- KWKG Neufassung des Förderrahmens für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung -

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1 Gersemann & Kollegen Landsknechtstraße Freiburg Rechtsanwälte Dieter Gersemann Janis Gersemann Gregor Czernek LL.M. Landsknechtstraße Freiburg Tel.: 0761 / Fax: 0761 / freiburg@gersemann.de Freiburg, 7. Januar KWKG Neufassung des Förderrahmens für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung - Am 01. Januar 2016 ist das neu gefasste Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 30. Dezember 2015 (BGBl I S KWKG 2016) in Kraft getreten. Das zuvor geltende KWKG 2002 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. Das KWKG 2016 wurde gegenüber dem KWKG 2002 umfassend neu gestaltet und strukturiert. Trotz seines erheblich größeren Umfangs ist das KWKG 2016 übersichtlicher und besser verständlich. Die bekannte Grundstruktur der Förderung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung sowie für die Errichtung von Wärme- und Kältenetzen und -speichern wird durch das KWKG 2016 nicht verändert. Allerdings enthält das KWKG 2016 im Einzelnen veränderte Fördersätze, Förderdauern und sonstige Regelungen, die für den zukünftigen Betrieb von KWK-Anlagen teils erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben können. 1. Politische Zielsetzung Das KWKG 2016 dient dem Ziel, die Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen bis zum Jahr 2020 auf 110 Terawattstunden und bis zum Jahr 2025 auf 120 Terawattstunden zu erhöhen. Auf einen prozentualen Anteil an der Gesamtstromerzeugung als Zielsetzung wurde entgegen den ursprünglichen Entwürfen verzichtet. 2. Förderung für Strom aus KWK-Anlagen, Wärme- und Kältenetze, Wärme- und Kältespeicher a) Förderung von KWK-Strom Nach dem KWKG 2016 wird KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen finanziell durch Zahlung eines Zuschlags gefördert. Anspruchsberechtigt ist der Betreiber der KWKG-Anlage, der den KWK-Strom erzeugt und das wirtschaftliche Risiko HP_160105F_Gj_KWKG 2016.docx

2 für den Betrieb der Anlage trägt. Der Anspruch richtet sich gegen den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage direkt oder indirekt angeschlossen ist. Erfasst werden sowohl Betreiber von Netzen der allgemeinen Versorgung als auch Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen gemäß 110 EnWG. Neue KWK-Anlagen sind Anlagen mit fabrikneuen Anlagenteilen, wobei unter Anlagenteilen die betriebsnotwendigen Komponenten einer Anlage zu verstehen sind, wie z.b. Motor und Generator. Modernisierte KWK-Anlagen sind Anlagen, bei denen wesentliche, die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind, die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt und die Kosten der Modernisierung mindestens 25 % der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte. Nachgerüstete KWK-Anlagen sind Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden sind und die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 % der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWKG-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte. Die KWKG-Anlagen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember Einsatz von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen zur Stromerzeugung, d.h. kein Einsatz von Stein- oder Braunkohle. Hocheffizienz der KWK-Anlage. Keine Verdrängung einer bestehenden Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen. Erfüllung der Anforderungen von 9 EEG 2014, d.h. Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung. Zulassung durch BAFA gemäß 10 KWKG b) Wärme- und Kältenetze Der Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen wird durch das KWKG 2016 gefördert, wenn das betreffende Netz überwiegend mit Wärme bzw. Kälte aus KWK-Anlagen gespeist wird. Der Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärme- oder Kältenetzes hat Anspruch auf Auszahlung eines Zuschlags, wenn das Wärme- bzw. Kältenetz bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wird, die Wärme- bzw. Kälteversorgung der an das neue bzw. ausgebaute Netz angeschlossenen Abnehmer zu mindestens 60 % aus KWK-Anlagen stammt und eine Zulassung gemäß 20 KWKG 2016 durch das BAFA erteilt wurde. HP_160105F_Gj_KWKG 2016.docx Seite 2 von 7

