Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)"

Transkript

1 Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131) RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 504/16 AZ 90 Bu/Me Mainz, den Abrechnung abgestufter Bewertungsrelationen - Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung gemäß 17b Absatz 1 Satz 5 KHG Rundschreiben Nr. 417/16 vom und Nr. 367/16 vom Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben eine Ergänzungsvereinbarung zur Abrechnung der abgestuften Bewertungsrelationen getroffen. Krankenhäuser, die im Rahmen der Datenübermittlung des Jahres 2015 in den DRGs I68D und I68E unterhalb des Medians lagen und die nicht abgesenkte Bewertungsrelation abrechnen möchten, müssen dazu bis zum ihre Fallzahlen an das InEK melden. Neben den Abrechnungsbestimmungen finden sich weitere Hinweise zu den Ausgleichsregelungen in der Ergänzungsvereinbarung. Mit Rundschreiben 367/16 vom hatten wir über den Abschluss der Vereinbarung gemäß 17b Abs. 1 Satz 5 KHG zur gezielten Absenkung von Bewertungsrelationen vor der Bundesschiedsstelle informiert. Die Vertragsparteien auf Bundesebene konnten sich nun auf eine Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung gemäß 17b Absatz 1 Satz 5 KHG (Anlage) verständigen, welche die Abrechnungsbestimmungen für die abgestuften Bewertungsrelationen nach 2 Absatz 4 der Vereinbarung gemäß 17b Absatz 1 Satz 5 KHG konkretisiert. Die Ergänzungsvereinbarung wurde im Spitzengespräch am verabschiedet, der GKV-SV hatte die Vereinbarung im Nachgang zum Spitzengespräch unter Gremienvorbehalt gestellt. In Rahmen der Verhandlung vor der Bundesschiedsstelle wurde eine Abstufung der DRGs I68D und I68E vereinbart. Durch das InEK wurde der Median zur Fallzahl des Jahres 2015 (Datenjahr des DRG-Kataloges 2017) dieser DRGs über alle Krankenhäuser ermittelt, die diese Leistungen erbringen. Im DRG-Katalog 2017 liegt somit der Median für die I68D bei 176 Fällen und für die I68E bei 34 Fällen. Krankenhäuser, die diese DRGs mit einer Fallzahl oberhalb des Medians erbringen, rechnen eine Fallpauschale mit einer abgesenkten Bewertungsrelation von der ersten Leistung an ab. Je nach Haupt- oder Belegabteilung finden sich die nicht abgesenkten Bewertungsrelationen in Teil a und Teil b, die abgesenkten Bewertungsrelationen in Teil d und Teil e der Anlage 1 des DRG- Fallpauschalen-Kataloges. In der Ergänzungsvereinbarung haben die Vertragsparteien auf Bundesebene nun die nachfolgend erläuterten Regelungen zur Abrechnung dieser DRGs vereinbart. 1 Grundsätze für die Abrechnung und Budgetvereinbarung Abrechnung ab dem : Da die Budgetvereinbarungen nicht regelmäßig zum

