37/ Feuerwehr Dormagen 27.03.2013 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE Kinderfeuerwehr Dormagen STELLUNGNAHME 16/604 A09, A10 Erfahrungswerte aus Kinderfeuerwehren und versicherungsrechtliche Fragestellungen I. Erfahrungswerte aus Kinderfeuerwehren 1. Kinderfeuerwehr Dormagen Nach dem Vorbild der Kinder- und Minifeuerwehren der Stadt Frankfurt am Main wurde am 29.01.2009 durch Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Dormagen die Kinderfeuerwehr Dormagen gegründet. Insgesamt 15 Kinder, 5 Betreuer, davon 3 Betreuer mit Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr Dormagen, zählten zu den Gründungsmitgliedern. Im Jahr 2010 konnte eine zusätzliche Betreuerin (Pädagogin als Ein-Euro-Kraft) zur pädagogischen Unterstützung des Kinderfeuerwehrteams Kinderfeuerwehrtearns gewonnen werden. Die Kinderfeuerwehr Dormagen zählt mittlerweile 29 Kinder und 7 Betreuer, davon 4 Betreuer mit feuerwehrtechnischen Kenntnissen.. Die Arbeit der Kinderfeuerwehr erfolgt vollkommen entkoppelt von der Arbeit der Jugendfeuerwehr. Eine tragende Säule der Kinderfeuerwehr bilden dabei unter anderem die Eltern,, pädagogische Kräfte (z.b. Kräfte aus Kindergärten, Schulen, etc.) und Feuerwehrleute, die Spaß an der Arbeit mit kleineren Kindern haben und zum Teil auch eigene Kinder in der Kinderfeuerwehr betreuen. Eine Vernetzung mit der Jugendfeuerwehr erfolgt erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, also erst kurz vor dem altersbedingten Übertritt der Kinder in die Jugendfeuerwehr. In den vergangenen vier Jahren konnten in Dormagen nach Erreichen der Altersgrenze insgesamt 19 Kinder erfolgreich in die Jugendfeuerwehr überführt werden. In 2013 werden noch weitere 7 Kinder die Altersgrenze erreichen und können ebenfalls in die Jugendfeuerwehr abgegeben werden. Die gleiche Prognose kann nach dem derzeitigem Stand auch für 2014 gestellt werden. Inwieweit diese Kinder über die Jugendfeuerwehr hinaus auch in die aktive Wehr überführt werden können,, bleibt abzuwarten. Erste Erfahrungswerte werden in Dormagen frühestens 2017 vorliegen, wenn die ersten Gründungsmitglieder aufgrund ihres Alters in die aktive Wehr überführt werden könnten. D:\Daten-D037000\Kinderfeuerwehr\Kinderfeuerwehr 37000\Kindetfeuerwehr\Kind erfeuerwehr Innenausschuss.doc
2-2. Kinderfeuerwehren des Landes Hessen am Beispiel Kinderfeuerwehr Frankfurt am Main Die Feuerwehr Frankfurt am Main hat im Jahr 2000 ihre erste Kinderfeuerwehr gegründet. Zwischenzeitlich zählt diese Kinderfeuerwehr 211 Mitglieder, davon 60 Mädchen und 151 Jungen. Seit Gründung sind ca. 40 Kinder von der Kinderfeuerwehr über die Jugendfeuerwehr bis in die aktive Wehr überführt worden. Durchschnittlich gehen von jeweils 10 Kindern aus der Kinderfeuerwehr ca. 6 Kinder in die Jugendfeuerwehr über, von denen wiederum ca. 2 bis 3 in die aktive Wehr wechseln. Beste Erfahrungen hat die Feuerwehr Frankfurt mit einer Doppelstruktur von Jugend- und Kinderfeuerwehr gemacht, in der auch eine klare Abgrenzung der Kinder- und Jugendarbeit vollzogen wurde. Gesetzlich wurden die Kinderfeuerwehren im November 2007 in das Landesgesetz, Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG), aufgenommen: Auszug aus dem aktuellen Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz, HBKG, in der Fassung vom 03.Dezember 2010, 8 HBKG Jugendfeuerwehren, Kindergruppen, Nachwuchsgewinnung: "Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) 8 HBKG(Gesetz) - Landesrecht Hessen Jugendfeuerwehren, Kindergruppen, Nachwuchsgewinnung (1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Als Leiterin oder Leiter einer Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart) darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung hat. (2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an den für sie angesetzten Ubungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Sie dürfen nicht zum Einsatzdienst herangezogen werden. (3) Zur Nachwuchsgewinnung können bei den Freiwilligen Feuerwehren für Kinder vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres Kindergruppen gebifdet werden. (4) Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren und Kindergruppen besondere Aufmerksamkeit widmen und sie