Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung
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- Laura Kranz
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1 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung Vom 26. November 2003 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 3 Abs. 3 und 47 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 11. November 1980 sowie die 5 und 6 Abs. 1 des Dekrets über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung vom 7. Januar ), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendbares Recht 1 Die vom Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum LBBZ Liebegg angebotenen Ausbildungsgänge und Prüfungen werden nach den Vorschriften des Bundes und den durch ihn genehmigten Reglementen durchgeführt, soweit das kantonale Recht hierfür keine weiter führenden Regelungen enthält. 2. Organe 2.1. Schulleitung 2 Zusammensetzung 1 Die Schulleitung besteht aus einer Rektorin beziehungsweise einem Rektor, einer Stellvertreterin beziehungsweise einem Stellvertreter sowie mindestens einem weiteren Mitglied. 2) SAR SAR AGS 2003 S
2 3 Aufgaben und Befugnisse 1 Neben den sich aus der Personalgesetzgebung ergebenden Aufgaben und Kompetenzen obliegen der Schulleitung die Führung des lokalen Qualitätsmanagements, die Organisation und Administration des Schulbetriebs sowie die Information und Kommunikation. Die Details werden in Pflichtenheften festgelegt, die durch die Mitglieder der Schulleitung auszuhandeln und durch das Departement Bildung, Kultur und Sport zu genehmigen sind. 2 Die Schulleitung fällt im Übrigen alle Promotions-, Zeugnis- und Abschlussprüfungsentscheide unter Anhörung der beteiligten Lehrpersonen Gesamtkonferenz 4 Zusammensetzung 1 Die Lehrpersonen, die Leitung Internat und die Leitung Landwirtschaftsbetrieb bilden die Gesamtkonferenz. 2 Die Teilnahme ist für die Mitglieder obligatorisch. 5 Organisation 1 Die Rektorin beziehungsweise der Rektor führt den Vorsitz der Gesamtkonferenz. 2 Die Rektorin beziehungsweise der Rektor beruft die Gesamtkonferenz ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von einem Viertel der Konferenzmitglieder. 3 Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. 6 Aufgaben und Befugnisse 1 Die Gesamtkonferenz behandelt die ihr von der Schulleitung zugewiesenen Geschäfte. 2 Sie kann der Schulleitung in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen Wünsche und Anträge zur Prüfung unterbreiten Schulkommission 7 Zusammensetzung 1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulkommission von 4 6 Mitgliedern und eine Präsidentin oder einen Präsidenten. 2
3 2 Der Schulkommission gehören Persönlichkeiten aus den Bereichen Volksschule, Berufsbildung und der land- und hauswirtschaftlichen Praxis aus den verschiedenen Regionen des Kantons an. Die Rektorin oder der Rektor nehmen von Amtes wegen an den Sitzungen der Schulkommission teil. 3 Die Amtszeit der Mitglieder der Schulkommission ist auf zwei Amtsdauern beschränkt. 8 Organisation 1 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident beruft die Schulkommission zu einer Sitzung ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern. Die Sitzungen sind durch eine Vertretung der Schule zu protokollieren. 2 Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid. 9 Aufgaben und Befugnisse 1 Die Schulkommission hat gegenüber der Schulleitung eine beratende und unterstützende Funktion und kann als Ombudsstelle Beanstandungen von Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern behandeln. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Beratung der Schulleitung bei grundsätzlichen Geschäften im Personalwesen; b) Unterstützung der Schulleitung in der Führung sowie Aufsicht des Schulbetriebs und des Unterrichts; c) Mitwirkung in der Meta-Evaluation; d) Behandlung von Beanstandungen, welche die Schulleitung nicht abschliessend zu regeln vermag. 3. Aufsicht 10 Departement Bildung, Kultur und Sport 1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport übt die Aufsicht über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung am LBBZ Liebegg aus. 2 Es kann insbesondere eine externe Evaluation anordnen. Fassung gemäss Verordnung vom 7. November 2007, in Kraft seit 1. Januar
4 Landwirtschaftsbetrieb und Internat 12 Führung 1 Der Landwirtschaftsbetrieb ist nach land- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen Grundsätzen zu führen. 13 Unterkunfts- und Verpflegungskosten 1 Für Unterkunft beziehungsweise Verpflegung sind folgende Beiträge zu entrichten: a) Landwirtschaftsschule Internat pro Kurs Fr. 4'200. b) Landwirtschaftsschule Externat pro Kurs Fr. 2'100. c) Berufsmittelschule Internat pro Kurs Fr. 5'200. d) Berufsmittelschule Externat pro Kurs Fr. 2'200. e) Landhaus Internat pro Kurs Fr. 1'250. f) Betriebsleiterschule pro Tag Fr Externe Trägerschaften und Gremien 14 Ausbildungen durch externe Trägerschaften ) 2 Die Organisation der Berufsfachschulen in den landwirtschaftlichen Spezialberufen kann mittels Vereinbarungen mit geeigneten Trägerschaften vereinbart werden. 15 Berufsbildungskommission des Bauernverbands Aargau 1 Die Berufsbildungskommission des Bauernverbands Aargau wird mit folgenden Aufgaben und Befugnissen betraut: a) An- und Aberkennung von Lehrbetrieben; b) Unterstützung der landwirtschaftlichen Berufswahl; c) Mithilfe bei der Öffentlichkeitsarbeit und der Berufswerbung; d) Aus- und Weiterbildung der Lehrmeister; e) Unterstützung bei der Lösung von Problemfällen während der Berufsausbildung; 2) 4
5 f) Ernennung von Expertinnen und Experten auf allen Stufen der landwirtschaftlichen Ausbildung; g) Kenntnisnahme der Prüfungsergebnisse aller Ausbildungsgänge am LBBZ Liebegg; h) Mitarbeit bei der Entwicklung der landwirtschaftlichen Berufsbildung. 2 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Departements Bildung, Kultur und Sport nimmt mit beratender Stimme Einsitz in die Berufsbildungskommission. 6. Disziplinarrecht und Rechtsmittel ) Schlussbestimmungen 18 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkraftreten dieser Verordnung werden die Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung und Beratung vom 1. Oktober ), die Verordnung über die Fachprüfung für Bäuerinnen vom 19. August ) und die Verordnung über die Landwirtschaftliche Berufsmittelschule Aargau vom 23. März ) aufgehoben. 19 Änderungen bisherigen Rechts 1 Die Personal- und Lohnverordnung (PLV) vom 25. September ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. 2) 3) 4) 5) 6) AGS Bd. 11 S. 515; Bd. 14 S. 291 AGS Bd. 11 S. 537 AGS Bd. 14 S. 49 AGS 2000 S. 256; 2001 S. 37; 2002 S. 82, 434 (SAR
6 20 Publikation und Inkraftsetzung 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Aarau, 26. November 2003 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber PFIRTER 6
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