BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011

Ähnliche Dokumente
BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 411. Sitzung am 19. Dezember Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 411. Sitzung am 19. Dezember Teil A

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 306. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 434. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs.

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2016

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017

Erratum. zu CT/MRT-gestützten interventionellen schmerztherapeutischen Leistungen umfasst u. a. die CT-gesteuerte Intervention(en) nach der neuen

RUNDSCHREIBEN D3 184 VII 32/2008 Az.: S

B E S C H L U S S. zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs.

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses.

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

Erratum. zu CT/MRT-gestützten interventionellen schmerztherapeutischen Leistungen umfasst u. a. die CT-gesteuerte Intervention(en) nach der neuen

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 306. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 331. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

1. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar mit Wirkung zum 1.

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 405. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017

Lesefassung des B E S C H L U S S E S

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019

QS-Vereinbarungen Hörgeräteversorgung (Erwachsene/Kinder)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 355. Sitzung am 23. Juni 2015

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses.

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 411. Sitzung am 19. Dezember Teil A

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 335. Sitzung am 24. September 2014

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs.

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 411. Sitzung am 19. Dezember Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015

QS-VEREINBARUNGEN HÖRGERÄTEVERSORGUNG (ERWACHSENE/KINDER)

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses BESCHLUSS

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 354. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

Erratum BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011

Teil C. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses.

B E S C H L U S S ENTWURF

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September Teil A

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 280. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Erratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2010

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Entscheidungserhebliche Gründe. Teil A

B E S C H L U S S. des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 4. Sitzung am 7. Dezember 2016

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Kassenärztliche Bundesvereinigung Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V B E S C H L U S S

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 Teil A

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Transkript:

BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2012 1. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 09329 09329 Zusatzpauschale bei der Behandlung eines Patienten mit akuter, schwer stillbarer Nasenblutung - Rhinoendoskopie, - Lokalanästhesie und/oder Einbringen von Medikamenten, - Dauer mindestens 25 Minuten, Fakultativer Leistungsinhalt - Tamponade der vorderen Nasenabschnitte, - Tamponade der hinteren Nasenabschnitte und/oder des Nasenrachenraumes (Nr. 09310), - Einbringen haemostyptischer Substanzen, einmal am Behandlungstag Die Gebührenordnungsposition 09329 ist 02300 bis 02302, 09310 und 09360 bis 09362 berechnungsfähig. 825 Punkte Augen, Hyposensibilisierung\07 Beschluss\Final\BA_262 Si_Beschluss HNO_final.doc Seite 1 von 14

2. Änderung der Leistungslegendierung nach der Gebührenordnungsposition 09340 im Abschnitt 9.3 09340 Hörgeräteanpassung und -gebrauchsschulung beim Säugling, Kleinkind und Kind 3. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 09343 09343 Zusatzpauschale bei der Diagnostik des Tinnitus - Tinnitusmatching, - Messung der Verdeckbarkeit und/oder Maskierung, - Beratung zum Umgang mit der Tinnituserkrankung (Dauer mindestens 10 Minuten), Fakultativer Leistungsinhalt - Planung und Koordination der komplementären Heil- und Hilfsmittelversorgung, - Einleitung und/oder Koordination weiterführender Behandlungen, einmal im Behandlungsfall 435 Punkte Die Gebührenordnungsposition 09343 ist 09321 und 20321 berechnungsfähig. 4. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 09364 09364 Zusatzpauschale für die Nachsorge der operativen Behandlung eines Patienten mit chronischer Sinusitis nach ICD J32.- - Absaugung unter endoskopischer und/oder mikroskopischer Kontrolle, Augen, Hyposensibilisierung\07 Beschluss\Final\BA_262 Si_Beschluss HNO_final.doc Seite 2 von 14

Fakultativer Leistungsinhalt - Lokalanästhesie und/oder Einbringen von Medikamenten, einmal am Behandlungstag Die Gebührenordnungsposition 09364 ist höchstens zehnmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 09364 ist nur in einem Zeitraum von 28 Tagen nach stationärer operativer Behandlung berechnungsfähig, das Datum der Entlassung ist auf dem Behandlungsschein anzugeben. Die Gebührenordnungsposition 09364 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.4.3 berechnungsfähig. 235 Punkte 5. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 09365 09365 Zusatzpauschale für die postoperative Nachsorge nach Tympanoplastik Typ II bis V - Ohrmikroskopie, - Pflege und Reinigung des Gehörganges und/oder des Mittelohres, Fakultativer Leistungsinhalt - Einbringen von Medikamenten, - Tympanoskopie, einmal am Behandlungstag 235 Punkte Die Gebührenordnungsposition 09365 ist höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 09365 ist nur in einem Zeitraum von 28 Tagen nach stationärer operativer Behandlung berechnungsfähig, das Datum der Entlassung ist auf dem Behandlungsschein anzugeben. Die Gebührenordnungsposition 09365 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung Augen, Hyposensibilisierung\07 Beschluss\Final\BA_262 Si_Beschluss HNO_final.doc Seite 3 von 14

einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.4.3 berechnungsfähig. 6. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 09372 09372 Pauschale zur Neuverordnung eines Hörgerätes/von Hörgeräten beim Jugendlichen oder Erwachsenen bei Schwerhörigkeit - Ohrmikroskopie, - Ton- und Sprachaudiometrie, - Reflexbestimmung an den Mittelohrmuskeln mittels Impedanzmessung, - Bestimmung der Unbehaglichkeitsschwelle, - Untersuchung(en) ein- und/oder beidseitig, - Anwendung eines Fragebogens gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung, - Beratung über Versorgungsmöglichkeiten, - Verordnung eines Hörgerätes/von Hörgeräten, einmal im Krankheitsfall 1325 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 09372 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Gebührenordnungsposition 09372 ist 09373 und 20373 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 09372 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09320, 09321, 09323, 09374, 20320, 20321, 20323 und 20374 berechnungsfähig. Augen, Hyposensibilisierung\07 Beschluss\Final\BA_262 Si_Beschluss HNO_final.doc Seite 4 von 14

Die Gebührenordnungsposition 09372 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 20372 berechnungsfähig. 7. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 09373 09373 Zusatzpauschale für die erste Nachuntersuchung nach erfolgter Hörgeräteversorgung beim Jugendlichen oder Erwachsenen - Ohrmikroskopie, - Ton- und Sprachaudiometrie im freien Schallfeld unter Benutzung eines Hörgerätes/von Hörgeräten in einem schallisolierten Raum, - Anwendung eines Fragebogens gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung, - Kontrolle der Hörgerätehandhabung, - Kontrolle des Sitzes des Hörgerätes/von Hörgeräten, - Untersuchung(en) ein- und/oder beidseitig, einmal im Krankheitsfall 1135 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 09373 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Gebührenordnungsposition 09373 ist 09372, 09374, 20372 und 20374 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 09373 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09320, 09321, 20320 und 20321 berechnungsfähig. Augen, Hyposensibilisierung\07 Beschluss\Final\BA_262 Si_Beschluss HNO_final.doc Seite 5 von 14

Die Gebührenordnungsposition 09373 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 20373 berechnungsfähig. 8. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 09374 09374 Zusatzpauschale für die Nachsorge(n) bei Hörgeräteversorgung beim Jugendlichen oder Erwachsenen - Ohrmikroskopie, - Ton- und/oder Sprachaudiometrie im freien Schallfeld unter Benutzung eines Hörgerätes/von Hörgeräten in einem schallisolierten Raum, - Kontrolle der Hörgerätehandhabung, - Kontrolle des Sitzes des Hörgerätes/von Hörgeräten, - Untersuchung(en) ein- und/oder beidseitig, höchstens zweimal im Krankheitsfall 980 Punkte Die Gebührenordnungsposition 09374 ist nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Verordnung eines Hörgerätes/von Hörgeräten berechnungsfähig. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 09374 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Gebührenordnungsposition 09374 ist 09373 und 20373 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 09374 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09320, 09321, 09372, 20320, 20321, 20372 und 20374 berechnungsfähig. Augen, Hyposensibilisierung\07 Beschluss\Final\BA_262 Si_Beschluss HNO_final.doc Seite 6 von 14

9. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 09375 09375 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 09340, 09373 und 09374 für die Koordination des Arztes mit dem Hörgeräteakustiker innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 09340, 09373 und 09374 - Dokumentation entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Hörgeräteversorgung gemäß 135 Abs. 2 SGB V, - Mitteilung der durch den Arzt aktuell erhobenen Befunde an den Hörgeräteakustiker, einmal am Behandlungstag 175 Punkte Die Gebührenordnungsposition 09375 ist im Behandlungsfall höchstens zweimal berechnungsfähig. Wegepauschalen sind im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 09375 nicht berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 09375 ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 20375 berechnungsfähig. 10. Änderung der Überschrift zu Kapitel 20 Die Überschrift zu Kapitel 20 wird wie folgt neu gefasst: Gebührenordnungspositionen der Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 11. Änderung der Nr. 1 in der Präambel 20.1 1. Die in diesem Kapitel aufgeführten Gebührenordnungspositionen können ausschließlich von Fachärzten für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (Phoniater und Pädaudiologen) berechnet werden. Augen, Hyposensibilisierung\07 Beschluss\Final\BA_262 Si_Beschluss HNO_final.doc Seite 7 von 14

