Abwasserreglement / Seite 1(8)
|
|
- Ulrich Berger
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Abwasserreglement / Seite 1(8) Eingesehen - das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991; - das Gesetz betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16. November 1978; - die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober die Artikel 53 und folgende Artikel 63 und folgende des Staatsratbeschlusses vom 2. April 1964 betreffend die Ortssanierung beschliesst der Gemeinderat von Guttet-Feschel : 1. Allgemeine Bestimmungen Unter Abwasser im Sinne dieses Reglements wird alles von einem Grundstück und den darauf erstellten Bauten abfliessende gebrauchte und ungebrauchte Wasser verstanden. Art. 1 Art. 2 Art. 3 Zweck Die Abwasseranlagen bezwecken die Sammlung und unschädliche Ableitung der Abwasser und Fäkalstoffe aus Häusern und Grundstücken und ihre Reinigung vor der Einleitung in ein Gewässer (Vorfluter). Sie umfassen : a) das öffentliche Kanalisationsnetz, welches von der Gemeinde erstellt oder erworben wurde, b) private Kanäle (Leitungen), welche von mehreren Grundeigentümern erstellt wurden, c) die Anschlussleitungen der einzelnen Gebäude, d) die zur Reinigung der Abwasser erstellten Anlagen und Einrichtungen. Aufsicht Die Gemeinde erstellt und unterhält zur Ableitung der Abwässer aus öffentlichen und privaten Grundstücken ein öffentliches Kanalisationsnetz. Private Kanalisation Die Erstellung von Kanalisationen im öffentlichen Eigentum durch Private, bedarf einer besonderen Bewilligung des Gemeinderates. Die Gemeinde ist berechtigt, die Abtretung privater Kanalisationen im Interesse des öffentlichen Wohles zu verlangen. Im Streitfall kommen die Bestimmungen des Expropriationsgesetzes zur Anwendung.
2 Abwasserreglement / Seite 2 (8) 2. Technische Vorschriften Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Lage der Kanäle Die Leitungen sind möglichst ins Strassengebiet einzubauen. Durchleitungsrechte Wo sich Leitungen ohne Inanspruchnahme von privaten Grundstücken nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Kosten verlegen lassen, muss ein Grundeigentümer solche gemäss Art. 691 ZGB dulden. Schadenersatz Ein Grundeigentümer, dessen Land durch die Verlegung von Leitungen im Interesse des öffentlichen Wohles in Anspruch genommen wird, hat Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens. Im Streitfall gelten die Bestimmungen des Expropriationsgesetzes. Gemeinsame Anschlussleitungen Die Erstellung gemeinsamer Anschlussleitungen ist auf öffentlichen Grundstücken gestattet und wird dann von der Gemeindebehörde vorgeschrieben. Ausführung der Anschlussleitungen Sämtliche Anschlussleitungen sind möglichst kurz, gradlinig und frostsicher zu verlegen. Kleine Richtungsänderungen sind durch Bögen zu erstellen. Bei Richtungsänderungen von Leitungen über 30º sind Schächte mit geruchlosem Verschluss einzubauen. Privatkanäle (Art. 3b) und Hausanschlüsse (Art. 3c) dürfen nur durch bestehende Schächte an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen werden. Mit Bewilligung der Gemeindebehörden kann der Private - auf eigene Kosten - einen solchen Schacht erstellen. In diesem Fall ist nach öffentlichen Musterplänen zu bauen. In allen Fällen ist eine rückstossfreie Einführung zu gewährleisten. Im besonderen soll das unterste Niveau der Nebenkanäle höher als das oberste Drittel der Hauptleitung liegen. Hausanschlüsse (Art. 3c) an Privatleitungen (Art. 3b) sind in einem spitzen Winkel von höchstens 60º zur Fliessrichtung des Wassers (vor dem Zusammenfluss) auszufahren. Schmutzwasserableitung Schmutzwasser ist geruchsfrei und direkt in die Kanalisation abzuleiten.
