Gesetz über die Spitalverbunde

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Transkript:

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 30. Gesetz über die Spitalverbunde vom. September 00 (Stand. Juni 06) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 0. November 00 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 5 der Kantonsverfassung vom 0. Juni 00 als Gesetz: 3 I. Gegenstand, Stellung und Aufgaben (.) Art. * Gegenstand Der Kanton St.Gallen hat vier Spitalverbunde. Dieses Gesetz regelt die Organisation des Spitalverbunds. Art. * Stellung Der Spitalverbund ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regeln Kanton und Spitalverbund ihr Verhältnis durch Vereinbarung. Art. bis * Standorte Der Kantonsrat legt die Spitalstandorte fest. ABl 00, 67 ff. sgs.. 3 Abgekürzt GSV. Vom Grossen Rat erlassen am 7. Mai 00; nach unbenützter Referendumsfrist bzw. mit dem Grossratsbeschluss über die Spitalverbunde rechtsgültig geworden am. September 00; in Vollzug ab. Januar 003. ngs 37 84

30. Art. 3* Aufgaben a) allgemein Der Spitalverbund trägt bei: a) zur bedarfsgerechten Spitalversorgung; b) zur Notfallversorgung bei Krankheit und Unfall; c) zur Aus- und Weiterbildung in den Berufen des Gesundheitswesens. Art. 4* b) Leistungsauftrag Die Regierung konkretisiert die Aufgaben des Spitalverbundes im Leistungsauftrag. Der Leistungsauftrag kann das Leistungsangebot an Spitalstandorten vorgeben. II. Organe (.) Art. 5* Verwaltungsrat a) Wahl und Zusammensetzung* Die Regierung wählt einen Verwaltungsrat, der für die vier Spitalverbunde zuständig ist, und bestimmt den Vorsitz. Sie legt die Entschädigungen fest. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. Bst. b dieser Bestimmung sowie die Festlegung des Vorsitzes unterliegen der Genehmigung durch den Kantonsrat.* Dem Verwaltungsrat gehören an:* a)* eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Departementes, ausgenommen die Vorsteherin oder der Vorsteher; b)* höchstens acht weitere, nach fachlichen Kriterien gewählte Mitglieder. Mitglieder anderer Organe der Spitalverbunde sind nicht wählbar. 3 Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.* 4 Die Regierung kann Mitglieder des Verwaltungsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. Abs. Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 5. Januar 0 4 werden sachgemäss angewendet.* Art. 6* b) Aufgaben Der Verwaltungsrat regelt Organisation, Sitz und Firma des Spitalverbunds durch Statut. Dieses bedarf der Genehmigung der Regierung. 4 sgs 43..

30. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des Spitalverbunds, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Insbesondere: a) hat er die Oberleitung der Anstalt und erteilt er die nötigen Weisungen; b) gestaltet er das Rechnungswesen, die interne Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung; c) stellt er der Regierung Antrag über die Gewinn- und Verlustverteilung und bestimmt er über die Verwendung eines dem Spitalverbund verbleibenden Gewinnes; d) erstellt er den Geschäftsbericht; e) wählt er den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung; f) hat er die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, des Statutes, der Reglemente und der Weisungen; g) legt er die Tarife für die Leistungen des Spitalverbunds fest. Art. 7 Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Statutes und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr der Verwaltungsrat überträgt. Art. 8 Revisionsstelle Die Finanzkontrolle ist Revisionsstelle. Sie prüft Rechnungswesen und Jahresrechnung des Spitalverbunds. III. Finanzhaushalt (3.) Art. 9* Dotationskapital Der Spitalverbund verfügt über ein Dotationskapital des Kantons. Art. 0* Art. * Art. * Pflichtreserve Erzielt der Spitalverbund einen Gewinn und ist ein Verlustvortrag abgetragen, wird ein Fünftel des Gewinns der Pflichtreserve zugewiesen, bis diese einen Fünftel des Dotationskapitals erreicht. Die Pflichtreserve dient der Deckung von Verlusten und für Massnahmen, die geeignet sind, die Folgen schlechten Geschäftsganges zu mildern. 3

