Positionspapier der EWE AG zur anstehenden Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) -- Januar

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2 Ausgangslage Die Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen in Deutschland leiden derzeit unter stark gesunkenen Börsenstrompreisen. Dies hat zur Folge, dass die Zahl der Betriebsstunden so stark gesunken ist, dass die KWK-Anlagen zum Teil nicht mehr wirtschaftlich arbeiten können und von der Stilllegung bedroht sind. Es besteht damit ein kurzfristiger Handlungsdruck, um genutzte attraktive KWK-Potenziale nicht langfristig zu verlieren. Ebenso gibt es derzeit keinen Anreiz für den Neubau oder die Modernisierung von Anlagen. Das Ziel des Koalitionsvertrages, bis zum Jahr Prozent der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung zu decken, wird unter den aktuellen Rahmenbedingungen voraussichtlich nicht erreicht werden. Allgemeine Empfehlungen Das KWK-Gesetz setzt wichtige Förder-Rahmenbedingungen für Kraft-Wärme-Kopplungs- Anlagen. Um eine kurzfristige Verbesserung der Lage von KWK zu ermöglichen, sollte sich die Politik daher dringend um die Überarbeitung des KWK-Gesetzes und deren baldiges Inkrafttreten kümmern. Das aktuelle Förderdesign des KWKG mit einer arbeitsseitigen Förderung sollte beibehalten werden und nicht auf eine Förderung auf Leistungsbasis umgestellt werden. Die KWK- Zuschlagssätze sollten dabei regelmäßig und je nach energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen ggf. auch kurzfristig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Große und kleine Anlagen sollten darüber hinaus für den Strom, den sie in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, gleichrangig von einer Erhöhung der Fördersätze profitieren. KWK-Anlagen sind durch die Belastung mit der EEG-Umlage besonders betroffen. Die im neuen EEG festgeschriebene anteilige Beteiligung neuer Eigenverbrauchs-Anlagen an der EEG-Umlage ist grundsätzlich ein richtiger Schritt im Sinne gesellschaftlicher Solidarität. Gleichwohl sollte das novellierte KWKG sicherstellen, dass der Einsatz bzw. das Contracting besonders nachhaltiger und energiewirtschaftlich sinnvoller Erzeugungskonzepte wie der Kraft-Wärme-Kopplung weiterhin wirtschaftlich darstellbar ist. Die Politik muss in diesem Zusammenhang den Vertrauensschutz für Bestandsanlagen langfristig sicherstellen. 2

3 EWE setzt sich zudem für die Beibehaltung der Förderung durch Investitionskostenzuschüsse zum Ausbau der Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher ein. Förderung von Bestandsanlagen Für Bestandsanlagen sollte es eine Förderung geben, die einen wirtschaftlich auskömmlichen Betrieb der Anlagen sicherstellt und die unabhängig vom Brennstoffeinsatz der Anlagen vergeben wird. Aus Sicht von EWE erscheint eine zusätzliche Förderung in der vom AGFW 1 genannten Höhe von rund 1,8 bis 2,5 ct/kwh ein plausibler Ansatz. Gemäß Vorschlag des BDEW 2 sollten hierfür nur Anlagen gemäß BAFA-Liste berücksichtigt werden. Die Zusatzförderung sollte zudem bis zu einer eventuellen Einführung eines Kapazitätsmechanismus befristet sein, sofern dieser dann eine adäquate Art der Förderung für die KWK-Anlagen gewährleistet. Bestandsanlagen zur Eigenversorgung sollten dabei nicht grundsätzlich und explizit von der Zusatzförderung ausgeschlossen werden. Stattdessen könnten Vorteile aus der Eigenstromerzeugung bei der Förderhöhe gegengerechnet werden. Förderung von neuen Anlagen sowie modernisierten und nachgerüsteten Anlagen Die Arbeitsförderung für neue Anlagen sowie für modernisierte und nachgerüstete Anlagen sollte deutlich erhöht werden, damit sich Investitionen in KWK wieder rentieren. Der im Monitoringbericht 3 vorgeschlagene Förderkorridor in Höhe von 4 bis 6 ct/kwh für Neuanlagen wird von EWE grundsätzlich positiv bewertet. Hierbei sollte ein besonderer Förderfokus auf Anlagen liegen, die in einem zunehmend von fluktuierenden Mengen bestimmten Marktmodell systemdienlich einsetzbar sind und verlässlich benötigte Flexibilitäten bereitstellen können. 1 vgl. AGFW, Der Branchenblick, Juli vgl. BDEW, Positionspapier zur zeitnahen Umsetzung der Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-G) Vorangestellte, Zusammenfassung und prioritäre Forderungen, Berlin, 1. Juli vgl. prognos et al.: Potenzial- und Kosten-Nutzen-Analyse zu den Einsatzmöglichkeiten von Kraft-Wärme-Kopplung (Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie) sowie Evaluierung des KWKG im Jahr 2014, Berlin, 1. Oktober