3 Abwasserreglement / Seite 3 (8) Art. 10 Tiefliegende Räume Kellerabläufe und der Anschluss von Räumen, deren Boden unter Rückstauhöhe des Kanalnetzes liegt, sind nur zulässig, wenn in der Anschlussleitung ein sicher wirkender Rückstauverschluss eingebaut ist. Bei künstlicher Hebung der Abwasser muss die Einleitungsstelle in die Kanalisation über dem Niveau des Rückstaues liegen. Art. 11 Rohrdurchmesser Art. 12 Gefälle Die lichte Weite der Anschlussleitungen darf nicht weniger als 12.5 cm betragen. Das Gefälle muss mindestens 2% betragen. Art. 13 Leitungsmaterial Die Kanalisationsleitungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen genügen. Art. 14 Leitungsverlegung Die Stösse der Rohrstücke und -Schächte sind luft- und wasserdicht zu schliessen. Um die Rohre herum ist das Material fest einzustampfen oder einzuschwemmen. Bei grosser Beanspruchung (geringe Überlagerung, grosse Bautiefe, schlechter Baugrund) sind die Rohre einzubetonieren, oder es sind Spezialrohre zu verwenden. Art. 15 Einzelkläranlagen Die im Art. 17 erwähnten Einzelkläranlagen müssen ausserhalb der Gebäude liegen und eigene, von den Gebäudefundamenten vollständig getrennte, Umfassungsmauern haben. Liegen sie nahe an den Gebäudefundamenten, so sind sie gegenüber diesen durch geeignetes Material geruchsfrei abzuschliessen. halle Abwasseranlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen. hinsbesondere gilt die Schweizer Norm SN
4 Abwasserreglement / Seite 4 (8) 3. Betrieb und Unterhalt Art.16 Art.17 Anschlusspflicht Am Abwasserleitungsnetz dürfen nur diejenigen Häuser angeschlossen werden, die sich im vorgesehenen Einzugsgebiet (nach Netzplan) befinden. Im Gebiet der allgemeinen Kanalisation (nach Netzplan) sind alle Abwassererzeuger verpflichtet, ihre Abwasser in die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Ausnahmen Ausserhalb des Gebietes der allgemeinen Kanalisation kann der Gemeinderat in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. Innerhalb des Gebietes der allgemeinen Kanalisation sind Ausnahmen nur provisorisch geduldet, und zwar bis zum Zeitpunkt der Erstellung der öffentlichen Kanalisation. Bei all diesen Ausnahmen sind Einzelkläranlagen nach Art. 15 zu bauen. Art. 18 Einleitungsverbot In die Kanalisation dürfen keine Stoffe eingeführt werden, welche die Anlagen beschädigen. Verboten ist insbesondere die Einführung von: a) giftigen, infektiösen, feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen b) Stoffen mit starkem Säure-, Alkalien- und Salzgehalt (mehr als 0.5 o/ oo ) c) grössere Mengen von Wasser über 40º C Wärme d) von dickflüssigen und festen Gegenständen, welche die Leitungen verstopfen können, wie Sand, Schutt, Kehricht, Schlacke, Jauche, Asche, Küchen und Metzgereiabfällen, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Abscheidern usw. Art. 19 Vorbehandlung schädlicher Abwässer Schädliche Abwässer, welche zur Einleitung in die Kanalisation ungeeignet sind, müssen vor der Einleitung in die Kanalisation dort, wo sie erzeugt werden, durch Oel- und Fettabscheider, Neutralisation, Entgiftung usw. unschädlich gemacht werden. Diese Vorbehandlung ist Sache des Abwassererzeugers. Mit dem Anschlussgesuch für solche Abwasser ist auch das Projekt für ihre Vorbehandlung beizulegen. Die Gemeinde kann auf Kosten des Gesuchstellers eine Expertise einer neutralen Stelle verlangen. Art.20 Sickerschächte Die Gemeindebehörde kann aus hygienischen oder Sicherheitsgründen an bestehenden Sickerschächten und Bodenfilter Bedingungen stellen oder das Entfernen der beanstandeten Anlage verlangen.
5 Art. 21 Oberflächen- und Dachwasser Abwasserreglement / Seite 5 (8) Diese Wasser dürfen nicht in die Kanalisationsleitung geführt werden. Art. 22 Haftung für Schäden Die Eigentümer von Anschlussleitungen haften für allen Schaden, die sie infolge fehlerhafter Anlagen, Ausführungen oder mangelhaften Unterhalts verursachen. Insbesondere sind sie auch ersatzpflichtig für Schäden, die sie durch Nichteinhalten der Bestimmungen dieses Reglements verursachen. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch Rückstau vom öffentlichen Kanalisationsnetz, infolge höherer Gewalt, entstehen. Art. 23 Unterhalt und Reinigung Private Anschlussleitungen sowie alle privaten Einrichtungen zur Reinigung oder Vorbehandlung der Abwässer sind von den Eigentümern zu unterhalten und periodisch zu reinigen. Im Unterlassungsfalle kann die Gemeinde auf Kosten des Pflichtigen die Reinigung vornehmen lassen. Art. 24 Kontrollpflicht Die Kontrolle der Abwasseranlagen wird regelmässig durch die Gemeinde ausgeführt, und zwar auch da, wo die Anlagen in Privatbesitz sind. Der Gemeinderat und die mit der Kontrolle der Abwasseranlagen beauftragten Organe haben jederzeit Zutritt zu den Anlagen. 4. Verfahren und Planvorlagen Art. 25 Gesuche, Bewilligungen und Pläne Für jeden Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz, erfolge er direkt oder durch Benützung einer schon bestehenden privaten Zuleitung, ist die Bewilligung des Gemeinderates erforderlich. Zu diesem Zweck ist ein schriftliches Gesuch einzureichen, welches alle Angaben für eine einwandfreie Beurteilung durch den Gemeinderat enthält. Dem Gesuch sind folgende Pläne in doppelter Ausfertigung beizulegen: - Situationsplan, der über die bestehenden und die zu erstellenden Kanalisationen Aufschluss gibt; - Detailpläne von Schächten, besonderen Anlagen wie Öl- und Fettabscheidern und anderer privater Reinigungs- und Vorbehandlungsanlagen. Die Bewilligung wird dem Gesuchsteller vom Gemeinderat schriftlich zugestellt, indem ein genehmigtes Plandoppel beigelegt wird. Vorher darf mit der Ausführung nicht begonnen werden. Art. 26 Kontrolle Der Gemeinderat kontrolliert alle öffentlichen und privaten Kanalisationsarbeiten. Die Leitungen dürfen erst nach erfolgter Begutachtung durch den Brunnenmeister zugedeckt werden.
