des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013
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- Christina Schräder
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1 BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar Änderung der Gebührenordnungsposition im Abschnitt Betreuung einer Schwangeren gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) Obligater Leistungsinhalt - Beratungen und Untersuchungen gemäß den Mutterschafts-Richtlinien, - Ultraschall-Untersuchungen nach Anlage 1a ggf. mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie und Anlage 1b der Mutterschafts- Richtlinien, - Bilddokumentation(en), einmal im Behandlungsfall 1093 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Gebührenordnungsposition kann für die Betreuung einer Schwangeren im Laufe eines Quartals nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Vertragsärzte in die Betreuung der Schwangeren eingebunden sind (z. B. bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung). Seite 1 von 3
2 Macht die Schwangere nach Aufklärung gemäß den Mutterschafts-Richtlinien Gebrauch von ihrem Recht auf Nichtwissen und verzichtet auf die Ultraschalluntersuchung(en) nach Abschnitt A Nr. 5 der Richtlinie, hat dieses keine Auswirkung auf die Berechnungsfähigkeit der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen und berechnungsfähig. 2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition bei der Ultraschalluntersuchung mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie im 2. Trimenon gemäß Anlage 1a der Mutterschafts-Richtlinien Obligater Leistungsinhalt - Ultraschalluntersuchung(en) im 2. Trimenon nach Anlage 1a der Mutterschafts-Richtlinien mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie, - Bilddokumentation(en), - Beratungen, einmal im Behandlungsfall 440 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Gebührenordnungsposition ist einmal je Schwangerschaft berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen und berechnungsfähig. Seite 2 von 3
3 3. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannte Gebührenordnungsposition 4. Aufnahme der Berechnungsfähigkeit der Gebührenordnungsposition in die Präambeln 8.1 Nr. 4, Nr. 8, Nr. 1 und Nr Änderungen im Anhang 3 zum EBM GOP Kurzlegende Kalkulationszeit in Minuten Prüfzeit in Minuten Betreuung einer Schwangeren Eignung der Prüfzeit Nur Quartalsprofil Zuschlag in Zusammenhang mit der GOP Nur Quartalsprofil Protokollnotiz: Die Parteien haben sich darauf verständigt, dass die Frage der Abrechenbarkeit und der Bewertung der Gebührenordnungsposition sowie eventueller Berechnungsausschlüsse im Rahmen der EBM-Reform überprüft werden. Seite 3 von 3
4 Erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 4 SGB V Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Absatz 4 SGB V in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar Rechtsgrundlage Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Da im Bewertungsausschuss eine Vereinbarung durch übereinstimmenden Beschluss nicht zu Stande kam, wurde der Erweiterte Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 4 SGB V angerufen und hat den Inhalt gemäß 87 Abs. 5 SGB V festgesetzt. 2. Regelungshintergründe Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 16. September 2010 eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinien (MuRL) zur strukturellen Anpassung des Ultraschallscreenings in der Schwangerenvorsorge beschlossen. Grundsätzlich soll die Patientin über die Möglichkeit der Inanspruchnahme bzw. den Verzicht auf Ultraschalluntersuchungen beraten werden. Mit der Richtlinienänderung wird weiterhin der Patientin die Option eröffnet, im zweiten Trimenon zwischen einer Sonografie mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie oder einer Sonografie mit Biometrie und einer systematischen Untersuchung der fetalen Morphologie durch einen besonders qualifizierten Arzt zu wählen. Die Inhalte der Ultraschall-Screenings wurden in der Anlage 1a der MuRL neu gefasst und ein Merkblatt zur Aufklärung der Schwangeren entwickelt. Der Beschluss ist zeitgleich zur angepassten Ultraschallvereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V zum 1. Juli 2013 in Kraft getreten. Da sich der obligate Leistungsinhalt der Gebührenordnungsposition Betreuung einer Schwangeren auf die bisher gültigen Ultraschalluntersuchungen nach Anlage 1a der Mutterschafts-Richtlinien bezieht, wurde dieser für die Ultraschalluntersuchungen im zweiten Trimenon auf Ultraschalluntersuchungen ggf. mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie konkretisiert. Für die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie durch einen besonders qualifizierten Arzt hat der Erweiterte Bewertungsausschuss eine neue Leistung nach der Gebührenordnungsposition als Zu- Seite 1 von 2
5 Erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 4 SGB V schlag zur Gebührenordnungsposition aufgenommen (Nr. 2 des Beschlusses). Die Leistung wird mit 440 Punkten bewertet. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass für die Gebührenordnungsposition teilweise regionale Preise vereinbart worden sind; er hat sich allerdings entschieden, die Bewertung auf Basis des Standardbewertungssystems durchzuführen. Wie auch bei der bestehenden Ultraschalluntersuchung der fetalen Morphologie ist die Abrechnung bei Mehrlingsschwangerschaften nur einmal möglich. Bei der Gebührenordnungsposition wurde zur Abbildung des zusätzlichen Beratungsaufwands für die Aufklärung der Schwangeren vor dem 1. Ultraschallscreening die Bewertung um 20 Punkte erhöht. Auch wurden die Abrechnungsanmerkungen zur Gebührenordnungsposition angepasst. Die Gebührenordnungsposition kann auch abgerechnet werden, wenn die Schwangere den Ultraschall abwählt (Recht auf Nichtwissen). Es wird weiterhin die Aufnahme der Berechnungsfähigkeit in weitere EBM-Präambeln geregelt (Nr. 3 und Nr. 4 des Beschlusses). Bei der Gebührenordnungsposition müssen aufgrund der Aufwertung für die Beratungsleistung im Anhang 3 die Kalkulationszeit und die Prüfzeit geringfügig angepasst werden (Nr. 5 des Beschlusses). 3. Inkrafttreten Der Beschluss tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in Kraft. Seite 2 von 2
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