2 - 2 - eines Jahres geschlossen sind, sollte nach Auffassung beider Parteien Klarheit bestehen, welche Bewertungsrelation ab dem zur Abrechnung gelangt. Nach langen Verhandlungen wurde auf Bundesebene nun als Kompromiss ein Verfahren abgestimmt, wonach Krankenhäuser die mit der Fallzahl der I68D und I68E im Jahr 2015 (Datenjahr des DRG-Kataloges 2017) unterhalb oder auf dem Median lagen, eine Meldung an das InEK durchführen können. Innerhalb einer Meldefrist, übermittelt das Haus dem InEK die bereits im Rahmen des Datenübermittlungsverfahren nach 21 KHEntgG übermittelte Fallzahl für die DRG und stimmt der Aufnahme in die Liste gemäß 1 Absatz 2 der Ergänzungsvereinbarung zu. Dabei steht es dem Krankenhaus frei, je nach Selbsteinschätzung über die Fallzahlentwicklung die Meldung durchzuführen bzw. die Zustimmung zu erteilen oder nicht. Krankenhäuser, die keine Meldung abgeben, rechnen ab die abgesenkten Bewertungsrelationen der I68D und I68E ab. Die Meldung erfolgt mit dem ausgefüllten Formular (Anhang zur Ergänzungsvereinbarung) per Fax für das Anwendungsjahr des Kataloges 2017 bis zum , für das Anwendungsjahr des Kataloges 2018 bis zum Das InEK übermittelt die Liste im Anschluss an die Meldefrist den Vertragsparteien auf Bundesebene, damit eine einheitliche Basis für die Abrechnung besteht. Eine Veröffentlichung der Liste auf der Homepage des InEK erfolgt nicht. Das zusätzliche Meldeverfahren der bereits gemeldeten 21 KHEntgG Daten an das InEK ist deswegen notwendig, weil die gesetzlichen Vorgaben für die Nutzung der -21-Daten auf die Weiterentwicklung des Vergütungssystems begrenzt sind und den Adressatenkreis auf die Vertragsparteien nach 17b Absatz 2 Satz 1 KHG einschränken. Da die Daten der Krankenhäuser diesen datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen und nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Krankenhauses weitergegeben werden dürfen, ist eine Zustimmung der Krankenhäuser zur Aufnahme in die Liste bei der Meldung an das InEK verbindlich vorgesehen. Übermittlung der Rechnung im ersten Anwendungsjahr (2017): Aufgrund der kurzen Fristen bis zum Jahresende haben die Krankenhäuser im ersten Jahr der Anwendung die Möglichkeit noch bis zum eine Meldung abzugeben. Die Übermittlung der Liste an die Vertragsparteien erfolgt dann bis spätestens zum Aufgrund der längeren Meldefrist, können Rechnungen von nicht abgesenkten Bewertungsrelationen der I68D und I68E (Anlage 1 Teil a bzw. Teil b der FPV) die im Januar 2017 angefallen sind, erst ab 1. Februar 2017 an die Kassen übermittelt werden. Krankenhäuser, die keine Meldung an das InEK abgeben, können mit der Rechnungsübermittlung bei abgesenkten Bewertungsrelationen der I68D und I68E (Teil d bzw. Teil e der FPV) ab dem beginnen. Übermittlung der Rechnungen ab dem zweiten Anwendungsjahr (2018): Ab dem Anwendungsjahr des DRG-Fallpauschalenkataloges 2018 ist die Abrechnung sowohl der abgesenkten Bewertungsrelationen als auch der nicht abgesenkten Bewertungsrelationen auf Basis der Meldung an das InEK ab dem möglich. Die Meldung der Krankenhäuser, die im Jahr 2016 (Datenjahr des Kataloges 2018) unter dem Median lagen, kann bis zum erfolgen. Das InEK stellt den Vertragsparteien auf Bundesebene die Liste bis zum zur Verfügung. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist die Integration der Meldung für 2018 in das Datenmeldeportal des InEK geplant. Dann besteht die Möglichkeit die Zustimmung zur Meldung direkt im Rahmen des Datenübermittlungsverfahrens nach 21 abzugeben. Abrechnung vom bis zum : Die Krankenhäuser rechnen die entsprechende

3 - 3 - Bewertungsrelation für alle Aufnahmen vom bis zum des jeweiligen Vereinbarungszeitraumes ab. Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass es nicht zu einem unterjährigen Wechsel der abzurechnenden Bewertungsrelation kommt. Das Krankenhaus berücksichtigt die für die Abrechnung maßgebliche Bewertungsrelation in seiner Budgetvereinbarung. Sofern es zu einer Fallzahlveränderung kommt, besteht hier die Möglichkeit dass die vereinbarte Fallzahl und zugehörige Bewertungsrelation nicht kongruent sind. 2 Ausgleichsregelung Mit der Ausgleichsregelung wird zunächst klargestellt, dass maßgeblich für die dem Krankenhaus zustehenden Erlöse die Ist-Fallzahl des jeweiligen Vereinbarungszeitraumes ist. Sofern sich auf Grundlage der erbrachten Leistungen im Vereinbarungszeitraum (Ist- Fallzahl) für die entsprechenden DRG-Fallpauschalen eine von der Abrechnung abweichende Einstufung in eine andere Bewertungsrelation ergibt, wird die sich ergebende Erlösdifferenz im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum vollständig ausgeglichen. Zudem sind die entsprechenden Bewertungsrelationen dann auch im Erlösausgleich nach 4 Abs. 3 KHEntgG zu berücksichtigen. Zur Anwendung der Ausgleichsregelung wird die DKG weitere Erläuterungen in die Hinweise zu den Budgetverhandlungen für das Jahr 2018 aufnehmen. 3 Inkrafttreten und Kündigung Für die Ergänzungsvereinbarung besteht analog zur Vereinbarung gemäß 17b Absatz 1 Satz 5 KHG nach zwei Jahren die erste Kündigungsmöglichkeit. Anlage

4 Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung gemäß 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG i. V. m. 9 Absatz 1c KHEntgG zur gezielten Absenkung von Bewertungsrelationen vom zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Köln gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin

5 1 Grundsätze für die Abrechnung und Budgetvereinbarung (1) 1 Zur Festlegung der abzurechnenden Bewertungsrelation der in Anlage 2 genannten DRG-Fallpauschalen kann ein Krankenhaus dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) zur Aufnahme auf die Liste gemäß Absatz 2 Satz 1 das Formblatt im Anhang ausgefüllt übermitteln. 2 Die Meldung muss für das Anwendungsjahr des DRG-Fallpauschalenkataloges 2017 bis spätestens zum , ab dem Anwendungsjahr des DRG-Fallpauschalenkataloges 2018 bis spätestens zum des Vorjahres an das InEK erfolgen. 3 Voraussetzung für die Meldung ist, dass die für die Übermittlung der DRG-Daten nach 21 Absätze 4 und 5 KHEntgG gemeldete Fallzahl der in Anlage 2 benannten DRGs im Datenjahr unterhalb oder auf dem jeweiligen, im DRG- Fallpauschalenkatalog ausgewiesenen Median lag. (2) 1 Auf Basis der Meldung nach Absatz 1 erstellt das InEK eine Liste von Krankenhäusern, die im Anwendungsjahr des Kataloges die nicht abgesenkte Bewertungsrelation für die in Anlage 2 ausgewiesenen DRG-Fallpauschalen (Anlage 1 Teil a bzw. Teil b der FPV) abrechnen. 2 Krankenhäuser, welche nicht auf der Liste nach Satz 1 stehen, rechnen im Anwendungsjahr des DRG-Fallpauschalenkataloges die abgesenkte Bewertungsrelation für die in Anlage 2 ausgewiesenen DRG-Fallpauschalen ab (Anlage 1 Teil d bzw. Teil e der FPV). (3) 1 Das InEK übermittelt den Vertragsparteien der Vereinbarung nach 17b Absatz 1 Satz 5 KHG die Liste nach Absatz 2. 2 Die Übermittlung erfolgt im Anwendungsjahr des DRG-Fallpauschalenkataloges 2017 bis spätestens zum ; ab dem Anwendungsjahr 2018 bis spätestens zum des Vorjahres. (4) 1 Die für die Abrechnung maßgebliche Bewertungsrelation ist entsprechend in der Budgetvereinbarung zu berücksichtigen. 2 Die Abrechnung der nach 1 ermittelten Bewertungsrelation erfolgt einheitlich für alle Aufnahmen vom bis zum eines Jahres. 3 Im Jahr 2017 ist die Übermittlung der Abrechnung der nicht abgesenkten Bewertungsrelationen der in Anlage 2 genannten DRG- Fallpauschalen frühestens ab dem zulässig. 2 Ausgleichsregelung 1 Maßgeblich für die dem Krankenhaus zustehenden Erlöse aus den DRG- Fallpauschalen nach Anlage 2 ist die Anzahl der tatsächlich erbrachten Leistungen im jeweiligen Vereinbarungszeitraum. 2 Sofern sich auf Grundlage der erbrachten Leistungen im Vereinbarungszeitraum (Istfallzahl) für die DRG-Fallpauschalen nach Anlage 2 eine von der Abrechnung abweichende Einstufung in eine andere Bewertungsrelation ergibt, wird die sich ergebende Erlösdifferenz im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum vollständig ausgeglichen. 3 Im Rahmen der Berechnung der Erlösausgleiche nach 4 Absatz 3 KHEntgG ist im jeweiligen Vereinbarungszeitraum bei der Ermittlung der Erlöse für DRG-Fallpauschalen nach Anlage 2 jeweils die Bewertungsrelation heranzuziehen, die gemäß Satz 1 maßgeblich ist. 4 Dies gilt sowohl für die Vereinbarungsdaten als auch für die Istdaten. Ergänzungsvereinbarung vom zur Vereinbarung gemäß 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG i. V. m. 9 Absatz 1c KHEntgG vom Seite 2 von 4

6 3 Inkrafttreten und Kündigung (1) Diese Ergänzungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft. (2) Es gelten die Kündigungsregelungen der Vereinbarung gemäß 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG i. V. m. 9 Absatz 1c KHEntgG zur gezielten Absenkung von Bewertungsrelationen vom Ergänzungsvereinbarung vom zur Vereinbarung gemäß 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG i. V. m. 9 Absatz 1c KHEntgG vom Seite 3 von 4

7 Berlin, Köln, den GKV-Spitzenverband Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. Ergänzungsvereinbarung vom zur Vereinbarung gemäß 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG i. V. m. 9 Absatz 1c KHEntgG vom Seite 4 von 4

