinen Kanalisation kann der Gemeinderat in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. Innerhalb des Gebietes der allgemeinen Kanalisation sind Ausnahmen nur provisorisch geduldet, und zwar bis zum Zeitpunkt der Erstellung der öffentlichen Kanalisation. Bei all diesen Ausnahmen sind Einzelkläranlagen nach Art. 15 zu bauen. Art. 18 Einleitungsverbot In die Kanalisation dürfen keine Stoffe eingeführt werden, welche die Anlagen beschädigen. Verboten ist insbesondere die Einführung von: a) giftigen, infektiösen, feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen b) Stoffen mit starkem Säure-, Alkalien- und Salzgehalt (mehr als 0.5 o/ oo ) c) grössere Mengen von Wasser über 40º C Wärme d) von dickflüssigen und festen Gegenständen, welche die Leitungen verstopfen können, wie Sand, Schutt, Kehricht, Schlacke, Jauche, Asche, Küchen und Metzgereiabfällen, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Abscheidern usw. Art. 19 Vorbehandlung schädlicher Abwässer Schädliche Abwässer, welche zur Einleitung in die Kanalisation ungeeignet sind, müssen vor der Einleitung in die Kanalisation dort, wo sie erzeugt werden, durch Oel- und Fettabscheider, Neutralisation, Entgiftung usw. unschädlich gemacht werden. Diese Vorbehandlung ist Sache des Abwassererzeugers. Mit dem Anschlussgesuch für solche Abwasser ist auch das Projekt für ihre Vorbehandlung beizulegen. Die Gemeinde kann auf Kosten des Gesuchstellers eine Expertise einer neutralen Stelle verlangen. Art.20 Sickerschächte Die Gemeindebehörde kann aus hygienischen oder Sicherheitsgründen an bestehenden Sickerschächten und Bodenfilter Bedingungen stellen oder das Entfernen der beanstandeten Anlage verlangen.

5 Art. 21 Oberflächen- und Dachwasser Abwasserreglement / Seite 5 (8) Diese Wasser dürfen nicht in die Kanalisationsleitung geführt werden. Art. 22 Haftung für Schäden Die Eigentümer von Anschlussleitungen haften für allen Schaden, die sie infolge fehlerhafter Anlagen, Ausführungen oder mangelhaften Unterhalts verursachen. Insbesondere sind sie auch ersatzpflichtig für Schäden, die sie durch Nichteinhalten der Bestimmungen dieses Reglements verursachen. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch Rückstau vom öffentlichen Kanalisationsnetz, infolge höherer Gewalt, entstehen. Art. 23 Unterhalt und Reinigung Private Anschlussleitungen sowie alle privaten Einrichtungen zur Reinigung oder Vorbehandlung der Abwässer sind von den Eigentümern zu unterhalten und periodisch zu reinigen. Im Unterlassungsfalle kann die Gemeinde auf Kosten des Pflichtigen die Reinigung vornehmen lassen. Art. 24 Kontrollpflicht Die Kontrolle der Abwasseranlagen wird regelmässig durch die Gemeinde ausgeführt, und zwar auch da, wo die Anlagen in Privatbesitz sind. Der Gemeinderat und die mit der Kontrolle der Abwasseranlagen beauftragten Organe haben jederzeit Zutritt zu den Anlagen. 4. Verfahren und Planvorlagen Art. 25 Gesuche, Bewilligungen und Pläne Für jeden Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz, erfolge er direkt oder durch Benützung einer schon bestehenden privaten Zuleitung, ist die Bewilligung des Gemeinderates erforderlich. Zu diesem Zweck ist ein schriftliches Gesuch einzureichen, welches alle Angaben für eine einwandfreie Beurteilung durch den Gemeinderat enthält. Dem Gesuch sind folgende Pläne in doppelter Ausfertigung beizulegen: - Situationsplan, der über die bestehenden und die zu erstellenden Kanalisationen Aufschluss gibt; - Detailpläne von Schächten, besonderen Anlagen wie Öl- und Fettabscheidern und anderer privater Reinigungs- und Vorbehandlungsanlagen. Die Bewilligung wird dem Gesuchsteller vom Gemeinderat schriftlich zugestellt, indem ein genehmigtes Plandoppel beigelegt wird. Vorher darf mit der Ausführung nicht begonnen werden. Art. 26 Kontrolle Der Gemeinderat kontrolliert alle öffentlichen und privaten Kanalisationsarbeiten. Die Leitungen dürfen erst nach erfolgter Begutachtung durch den Brunnenmeister zugedeckt werden.

