Vergütungsübersicht gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

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1 vom in der Fassung vom sowie und der StromNEV vom Grundvergütung (üblicher Preis) Zeitraum Vergütung Quartal Quartal Quartal Quartal Zusatzvergütung für vermiedene Netznutzung 1) 2,48 2,83 3,76 4,13 Spannungsebene Vergütung Hochspannung 0,08 Umspannung zur Mittelspannung 0,17 Mittelspannung 0,23 Umspannung zur Niederspannung 0,69 Niederspannung 0,33 1) Die genannten Arbeitspreise sind vorläufig und orientieren sich am Arbeitspreis der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene für Benutzungsdauern h. Sie können je nach tatsächlicher Vermeidungsarbeit einer Ebene in der Jahresendabrechnung noch angepasst werden (zur Methodik vgl. Kalkulationsleitfaden 18 StromNEV des VDN vom 03. März 2007). Bei Anlagen mit registrierender Leistungsmessung fällt zudem eine Vergütung für den Beitrag zur Vermeidungsleistung an ( 18 Abs. 3 StromNEV). Anlagen, die keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Dafür ist eine verbindliche Festlegung der Berechnungsvariante gemäß 18 Abs. 3 Satz 2 StromNEV notwendig. Die Mitteilung ist jeweils bis zum des Vorjahres erforderlich und gilt bis auf Widerruf. Maßgeblich ist jeweils der Leistungspreis der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene für Benutzungsdauern 2500 h. 3. Gesetzlicher Zuschlag in ct/kwh 2) 3.1 Für Anlagen, welche bis zum in Dauerbetrieb genommen wurden: Anlagenkategorie Vergütungsjahr usw. kleine KWK-Anlagen bis 2 MW el (Aufnahme Dauerbetrieb zwischen dem und dem ) 2,56 2,56 2,40 2,40 2,25 2,25 2,10 2,10 1, kleine KWK-Anlagen el (Aufnahme Dauerbetrieb zwischen dem und dem ) Brennstoffzellen-Anlagen (Aufnahme Dauerbetrieb zwischen dem und dem ) 5,11 für 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebs 5,11 für 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebs

2 vom in der Fassung vom sowie und der StromNEV vom Für Anlagen, mit Inbetriebnahme zwischen dem bis : Anlagenkategorie Vergütungssatz 3) Vergütungsdauer geförderte Vollbenutzungsstundenzahl 4) kleine KWK-Anlagen el 5,11 10 Jahre keine Einschränkung kleine KWK-Anlagen bis 2 MW el el: bis 2 MW el: 5,11 2,10 max. 6 Betriebsjahre 5) max. el: 5,11 kleine KWK-Anlagen größer 2 MW el bis 2 MW el: 2,10 max. 6 Betriebsjahre 5) max. über 2 MW el: 1,50 Brennstoffzellen-Anlagen 5,11 10 Jahre keine Einschränkung Modernisierte KWK-Anlagen (Mod. Anlage der Kat. "alte Bestandsanlage" oder "neu Bestandsanlage" el: bis 2 MW el: über 2 MW el: 5,11 2,10 1,50 max. 6 Betriebsjahre 5) max. 2) Die Zahlung des gesetzlichen Zuschlags steht unter dem Vorbehalt einer Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Unabhängig von der in das Verteilnetz eingespeisten Strommenge kann der gesetzliche Zuschlag für den gesamten KWK-Strom gewährt werden. 3) Sofern die Vergütungssätze einer Anlagenkategorie nach Leistung gestaffelt sind, so gelten diese jeweils anteilig. 4) Quotient aus der jährlichen KWK-Netto-Stromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde. 5) Die maximale Vergütungsdauer verringert sich auf 4 Betriebsjahre, wenn die Anlage wärmeseitig direkt mit einem verarbeitenden Unternehmen, welches unter Abschnitt B oder C der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) fällt, verbunden ist und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgt.