6 Abwasserreglement / Seite 6 (8) Art. 27 Beanstandungen und Änderungen Bei der Begutachtung beanstandete Arbeiten und Einrichtungen oder bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel, müssen auf Verlangen der Gemeinde in Ordnung gebracht werden. Werden die angeordneten Arbeiten innert der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt, so lässt der Gemeinderat dies auf Kosten des Eigentümers tun. Art. 28 Gebühren Unter Vorbehalt der Mehrwertsbeiträge, zu welchen die Grundstückeigentümer gemäss Gesetz vom betreffend der Expropriation zum Zwecke des öffentlichen Nutzens und dem Zusatzgesetz vom zum vorgenannten Gesetz durch den Bau einer Kanalisation herbeigezogen werden können, erhebt die Gemeinde folgende Gebühren: a) Anschlussgebühr, fällig im Moment des Anschlusses der privaten Kanalisation an das öffentliche Netz; b) Benutzungsgebühren, zu entrichten von jedem Gebäudeeigentümer, der am öffentlichen Netz angeschlossen ist, sowie all jenen, die durch ihre Abgänge das oberflächliche oder unterirdische Wasser verunreinigen. Art. 29 Schuldner der Gebühren Die Anschlussgebühr schuldet, wer zum Zeitpunkt des Anschlusses Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes oder Gebäudes war. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage ab Rechnungsstellung. Der Rechnungsbetrag ist innert 30 Tagen zahlbar. 5. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 30 Strafbestimmung Wer gegen die Bestimmungen dieses Reglements verstösst, kann durch Beschluss des Gemeinderates mit einer Busse bis zu Fr. 15'000.- bestraft werden. Die Kosten einer eventuellen Schadensbehebung gehen zu Lasten des Verursachers. Gegen die Verfügung und Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Staatsrat Beschwerde geführt werden. Art. 30 Gültigkeit Das vorliegende Reglement ersetzt alle vorherigen Reglemente der Gemeinde und tritt mit seiner Annahme durch die Urversammlung und der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.
7 Abwasserreglement / Seite 7 (8) 6. Gebührenordnung Art. 31 Geltungsbereich Die Gebühren gelten auch für Umbauten von landwirtschaftlich oder anders genutzten Gebäuden in Wohnbauten und für zusätzliche Wohnungen oder Studios in bestehenden Gebäuden. Bei Ausbauten und Erweiterungen wird eine neue Einstufung für die Gebührenermittlung notwendig, wenn der Neu- oder Anbau mehr als 1/5 des Volumens des bestehenden Gebäudes ausmacht. Art. 32 Anschlussgebühren Küche, Flur und Treppenhaus werden nicht mitgerechnet. Wohnungen in Appartementhotels werden wie normale Wohnungen behandelt. Als einmalige Anschlussgebühr sollen folgende Tarife angewandt werden: a) Studios 1 ) Fr. b) 2/3-Zimmerwohnungen Fr. c) 4/5-Zimmerwohnungen 1'100.- Fr. d) ab 6-Zimmerwohnungen 1'300.- Fr. e) Kleinbetriebe (- 5 Mitarbeiter) Fr. f) Mittelbetriebe (6-10 Mitarbeiter), Kellereien & Restaurants 1'800.- Fr. g) Grossbetriebe (> 10 Mitarbeiter) & Gastbetriebe/Hotels 2'500.- Fr. h) für Garagen, Keller, Einstellräume, Hausgärten, Rasen, etc Fr. errechnen sich die Gebühren pro Anschluss. Art. 33 Benutzungsgebühren a) Studios 1) 60.- Fr. b) 2/3-Zimmerwohnungen 80.- Fr. c) 4/5-Zimmerwohnungen Fr. d) ab 6-Zimmerwohnungen Fr. e) Kleinbetriebe (- 5 Mitarbeiter) 60.- Fr. f) Mittelbetriebe (6-10 Mitarbeiter), Kellereien & Restaurants Fr. g) Grossbetriebe (> 10 Mitarbeiter) & Gastbetriebe/Hotels Fr. h) für Garage, Einstellraum, Hausgarten 10.- Fr. 1 ) Als Studio gilt ein Wohn, Ess- und Schlafraum (Einraumwohnung) mit Küche, Sanitäranlagen und Eingangspartie.
