Vorschläge der Gewerkschaft ver.di. zur Novellierung des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der. Kraft-Wärme-Kopplung
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- Heidi Nora Peters
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1 Vorschläge der Gewerkschaft ver.di zur Novellierung des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz; KWK-G) vom 19. März 2002 Die bereits für Ende 2004 gesetzlich vorgesehene gemeinsame Zwischenprüfung (Monitoring) gemäß 12 Absatz1 KWK-G ist noch nicht erfolgt. Sie muss jetzt unverzüglich nachgeholt werden. Es zeichnet sich jedoch unabhängig davon ab, dass die Ziele und Vorgaben des 1 KWK-G bis 2005 nicht erreicht worden sind bzw. bis 2010 mit den bisherigen Maßnahmen nicht erreicht werden. Die Bundesregierung sollte entsprechend 12 Absatz 1 Satz 2 KWK-G geeignete Maßnahmen zur Zielerreichung einleiten. ver.di weist darauf hin, dass trotz gestiegener durchschnittlicher Stromerzeugungskosten weiterhin ein struktureller Kostennachteil der KWK gegenüber Kondensationsanlagen bestehen bleibt, der durch eine KWK-Förderung ausgeglichen werden muss. ver.di macht hierzu die folgenden Vorschläge: 1. Große Anlagen/Modernisierte Anlagen Das Potenzial zur Modernisierung von KWK-Anlagen konnte wegen der Kürze des gesetzten Zeitrahmens in 5 Absatz 1, Nummer 3, Satz 1 (Anmeldung bis März 2003, Dauer-Inbetriebnahme bis Ende 2005 als Fördervoraussetzung) nicht ausgeschöpft werden, weil nur Projekte realisiert werden konnten, für die bereits eine konkrete Planung vorlag. Deshalb werden trotz vorhandener Potenziale in vielen großen Städten derzeit (nach Auslaufen der Anmeldefrist) keine weiteren Modernisierungen geplant. Die Modernisierung zahlreicher Anlagen der KWK ist auch in Zukunft notwendig, soll ein nennenswerter Teil der in den nächsten 15 Jahren erforderlichen Ersatzbaukapa-
2 zitäten alter Kraftwerke von rund Megawatt in KWK errichtet werden. Derartige Modernisierungen in Angriff zu nehmen, braucht ausreichend Zeit, so dass ein ausreichender Vorlauf bis zur Anmeldefrist notwendig ist. Zudem hat das EU-Parlament ein ehrgeiziges Ziel gefordert, bis 2012 in jedem Mitgliedsstaat mindestens 18 Prozent des Stromaufkommens in KWK zu erzeugen. Deutschland liegt derzeit bei einem Anteil von 10 Prozent. Die Begrenzung der förderfähigen Strommenge auf den Wärmeanschlusswert des angeschlossenen Fernwärmenetzes mit Stand in 5 Absatz 1, Nummer 3, Satz 3 und 4 KWK-G hat sich als besonderes Hemmnis erwiesen, die vorhandenen und erschließbaren Potenziale für Modernisierungen vollständig zu erschließen, weil dadurch Anschlusswerterhöhungen im Zuge der Modernisierung von Anlagen zu einer Verringerung des förderfähigen Stromanteils führten. Dies ist kontraproduktiv und muss entfallen. Es muss im Gegenteil Aufgabe des KWK-G sein, Verdichtung und Ausbau von Fernwärmesystemen und eine entsprechende Erhöhung des Wärmeanschlusswertes im Zuge der Modernisierung von KWK-Anlagen zu fördern. In 5, Absatz 1, Nummer 3, Satz 2 KWK-G wird die Anerkennung einer Anlage als modernisierte Anlage u.a. davon abhängig gemacht, dass die Kosten der Erneuerung mindestens 50 von Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen. Diese Regelung hat dazu geführt, dass bei bestehenden Anlagen einfache, die Effizienz wesentlich erhöhende Investitionen unterblieben sind (beispielsweise die Verbesserung der Wärmeauskopplung im Gegenstromverfahren). Diese Regelung sollte deshalb dahingehend differenziert werden, dass auch für Anlagen, deren Modernisierungskosten weniger als 50 von Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen, eine -abgestuft reduzierte- Förderung möglich ist. 1. das