3 vom in der Fassung vom sowie und der StromNEV vom Für Anlagen, mit Inbetriebnahme zwischen dem bis : Anlagenkategorien Dauerbetrieb Dauerbetrieb kleine KWK- Anlage hocheffizient installierte Leistung bis 2 KW Geseztlicher Zuschlag Leistungszonen Preise 5,41 Emissionshandel 5) Preise Grundvergütung auf Antrag vermiedene Netznutzung auf Antrag Vergütungsdauer Dauerbetriebsdatum 3) 10 Jahre oder Einmalzahlung 4) kleine KWK- Anlage hocheffizient 5,41 10 Jahre oder kleine KWK- Anlage hocheffizient 50 kw bis 2 MW 5,41 bis 250 kw 4,00 bis 2 MW 2,40 *) KWK-Anlage hocheffiziente fabrikneue Hauptbestandteile über 2 MW bis 250 kw 5,41 4,00 bis 2 MW 2,40 über 2 MW 1,80 5,41 0,30 5) KWK-Anlage hocheffiziente Neuanlage über 2 MW bis 250 kw 4,00 0,30 5) bis 2 MW 2,40 0,30 5) über 2 MW 1,80 0,30 5) *) KWK-Anlage hocheffiziente modernisierte < 50 kw mod. 25 % mod. 50 % 5,41 5,41 5 Jahre oder VBNH 10 Jahre oder *) KWK-Anlage hocheffiziente modernisierte > 50 kw mod. 25 % mod. 50 % bis 250 kw bis 2 MW über 2 MW 5,41 4,00 2,40 1, VBNH *) KWK-Anlage hocheffiziente nachgerüstete > 2 MW mind. 50 % mind. 25% < 25 % 5,41 bis 250 kw 4,00 bis 2 MW 2,40 über 2 MW 1, VBNH VBNH *) Dauerbetrieb ab bis ( 5; KWK-G 2012) 1) kw-anlagenleistung 2) VBNH Vollbenutzungsstunden 3) Dauerbetriebsdatum mit Ausschlußkriterien 4) Einmalzahlung auf Antrag für das vollständige Fördervolumen kw 1) x30.000h 2) x5,41 5) Förderung in Höhe von 0,30 Ct pro Zone bei gesetzlichem Zuschlag ab

4 vom in der Fassung vom sowie und der StromNEV vom Zuschlagszahlung 4.1 Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen: Der Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen, welche ab dem begonnen wurden, bis zum in Betrieb genommen werden und die Voraussetzungen des 5a einhalten, wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; BAFA) festgelegt und beschieden. 4.2 Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern: Der Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern, welche ab dem begonnen wurden, bis zum in Betrieb genommen werden und die Voraussetzungen des 5b einhalten, wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; BAFA) festgelegt und beschieden. Nähere Informationen zu den Punkten 4.1 und 4.2 finden Sie auch auf den Internetseiten des BAFA ( Die hier genannten Vergütungssätze und Zuschläge stellen unverbindliche Angaben dar. Die tatsächliche Höhe der Zusatzvergütung für vermiedene Netznutzung ist abhängig von den jeweils genehmigten Netznutzungsentgelten.

5 5.0 Gesetzlicher Zuschlag in ct/kwh 2) 5.1 Neue, modernisierte und umgerüstete KWK-Anlagen Netzeinspeisung Für die Netzeinspeisung werden die folgenden Zuschläge bezahlt: Zuschlag für Netzeinspeisung 50 kw 8,00 ct/kwh > 50 kw und 100 kw 6,00 ct/kwh > 100 kw und 250 kw 5,00 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 4,40 ct/kwh über 2 MW 3,10 ct/kwh Zuschlagszahlungen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen, die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen. Zuschlag für Selbstverbrauch 50 kw 4,00 ct/kwh > 50 kw und 100 kw 3,00 ct/kwh > 100 kw und 250 kw 0,00 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 0,00 ct/kwh über 2 MW 0,00 ct/kwh 2) Die Zahlung des gesetzlichen Zuschlags steht unter dem Vorbehalt einer Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Unabhängig von der in das Verteilnetz eingespeisten Strommenge kann der gesetzliche Zuschlag für den gesamten KWK-Strom gewährt werden. siehe Gesetzestext 6 Absatz 3 Ziffer 1

6 5.2 KWKG in Kundenanlagen oder geschlossenen Verteilnetzen Einspeisung in Kundenanlagen Für die Netzeinspeisung werden die folgenden Zuschläge bezahlt: Zuschlag für Netzeinspeisung 50 kw 8,00 ct/kwh > 50 kw und 100 kw 6,00 ct/kwh > 100 kw und 250 kw 5,00 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 4,40 ct/kwh über 2 MW 3,10 ct/kwh Verbrauch innerhalb der Anlage Die Zuschläge für "Verbrauch" von Letztverbrauchern in einer Kundenanlage oder im geschlossenen Verteilnetz ( 6 Absatz 4 Nr. 2) betragen: Zuschlag für Verbrauch durch Dritten 50 kw 4,00 ct/kwh > 50 kw und 100 kw 3,00 ct/kwh > 100 kw und 250 kw 2,00 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 1,50 ct/kwh über 2 MW 1,00 ct/kwh siehe Gesetzestext 6 Absatz 3 Ziffer 2 Voraussetzung:soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird

7 5.3 KWK in stromkostenintensiven Unternehmen Netzeinspeisung Für die Netzeinspeisung werden die folgenden Zuschläge bezahlt: Zuschlag für Netzeinspeisung 50 kw 8,00 ct/kwh > 50 kw und 100 kw 6,00 ct/kwh > 100 kw und 250 kw 5,00 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 4,40 ct/kwh über 2 MW 3,10 ct/kwh Selbstverbrauch Die Zuschläge für Selbstverbrauch in stromkostenintensiven Unternehmen betragen: Zuschlag für Selbstverbrauch 50 kw 5,41 ct/kwh > 50 kw und 250 kw 4,00 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 2,40 ct/kwh über 2 MW 1,80 ct/kwh siehe Gesetzestext 6 Absatz 3 Ziffer 3 Voraussetzung: Die KWK-Anlagen gehört zu einer Abnahmestelle, an der das BAFA die EEG-Umlage begrenzt hat keine Nutzung des öffentlichen Netzes

8 5.4 KWK in Branche nach Anlage 4 des EEG Netzeinspeisung Für die Netzeinspeisung werden die folgenden Zuschläge bezahlt Zuschlag für Netzeinspeisung 50 kw 8,00 ct/kwh > 50 kw und 100 kw 6,00 ct/kwh > 100 kw und 250 kw 5,00 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 4,40 ct/kwh über 2 MW 3,10 ct/kwh siehe Gesetzestext 6 Absatz 3 und 7 Absatz 4 Die Zuschläge für Selbstverbrauch werden noch in einer Verordnung festgelegt.

9 5.5 KWK in Bereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Netzeinspeisung Der Zuschlag für Netzeinspeisung beträgt: Zuschlag für Netzeinspeisung 50 kw 8,30 ct/kwh > 50 kw und 100 kw 6,30 ct/kwh > 100 kw und 250 kw 5,30 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 4,70 ct/kwh über 2 MW 3,40 ct/kwh siehe Gesetzestext 7 Absatz 5 Der Zuschlag für den geförderten Selbstverbrauch erhöht sich ebenfalls um 0,3 ct/kwh

10 5.6 KWK Kleinstanlagen bis 2kW Können sich eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für die Dauer von Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung auszuzahlen. Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge. Die Anlage kann auch bei negativen Strompreisen einspeisen. siehe Gesetzestext 9

11 5.7 Zuschlag für bestehende Großanlagen Für bestehende Anlagen auf Basis gasförmiger Brennstoffe größer 2 MW, die keine Förderung nach EEG und KWKG mehr erhalten, wird ein Zuschlag von 1,50 ct/kwh für die Dauer von Vollbenutzungsstunden (Vbh) gezahlt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 01. Januar 2017 verringert sich allerdings die Dauer der Zuschlagszahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vbh der KWK-Anlage, mindestens aber um Vbh ( 13 Abs. 3 und 4 KWKG). Gilt für Strom der zwischen dem und dem in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Anlagenklasse (KWK-Leistungsanteil) Zuschlagshöhe 50 kw und 2 MW 0,00 ct/kwh > 2 MW 1,50 ct/kwh siehe Gesetzestext 13 Zuschlagsberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung

12 5.8 Entfall bei negativen Börsenpreisen 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK- Anlagen (7) Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der europäischen Strombörse European Power Exchange (EPEX Spot SE) in Paris Null oder negativ ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen. Der während eines solchen Zeitraumes erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach 8 angerechnet. 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage (4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach 7 Absatz 7 Satz 1 mindesten einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen sind. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.

13 5.9 Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze Für die Zuschlagszahlungen von Wärme- und Kältenetzen ist der Übertragungnetzbetreiber für die Auszahlung verantwortlich für Wärme- und Kältespeicher Für die Zuschlagszahlungen von Wärme- und Kältespeichern ist der Übertragungnetzbetreiber für die Auszahlung verantwortlich.

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