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Allgemeine Lieferbedingungen Stand: Januar 2018 Die folgenden Bedingungen gelten nur bei Verwendung gegenüber Unternehmern im Sinne des 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die Lieferungen - darunter werden auch Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen verstanden - erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Anders lautenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; sie werden auch nicht anerkannt, wenn der Lieferer ihnen nach Erhalt nicht noch einmal widerspricht. I. Angebot Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform, ebenso die Änderungen dieser Schriftformklausel. Vertragliche Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes sind nicht als Garantie im Sinne des 276 Abs. 1 BGB zu verstehen, es sei denn etwas anderes wird auf Verlangen des Bestellers ausdrücklich zugesichert. II. Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten. III. Preis und Zahlung (1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. (2) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, - 30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, - 60 % sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, - der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats. (3) Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte bestehen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

(4) Bei Überfälligkeit der Forderungen ist der Lieferer berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Ebenso werden die gesamten Forderungen sofort fällig, wenn sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers nachträglich verschlechtert. IV. Lieferzeit (1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Vorlage der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. (2) Die Lieferfrist wird eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. (3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, sowie sonstigen Fällen höherer Gewalt, soweit solche Leistungshemmnisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. (4) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v.h. des Rechnungsbetrages für jeden Monat, maximal jedoch 5 v.h. des Rechnungsbetrages berechnet, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. (5) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. V. Gefahrübergang und Entgegennahme (1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.b. die Versendungskosten oder Anfuhr- und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstig versicherbare Risiken versichert. (2) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. (3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus VII. entgegen zu nehmen. (4) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. (2) Sämtliche Forderungen, die dem Besteller aus Weiterlieferungen von Vorbehaltswaren erwachsen, werden hiermit in Höhe der jeweiligen Forderungen des Lieferers aus der gesamten Geschäftsverbindung an den Lieferer sicherheitshalber abgetreten. (3) Bei der Verarbeitung der Waren des Lieferers durch den Käufer gilt der Lieferer als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren des Lieferers zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Waren des Lieferers mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Waren des Lieferers zum Rechnungs- oder - mangels eines solchen - zum Verkehrswert der Hauptsache auf den Lieferer über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer. (4) Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. (5) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. (6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. VII. Gewährleistung Für Sach- und Rechtsmängel der Ware sowie im Falle von Unmöglichkeit oder Verzögerung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VIII - Gewähr wie folgt: Sachmängel: (1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. (2) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. (3) Der Lieferer trägt - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Er ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang

seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. (4) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. (5) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: - ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, - fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, - natürliche Abnutzung, - fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, - nicht ordnungsgemäße Wartung, - ungeeignete Betriebsmittel - mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, - chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. (6) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel: (7) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Bedingungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. (8) Die unter Abschnitt VII 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt IX 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn - der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII 7 ermöglicht, - dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, - der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht, - die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. Unmöglichkeit, Lieferverzögerung: (9) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. (10) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. (11) Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die in Folge eines Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.h. im ganzen aber höchstens 5 v.h. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Darüber hinaus gehende Schäden werden nur in den Fällen des Abschnittes IX 2 ersetzt. (12) Gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug oder Unmöglichkeit bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX 2 dieser Bedingungen. VIII. Außenwirtschaftsrecht Die gelieferten Güter können Komponenten und/oder Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Der Besteller verpflichtet sich, die Exportkontrollvorschriften der vorstehend genannten Länder zu beachten und nicht an die darin genannten kritischen Länder, an kritische Empfänger, für kritische Endverwendungen zu liefern. Der Lieferer ist nicht zur Vertragserfüllung gegenüber dem Besteller verpflichtet, soweit dies zu Verstößen gegen Exportkontrollvorschriften führen würde. IX. Haftung (1) Wenn der Liefergegenstand durch die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere Anleitungen für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht

vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX 2 entsprechend. (2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur a. bei Vorsatz, b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter des Lieferers, c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat, e. im Rahmen einer Garantiezusage, f. soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird und dies auf Mängel am Liefergegenstand zurückzuführen ist. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. X. Verjährung Alle Ansprüche des Bestellers aus welchen Rechtsgründen auch immer verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX. 2 a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. XI. Schlussbestimmungen (1) Erfüllungsort für Zahlungen und sonstige Verpflichtungen ist der Ort des Lieferwerks. (2) Gerichtsstand ist Würzburg, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Der Lieferer ist berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (4) Der deutsche Text ist der maßgebliche. (5) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, statt der unwirksamen Klausel eine wirksame zu vereinbaren, die dem ursprünglich Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt entsprechend für den Fall, dass sich eine Regelungslücke zeigt. Conline GmbH Gyula-Horn-Str. 21 97877 Wertheim Tel.: +49 (0)9342 9636-0 Fax: +49 (0)9342 9636-55 E-Mail: conline@kurtzersa.de www.kurtzersa.de