KWK-G zu verlängern, 2. Betreibern modernisierter Anlagen, die im Zeitraum bis den Dauerbetrieb neu aufnehmen, für acht Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages von 1,5 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom zu gewähren (entsprechend muss die Anmeldefrist verlängert werden, mindestens auf den 1. April 2010), 3. die Erhöhung des angeschlossenen Wärmeanschlusswerts uneingeschränkt zuzulassen und die entsprechenden Sätze 3 und 4 in 5 Absatz 1, Nummer 3 KWK-G zu streichen, 4. Investitionen in wesentliche Effizienzverbesserungen einer bestehenden Anlage auch dann als Modernisierung anzuerkennen, wenn sie die Kosten von 50 von Hundert einer Neuanlage unterschreiten. Es sollte eine Abstufung des Fördersatzes erfolgen: Alle Anlagen, deren Erneuerungskosten mehr als 50 von Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen, erhalten danach (wie bisher) den Zuschlag zu 100 Prozent, alle Anlagen, deren Erneuerungskosten im Bereich zwischen 40 und
3 50 von Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen, erhalten 80 Prozent des Zuschlags u.s.w. Entsprechend sollte der Satz 2 in 5 Absatz Nummer 3 KWK-G geändert werden. 5. die Verlängerung des Förderzeitrahmens für bereits anerkannte modernisierte Anlagen vorzunehmen, mindestens auf den (unter Beibehaltung des Fördersatzes 2010), 2. Fernwärmeausbau Das Ziel, den Anteil der KWK am Stromaufkommen deutlich zu erhöhen, erfordert in Zukunft vermehrt die Erschließung neuer Wärmepotenziale, denn es ist technisch kaum mehr möglich, durch erneute Anlagenmodernisierung bei bereits modernisierten Anlagen die Stromkennzahl weiter zu erhöhen. Die hohe Stromkennzahl der modernisierten GuD-Anlagen wird sich aus physikalischen Gründen nicht mehr wesentlich steigern lassen. Das unausgeschöpfte Potenzial zur Verdichtung und Erweiterung von bestehenden Fernwärmesystemen ist noch groß. Dieses Potenzial wird derzeit kaum erschlossen, weil konkurrierende Wärmeenergieträger kurz- und mittelfristig günstigere Angebote machen können. Fernwärmesysteme arbeiten trotz deutlicher Kostenreduktion in den letzten Jahren noch immer mit deutlich längeren Amortisationszeiten als beispielsweise die Gasversorgung. Um diesen strukturellen Nachteil auszugleichen, sollte eine flankierende Förderung des Nah- und Fernwärmeausbaus erfolgen. den Ausbau und die Verdichtung bestehender und den Bau neuer Nah- und Fernwärmenetze zu bezuschussen. Dabei ist anzuknüpfen an den entsprechenden Vorschlag der deutschen Industrieverbände zu einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Minderung der CO2-Emissionen und der Förderung der Kraft- Wärme-Kopplung in Ergänzung zur Klimavereinbarung vom vom Januar Darin wird ein CO2-Minderungsbeitrag der KWK von rund 20 Millionen Tonnen angestrebt, der neben dem Zubau von neuen KWK-Anlagen und der Modernisierung bestehender Anlagen als dritte Maßnahme eine erhöhte Wärmeabgabe in Nah- und Fernwärmenetzen vorschlägt. Entsprechend dem dort zitierten Vorschlag des Landes Nordrhein-Westfalen könnten im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Novellierung und dem staatliche Zuschüsse zum Ausbau der Nah-/Fernwärmenetze in Höhe von 25 Prozent der Investitionen gezahlt werden. Die Förderung kann dabei auf diejenigen Investitionen beschränkt bleiben, die zu einem nachweisbaren Wärmeabnahme- Zuwachs führen. Die erforderlichen Mittel könnten beispielsweise aus dem Aufkommen der Ökosteuer zur Verfügung gestellt werden. Von Netzausbau- und Netzverdichtungsmaßnahmen sollen neben den vorhandenen vor allem die neuen und modernisierten Anlagen profitieren können. Die Verlängerung des KWK-G über das Jahr 2010 hinaus ist deshalb notwendig.