8 Abwasserreglement / Seite 8 (8) Genehmigt durch den Gemeinderat am: Angenommen von der Urversammlung am: Homologiert durch den Staatsrat am: Guttet-Feschel, im Oktober 02 Präsident: Schreiberin: Hans-Rudolf Meichtry Renata Schmidt
GEMEINDE ZERMATT. Vorschriften betreffend Ableitung und Behandlung der Abwasser in der Gemeinde Zermatt
GEMEINDE ZERMATT Vorschriften betreffend Ableitung und Behandlung der Abwasser in der Gemeinde Zermatt 1973 Der Gemeinderat von Zermatt Eingesehen das Bundesgesetz vom 8.10.1971 über den Schutz der Gewässer
MehrKanalisationsreglement der Gemeinde Inden
Kanalisationsreglement der Gemeinde Inden I. Allgemeine Bestimmungen Definition Artikel 1 Unter Abwasser versteht man alle gebrauchten oder ungebrauchten Wasser und Flüssigkeiten, die aus einem Grundstück
MehrKanalisationsreglement
Kanalisationsreglement Munizipalgemeinde Grengiols Ausgabe Dezember 1998 1 Kanalisationsreglement Inhaltsverzeichnis I Allgemeinde Bestimmungen Art. 25 Fälligkeit der Gebühren 6 Art. 1 Definition 3 Art.
MehrGEMEINDE BINN. Kanalisationsreglement
GEMEINDE BINN Kanalisationsreglement Version 1985 INHALTSVERZEICHNIS 2 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Zweck und Umfang der Kanalisation GKP und Ausführungsplan
MehrKanalisationsreglement
Einwohnergemeinde 4512 Bellach Kanalisationsreglement vom 18. Dezember 1952 Achtung: Dieses Reglement ist durch die übergeordnete Gesetzgebung in vielen Teilen überholt. Ein neues Reglement ist in Bearbeitung.
MehrReglement über die Wasserversorgung, Kanalisation und ARA der Gemeinde Unterbäch
Reglement über die Wasserversorgung, Kanalisation und ARA der I. Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen aus der Lebensmittelgesetzgebung 1. Eingesehen das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel
MehrGEMEINDE TÄSCH WASSERVERSORGUNGS- UND KANALISATIONSREGLEMENT
GEMEINDE TÄSCH WASSERVERSORGUNGS- UND KANALISATIONSREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS KAPITEL I WASSERVERSORGUNGSREGLEMENT A. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Definition 1 Artikel 2 Umfang des öffentlichen
MehrGEMEINDE ZERMATT. Reglement der Wasserversorgung Zermatt
GEMEINDE ZERMATT Reglement der Wasserversorgung Zermatt 1972 Definition der Wasserversorgung Art. 1 Die Wasserversorgung ist eine öffentliche Infrastruktureinrichtung der Munizipal- und Burgergemeinde
MehrReglement über das Kommunikationsnetz vom 12. Dezember 2011
Reglement über das Kommunikationsnetz vom 12. Dezember 2011 (früher Gemeinschaftsantenne) Die Gemeindeversammlung der erlässt gestützt auf die Bundesgesetzgebung, die Baugesetzgebung des Kantons Solothurn
MehrGemeinde. Bonstetten
Gemeinde Bonstetten VERORDNUNG ÜBER DAS KABELNETZ (KABELNETZVERORDNUNG) der Politischen Gemeinde Bonstetten vom 16. März 2000 2 VERORDNUNG ÜBER DAS KABELNETZ DER POLITISCHEN GEMEINDE BONSTETTEN (KABELNETZVERORDNUNG)
MehrReglement der. Gemeinde Hallau. über die. Kanalisationsanlagen. (Kanalisationsreglement)
Reglement der Gemeinde Hallau über die Kanalisationsanlagen (Kanalisationsreglement). Oktober 006 Kanalisationsreglement der Gemeinde Hallau Seite Inhaltsverzeichnis I. Bau und Aufsicht Seite Art. Öffentliches
MehrGemeinde Simplon ABWASSER- REGLEMENT
Gemeinde Simplon ABWASSER- REGLEMENT Abwasserreglement der Gemeinde Simplon Die Urversammlung der Gemeinde Simplon, auf Antrag des Gemeinderates, - eingesehen das BG vom 24.01.1991 über den Schutz der
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )
84.0 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 ) vom 5. März 997 ) I. Allgemeines Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ), soweit nicht
MehrPolitische Gemeinde Tägerwilen. Kanalisationsreglement vom 15. März 1984
Politische Gemeinde Tägerwilen Kanalisationsreglement vom 15. März 1984 Art. 1 Aufgaben der Gemeinde Aufgaben der Gemeinde Die Gemeinde erstellt und unterhält ein öffentliches Kanalisationsnetz zur Ableitung
MehrAbwasserreglement und Abwassergebühren
Gemeinde Ergisch Abwasserreglement und Abwassergebühren Angenommen von der Urversammlung am 27. Juni 2002 Genehmigt durch den Staatsrat am 18. Dezember 2002 Gemeinde Ergisch Abwasserreglement Die Urversammlung
MehrWasserversorgungsreglement der Gemeinde Randa
Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Randa Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Wasserversorgung der Gemeinde Randa untersteht der Aufsicht des Gemeinderates und wird auf Rechnung der Gemeinde nach dem
MehrKanton Zug Eigentum und Unterhalt der Leitungen
Kanton Zug 75.6 Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der
MehrABWASSERREGLEMENT. - eingesehen das BG vom über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung;
GEMEINDE BELLWALD ABWASSERREGLEMENT Die Urversammlung der Gemeinde Bellwald, - eingesehen das BG vom 24.01.91 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung; - eingesehen Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung;
MehrVertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG:
783. Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG: Vom 5. Juli 97 (Stand 7. Dezember 97) Die Einwohnergemeinde
MehrGesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979
8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
MehrGemeinde Gampel-Bratsch Abwasserreglement
Gemeinde Gampel-Bratsch 1 Gemeinde Gampel-Bratsch Gemeinde Gampel-Bratsch 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 1.1. Definition Abwasser... 3 1.2. Zweck und Umfang der Abwasseranlagen...
