Gemeinsame Vereinbarung. der DKG, der GKV und der PKV. über die Zuschläge. zur externen stationären Qualitätssicherung.

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1 Gemeinsame Vereinbarung der DKG, der GKV und der PKV über die Zuschläge zur externen stationären Qualitätssicherung für das Jahr Laut 21 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 1 SGB V i.v.m. 135 a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL)), zuletzt geändert am , Inkrafttreten am werden die auf der Bundesebene beschlossenen Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 137 Abs. 1 SGB V über einen Zuschlag auf die Vergütung für jeden abgerechneten vollstationären Krankenhausfall finanziert. Dieser setzt sich im Jahr 2012 aus den folgenden zwei Komponenten zusammen: a) Dokumentationsaufwand Krankenhaus: 0,60 Euro b) Zuschlagsanteil Land (je Land individuell zu vereinbaren) 2. Der Zuschlag ist auf alle vollstationären Fälle zu erheben (es gilt das Aufnahmedatum). Definiert wird der vollstationäre Fall nach den gültigen Kriterien im KHEntgG und in der BPflV. Für teilstationäre Fälle ist kein Zuschlag zu erheben. Dies gilt auch für teilstationäre DRG. 3. Die Fallzahl zur Ermittlung der abzuführenden Beträge ergibt sich nach Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses aus den für das Jahr 2011 vereinbarten vollstationären Krankenhausfällen. Diese Werte sind vom Krankenhaus an die auf Landesebene beauftragte Stelle zu übermitteln. 4. Diese Vereinbarung tritt zum in Kraft. Seite 1 von 2

2 Berlin/Köln, den GKV-Spitzenverband Verband der privaten Krankenversicherung Deutsche Krankenhausgesellschaft Seite 2 von 2

3 Gemeinsame Vereinbarung der DKG, der GKV und der PKV über die Zuschläge zur externen stationären Qualitätssicherung für das Jahr Laut 21 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 1 SGB V i.v.m. 135 a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL)), zuletzt geändert am , Inkrafttreten am werden die auf der Bundesebene beschlossenen Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 137 Abs. 1 SGB V über einen Zuschlag auf die Vergütung für jeden abgerechneten vollstationären Krankenhausfall finanziert. Dieser setzt sich im Jahr 2012 aus den folgenden zwei Komponenten zusammen: a) Dokumentationsaufwand Krankenhaus: 0,60 Euro b) Zuschlagsanteil Land (je Land individuell zu vereinbaren) 2. Der Zuschlag ist auf alle vollstationären Fälle zu erheben (es gilt das Aufnahmedatum). Definiert wird der vollstationäre Fall nach den gültigen Kriterien im KHEntgG und in der BPflV. Für teilstationäre Fälle ist kein Zuschlag zu erheben. Dies gilt auch für teilstationäre DRG. 3. Die Fallzahl zur Ermittlung der abzuführenden Beträge ergibt sich nach Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses aus den für das Jahr 2011 vereinbarten vollstationären Krankenhausfällen. Diese Werte sind vom Krankenhaus an die auf Landesebene beauftragte Stelle zu übermitteln. 4. Diese Vereinbarung tritt zum in Kraft. Seite 1 von 2

4 Berlin/Köln, den GKV-Spitzenverband Verband der privaten Krankenversicherung Deutsche Krankenhausgesellschaft Seite 2 von 2

5 Gemeinsame Vereinbarung der DKG, der GKV und der PKV über die Zuschläge zur externen stationären Qualitätssicherung für das Jahr Laut 21 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 1 SGB V i.v.m. 135 a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL)), zuletzt geändert am , Inkrafttreten am werden die auf der Bundesebene beschlossenen Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 137 Abs. 1 SGB V über einen Zuschlag auf die Vergütung für jeden abgerechneten vollstationären Krankenhausfall finanziert. Dieser setzt sich im Jahr 2012 aus den folgenden zwei Komponenten zusammen: a) Dokumentationsaufwand Krankenhaus: 0,60 Euro b) Zuschlagsanteil Land (je Land individuell zu vereinbaren) 2. Der Zuschlag ist auf alle vollstationären Fälle zu erheben (es gilt das Aufnahmedatum). Definiert wird der vollstationäre Fall nach den gültigen Kriterien im KHEntgG und in der BPflV. Für teilstationäre Fälle ist kein Zuschlag zu erheben. Dies gilt auch für teilstationäre DRG. 3. Die Fallzahl zur Ermittlung der abzuführenden Beträge ergibt sich nach Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses aus den für das Jahr 2011 vereinbarten vollstationären Krankenhausfällen. Diese Werte sind vom Krankenhaus an die auf Landesebene beauftragte Stelle zu übermitteln. 4. Diese Vereinbarung tritt zum in Kraft. Seite 1 von 2

6 Berlin/Köln, den GKV-Spitzenverband Verband der privaten Krankenversicherung Deutsche Krankenhausgesellschaft Seite 2 von 2

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