4 3. Große Anlagen/alte Bestandsanlagen Die Förderung für alte Bestandsanlagen, die bis zum in Dauerbetrieb genommen worden sind, läuft schon Ende 2006 aus. Um kurzfristige Stilllegungen zu vermeiden, die die Erreichung der Ziele des 1 KWK-G zusätzlich erschweren und auch eine Modernisierung dieser Anlagen gefährden können, sollte eine Anschlussförderung für diese Anlagen gefunden werden, die die Zeit bis zur Inbetriebnahme der modernisierten Anlage überbrückt. Sicherlich problematisch wird die Situation für Anlagen, die einer kostenintensiven großen Revision unterzogen werden müssen. Hier könnte es, durch die wirtschaftliche Belastung und den Wegfall der KWK-Förderung, durchaus zu Abschaltungen kommen, was für die Zielerreichung Effizienzsteigerung in der Energieversorgung - kontraproduktiv wäre. Speziell einige neue Bestandsanlagen, vorwiegend, jedoch nicht ausschließlich in den neuen Bundesländern, kommen zusätzlich in Gefahr, weil dort starke Fernwärmeabsatzeinbußen zu verzeichnen sind, insbesondere durch Bevölkerungsabwanderung und Abriss von Siedlungen. Hier ist grundsätzlich vor dem Hintergrund der damaligen Situation in den neuen Bundesländern zu überlegen, durch geeignete Maßnahmen die Wirtschaftlichkeit der Anlage zu sichern. 1. Die KWK-Förderung von 0,97 Cent pro Kilowattstunde für die alten Bestandsanlagen auch nach 2006 fortzuführen, sofern sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Anmeldung zur Modernisierung der betreffenden Anlage erfolgt. Die Förderung ist bis zur Inbetriebnahme der modernisierten Anlage zu zahlen, längstens bis zum Ist zu diesem Zeitpunkt keine modernisierte Anlage in Betrieb genommen, ist der zwischen dem und dem gezahlte Förderbetrag zurückzuerstatten. 2. eine Sonderhilfe außerhalb des KWK-G für die von Bevölkerungsrückgang und Siedlungsabriss betroffenen Bestandsanlagen vorwiegend in den neuen Bundesländern zu gewähren. 4. Kleine Anlagen Kleine KWK-Anlagen sind flexibel einzusetzen, um insbesondere Nahwärmesysteme aufzubauen. Die Technik ist ausgereift. Sie können damit einen noch bescheidenen, aber wachsenden Anteil zum Ziel des KWK-G leisten. 1. den bislang geförderten Zubau von kleinen Anlagen mit weniger als 2 Megawatt elektrische Leistung weiterzuführen. Die Begrenzung der Förderung auf 11 TWh KWK-Strom in 5 Absatz 2 KWK-G sollte entfallen und die Förderung für den Zeitraum bis sicher gestellt werden. Wie
5 bei den großen modernisierten Anlagen sollte die Höhe des Förderbonus etwas unterhalb der degressiven Endstufe der Förderung nach dem bisherigen KWK-G einsetzen (1,94 Cent pro Kilowattstunde). Angemessen wäre ein Fördersatz von 1,9 Cent pro Kilowattstunde, der für die Zeitdauer von acht Jahren gezahlt ab Aufnahme des Dauerbetriebes gezahlt wird. 2. die erweiterte Förderung für Anlagen mit weniger als 50 kw elektrische Leistung von 5,11 Cent pro Kilowattstunde auch für Anlagen, die zwischen dem und dem in Dauerbetrieb gehen, zu zahlen. Dies gilt auch für Brennstoffzellen. Ansonsten droht in diesem technologiepolitisch wichtigen Bereich ein Einbruch. Berlin, 18. Februar 2006
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