Mehr1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement
Parkierungs und Parkplatzreglement 1 1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement Parkierungs und Parkplatzreglement 2 Inhalt 1 Einleitung... 3 1.1 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes...
MehrReglement. für die Wasserversorgung. und. Ableitung und Behandlung der Abwasser. - Wasserversorgung Seite 1-6
Reglement für die Wasserversorgung und Ableitung und Behandlung der Abwasser - Wasserversorgung Seite 1-6 - Ableitung und Behandlung der Abwasser Seite 7-13 - Gebührenordnung Seite 14-17 Gemeinde Grächen
MehrREGLEMENT ÜBER DIE TRINKWASSERVERSORGUNG, DIE ABWASSERENTSORGUNG, DIE KANALISATION UND DEREN GEBÜHREN
REGLEMENT ÜBER DIE TRINKWASSERVERSORGUNG, DIE ABWASSERENTSORGUNG, DIE KANALISATION UND DEREN GEBÜHREN Trinkwasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Kanalisation und deren Gebühren Vom 9. Oktober 009
MehrGEMEINDE RECKINGEN - GLURINGEN ABWASSERREGLEMENT
GEMEINDE RECKINGEN - GLURINGEN ABWASSERREGLEMENT Die Urversammlung der Gemeinde Reckingen - Gluringen, auf Antrag des Gemeinderates, - eingesehen das BG vom 24.01.91 über den Schutz der Gewässer gegen
MehrGEMEINDE 3985 MÜNSTER-GESCHINEN ABWASSERREGLEMENT. Die Urversammlung der Gemeinde 3985 Münster-Geschinen, auf Antrag des Gemeinderates
GEMEINDE 3985 MÜNSTER-GESCHINEN ABWASSERREGLEMENT Die Urversammlung der Gemeinde 3985 Münster-Geschinen, auf Antrag des Gemeinderates eingesehen das BG vom 24. 01. 1991 über den Schutz der Gewässer gegen
MehrVerordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein
Verordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein vom 18. September 2012 Vom Gemeinderat beschlossen am 13. November 2012 2 Gebührenordnung ab 18. September 2012 A Gebühren für Abwasser
MehrReglement Abwasser. Eingesehen die Artikel 2, 6, 16 und 123 des Gesetzes vom 13. November 1980 über die Gemeindeordnung;
Reglement Abwasser Die Urversammlung Eingesehen die Artikel 75 und 82 der Kantonsverfassung; Eingesehen die Artikel 2, 6, 16 und 123 des Gesetzes vom 13. November 1980 über die Gemeindeordnung; Eingesehen
Mehrder Einwohnergemeinde Münchenstein
Rechtssammlung Verordnung zum Abwasserreglement Genehmigung Gemeinderat vom 13. November 2012 I GRB Nr. 637 in Kraft seit 18. September 2012 I GRB 637 Stand 18. September 2012 Verordnung zum Abwasserreglement
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung)
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung) der Gemeinde Freiamt vom 11.02.1992 Aufgrund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg,
MehrVerordnung über Grabarbeiten in Gemeindestrassen und -wegen
GEMEINDE LUPSINGEN Verordnung über Grabarbeiten in Gemeindestrassen und -wegen Der Gemeinderat Lupsingen erlässt gestützt auf Art. 45a des Strassenreglements folgende Verordnung: Inhaltsverzeichnis 1.
MehrReglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden
Reglement über die Wasserversorgung der I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt den Betrieb, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen
MehrREGLEMENT BETREFFEND DIE NUTZUNG VON GRUNDWASSER ZU WÄRMEZWECKEN
REGLEMENT BETREFFEND DIE NUTZUNG VON GRUNDWASSER ZU WÄRMEZWECKEN Die Urversammlung der Gemeinde Naters eingesehen den Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 14. Juli 1982 betreffend die Nutzung
MehrKanalisationsreglement. der Gemeinde Gächlingen
Kanalisationsreglement der Gemeinde Gächlingen 30. November 2012 Inhaltsverzeichnis I. Bau und Aufsicht Art. 1 Öffentliches Kanalnetz S. 3 Art. 2 Anlage der Kanäle 4 II. Ausführung von Grundstückentwässerungen
MehrAbwasserreglement der Gemeinde Risch
50 Abwasserreglement der Gemeinde Risch vom 7. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Risch, gestützt auf 56 und 90 des Gesetzes über die Gewässer vom 5. November 999 beschliesst: I. Allgemeine
MehrDorfkorporation 9614 Libingen
Dorfkorporation 9614 Libingen TV-Reglement Reglement der Kabelfernseh-Anlagen der Dorfkorporation Libingen Der Verwaltungsrat der Dorfkorporation Libingen erlässt gestützt auf Art. 1 d und Art. 26 des
MehrEinwohnergemeinde Dornach
Einwohnergemeinde Dornach REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINSCHAFTSANTENNENANLAGE Inhaltsverzeichnis: I. Zweck und Mittel 1 Zweck und Betrieb 2 Eigenwirtschaftlichkeit II. Ausbau des Verteilnetzes 3 Ausbaufolge
MehrReglement Technische Vorschriften von Strassen- und Abwasseranlagen
Reglement Technische Vorschriften von Strassen- und Abwasseranlagen vom 14. Juni 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis A) Abwasseranlagen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Aufgaben der Gemeinde 3 2 Projekt- und Kreditbewilligungen
MehrEINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO
EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO ANTENNEN-REGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Aeschi erlässt gestützt auf das Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, die Baugesetzgebung
MehrReglement Wasserversorgung. - eingesehen die Artikel 2, 6, 16 und 123 des Gesetzes vom 13. November 1980 über die Gemeindeordnung,
Die Urversammlung Reglement Wasserversorgung - eingesehen die Artikel 75 und 78 der Kantonsverfassung, - eingesehen die Artikel 2, 6, 16 und 123 des Gesetzes vom 13. November 1980 über die Gemeindeordnung,
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom
Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom 13.12.1999 I. Allgemeines... 3 1 Öffentliche Einrichtungen,
MehrAbwasserreglement der Gemeinde Menzingen
Abwasserreglement 2 Abwasserreglement der Gemeinde Menzingen Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1: Zweck und Geltungsbereich 2: Generelle Zuständigkeit 3: Kreditbewilligung 4: Entwässerungsplan
Mehr7/2. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) der Stadt Horb am Neckar vom 15.02.2000 geändert durch Änderungssatzungen vom 26.06.2001 und 13.12.2005 7/2
MehrABWASSERREGLEMENT. Gemeinde Grafschaft. Eingesehen Artikel 226 des kantonalen Steuergesetzes vom ;
ABWASSERREGLEMENT Gemeinde Grafschaft Die Urversammlung der Gemeinde Grafschaft: Eingesehen das Bundesgesetz vom 24.01.1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung; Eingesehen Artikel 75 und
Mehrgestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Abwasserreglements vom 22. Juni 2010, Berechnungsmethode und Höhe bei Gebäuden mit Wohnnutzung
Abwasser Uri Seite TARIFORDNUNG zum Abwasserreglement (vom. Juni 00; Stand am. Januar 06) Die Abwasser Uri, gestützt auf Artikel 5 Absatz des Abwasserreglements vom. Juni 00, beschliesst:. Kapitel: ANSCHLUSSGEBÜHREN
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom 19.12.1995 mit Änderung vom 30.10.2001 Auf Grund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
MehrHUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN
V E R O R D N U N G ÜBER HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN (HUNDEHALTEVERORDNUNG) IN DER GEMEINDE SILENEN VOM 01. JANUAR 1995 2 Gestützt auf Art. 75 ff der Kantonsverfassung und die kantonale Verordnung betreffend
MehrReglement über die Ableitung und Reinigung von Abwässern
Gemeinde Ueberstorf Reglement über die Ableitung und Reinigung von Abwässern vom 3. Oktober 1988 Gemeindeverwaltung 3182 Ueberstorf Tel. 031 741 40 70 Homepage: www.ueberstorf.ch Postfach 35 / Dorfstrasse
MehrAbwassergesetz der Gemeinde Praden
Abwassergesetz der Gemeinde Praden Seite 1 Abwassergesetz der Gemeinde Praden von der Gemeindeversammlung erlassen am 21. Mai 1997 I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz sowie die gestützt
MehrStadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall
Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Schrozberg vom 30.09.1994 Aufgrund von 45 b Abs. 3.des Wassergesetzes für
MehrPARKPLATZREGLEMENT. Munizipalgemeinde Saas Almagell
PARKPLATZREGLEMENT Munizipalgemeinde Saas Almagell INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art.
MehrGROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN
GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN S a t z u n g über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) Aufgrund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
MehrReglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S 133)
Seite von 5 Schänzlistrasse, 545 Selzach Tel. 0 64 4 4, Fax 0 64 9 0 ewselzach@datacomm.ch, www.selzach.ch Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S ) Gestützt auf 8 des Planungs- und Baugesetzes
MehrGemeinde Tartar. Verordnung über Kehricht, Deponie, Wasser und Kanalisation
Gemeinde Tartar Verordnung über Kehricht, Deponie, Wasser und Kanalisation Kehricht Art 1. Die Kehrichtentsorgung wird nach dem Verursacherprinzip der anfallenden Kosten der gesamten Entsorgung berechnet.
MehrGroße Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis
Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 17. Dezember 1998 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
MehrR i c h t l i n i e n für die Ausführung von Hausanschlüssen (Grundleitungen) an die Kanalisation der Gemeinde Westoverledingen
R i c h t l i n i e n für die Ausführung von Hausanschlüssen (Grundleitungen) an die Kanalisation der Gemeinde Westoverledingen I. Allgemeines 1. Die Gemeinde betreibt Trennkanalisation, d. h., ein Kanalnetz
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Mehr70.3. Stadt Albstadt. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom in der Fassung vom
70.3 Stadt Albstadt Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 25.05.2000 in der Fassung vom 24.10.2002 - 2-70.3 Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeines 1 Öffentliche
MehrKleinkläranlagen und geschlossene Gruben. Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen. Satzung
Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Vom 16. November 1993 Auf Grund von 45 b Abs. 3
MehrEINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle
6 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle GEMEINDE OBERDORF / Reglement über Öl- und Gasfeuerungskontrolle Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung, gestützt auf 47
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung -
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung - Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Entsorgungssatzung
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 03. Mai 2010 zuletzt geändert am 18.03.2013 I. ALLGEMEINES... 1 1 en, Begriffsbestimmung... 1 2 Anschluss und Benutzung...
MehrTARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014
TARIFBLATT zum Abwasserreglement Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September 2013 Inkrafttreten 1. Januar 2014 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10
MehrGemeinde Walchwil. Abwasserreglement
Seite Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich 3 Generelle Zuständigkeit 3 3 Kreditbewilligung 3 4 Entwässerungsplan 4 II. Abwasseranlagen 5 Gemeindliche Abwasserleitungen
MehrParkplatzreglement Gemeinde Törbel
1/6 Mai 2006 INHALTSVERZEICHNIS I. EINLEITUNG... 4 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes... 4 II. ÖFFENTLICHES PARKIEREN... 4 Art. 2 Grundsatzregelung... 4 Art. 3 Nicht immatrikulierte Fahrzeuge und
MehrEinwohnergemeinde Cham. Abwasserreglement. vom 9. September in Kraft ab 01. Januar
610.1 Einwohnergemeinde Cham Abwasserreglement vom 9. September 2002 in Kraft ab 01. Januar 2003 1 Die Einwohnergemeinde Cham erlässt, gestützt auf 56 und 90 des Gesetzes über die Gewässer 2 (GewG) für
MehrKanalisationsreglement. vom 23. April 1985 mit Aenderung vom 4. Mai Kanalisationsreglement
Kanalisationsreglement vom 23. April 1985 mit Aenderung vom 4. Mai 1993 Kanalisationsreglement Die Urversammlung der Gemeinde Visp, auf Antrag des Gemeinderates, eingesehen das BG vom 8.10.1971 über den
MehrSatzung über die Entsorgung von. Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
Satzung über die Entsorgung von Vom 17.12.99 Rechtskräftig seit 01.01.2000 1 Satzung über die Entsorgung von Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der
MehrFRIEDHOFREGLEMENT DER GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN
FRIEDHOFREGLEMENT DER GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN Die Urversammlung der Gemeinde Reckingen-Gluringen: Eingesehen die eidgenössische Verordnung vom 17. Juni 1994 über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher
MehrS T A D T Ö S T R I N G E N 3.7 SA T Z U N G
Seite 1 S A T Z U N G Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit 2, 5a Abs. 2, und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrReglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz
Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz vom 18. April 1989 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Finanzierungsgrundsätze Beiträge, Gebühren...1 Kosten besonderer Anlagen...2 Festsetzung
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung
Gemeinde Plankstadt Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Aufgrund von 45 b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung
MehrSTADT BAD URACH. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)
STADT BAD URACH Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Auf Grund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagensatzung- KkS)
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagensatzung- KkS) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4,11 und 142 der Gemeindeordnung
MehrEinwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 27.