30. Art. 3 Gewinn- und Verlustverteilung Die Regierung beschliesst mit der Rechnungsabnahme über die Gewinn- und Verlustverteilung. Der dem Spitalverbund verbleibende Gewinn darf nur für Zwecke, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen, verwendet werden. IV. Aufsicht (4.) Art. 4* Art. 5* Art. 6* Geschäftsbericht Der Spitalverbund erstattet über jedes Geschäftsjahr Bericht. Der Geschäftsbericht umfasst Jahresrechnung und Jahresbericht nach Vorgaben der Regierung. 3 Die Regierung genehmigt den Geschäftsbericht. Der Kantonsrat nimmt ihn zur Kenntnis. V. Immobilien (5.) Art. 7* Nutzung Der Kanton stellt dem Spitalverbund die dem Spitalbetrieb dienenden Immobilien zur Verfügung. Der Spitalverbund entrichtet eine Abgeltung für deren Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung. Art. 8* Unterhalt Der Spitalverbund sorgt für den Unterhalt der Immobilien. 4

30. VI. Schlussbestimmungen (6.) Art. 9 Art. 0 5 6 Art. Rechtsgültigkeit Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über die Schaffung von Spitalverbunden 7 rechtsgültig. Art. Vollzugsbeginn Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. 5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 6 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 7 sgs 30.0. 5

30. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 37 84.09.00 0.0.003 Art. geändert 4 7..005 keine Angabe Art. geändert 4 7..005 keine Angabe Art. bis eingefügt 4 7..005 keine Angabe Art. 3 geändert 47 44 3.0.0 keine Angabe Art. 4 geändert 47 44 3.0.0 keine Angabe Art. 5 geändert 4 7..005 keine Angabe Art. 5 Artikeltitel geändert 06-047 04.08.05 0.06.06 Art. 5, Abs. geändert 06-047 04.08.05 0.06.06 Art. 5, Abs. geändert 06-047 04.08.05 0.06.06 Art. 5, Abs., a) eingefügt 06-047 04.08.05 0.06.06 Art. 5, Abs., b) eingefügt 06-047 04.08.05 0.06.06 Art. 5, Abs. 3 eingefügt 06-047 04.08.05 0.06.06 Art. 5, Abs. 4 eingefügt 06-047 04.08.05 0.06.06 Art. 6 geändert 4 7..005 keine Angabe Art. 9 geändert 4 7..005 keine Angabe Art. 0 aufgehoben 47 44 3.0.0 keine Angabe Art. aufgehoben 47 44 3.0.0 keine Angabe Art. geändert 47 44 3.0.0 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 47 44 3.0.0 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 47 44 3.0.0 keine Angabe Art. 6 geändert 4 7..005 keine Angabe Art. 7 geändert 4 7..005 keine Angabe Art. 8 geändert 47 44 3.0.0 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle.09.00 0.0.003 Erlass Grunderlass 37 84..005 keine Angabe Art. geändert 4 7..005 keine Angabe Art. geändert 4 7..005 keine Angabe Art. bis eingefügt 4 7..005 keine Angabe Art. 5 geändert 4 7..005 keine Angabe Art. 6 geändert 4 7..005 keine Angabe Art. 9 geändert 4 7..005 keine Angabe Art. 6 geändert 4 7..005 keine Angabe Art. 7 geändert 4 7 3.0.0 keine Angabe Art. 3 geändert 47 44 6

30. Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle 3.0.0 keine Angabe Art. 4 geändert 47 44 3.0.0 keine Angabe Art. 0 aufgehoben 47 44 3.0.0 keine Angabe Art. aufgehoben 47 44 3.0.0 keine Angabe Art. geändert 47 44 3.0.0 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 47 44 3.0.0 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 47 44 3.0.0 keine Angabe Art. 8 geändert 47 44 04.08.05 0.06.06 Art. 5 Artikeltitel geändert 06-047 04.08.05 0.06.06 Art. 5, Abs. geändert 06-047 04.08.05 0.06.06 Art. 5, Abs. geändert 06-047 04.08.05 0.06.06 Art. 5, Abs., a) eingefügt 06-047 04.08.05 0.06.06 Art. 5, Abs., b) eingefügt 06-047 04.08.05 0.06.06 Art. 5, Abs. 3 eingefügt 06-047 04.08.05 0.06.06 Art. 5, Abs. 4 eingefügt 06-047 7