abrechnungs.letter Dezember 2014 Sehr geehrte Damen und Herren,
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- Christina Scholz
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1 abrechnungs.letter Einführung neuer Leistungen zur Vergütung der Tätigkeit einer qualifizierten nicht-ärztlichen Praxisassistenz in hausärztlichen Praxen ab Dezember 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, ab dem können Hausärzte auch in nicht unterversorgten Gebieten für die Tätigkeit einer nicht-ärztlichen Praxisassistenz (NäPa) Gebührenordnungspositionen abrechnen, die zum in den EBM aufgenommen werden. Zur Abrechnung der neuen EBM-Ziffern ist eine Abrechnungsgenehmigung erforderlich. Die Details zum Genehmigungsverfahren und den Voraussetzungen können Sie dem qs.letter entnehmen. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zu den neuen Gebührenordnungsziffern, den Abrechnungsbedingungen und der Vergütung zusammengestellt. Zum werden drei neue Gebührenordnungspositionen in den EBM aufgenommen. Hausarztpraxen, die eine qualifizierte nicht-ärztliche Praxisassistenz beschäftigen, erhalten mit dem Zuschlag (GOP 03060) eine Vergütung für die nötigen Strukturen, die in den Praxen vorhanden sein müssen wie zum Beispiel höhere Personalkosten oder Ausgaben für die Weiterbildung. Zusätzlich werden die Hausbesuchsleistungen der NäPa gesondert vergütet Mitbesuch inkl. Wegekosten durch NäPa ,53 * (gemäß Orientierungspunktwert auf Bundesebene) Die neuen GOP GOP Leistung Punkte Bewertung Zuschlag zu der 22 2,26 Gebührenordnungsposition Hausbesuch inkl ,05 Wegekosten durch NäPa Berechnungsfähigkeit je Behandlungsfall Bitte Höchstwertregelung beachten! je Sitzung je Sitzung Neue EBM-Leistungen für Hausarztpraxen mit NäPa Seite 1 von 5
2 Die bisherigen Kostenpauschalen und entfallen, da sie in die neuen GOP und überführt wurden. Somit wird der Abschnitt EBM - Kostenpauschalen für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen - gestrichen. Wer kann die neuen Leistungen nach EBM abrechnen? Die Leistungen der nicht-ärztlichen Praxisassistenz, sowie den Zuschlag können ausschließlich Fachärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung erklärt haben und über eine entsprechende Genehmigung verfügen, berechnen (Nr. 1 der Präambel 3.1 EBM). Erläuterungen zur Vergütung Die Vergütung der neuen Leistungen erfolgt extrabudgetär. Kap EBM entfällt Wer darf abrechnen? Extrabudgetäre Vergütung Zuschlag nach GOP zur Vergütung der nötigen Strukturen Mit dem Zuschlag nach GOP sollen vor allem Ausgaben für Weiterbildung, höhere Personalkosten und zusätzliche Praxisausstattung wie Mobiltelefon für Hausbesuche finanziert werden. Der Zuschlag ist mit 2,26 Euro bewertet (gemäß Orientierungspunktwert auf Bundesebene). Welche Fälle erhalten einen Zuschlag nach GOP 03060? Der Zuschlag nach GOP wird in den entsprechenden Fällen (bei Berechnung der Versichertenpauschale und der Vorhaltepauschale im Quartal) automatisch von der KV zugesetzt. Behandlungsfälle im organisierten Bereitschaftsdienst, Überweisungsfälle ohne Patienten-Kontakt und belegärztliche Fälle sind nicht zuschlagsberechtigt. Höchstwertregelung zur GOP Der Zuschlag wird bis zu einem maximalen Höchstwert je Praxis von Punkten gezahlt. Das entspricht einem Wert von Euro gemäß Orientierungspunktwert auf Bundesebene. Der Höchstwert je Praxis verringert sich um die Anzahl der Behandlungsfälle aus Selektivverträgen (HzV-Verträge nach Paragraf 73b SGB V), bei denen im jeweiligen Quartal eine tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt ist und im selben Quartal keine kollektivvertraglichen Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet wurden. Je relevantem Behandlungsfall aus Selektivverträgen verringert sich die Obergrenze um 22 Punkte. Zuschlag nach GOP wird automatisch zugesetzt Höchstwert für GOP bei Punkten je Praxis Behandlungsfälle aus Selektivverträgen verringern den Höchstwert Hintergrund für die Reduktion des Höchstwertes ist, dass in den Selektivverträgen häufig bereits eine Vergütung der nicht-ärztlichen Praxisassistenz vorgesehen ist und hierüber schon ein Teil der Strukturkosten der Praxen für die Anstellung der NäPa abgedeckt ist. Seite 2 von 5