3 Die Höhe des Zuschlags wird mit der Zulassung festgelegt und richtet sich nach der Länge und dem Nenndurchmesser des geförderten Wärme- bzw. Kältenetzes. Zudem ist der Zuschlag in Abhängigkeit von den ansatzfähigen Investitionskosten gedeckelt. Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist nunmehr der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich die KWK-Anlagen, aus der das geförderte Netz gespeist wird, befindet. c) Wärme- und Kältespeicher Der Neubau von Wärme- und Kältespeichern wird durch das KWKG 2016 gefördert, wenn die gespeicherte Wärme bzw. Kälte überwiegend aus KWK-Anlagen stammt. Der Betreiber eines Wärme- bzw. Kältespeichers hat Anspruch auf Auszahlung eines Zuschlags, wenn der Wärme- bzw. Kältespeicher bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wird, die Wärme- bzw. Kälte überwiegend aus KWKG-Anlagen stammt, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und in dieses KWK-Strom einspeisen können, die mittleren Wärme- bzw. Kälteverluste weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche betragen und eine Zulassung gemäß 24 KWKG 2016 durch das BAFA erteilt wurde. Die Höhe des Zuschlags wird mit der Zulassung festgelegt und wird pro Kubikmeter Wasseräquivalent berechnet. Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent ist die Höhe des Zuschlags in Abhängigkeit von den ansatzfähigen Investitionskosten gedeckelt. Daneben gilt ein Höchstfördersatz von 10 Mio. Euro pro Projekt. Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich die KWK-Anlage befindet, aus der der geförderte Speicher mit Wärme bzw. Kälte gespeist wird. 3. Förderung für KWK-Strom aus bestehenden Anlagen KWK-Strom aus KWK-Anlagen, die vor dem 01. Januar 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden, wird auch weiterhin zu den bisherigen Fördersätzen und Förderdauern finanziell gefördert. Die 4, 5 und 7 des KWKG 2002 gelten für diese Anlagen weiter. Daneben gelten umfangreiche Übergangsbestimmungen für KWK-Anlagen, die erst ab dem 01. Januar 2016 in Dauerbetrieb genommen werden. Die wichtigsten sind: BImSchG - Genehmigung lag bis zum 31. Dezember 2015 vor, verbindliche Bestellung der Anlage bis zum 31. Dezember 2015, Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember Einsatz von Steinkohle zur Stromerzeugung, wenn der Baubeginn des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist. Beginn der Modernisierung vor dem 31. Dezember 2015, wenn eine Anlage größer 2 MW modernisiert wird. HP_160105F_Gj_KWKG 2016.docx Seite 3 von 7

4 4. Fördersätze und Förderdauern bei Einspeisung von KWK-Strom a) Fördersätze Die Höhe des Zuschlags für KWK-Strom ist abhängig von der KWK-Leistung der betreffenden Anlage und ist einheitlich für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen festgelegt. Es gelten folgende Fördersätze: KWK-Leistungsanteil bis 50 kw: KWK-Leistungsanteil über 50 kw bis 100 kw: KWK-Leistungsanteil über 100 kw bis 250 kw: KWK-Leistungsanteil über 250 kw bis 2 MW: KWK-Leistungsanteil über 2 MW: 8 ct/kwh 6 ct/kwh 5 ct/kwh 4,4 ct/kwh 3,1 ct/kwh Der Zuschlag erhöht sich um 0,6 ct/kwh für den KWK-Leistungsanteil, der die elektrische Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, in der Strom aus Stein- oder Braunkohle gewonnen wird. Der Zuschlag erhöht sich um 0,3 ct/kwh für Strom aus KWK-Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) fallen. Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für dezentrale Einspeisung nach 18 StromNEV an den Betreiber der KWK-Anlage aus. b) Förderdauer Die Förderdauer ist abhängig von der elektrischen Leistung der Anlage und der Art der Anlage. Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis 50 kw beträgt die Förderdauer Vollbenutzungsstunden. Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung über 50 kw beträgt die Förderdauer Vollbenutzungsstunden. Für modernisierte KWK-Anlagen, wenn die Modernisierung frühestens 5 Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs oder nach Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Anlage erfolgt, beträgt die Förderdauer Vollbenutzungsstunden. Für modernisierte KWK-Anlagen, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 % der Kosten einer Neuerrichtung nach dem Stand der Technik betragen und die Modernisierung frühestens 10 Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs oder nach Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Anlage erfolgt, beträgt die Förderdauer Vollbenutzungsstunden. Für nachgerüstete KWK-Anlagen, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 % und weniger als 25 % der Kosten einer Neuerrichtung nach dem Stand der Technik betragen, beträgt die Förderdauer Vollbenutzungsstunden. HP_160105F_Gj_KWKG 2016.docx Seite 4 von 7