12. Änderung der Leistungslegendierung nach der Gebührenordnungsposition 20340 im Abschnitt 20.3 20340 Hörgeräteanpassung und -gebrauchsschulung beim Säugling, Kleinkind und Kind 13. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 20372 in den Abschnitt 20.3 20372 Pauschale zur Neuverordnung eines Hörgerätes/von Hörgeräten beim Jugendlichen oder Erwachsenen bei Schwerhörigkeit - Ohrmikroskopie, - Ton- und Sprachaudiometrie, - Reflexbestimmung an den Mittelohrmuskeln mittels Impedanzmessung, - Bestimmung der Unbehaglichkeitsschwelle, - Untersuchung(en) ein- und/oder beidseitig, - Anwendung eines Fragebogens gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung, - Beratung über Versorgungsmöglichkeiten, - Verordnung eines Hörgerätes/von Hörgeräten, einmal im Krankheitsfall 1325 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 20372 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Gebührenordnungsposition 20372 ist 09373 und 20373 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 20372 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09320, 09321, Augen, Hyposensibilisierung\07 Beschluss\Final\BA_262 Si_Beschluss HNO_final.doc Seite 8 von 14

09323, 09374, 20320, 20321, 20323 und 20374 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 20372 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 09372 berechnungsfähig. 14. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 20373 in den Abschnitt 20.3 20373 Zusatzpauschale für die erste Nachuntersuchung nach erfolgter Hörgeräteversorgung beim Jugendlichen oder Erwachsenen - Ohrmikroskopie, - Ton- und Sprachaudiometrie im freien Schallfeld unter Benutzung eines Hörgerätes/von Hörgeräten in einem schallisolierten Raum, - Anwendung eines Fragebogens gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung, - Kontrolle der Hörgerätehandhabung, - Kontrolle des Sitzes des Hörgerätes/von Hörgeräten, - Untersuchung(en) ein- und/oder beidseitig, einmal im Krankheitsfall 1135 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 20373 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Gebührenordnungsposition 20373 ist 09372, 09374, 20372 und 20374 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 20373 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09320, 09321, 20320 und 20321 berechnungsfähig. Augen, Hyposensibilisierung\07 Beschluss\Final\BA_262 Si_Beschluss HNO_final.doc Seite 9 von 14

Die Gebührenordnungsposition 20373 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 09373 berechnungsfähig. 15. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 20374 in den Abschnitt 20.3 20374 Zusatzpauschale für die Nachsorgen bei Hörgeräteversorgung beim Jugendlichen oder Erwachsenen - Ohrmikroskopie, - Ton- und/oder Sprachaudiometrie im freien Schallfeld unter Benutzung eines Hörgerätes/von Hörgeräten in einem schallisolierten Raum, - Kontrolle der Hörgerätehandhabung, - Kontrolle des Sitzes des Hörgerätes/von Hörgeräten, - Untersuchung(en) ein- und/oder beidseitig, höchstens zweimal im Krankheitsfall 980 Punkte Die Gebührenordnungsposition 20374 ist nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Verordnung eines Hörgerätes/von Hörgeräten berechnungsfähig. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 20374 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Gebührenordnungsposition 20374 ist 09373 und 20373 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 20374 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09320, 09321, 09372, 09374, 20320, 20321 und 20372 berechnungsfähig. Augen, Hyposensibilisierung\07 Beschluss\Final\BA_262 Si_Beschluss HNO_final.doc Seite 10 von 14

16. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 20375 in den Abschnitt 20.3 20375 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 20340, 20373 und 20374 für die Koordination des Arztes mit dem Hörgeräteakustiker innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 20340, 20373 und 20374 - Dokumentation entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Hörgeräteversorgung gemäß 135 Abs. 2 SGB V, - Mitteilung der durch den Arzt aktuell erhobenen Befunde an den Hörgeräteakustiker, einmal am Behandlungstag 175 Punkte Die Gebührenordnungsposition 20375 ist im Behandlungsfall höchstens zweimal berechnungsfähig. Wegepauschalen sind im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 20375 nicht berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 20375 ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 09375 berechnungsfähig. 17. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen Augen, Hyposensibilisierung\07 Beschluss\Final\BA_262 Si_Beschluss HNO_final.doc Seite 11 von 14