4 Die Befreiung von der Stromsteuer sollte für KWK-Anlagen grundsätzlich beibehalten werden. Hierbei ist der Vorschlag aus dem KWKG-Monitoringbericht 4, kleine und größere Anlagen diesbezüglich gleichzustellen, zu unterstützen. Die bestehende Betriebsstundenbeschränkung bei der Förderung von Anlagen größer 50 kw sollte entsprechend der Lebensdauer dieser Anlagen auf Vollbenutzungsstunden bei einer maximalen Förderdauer von 10 Jahren angepasst werden. Kleine und Mikro-KWK-Anlagen sowie Brennstoffzellen Kleine und Mikro-KWK-Anlagen besitzen ein hohes Potenzial zur Einsparung von CO 2 und Primärenergie. Aufgrund dessen befürwortet EWE im Rahmen der aktuellen Markteinführung, einen Effizienzbonus für hocheffiziente Brennstoffzellen (>35% elektrischer und >85% Gesamtwirkungsgrad) zusätzlich zu der oben genannten erhöhten Arbeitsförderung einzuführen. Dieser sollte bis zur ermittelten Marktreife der Technologie im Jahr 2021 befristet und degressiv gestaltet sein. Nach drei Jahren sollte der Bonus im Zusammenhang mit der Preis- und Absatzentwicklung der Anlagen überprüft und ggf. angepasst werden. Der Förderzeitraum für Leistungsklassen bis 50 kw sollte gemäß Vorschlag des Monitoring- Berichtes 5 auf Betriebsstunden statt Jahre umgestellt werden. Hierbei wird die Förderdauer auf maximal 15 Jahre begrenzt, auch wenn die maximalen Vollbenutzungsstunden noch nicht erreicht sind. Ebenfalls zu unterstützen ist der Vorschlag des BDEW 6, für die kleinste Anlagenkategorie optional die Zahlung von Investitionszuschüssen anstelle einer Förderung der produzierten Strommenge zu ermöglichen, um den bürokratischen Aufwand für Anlagenbetreiber und Fördermittelgeber zu reduzieren. 4 vgl. prognos et al.: ebenda 5 vgl. prognos et al., ebenda 6 vgl. BDEW, 1. Juli 2014, ebenda 4

5 Wärme- und Kältespeicher / Wärme- und Kältenetze / Infrastruktur Die Zuschlagszahlungen für den Neubau und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern sowie den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sollten erhöht werden; die Zuschlagsbegrenzung von 5 Mio. pro Speicherprojekt sollte analog dem Vorschlag des BDEW 7 entfallen. EWE schließt sich den Forderungen des VKU 8 an, dass Strom, der zum Betrieb von Speicheranlagen verbraucht wird, von Netzentgelten und Umlagen befreit sein sollte. Ebenso sollte eine Befreiung der Stromsteuer geprüft werden. Darüber hinaus sollten Bestands- und Neuanlagen sowie modernisierte und nachgerüstete Anlagen, die in Kombination mit einem Wärmespeicher betrieben werden, eine zusätzliche Arbeitsvergütung erhalten. Bei Wärme- und Kältenetzen spricht sich EWE für eine Vereinfachung des bürokratischen Aufwands bei der Förderung sowie für eine Ausweitung der ansatzfähigen Investitionen aus. Wärmeübergabestationen sollten in das KWKG als förderfähig mit aufgenommen werden. Der Schutz der Fernwärmenetze ( 5 KWKG), nach dem KWK nur gefördert wird, wenn keine Fernwärme verdrängt wird, muss auch in einem novellierten KWKG erhalten bleiben und konsequent umgesetzt werden. 7 vgl. BDEW, Stellungnahme zum Endbericht Potenzial- und Kosten-Nutzen-Analyse zu den Einsatzmöglichkeiten von Kraft-Wärme-Kopplung sowie Evaluierung des KWKG im Jahr 2014 ( ), Berlin, 24. Oktober vgl. VKU: VKU-Eckpunktepapier zur KWKG-Novelle, Berlin, 22. September

6 Kontakt: EWE Aktiengesellschaft Konzernkommunikation Tirpitzstraße Oldenburg Tel.:

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