Einwohnergemeinde 45 Bellach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 7. Januar 98 Stand:. Januar 0 Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren
MehrVerordnung über Abwassergebühren
Gemeinde Turbenthal Verordnung über Abwassergebühren I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundsatz Die Gemeinde erhebt, gestützt auf die Bestimmungen von 45 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz
MehrVERORDNUNG über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)
VERORDNUNG über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung) (LRB vom 12. Juni 1961 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 lit. e der
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg(GemO)
MehrReglement über die Sicherung und den Unterhalt der subventionierten Meliorationswerke im Gemeindegebiet (Drainagereglement)
GEMEINDE BIRRWIL KANTON AARGAU Reglement über die Sicherung und den Unterhalt der subventionierten Meliorationswerke im Gemeindegebiet (Drainagereglement) Gestützt auf die 25, 26 und 28 des Landwirtschaftsgesetzes
MehrEinwohnergemeinde Spiringen
Einwohnergemeinde Spiringen Tarifordnung der Wasserversorgung Spiringen 9. April 00 Inhaltsverzeichnis Artikel A. Gebühren Grundsatz B. Anschlussgebühren Grundsatz Anschlussgebühren 3 Fälligkeit 4 Gebührenpflichtige
MehrR i c h t l i n i e n für die Ausführung von Hausanschlüssen (Grundleitungen) an die Kanalisation der Gemeinde Westoverledingen
R i c h t l i n i e n für die Ausführung von Hausanschlüssen (Grundleitungen) an die Kanalisation der Gemeinde Westoverledingen I. Allgemeines 1. Die Gemeinde betreibt Trennkanalisation, d. h., ein Kanalnetz
MehrGEMEINDE. Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach
GEMEINDE Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach vom 5. September 07 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung Art. Einleitung Seite B. Allgemeine Bestimmungen Art.
MehrREGLEMENT über WASSERVERSORGUNG, KANALISATION, ARA
Postfach 99, 3983 Mörel-Filet Tel. 027 927 28 27 Fax. 027 927 38 37 e-mail: gemeinde@moerel-filet.ch www.moerel-filet.ch REGLEMENT über WASSERVERSORGUNG, KANALISATION, ARA DIE URVERSAMMLUNG VON MÖREL-FILET
MehrGemeinde Grüsch. Reglement über die Benützung der gemeindeeigenen Lokalitäten und Liegenschaften
Gemeinde Grüsch Reglement über die Benützung der gemeindeeigenen Lokalitäten und Liegenschaften Gestützt auf Artikel 31 der Gemeindeverfassung der Gemeinde Grüsch Art. 1 I. Allgemeines Die Gemeindelokalitäten
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)
Entsorgungssatzung 700.11-1 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) vom 09.12.1996, in Kraft seit 01.01.1997 geändert durch Satzung vom 15.12.1997,
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines
1 STADT LAUDA-KÖNIGSHOFEN MAIN-TAUBER-KREIS Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und
MehrGemeinde Beringen. Reglement über die Abwassergebühren
Gemeinde Beringen Reglement über die Abwassergebühren Reglement über die Abwassergebühren 2 Artikel 1 Allgemeines Die Eigentümer und Baurechtsberechtigten (nachgenannt Besitzer), deren Liegenschaften über
MehrVerordnung über Beiträge und Gebühren an die Abwasseranlagen
Verordnung über Beiträge und Gebühren an die Abwasseranlagen vom 6. November 99 VERORDNUNG ÜBER BEITRÄGE UND GEBÜHREN AN DIE ABWASSERANLAGEN vom 6. November 99 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gebührenart
MehrGEMEINDE BIRSFELDEN 16-6 REGLEMENT ÜBER DAS MULTIMEDIANETZ (MMN) BIRSFELDEN
GEMEINDE BIRSFELDEN 16-6 REGLEMENT ÜBER DAS MULTIMEDIANETZ (MMN) BIRSFELDEN Inhaltsverzeichnis A. Zweck und Organisation... 1 1 Zweck... 1 Wirtschaftlichkeit... 1 B. Ausbau des Verteilnetzes... 1 3 Ordentlicher
MehrReglement Trinkwasserversorgung GEMEINDE BETTMERALP
Gemeinde Bettmeralp Kanton Wallis Reglement Trinkwasserversorgung GEMEINDE BETTMERALP Bettmeralp, April 04 INHALTSÜBERSICHT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (Art. ) II. TRINKWASSERVERSORGUNG ( Art. bis 9) III.
MehrAbwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement
Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Präambel Gestützt auf Art. 43 und 52 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, Art. 38, Abs. 5,
MehrWie komme ich zu einem Netzanschluss Erdgas? Wegleitung
Wie komme ich zu einem Netzanschluss Erdgas? Wegleitung Inhaltsverzeichnis Seite 2 1. Zweck der Wegleitung 1.1. Einleitung Seite 3 2. Begriffserklärung rund um den Netzanschluss 2.1. Netzanschlussstelle
MehrGEMEINDE. Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach
GEMEINDE Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach vom 5. September 07 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung Art. Einleitung Seite B. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck und Geltungsbereich...
MehrS a t z u n g der Stadt Heidelberg über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung EntS)
7.1.2 S a t z u n g der Stadt Heidelberg über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung EntS) vom 10. Dezember 2015 (Heidelberger Stadtblatt vom 16. Dezember 2015)
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Entsorgungssatzung. in Kraft getr. öff. Bek
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Entsorgungssatzung Erlass 11.0.16 Neufassung in Kraft getr. öff. Bek. Bestät. RAB 01.10.16 18.0.16 23.12.16 Erlass geänd. in Kraft
MehrStadt Laupheim. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung EntsS) vom 22.
Stadt Laupheim Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung EntsS) vom 22. März 2004 Auf Grund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
Mehr