6 Abwasserreglement / Seite 6 (8) Art. 27 Beanstandungen und Änderungen Bei der Begutachtung beanstandete Arbeiten und Einrichtungen oder bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel, müssen auf Verlangen der Gemeinde in Ordnung gebracht werden. Werden die angeordneten Arbeiten innert der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt, so lässt der Gemeinderat dies auf Kosten des Eigentümers tun. Art. 28 Gebühren Unter Vorbehalt der Mehrwertsbeiträge, zu welchen die Grundstückeigentümer gemäss Gesetz vom betreffend der Expropriation zum Zwecke des öffentlichen Nutzens und dem Zusatzgesetz vom zum vorgenannten Gesetz durch den Bau einer Kanalisation herbeigezogen werden können, erhebt die Gemeinde folgende Gebühren: a) Anschlussgebühr, fällig im Moment des Anschlusses der privaten Kanalisation an das öffentliche Netz; b) Benutzungsgebühren, zu entrichten von jedem Gebäudeeigentümer, der am öffentlichen Netz angeschlossen ist, sowie all jenen, die durch ihre Abgänge das oberflächliche oder unterirdische Wasser verunreinigen. Art. 29 Schuldner der Gebühren Die Anschlussgebühr schuldet, wer zum Zeitpunkt des Anschlusses Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes oder Gebäudes war. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage ab Rechnungsstellung. Der Rechnungsbetrag ist innert 30 Tagen zahlbar. 5. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 30 Strafbestimmung Wer gegen die Bestimmungen dieses Reglements verstösst, kann durch Beschluss des Gemeinderates mit einer Busse bis zu Fr. 15'000.- bestraft werden. Die Kosten einer eventuellen Schadensbehebung gehen zu Lasten des Verursachers. Gegen die Verfügung und Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Staatsrat Beschwerde geführt werden. Art. 30 Gültigkeit Das vorliegende Reglement ersetzt alle vorherigen Reglemente der Gemeinde und tritt mit seiner Annahme durch die Urversammlung und der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.

7 Abwasserreglement / Seite 7 (8) 6. Gebührenordnung Art. 31 Geltungsbereich Die Gebühren gelten auch für Umbauten von landwirtschaftlich oder anders genutzten Gebäuden in Wohnbauten und für zusätzliche Wohnungen oder Studios in bestehenden Gebäuden. Bei Ausbauten und Erweiterungen wird eine neue Einstufung für die Gebührenermittlung notwendig, wenn der Neu- oder Anbau mehr als 1/5 des Volumens des bestehenden Gebäudes ausmacht. Art. 32 Anschlussgebühren Küche, Flur und Treppenhaus werden nicht mitgerechnet. Wohnungen in Appartementhotels werden wie normale Wohnungen behandelt. Als einmalige Anschlussgebühr sollen folgende Tarife angewandt werden: a) Studios 1 ) Fr. b) 2/3-Zimmerwohnungen Fr. c) 4/5-Zimmerwohnungen 1'100.- Fr. d) ab 6-Zimmerwohnungen 1'300.- Fr. e) Kleinbetriebe (- 5 Mitarbeiter) Fr. f) Mittelbetriebe (6-10 Mitarbeiter), Kellereien & Restaurants 1'800.- Fr. g) Grossbetriebe (> 10 Mitarbeiter) & Gastbetriebe/Hotels 2'500.- Fr. h) für Garagen, Keller, Einstellräume, Hausgärten, Rasen, etc Fr. errechnen sich die Gebühren pro Anschluss. Art. 33 Benutzungsgebühren a) Studios 1) 60.- Fr. b) 2/3-Zimmerwohnungen 80.- Fr. c) 4/5-Zimmerwohnungen Fr. d) ab 6-Zimmerwohnungen Fr. e) Kleinbetriebe (- 5 Mitarbeiter) 60.- Fr. f) Mittelbetriebe (6-10 Mitarbeiter), Kellereien & Restaurants Fr. g) Grossbetriebe (> 10 Mitarbeiter) & Gastbetriebe/Hotels Fr. h) für Garage, Einstellraum, Hausgarten 10.- Fr. 1 ) Als Studio gilt ein Wohn, Ess- und Schlafraum (Einraumwohnung) mit Küche, Sanitäranlagen und Eingangspartie.

8 Abwasserreglement / Seite 8 (8) Genehmigt durch den Gemeinderat am: Angenommen von der Urversammlung am: Homologiert durch den Staatsrat am: Guttet-Feschel, im Oktober 02 Präsident: Schreiberin: Hans-Rudolf Meichtry Renata Schmidt

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