5 Für nachgerüstete KWK-Anlagen, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 % und weniger als 50 % der Kosten einer Neuerrichtung nach dem Stand der Technik betragen, beträgt die Förderdauer Vollbenutzungsstunden. Für nachgerüstete KWK-Anlagen, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 % der Kosten einer Neuerrichtung nach dem Stand der Technik betragen, beträgt die Förderdauer Vollbenutzungsstunden. c) Sonderfall KWK-Anlagen bis 2 kw Einen Sonderfall bilden Kleinstanlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis 2 kw. Die Betreiber derartiger KWK-Anlagen können sich anstelle einer Einzelabrechnung die Förderung nach dem KWKG 2016 mit einer Zuschlagshöhe von 4 ct/kwh für die Dauer von Vollbenutzungsstunden pauschaliert auszahlen lassen. 5. Direktvermarktungspflicht Mit dem KWKG 2016 wird eine Direktvermarktungspflicht für Strom aus KWK-Anlagen neu eingeführt. Anlagenbetreiber, die von der Direktvermarktungspflicht gemäß 4 KWKG 2016 erfasst werden, müssen den erzeugten KWK-Strom selbst verbrauchen oder direkt vermarkten. Eine Direktvermarktung liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter kann auch ein Letztverbraucher sein. Eine Netznutzung ist nicht Voraussetzung für die Direktvermarktung nach 4 KWKG 2016, die Direktvermarktung nach dem KWKG 2016 unterscheidet sich insoweit vom EEG Die Direktvermarktungspflicht wird gestaffelt eingeführt. Sie gilt ab dem 01. Januar 2016 zunächst für Anlagen mit einer installierten elektrischen KWK-Leistung ab 250 kw. Ab dem 01. Juli 2016 gilt sie für Anlagen mit einer installierten elektrischen KWK-Leistung ab 100 kw. Trotz der missverständlichen Formulierung des Gesetzes ist davon auszugehen, dass die Direktvermarktungspflicht nicht für Bestandsanlagen gilt, die vor dem 01. Januar 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 kw (bzw. bis zu 250 kw bei einer Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 30. Juni 2016) können den erzeugten KWK-Strom dem Netzbetreiber, an dessen Netz sie angeschlossen sind, überlassen. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, den KWK-Strom nicht nur physikalisch, sondern auch kaufmännisch abzunehmen. Netzbetreiber können - wie nach dem bisherigen System des KWKG den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden. Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom ist - wie bisher - zusätzlich zur Zuschlagszahlung der Preis zu entrichten, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, ist der übliche Preis gemäß dem durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal zu zahlen. HP_160105F_Gj_KWKG 2016.docx Seite 5 von 7

