Gastwirtschaftsverordnung

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1 Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 55. Gastwirtschaftsverordnung vom. März 996 (Stand 5. Juni 999) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung des Gastwirtschaftsgesetzes vom 6. November 995 als Verordnung: I. Kurs und Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention (.). Kantonaler Kurs und kantonale Prüfung* (..) Art. Übertragung Das Volkswirtschaftsdepartement kann geeigneten Organisationen die Durchführung von Kurs und Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention übertragen. Es schliesst eine Vereinbarung ab. * Art. Prüfungskommission Die Prüfungskommission: a) beaufsichtigt die Prüfung und bewertet die Ergebnisse der Kandidaten, wenn der Staat die Durchführung der Prüfung Organisationen übertragen hat; b) prüft und bewertet die Ergebnisse der Kandidaten, wenn der Staat die Prüfung durchführt. Die Prüfungskommission hat drei Mitglieder. Das Volkswirtschaftsdepartement bestellt nach Anhören des Gesundheitsdepartementes die Prüfungskommission. Mit der Durchführung der Prüfung betraute Organisationen können Mitglieder vorschlagen. sgs 55.. Abgekürzt GWV. ngs 45. In Vollzug ab. Mai 996. ngs -45

2 55. Art. Zeitpunkt Die Prüfung wird wenigstens zweimal je Jahr durchgeführt, in der Regel im Anschluss an einen Kurs. Die Kandidaten werden wenigstens drei Wochen vor Prüfungsbeginn zur Prüfung schriftlich aufgeboten. Art. 4 Zulassung Zur Prüfung wird zugelassen, wer: a) handlungsfähig ist; b) die Prüfungsgebühr entrichtet hat. Art. 5 Ablauf Die Prüfung ist schriftlich. Sie dauert 90 Minuten. Wer sich während der Prüfung unkorrekt verhält, kann vom anwesenden Mitglied der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Art. 6 Fächer Die Prüfung umfasst folgende Fächer:. Lebensmittelhygiene.. Gesetzliche Grundlagen;.. Hygiene (Grundkenntnisse Mikrobiologie, persönliche Hygiene, Warenhygiene, Betriebshygiene);.. Praktische Hygiene (Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln; Verarbeitung, Lagerung, Regenerieren);.4. Warenkunde (Milchprodukte, Eier, Geflügel, Pilze, Konserven);.5. Deklaration (Speise- und Getränkekarte);.6. Eigenkontrolle (kritische Kontrollpunkte).. Suchtprävention.. Gesetzliche Grundlagen;.. Sucht, Suchtentstehung und Suchtverlauf;.. Suchtmittel und Strassenverkehr;.4. Jugendschutz;.5. Personal mit Suchtproblemen.

3 Art. 7 Bewertung Die Prüfungskommission bewertet die Ergebnisse der Kandidaten mit: a) «Prüfung bestanden»; b) «Prüfung nicht bestanden». 55. Sie eröffnet den Kandidaten die Bewertung innert zehn Tagen seit Prüfungsabschluss. Die Bewertung kann innert vierzehn Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement angefochten werden. Art. 8 Wiederholung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Wer die Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden hat, wird frühestens nach drei Jahren zu einer weiteren Prüfung zugelassen. Art. 9 Prüfungsgebühr Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben. Der Kandidat leistet die Gebühr vor der Prüfung. Erscheint er ohne triftigen Grund nicht zur Prüfung, verfällt die Gebühr. Die Wiederholung der Prüfung wird der ersten Prüfung gleichgestellt.. GASTROSUISSE-Zertifikat* (..) Art. 9 bis * Gleichstellung Das Bestehen der modularen Gastro-Grundausbildung mit GASTRO- SUISSE-Zertifikat (Stand März 999) ist dem Bestehen der kantonalen Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach dieser Verordnung gleichgestellt. II. Dienstbarkeitsverträge (.) Art. 0 Entschädigung aus Auflösung Wird ein vor dem. Januar 985 im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeitsvertrag aufgelöst, wird auf die Rückerstattung der Entschädigung verzichtet. Wird ein nach dem. Januar 985 im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeitsvertrag aufgelöst, erstattet der Grundeigentümer die Entschädigung zurück. Der Betrag wird für jedes ganze Jahr der Vertragsdauer um einen Zehntel herabgesetzt.

4 55. Der rückerstattete Betrag wird der Tourismusrechnung gutgeschrieben. III. Schlussbestimmungen (.) Art. Wirtefachprüfung Für Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 6 des Gastwirtschaftsgesetzes vom 6. November 995 erfüllen, werden Wirtefachprüfung, Prüfungswiederholung und Nachprüfung nach bisherigem Recht längstens bis. Dezember 996 durchgeführt. Art. Art. 4 5 Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts Aufgehoben werden: a) Vollzugsverordnung zum Gastwirtschaftsgesetz vom 6. März 985; 6 b) Verordnung über die Wirtefachprüfung und den gastgewerblichen Fähigkeitsausweis vom 9. März Art. 5 Vollzugsbeginn Diese Verordnung wird ab. Mai 996 angewendet. sgs Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 6 ngs 0 46 (sgs 55.). 7 ngs 7 6 (sgs 55.5). 4

5 55. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass Gliederungstitel.. geändert keine Angabe Art., Abs. aufgehoben keine Angabe Gliederungstitel.. eingefügt keine Angabe Art. 9 bis eingefügt keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlass Grunderlass keine Angabe Gliederungstitel.. geändert keine Angabe Art., Abs. aufgehoben keine Angabe Gliederungstitel.. eingefügt keine Angabe Art. 9 bis eingefügt

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