fördern, insbesondere durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln, geeigneten Räumlichkeiten, altersgerechten Ausstattungen und Ausrüstungen sowie durch die Unterstützung von Ausbifdungsmaßnahmen. Im Land Hessen gibt es darüber hinaus seit rund 2 Jahren einen Arbeitskreis Kinderfeuerwehr, der es sich zum Ziel gemacht hat, landesweit eigene Strukturen für die Kindergruppen umzusetzen. Die jeweilige Vernetzung zu den Jugendfeuerwehren findet auf den kommunalen Ebenen und durch die Kooperation des Landesjugendfeuerwehrwartes mit der Sprecherin der Kinderfeuerwehren statt. O'\Dalen-0037000\Kinderleuerwehr\Kinderfeuerwehr lnoenausschuss.doc
-3-11. Versicherungsrechtliche Fragestellungen 1. Gesetzliche Unfallversicherung A. Grundsätze: Gemäß 2 Satzung der Unfallkasse NRW ist die Unfallkasse Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nur für die in 4 bis 6 versicherten Personen und in 3 genannten Unternehmen. Ihre Aufgabe ist es, nach Maßgabe des SGB VII Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten rnit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Nach 3 Satzung der Unfallkasse NRW ist die Unfallkasse in ihrem Gebiet zuständig u.a. für die Unternehmen (Verwaltungen, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe)... der Gemeinden..., soweit nicht in 129 Abs. 4 SGB VII etwas anderes bestimmt ist,... für Feuerwehren im Sinne des 9 FSHG NRW (Berufsfeuerwehren, Freiwilligen Feuerwehren inkl. Jugendfeuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren) soweit nicht ein anderer Träger der Unfallversicherung zuständig ist. Bei der Unfallkasse sind gemäß 4 Satzung der Unfallkasse NRW kraft Gesetz die in 2 SGB VII bezeichneten Personen versichert, für die sie aufgrund der geltenden Vorschriften zuständig ist. Hierzu gehören, unbeschadet weiterer gesetzlicher Vorschriften, unter anderem: Beschäftigte in den in 3 genannten Unternehmen und Personen, die in diesen Unternehmen wie Beschäftigte tätig werden,... ( 2 Abs. 1 Ziff. 1 i.v.m. 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) Personen, die für Körperschaften... des öffentlichen Rechts... ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeiten teilnehmen ( 2 Abs. 1 Ziff. 10 SGB VII) Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen ( 2 Abs. 1 Ziff. 12 SGB VII) Darüber hinaus sind gemäß 5 Satzung der Unfallkasse NRW kraft Satzung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten u.a. versichert: Ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, soweit sie nicht bereits nach 2 SGB VII gesetzlich versichert sind und soweit sie sich nicht freiwillig nach 6 oder nach der Satzung eines anderen Unfallversicherungsträgers versichern können. O:\Datan-003700000nderfeuecwehr\Kinderfeuerwehr Innenausschuss.doc
- 4- B. Personen kreis a) Kinderfeuerwehr (Bei der Dormagener FW Kinder im Lebensalter von 6 bis 9 Jahren) Im Gegensatz zur Jugendfeuerwehr (ab 10. Lebensjahr) gehört die Kinderfeuerwehr nach der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung des 9 FSHG NRW i.v.m. 4 Abs. 1 LVO FF NRW nicht zur Feuerwehr der Gemeinde. Somit werden keine originären ehrenamtlichen "Aufgaben" der Gemeinde wahrgenommen. Die Kinder der Kinderfeuerwehr Dormagen üben derzeit auch keine ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde (siehe 2 Abs. 1 Ziff. 10 oder Ziff. 12 SGB VII) aus, da sie "nur" kindgerecht an das Thema Feuerwehr und Rettungsdienst (z.b. Gefahrenaufklärung, Verkehrserziehung, Notruf, Sirenenalarm, Erste Hilfe) herangeführt werden, um sie möglichst frühzeitig für die Jugend- bzw. später für die öffentliche Feuerwehr zu "generieren". Hier fehlt es an der Wahrnehmung eines "Amtes", d.h. an der ehrenamtlichen Erfüllung von Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Institution. Aus diesem Grunde sind die Kinder der Kinderfeuerwehr nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Eine Ausdehnung der Altersgrenze des 4 Abs. 1 LVO FF NRW oder die Aufnahme der Kinderfeuerwehr in das FSHG NRW würde hier Abhilfe schaffen. b) FF-Mitglieder als Betreuer der Kinderfeuerwehr Ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gemäß 8 Abs. 1 SGB VII sind aber nur Arbeitsunfälle versichert, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben, die sich aus dern FSHG NRW oder aus einer zusätzlichen Aufgabenübertragung ergeben, stehen. Versichert sind z.b. aber auch Wegeunfälle, Feuerwehrübungen, Dienstsport, Tage der offenen Tür und sonstige Veranstaltungen, die der Selbstdarstellung dienen. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit der Feuerwehr steht. Hierbei sind von der Unfallkasse NRW beispielsweise Veranstaltungen anerkannt, die zur Selbstdarstellung und Mitgliederwerbung dienen. Daraus herleitend sind ehrenamtliche Mitglieder der FF, die als Betreuer der Kinderfeuerwehr fungieren, bei diesen Tätigkeiten ebenfalls unfallversichert, da die Einrichtung einer Kinderfeuerwehr explizit auf die Gewinnung neuer Mitglieder abzielt. c) Betreuer der Kinderfeuerwehr ohne eigene Mitgliedschaft in FF Die Stadt Dormagen hat sich mit ihrem Beschluss des Hauptausschusses vom 29.01.2009 zum Ziel gesetzt, über die Einrichtung einer Kinderfeuerwehr möglichst ehrenamtliche Mitglieder für die Freiwillige Feuerwehr zu generieren. Damit sind Personen, die die Betreuung dieser Kinder ehrenamtlich übernehmen, ohne selbst Mitglied in der FF zu sein, (zumindest) unentgeltlich für die Gemeinde tätig und damit ebenfalls in der Unfallkasse NRW versichert. o \Daten-0037000\Kinderteuerwehr\Kinderfeuerwehr Innenausschl,lSS.doe
- 5-2_ Private Unfallversicherung (z_b. GVV) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Dormagen wurden im Zuge des Wegfalls der sogenannten "Anrechnungsklausel" aus dem Jahre 2009 und der damit einhergehenden Möglichkeit, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz durch eine zusätzliche private Versicherung auszudehnen, allesamt bei der GW Kommunalversicherung WaG zusatzunfallversichert. In diese private Zusatzversicherung konnte auch die Kinderfeuerwehr integriert werden. 3_ Haftpflichtversicherung a) Kinder (Bei der Dormagener FW Kinder im Lebensalter von 6 bis 9 Jahren) Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtrisiken aus der Einrichtung einer Kinderfeuerwehr wurde auf seinerzeitige Anfrage bei der GW Kommunalversicherung WaG für die teilnehmenden Kinder abgelehnt, weil die Kinder keine Aufgaben für die Stadt Dormagen wahrnehmen. Auch hier könnte eine Änderung der LVO FF NRW bzw. des FSHG NRW (siehe oben) Abhilfe schaffen. b) Betreuer (mit und ohne Mitgliedschaft in der FF) Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtrisiken aus der Einrichtung einer Kinderfeuerwehr wurde demgegenüber bei der GW Kommunalversicherung WaG für die eingesetzten Betreuer im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages nach Maßgabe der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)" vereinbart. 111. Resümee Das Konzept "Kinderfeuerwehr" wird bundesweit schon seit Jahren erfolgreich praktiziert. Hinzu kommen erste positive Erfahrungen der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen. Die Kinderfeuerwehr verspricht somit einen guten Ansatz, junge Menschen sehr früh und spielerisch für ehrenamtliches Engagement zu begeistern und sie über Jahre hinweg an die Feuerwehren zu binden. Der Verlust von feuerwehrbegeisterten Kindern in der Altersklasse von 6-9 Jahren, die noch zu jung für die Jugendfeuerwehr sind, sich aber in diesem Alter an Vereine und Institutionen binden, da sie dort bereits im Alter von 4 Jahren aufgenommen werden, kann sich die Feuerwehr auf Dauer nicht mehr leisten. Dies wird in Zukunft durch die geburtsschwachen Jahrgänge verstärkt, da dann in allen Bereichen der Nachwuchs fehlen wird. Erschwerend kommt der grundsätzlich negative Trend des ehrenamtlichen Engagements in der Bevölkerung hinzu. Die Aufnahme der Kinderfeuerwehr als sog. "kann"-feuerwehr in das FSHG würde es den Feuerwehren erleichtern, die erfolgreiche Arbeit der Nachwuchsgewinnung fortzusetzen und dabei den Kindern und Betreuern auch O:\Oalen-D037000\Kinderfeuerwehr\Kinderfeuerwetv Innenausschus5,doc
- 6- auf u~kom lizierte Art und Weise umfassenden Versicherungsschutz zu gewähre. arüber hinaus wäre in einem weiteren Schritt der landesweite Aufba ei er Kinderfeuerwehrstruktur neben den bereits bestehenden J"g' ~ ~h"truktm'" '" b'g"'ß,". ( oss) 0 :\Oalon-0037000\Kindelfeuerwehr\Kinderfeuerwehr Innenausschuss.doc