6 6. Förderung für Selbstverbrauch, Contractingsituationen KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, wird nach dem KWKG 2016 nur noch eingeschränkt gefördert. Ein Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, wird nur in folgenden Fällen gezahlt: Die betreffende Anlage hat eine elektrische KWK-Leistung bis zu 100 kw. Der KWK-Strom wird innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes an Letztverbraucher geliefert und für den gelieferten Strom wurde nachweislich die EEG-Umlage in voller Höhe gezahlt. Die KWK-Anlage wird in einem stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt und deren KWK-Strom wird von diesem Unternehmen selbst verbraucht. Hierbei ist maßgeblich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle gehört, an der das BAFA die EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, begrenzt hat. Die KWK-Anlage wird in einem Unternehmen eingesetzt, das einer Branche nach Anlage 4 des EEG 2014 angehört (dieser Fall kommt jedoch erst dann ein Frage, sobald eine Verordnung der Bundesregierung dies anordnet). Die Höhe des Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz eingespeist wird, aus Anlagen mit einer Leistung bis zu 100 kw beträgt: für den KWK-Leistungsanteil bis 50 kw: für den KWK-Leistungsanteil über 50 kw bis 100 kw: 4 ct/kwh 3 ct/kwh Die Höhe des Zuschlags für KWK-Strom, der innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes an Letztverbraucher geliefert wird, beträgt: für den KWK-Leistungsanteil bis 50 kw: für den KWK-Leistungsanteil über 50 kw bis 100 kw: für den KWK-Leistungsanteil über 100 kw bis 250 kw: für den KWK-Leistungsanteil über 250 kw bis 2 MW: für den KWK-Leistungsanteil über 2 MW: 4 ct/kwh 3 ct/kwh 2 ct/kwh 1,5 ct/kwh 1 ct/kwh Die Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus Anlagen, die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und der von diesen verbraucht werden, beträgt: für den KWK-Leistungsanteil bis 50 kw: für den KWK-Leistungsanteil über 50 kw bis 250 kw: für den KWK-Leistungsanteil über 250 kw bis 2 MW: für den KWK-Leistungsanteil über 2 MW: 5,41 ct/kwh 4 ct/kwh 2,4 ct/kwh 1,8 ct/kwh Die Förderdauer unterscheidet sich nicht von der Förderung für Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. HP_160105F_Gj_KWKG 2016.docx Seite 6 von 7

7 7. Zulassung von KWK-Anlagen, Vorbescheid Voraussetzung für die Auszahlung eines Zuschlags ist die Zulassung der KWK-Anlage durch die zuständige Stelle. Die zuständige Stelle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Insoweit enthält das KWKG 2016 keine Neuerungen. Neu eingeführt wurde die Möglichkeit des Erlasses von Vorbescheiden für neue KWK- Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW sowie für die geplante Modernisierung und geplante Nachrüstung von KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW. Auf Antrag der Betreiber dieser Anlagen entscheidet das BAFA vor Inbetriebnahme dieser Anlagen über die Frage der Zuschlagsberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst Höhe und Dauer der Zuschlagszahlung ab Aufnahme des Dauerbetriebs. Dadurch erhalten die Betreiber der betreffenden Anlagen Planungssicherheit, bevor sie ihre Investitionen tatsächlich tätigen. Der Antrag auf Erlass eines Vorbescheides muss vor Baubeginn der Anlage gestellt werden. Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau der Anlage beginnt und nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die Anlage in Dauerbetrieb genommen wird. 8. Förderung von Strom aus Bestandsanlagen nach Ablauf des Förderzeitraums gemäß KWKG 2002 Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW haben gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, wenn die KWK-Anlagen der Lieferung von Strom an Dritte dienen und für die allgemeine Versorgung ausgelegt ist, die KWK-Anlagen hocheffizient sind, die KWK-Anlagen Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen, die KWK-Anlagen nicht durch das EEG und ansonsten nicht mehr durch das KWKG gefördert werden und eine Zulassung durch das BAFA erteilt wurde. Die Höhe des Zuschlags beträgt 1,5 ct/kwh. Der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom, der ab dem 01. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Der Zuschlag wird für Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr verringert sich die Dauer der Zuschlagszahlung aber mindestens um Vollbenutzungsstunden. Für Fragen zum KWKG 2016 steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Janis Gersemann gerne zur Verfügung. Janis Gersemann Rechtsanwalt Dieter Gersemann Rechtsanwalt HP_160105F_Gj_KWKG 2016.docx Seite 7 von 7

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