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1. Entgelte für Netznutzung

Der Monatsleistungspreis nach 19 Abs. 1 StromNEV entspricht 2/12 des Jahresleistungspreises für Benutzungsstunden > 2500/a.

Transkript:

reisblatt KWK-Einspeisung Anlage 1 gültig ab 01.01.2015 1 Vergütungsbeträge für KWK-Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist. 1/6 1.1 Üblicher reis nach 4 KWKG Für die nach 4 Abs. 3 KWKG aufgenommene Strommenge vergütet die Stromnetz Berlin GmbH einen Arbeitspreis in Höhe des durchschnittlichen reises für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. Der reis wird durch die Stromnetz Berlin GmbH jeweils nach Ablauf eines Quartals entsprechend der Veröffentlichung durch die Strombörse EEX angepasst. 1.2 Höhe des Zuschlages und Dauer der Zahlung nach 7 KWKG Für den Netto-KWK-Strom an der Gesamteinspeisemenge, den die Stromerzeugungsanlage in das Verteilungsnetz von Stromnetz Berlin GmbH einspeist oder zur Eigenversorgung nach 4 Abs. 3a KWKG bereitstellt, vergütet Stromnetz Berlin GmbH einen Zuschlag entsprechend der jeweilig nachgewiesenen Kategorie der Stromerzeugungsanlage laut Zulassungsbescheinigung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das novellierte KWKG führt die Förderung für KWK-Anlagen, die bis zum 19. Juli 2012 in den Dauerbetrieb gegangen sind, gemäß Art. 13 Abs. 1 des KWKG vom 19. März 2002, das zuletzt durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 geändert worden ist, fort. Die KWK-Förderung durch den KWK-Zuschlag gemäß dem KWKG stellt sich für KWK-Anlagen folgendermaßen dar:

Brennstoffzelle 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWKG (Inbetriebnahme nach dem 19.07.2012 bis 31.12.2020) Leistungsanteil KWK- Zuschlag Cent/kWh < 2 kw Maximale Förderdauer 10 Jahre oder 30.000 1) 2) VBNS 2/6 Neue hocheffiziente KWK-Anlagen bis 50 kw 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 KWKG (Inbetriebnahme nach dem 19.07.2012 bis 31.12.2020) Neue hocheffiziente KWK-Anlagen > 50 kw bis 2 MW 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 KWKG (Inbetriebnahme nach dem 19.07.2012 bis 31.12.2020) > 50 kw bis < 250 kw 4,0 > 250 kw bis < 2 MW 2,4 10 Jahre oder 30.000 VBNS 1) 30.000 VBNS Hocheffiziente KWK-Anlagen > 2 MW 5 Abs. 2 KWKG (Inbetriebnahme nach 19.07.2012 bis 31.12.2020; bei Inbetriebnahme ab 01.01.2013 erhöht sich der Zuschlag für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes um weitere 0,3 ct/kwh) > 50 kw bis < 250 kw > 250 kw bis < 2 MW > 2 MW 4,0 2,4 1,8 30.000 VBNS Hocheffiziente modernisierte KWK-Anlagen 5 Abs. 3 KWKG (Inbetriebnahme nach dem 19.07.2012 bis 31.12.2020 bei Inbetriebnahme ab 01.01.2013 erhöht sich der Zuschlag für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes um weitere 0,3 ct/kwh) > 50 kw bis < 250 kw > 250 kw bis < 2 MW > 2 MW 4,0 2,4 1,8 5 Jahre oder 15.000 VBNS/ 10 Jahre oder 30.000 VBNS 3) 15.000 VBNS/ 30.000 VBNS 4) Hocheffiziente nachgerüstete KWK-Anlagen > 2 MW 5 Abs. 4 KWKG (Inbetriebnahme nach dem 19.07.2012 bis 31.12.2020 bei Inbetriebnahme ab 01.01.2013 erhöht sich der Zuschlag für KWK-Anlagen ab 50 kw im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes um weitere 0,3 ct/kwh) > 50 kw bis < 250 kw > 250 kw bis < 2 MW > 2 MW 4,0 2,4 1,8 10.000 VBNS/ 15.000 VBNS/ 30.000 VBNS 5) 1) Es besteht ein Recht zur Wahl zwischen der Förderung über 10 Jahre oder 30.000 VBNS. Das Wahlrecht erlischt mit der Stellung des Antrags auf Zulassung bei der zuständigen Stelle oder im Fall der Zulassung durch Allgemeinverfügung mit der Anzeige unter Nutzung der genannten Option. 2) Betreiber von KWK-Anlagen < 2 kw können sich eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für die Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von 30.000 VBNS vom Netzbetreiber auszahlen lassen. 3) Es besteht ein Recht zur Wahl zwischen der Förderung über 5 Jahre oder 15.000 VBNS. Betragen die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage besteht ein Recht zur Wahl zwischen der Förderung über 10 Jahre oder 30.000 VBNS. Das Wahlrecht erlischt mit der Stellung des Antrags auf Zulassung bei der zuständigen Stelle oder im Fall der Zulassung durch Allgemeinverfügung mit der Anzeige unter Nutzung der genannten Option. 4) Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von 30.000 VBNS, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50% der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Betragen die Kosten der Modernisierung mindestens 25% besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von 15.000 VBNS. 5) Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von 30.000 VBNS, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50% der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Betragen die Kosten der Nachrüstung mindestens 25% besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von 15.000 VBNS. Betragen die Kosten der Nachrüstung weniger als 25%, mindestens aber 10% der Neuerrichtung der KWK-Anlage besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von 10.000 VBNS.