18. Aufnahme weiterer Leistungen im Anhang 3 zum EBM GOP Kurzlegende Kalkulationszeit in Minuten Prüfzeit in Minuten Eignung der Prüfzeit 09329 09340 09343 09364 09365 09372 09373 09374 09375 20340 20372 Zusatzpauschale bei der Behandlung eines Patienten mit akuter, schwer stillbarer Nasenblutung Hörgeräteanpassung und -gebrauchsschulung beim Säugling, Kleinkind und Kind Zusatzpauschale bei der Diagnostik des Tinnitus Zusatzpauschale für die Nachsorge der operativen Behandlung eines Patienten mit chronischer Sinusitis Zusatzpauschale für die postoperative Nachsorge nach Tympanoplastik Hörgeräteversorgung beim Jugendlichen und Erwachsenen Zusatzpauschale für die erste Nachuntersuchung nach Hörgeräteversorgung beim Jugendlichen und Erwachsenen Zusatzpauschale für die Nachsorge(n) bei Hörgeräteversorgung Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 09340, 09373 und 09374 bei Abstimmung mit dem Hörgeräteakustiker Hörgeräteanpassung und -gebrauchsschulung beim Säugling, Kleinkind und Kind Hörgeräteversorgung beim Jugendlichen und Erwachsenen 25 25 6 5 17 14 8 6 8 6 17 14 16 13 13 10 7 6 6 5 17 14 Tages- und Quartalsprofil Tages- und Quartalsprofil Tages- und Quartalsprofil Tages- und Quartalsprofil Augen, Hyposensibilisierung\07 Beschluss\Final\BA_262 Si_Beschluss HNO_final.doc Seite 12 von 14

20373 20374 20375 Zusatzpauschale für die erste Nachuntersuchung nach Hörgeräteversorgung beim Jugendlichen und Erwachsenen Zusatzpauschale für die Nachsorge(n) bei Hörgeräteversorgung Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 20340, 20373 und 20374 bei Abstimmung mit dem Hörgeräteakustiker 16 13 13 10 7 6 Tages- und Quartalsprofil Protokollnotizen: 1. Der Bewertungsausschuss wird mit separatem Beschluss mit Wirkung zum 1. Januar 2012 ggf. unter Anpassung der Gebührenordnungspositionen 09340 und 20340 spezielle Gebührenordnungspositionen für die Hörgeräteversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern vorgeben. 2. Die Aufnahme der oben genannten Leistungen zur Hörmittelversorgung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab wird verbunden mit dem Ziel der zeitgleichen Inkraftsetzung einer Qualitätssicherungsvereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2012. Für den Fall des Inkraftsetzens der Qualitätssicherungsvereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V erst nach diesem Zeitpunkt sind die neu geschaffenen Gebührenordnungspositionen bis zum 31. März 2012 auch ohne Einhaltung spezifischer Vorgaben zur Qualitätssicherung berechnungsfähig. Die Qualitätssicherungsvereinbarung regelt die Einzelheiten der Versorgung. In der Vereinbarung sind insbesondere die folgenden Grundsätze und Anforderungen zu berücksichtigen: - Grundlage für die Bereitstellung von Leistungen ist die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. - Die notwendigen Voraussetzungen zur Erteilung der Abrechnungsgenehmigung werden differenziert nach Anforderungen an die Versorgung beschrieben. Für die Versorgung von Patienten bis einschließlich des Kindesalters sind altersgemäße Vorgaben zu treffen. - Die Koordination zwischen dem Vertragsarzt und dem Hörgeräteakustiker bzw. weiteren einbezogenen Behandlern (z.b. Logopäde bei Kindern) wird beschrieben. Augen, Hyposensibilisierung\07 Beschluss\Final\BA_262 Si_Beschluss HNO_final.doc Seite 13 von 14

- Aufklärung des Patienten über die Möglichkeiten der Versorgung mit Hörhilfen entsprechend seiner Hörstörung. - Weiterbildung des Arztes zu Grundlagen der Hörgerätetechnik. - Notwendige Anpassungen am Muster 15 werden mit der Qualitätssicherungsvereinbarung vereinbart. - Die Erfassung und Weitergabe von EDV-gestützten Daten aus der Qualitätssicherungsvereinbarung. - Anpassung von Normvorgaben an die aktuellen Standards auch im EBM. - Dokumentation über die geleistete Versorgung. 3. Für die Leistungen, die nach dem vorstehenden Beschluss und der Protokollnotiz Nr. 1 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen werden, ist durch geeignete Regelungen im Rahmen der regionalen Honorarverteilung sicherzustellen, dass der Honoraranteil der die Leistungen erbringenden Ärzte bzw. Arztgruppen entsprechend erhöht wird. Das zusätzliche Honorarvolumen wird für die Krankenkassen finanzneutral aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bereitgestellt. Falls sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen verändern, wird der Bewertungsausschuss prüfen, ob die Protokollnotiz anzupassen ist. 4. Die Umsetzung der Maßnahmen nach dem vorstehenden Beschluss und der Protokollnotiz Nr. 1 und 2 wird zunächst auf zwei Jahre befristet. Eine Verlängerung wird gebunden an die Umsetzung der weiteren Maßnahmen nach der Protokollnotiz zu TOP 3.1 aus der 248. Sitzung des Bewertungsausschusses am 25. Januar 2011. Augen, Hyposensibilisierung\07 Beschluss\Final\BA_262 Si_Beschluss HNO_final.doc Seite 14 von 14