3 Pflicht zur Meldung der behandelten HzV-Fälle? Wegen der Relevanz für die Berechnung der Obergrenze (für GOP 03060) besteht für alle Praxen mit NäPa die Pflicht, als Voraussetzung für die Abrechnung der neuen GOP 03060, und 03063, Behandlungsfälle in Selektivverträgen in der Quartalsabrechnung der KV Hessen anzugeben. Pseudo-Ziffer kennzeichnet HzV Behandlungsfälle Alle HzV-Fälle, in denen Versicherte tatsächlich im jeweiligen Quartal Leistungen der HzV in Anspruch genommen haben, müssen in der KV- Quartalsabrechnung als Behandlungsfall angelegt und mit der neuen Pseudo-Ziffer gekennzeichnet werden. Abrechnungsvorgaben zu den Hausbesuchen durch NäPa Die GOP und können nur in Fällen berechnet werden, in denen im selben Quartal eine Versichertenpauschale berechnet wurde. Die Honorierung: Hausbesuch durch NäPa und weitere abrechenbare Leistungen Hausbesuch nach GOP bewertet mit ca. 17,05 (166 Punkte) Mitbesuche nach GOP bewertet mit ca. 12,53 (122 Punkte) * (gemäß Orientierungspunktwert auf Bundesebene) Im begründeten Einzelfall und unter Angabe der medizinischen Notwendigkeit kann die GOP neben den Leistungen nach GOP bis in der gleichen Sitzung berechnet werden. Auch der Mitbesuch der nicht-ärztlichen Praxisassistenz (GOP 03063) kann in begründeten Fällen neben den GOP bis und der GOP in der gleichen Sitzung abgerechnet werden. Bei der Nebeneinanderberechnung ist die geforderte Begründung im dafür vorgesehenen Begründungsfeld (Feldkennung 5009) anzugeben. Zu den Haus- und Mitbesuchen der NäPa können zusätzlich Leistungen des Abschnitts 32.2 Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen sowie die postoperative Behandlung nach GOP abgerechnet werden. Die abgerechneten Leistungen sind mit der LANR des anweisenden Arztes zu kennzeichnen. Die neuen Ziffern 03060, und werden ohne Angabe von Plausibilitätszeiten in den Anhang 3 des EBM aufgenommen. Kennzeichnung der Hausbesuche durch NäPa und weiterer Leistungen mit LANR des anweisenden Hausarztes Keine Plausibilitätszeiten da Erbringung durch NäPa Seite 3 von 5
4 Aufgabenprofil der nicht-ärztlichen Praxisassistenz Grundlage für die Bestimmung delegationsfähiger Leistungen ist die Anlage 8 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (Delegations-Vereinbarung). Delegationsfähige Leistungen Anlage 8 BMV-Ä Das arztunterstützende Aufgabenprofil der nicht-ärztlichen Praxisassistenz kann die folgenden Hilfeleistungen im Rahmen von Hausbesuchen sowie Besuchen in Alten- und Pflegeheimen zur Unterstützung des Arztes umfassen: Ausführung von durch den Arzt angeordneten Hilfeleistungen, soweit diese an die nicht-ärztliche Praxisassistenz delegiert werden können und nicht durch andere nicht-ärztliche Leistungserbringer erbracht werden Standardisierte Dokumentation Ermittlung von kognitiven, physischen, psychischen und sozialen Fähigkeiten, Ressourcen und Defiziten von Patienten mit Hilfe standardisierter Tests Testverfahren bei Demenzverdacht Patientenschulungen Anlegen einer Langzeit-Blutdruckmessung Anlegen der Elektroden für die Aufzeichnung eines Langzeit-EKG Bestimmung von Laborparametern vor Ort (z. B. Glucose, Gerinnung) Arztunterstützende Abstimmung mit Leistungserbringern Der Arzt überwacht die Tätigkeit der NäPa und ist jederzeit zur Abstimmung erreichbar. Eine Rückmeldung der NäPa an den Arzt, über die erhobenen Befunde und durchgeführten Maßnahmen, nach Durchführung eines delegierten Hausbesuchs muss dabei spätestens am nächsten Werktag erfolgen. Patientengruppen Folgende Patientengruppen können von der qualifizierten nicht-ärztlichen Praxisassistenz in der Häuslichkeit des Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder anderen beschützenden Einrichtungen versorgt werden: Welche Patienten können durch NäPa versorgt werden? Patienten mit mindestens einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung, wobei der Patient in der Regel das 65. Lebensjahr vollendet hat mit einer Erkrankung, die dauerhafter intensiver ärztlicher Betreuung bedarf, wobei der Patient in der Regel das 65. Lebensjahr vollendet hat mit Vorliegen einer akut schwerwiegenden Erkrankung, die einer intensiven ärztlichen Betreuung bedarf Seite 4 von 5
5 und Patienten, die die Arztpraxis aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen aufsuchen können. Finanzierung Die Krankenkassen stellen für den Einsatz der nicht-ärztlichen Praxisassistenz im Jahr 2015 bundesweit rund 118 Millionen Euro zusätzlich bereit. Die KBV konnte erreichen, dass alle Leistungen zu festen Preisen bezahlt werden. Der Bewertungsausschuss wird in einem Zeitraum von fünf Abrechnungsjahren das Vergütungsvolumen der neuen Leistungen analysieren. Sollten die jährlichen Ausgaben von den 118 Millionen abweichen, wird der Bewertungsausschuss eine Anpassung der Vergütung, insbesondere der GOP beschließen. Finanzierung Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen Seite 5 von 5
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