2 Vergütung für dezentrale Einspeisung nach 18 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 3/6 2.1 Vergütung für vermiedene Arbeit gemäß 18 Abs. 2 StromNEV Stromnetz Berlin GmbH vergütet die vermiedene Arbeit für die in das Verteilungsnetz eingespeisten Strommengen mit dem Arbeitspreis der vorgelagerten Spannungsebene für Benutzungsstunden 2.500 h/a gemäß den veröffentlichten Netzentgelten. 2.2 Vergütung für vermiedene Leistung gemäß 18 Abs. 2 und Abs. 3 StromNEV Stromnetz Berlin GmbH vergütet die vermiedene Leistung für die in das Verteilungsnetz eingespeisten Strommengen von Erzeugungsanlagen mit registrierender Leistungsmessung mit dem Jahresleistungspreis der vorgelagerten Spannungsebene für Benutzungsstunden 2.500 h/a gemäß den veröffentlichten Netzentgelten. Die zu vergütende Vermeidungsleistung (verm, ind) ergibt sich aus dem rodukt der individuellen ¼-h Einspeiseleistung zum Zeitpunkt der höchsten Entnahmelast der Netz- oder Umspannebene eines Kalenderjahres (ein, ind) und dem Verhältnis der tatsächlichen Vermeidungsleistung der Netz- oder Umspannebene eines Kalenderjahres (verm) zu der gesamten Einspeiseleistung zum Zeitpunkt der höchsten Entnahmelast aus der Netzund Umspannebene eines Kalenderjahres (ein). verm, ind ein, ind verm ein Dezentrale Einspeiseanlagen mit registrierender Leistungsmessung, die keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung in der Netzoder Umspannebene haben, können für das Folgejahr alternativ das verstetigte Verfahren zur Bestimmung der zu vergütende Vermeidungsleistung (verm, ind) wählen. Betreiber, die im Folgejahr am verstetigten Verfahren teilnehmen, haben ihre Wahl der Stromnetz Berlin GmbH schriftlich bis zum 31. Dezember für das Folgejahr mitzuteilen. Stromnetz Berlin GmbH teilt dem Betreiber im Januar des Folgejahres mit, ob die Voraussetzung vorliegt. Betreiber, die bereits am verstetigten Verfahren teilnehmen, können ihre Teilnahme für das Folgejahr bis zum 31. Dezember schriftlich abmelden.

Bei Wahl des verstetigten Verfahrens errechnet sich die zu vergütende Vermeidungsleistung (verm, ind) aus dem rodukt der Bemessungsleistung der Einspeiseanlage eines Kalenderjahres (Bem, ind) nach 5 EEG 2014 und dem Verhältnis der tatsächlichen Vermeidungsleistung aller verstetigt abgerechneter Einspeiseanlagen eines Kalenderjahres aus der Netz- und Umspannebene (tat, verst) zu der Bemessungsleistung nach 5 EEG 2014 aller verstetigt abgerechneter Einspeiseanlagen eines Kalenderjahres der Netz- oder Umspannebene (Bem, verst). 4/6 verm, ind Bem, ind tat, verst Bem, verst 3 Netzentgelte Benutzungsdauer 2.500 h/a Jahresleistungspreis Arbeitspreis Entnahmespannungsebene /kw * a ct/kwh Hochspannung 36,34 0,74 Umspannung Hoch-/Mittelspannung 30,86 1,10 Mittelspannung 36,73 1,49 Umspannung Mittel-/Niederspannung 55,82 1,57 Niederspannung 69,34 1,96

4 Messstellenbetrieb Die Entgelte gelten für den Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber und richten sich nach der Netz- oder Umspannebene, in der die Messung erfolgt. 5/6 Entgelte für Messstellenbetrieb /a Lastgangzählung in der Hochspannung je Zählpunkt 2.004,93 Lastgangzählung in der Mittelspannung je Zählpunkt 408,28 Lastgangzählung in der Niederspannung je Zählpunkt 270,43 Eintarifzähler 6,52 Zweitarifzähler 24,63 5 Messung Das Entgelt gilt für die Messung durch den Netzbetreiber und beinhaltet die werktägliche Datenbereitstellung, die auf Verlangen geleistet wird. Hierfür ist eine funktionstüchtige Datenfernübertragung erforderlich. Sofern keine werktägliche Datenbereitstellung verlangt wird, erfolgt die Datenbereitstellung monatlich gegen Gewährung eines Abschlages. Entgelte für Messung /a Lastgangzählung je Zählpunkt 172,28 Abschlag für monatliche Bereitstellung 96,00 Bei Mittelspannungsanlagen, die niederspannungsseitig gemessen werden, werden die Arbeits- und Leitungswerte zum Ausgleich der Transformatorenverluste 3% berücksichtigt. Eintarifzähler 2,26 Zweitarifzähler 2,26

6 Abrechnung Entgelte für Abrechnung /a 6/6 lastganggemessene Anlagen 192,51 nicht lastganggemessene Anlagen 10,12 7 Umsatzsteuer Alle vorstehend genannten Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz. 8 Gültigkeit Die reise gelten ab dem 01.01.2015. Grundlage der reisbildung ist die von der Bundesnetzagentur für das Kalenderjahr 2015 festgelegte Erlösobergrenze. Sollte die Erlösobergrenze innerhalb des Jahres 2015 aufgrund behördlicher und/oder gerichtlicher Entscheidungen neu festgelegt werden bzw. angepasst werden, werden die Netzentgelte soweit dies rechtlich zulässig ist - ebenfalls neu bestimmt. Dieses kann dazu führen, dass Netzentgelte für vorangegangene Zeiträume - gegebenenfalls nach Beendigung der Netznutzung für die jeweiligen Entnahmestellen nachgefordert werden müssen. Die Modalitäten der Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.