Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über das geschützte Naturdenkmal

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Transkript:

Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm über das geschützte Naturdenkmal Linde an der Kreuzung Betlinshauser Weg/Hauptstraße, Fl.Nr. 292, Gemarkung Tiefenbach, Stadt Illertissen vom 02.02.1994 in der Fassung der Anpassungsverordnungen vom 14.12.2001, in Kraft seit 01.01.2002 vom 16.07.2009, in Kraft seit 25.07.2009 Aufgrund von Art. 9 Abs. 3, Art. 45, Abs. 1 Nr. 4 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayer. Naturschutzgesetzes BayNatSchG (BayRS 791-1-U), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.2005 (GVBl 2006, S. 2) erlässt das Landratsamt Neu-Ulm folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand Die in der Gemarkung Tiefenbach, Stadt Illertissen stehende Linde wird unter der Bezeichnung Linde an der Kreuzung Betlinshauser Weg/Hauptstraße, Fl.Nr. 292, Gemarkung Tiefenbach, Stadt Illertissen, Naturdenkmal Nr. 3 in den in 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturdenkmal geschützt. 2 Schutzgebietsgrenzen (1) Das Naturdenkmal befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 292 der Gemarkung Tiefenbach, Stadt Illertissen. (2) Die Lage des Naturdenkmals einschließlich seiner Umgebung ist in einer Flurkarte M 1 : 5.000, die Bestandteil dieser Verordnung ist, eingetragen. (3) Zum geschützten Bereich des Naturdenkmals gehört der Bodenstandraum der Linde im Traufbereich. 3 Schutzzweck Zweck der Ausweisung als Naturdenkmal ist es, die Linde 1. wegen ihrer hervorragenden Schönheit zu erhalten und 2. das durch die Linde im näheren Bereich charakteristisch bestimmte Ortsbild zu bewahren.

- Seite 2-4 Verbote Die Entfernung, Zerstörung oder Veränderung des Naturdenkmals ist verboten; dazu gehören insbesondere: 1. Absägen, Abbrennen, Entfernen oder Beschädigen des Naturdenkmals insgesamt oder von Teilen davon. 2. Veränderungen der Bodendecke im Traufbereich durch Versiegelung, Befestigung oder Verdichtung des Bodenstandraumes durch Teeren, Betonieren, Befahren oder Parken, Abbau von Bodenbestandteilen, Grabungen und Bohrungen. 3. Ablagerung und Einbringen von Stoffen aller Art einschließlich pflanzlicher Abfälle sowie die Lagerung oder Verwendung von Streusalz auf nicht versiegelten Flächen im Bereich des Naturdenkmals. 4. Errichten von baulichen Anlagen aller Art, auch wenn diese nicht baugenehmigungspflichtig sind. 5. Leitungen aller Art zu verlegen, vorbeizuführen, anzubringen oder das Naturdenkmal mit Leitungen zu überspannen. 6. Feuer machen. 7. Anbringen von Anschlägen, Tafeln, Schildern und Plakaten; dies gilt nicht für Hinweistafeln des Landratsamtes. 5 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten des 4 Nrn. 1 bis 7 sind folgende Tätigkeiten: 1. Notwendige unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte (insbesondere in Wahrnehmung einer Verkehrssicherungspflicht). Die durchgeführten Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Neu-Ulm unverzüglich mit einer Dokumentation anzuzeigen. Die Dokumentation hat den Zustand des Naturdenkmales vor und nach Durchführung der Maßnahmen darzustellen (z. B. durch Fotos). 2. Pflegemaßnahmen, die vom Landratsamt Neu-Ulm oder in seinem Einvernehmen durchgeführt werden. 3. Reparaturarbeiten an bereits vorhandenen Leitungen im Bereich des Baumes, die im Einvernehmen mit dem Landratsamt ausgeführt werden. 6 Genehmigung (1) Das Landratsamt Neu-Ulm kann unter den Voraussetzungen des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall eine nach 4 dieser Verordnung verbotene Handlung durch Genehmigung zulassen.

- Seite 3 - (2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffs mit Auflagen, unter Bedingungen oder befristet erteilt werden. (3) Zur Sicherung von Auflagen oder Bedingungen können geldwerte Sicherheitsleistungen gefordert werden. 7 Pflichten des Grundstückseigentümers (1) Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben Eigentümer oder Besitzer eines Naturdenkmals dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich dem Landratsamt oder der Gemeinde anzuzeigen. (2) Die Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten haben gem. Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG, so weit die bisherige wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wird, landschaftspflegerische und gestalterische Maßnahmen, die der Verwirklichung der in Art. 1 BayNatSchG genannten Ziele und Aufgaben dienen, durch Beauftragte des Landratsamtes zu dulden. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen den Verboten des 4 Nrn. 1 bis 7 dieser Verordnung ohne Genehmigung des Landratsamtes Neu-Ulm das Naturdenkmal entfernt, zerstört oder verändert. b) entgegen der Verpflichtung in 5 Ziff. 1 dieser Verordnung eine notwendige unaufschiebbare Maßnahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr nicht oder nicht unverzüglich oder ohne Dokumentation beim Landratsamt Neu-Ulm anzeigt. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine im Rahmen der Genehmigung erteilte vollziehbare Auflage gemäß 6 Abs. 2 nicht erfüllt. (3) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 5 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich einer Anzeigepflicht nach 7 Abs. 1 nicht nachkommt. 9 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt an dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Eintragung im Naturdenkmalbuch des ehemaligen Bezirksamtes Illertissen Nr. 11 aufgehoben. Neu-Ulm, den 02.02.1994 Landratsamt Neu-Ulm

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