8 Anhang Meldung zur Aufnahme auf die Liste gem. 1 Abs. 2 der Ergänzungsvereinbarung Verbindliche Meldung der Fallzahlen der I68D bzw. I68E gem. 1 Abs. 1 der Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung gemäß 17b Abs. 1 Satz 5 KHG zur gezielten Absenkung von Bewertungsrelationen Unsere Einrichtung IK: Name der Einrichtung Straße Ort stimmt der Aufnahme auf die Liste gem. 1 Abs. 2 der Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung gemäß 17b Abs. 1 Satz 5 KHG zur gezielten Absenkung von Bewertungsrelationen zu. Basis der Aufnahme auf die Liste sind die folgenden Fallzahlen des Datenjahres I68D: I68E: Die Fallzahlangabe basiert auf der im Rahmen des Datenübermittlungsverfahrens nach 21 KHEntgG gemeldeten Fallzahl im Datenjahr. Sofern nur für eine der DRGs die nicht abgesenkte Bewertungsrelation abgerechnet werden soll, ist auch nur für diese DRG die entsprechende Fallzahl zu übermitteln. Stempel/Unterschrift Bitte senden Sie Ihre Meldung an: InEK GmbH Auf dem Seidenberg Siegburg FAX: (02241) oekonomie@inek-drg.de Seite 1 von 1

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung (G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung) zwischen

Mehr

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1 a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung ( G-BA-M eh rko s te n zu sc h 1 ag sve rein

Mehr

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am 08.12.2016 folgende Vereinbarung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung)

Mehr

zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und

zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und Vereinbarung über Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG i. V. m. 136c Absatz 4 SGB V (Notfallstufenvergütungsvereinbarung)

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.v., Berlin und dem AOK-Bundesverband, Bonn

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Anlage 1 zum DKG-Rundschreiben Nr. 398/2010 vom 07.12.2010 Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband,

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. zur. Vereinbarung gemäß 17b Absatz 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation vom

Ergänzungsvereinbarung. zur. Vereinbarung gemäß 17b Absatz 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation vom Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung gemäß 17b Absatz 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung,

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,

Mehr

Vereinbarung. zwischen. dem GKV-Spitzenverband, Berlin. sowie. dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v., Köln gemeinsam.

Vereinbarung. zwischen. dem GKV-Spitzenverband, Berlin. sowie. dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v., Köln gemeinsam. Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung gemäß 9 Abs. 1 Nr. 6 der Bundespflegesatzverordnung (AEB-Psych-Vereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin

Mehr

Vereinbarung. über die Übermittlung von DRG-Daten. nach 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG

Vereinbarung. über die Übermittlung von DRG-Daten. nach 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG Vereinbarung über die Übermittlung von DRG-Daten nach 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach dem Bundesverband

Mehr

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung (G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung) zwischen

Mehr

Vereinbarung über die Übermittlung von DRG-Daten nach 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG

Vereinbarung über die Übermittlung von DRG-Daten nach 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG Vereinbarung über die Übermittlung von DRG-Daten nach 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG zwischen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v., Siegburg

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1335 Verordnung zur Bestimmung vorläufiger Landes-Basisfallwerte im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2019

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2019 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2019 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags im Jahr 2019 verdeutlichen.

Mehr

Anlage 1: Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), Stand

Anlage 1: Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), Stand Anlage 1: Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), Stand 23.03.2017 Auf Grundlage der Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung

Mehr

Vereinbarung. zur Weiterentwicklung des. pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß 17d KHG.

Vereinbarung. zur Weiterentwicklung des. pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß 17d KHG. Vereinbarung zur Weiterentwicklung des pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß 17d KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, sowie dem Verband der

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2015 verdeutlichen.

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2018

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2018 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2018 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags im Jahr 2018 verdeutlichen.

Mehr

KH-Name. Ihr Ansprechpartner. Straße PLZ Ort

KH-Name. Ihr Ansprechpartner. Straße PLZ Ort Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH Institutsträger: Deutsche Krankenhausgesellschaft GKV-Spitzenverband Verband der privaten Krankenversicherung InEK GmbH Auf dem Seidenberg 3 53721 Siegburg

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2017

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2017 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2017 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags im Jahr 2017 verdeutlichen.

Mehr

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013)

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013) Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln gemeinsam und einheitlich

Mehr

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2011 (FPV 2011)

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2011 (FPV 2011) Anlage 2 zum DKG-Rundschreiben Nr. 284/2010 vom 24.09.2010 Stand 23.09.2010 Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2011 (FPV 2011) 1. Fallzählung

Mehr

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016)

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016) Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen

Mehr

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen. Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages 2012 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2019

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2019 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2019 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags 2015 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nach

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2008 (VBE 2008)

Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2008 (VBE 2008) Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2008 (VBE 2008) zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach dem Bundesverband

Mehr

Vereinbarung. zur Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2007 (VBE 2007)

Vereinbarung. zur Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2007 (VBE 2007) Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2007 (VBE 2007) zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach dem Bundesverband

Mehr

GKV, PKV und DKG vereinbaren DRG- und PEPP-Katalog Selbstverwaltung beschließt Krankenhausentgeltkataloge 2015

GKV, PKV und DKG vereinbaren DRG- und PEPP-Katalog Selbstverwaltung beschließt Krankenhausentgeltkataloge 2015 GKV, PKV und DKG vereinbaren DRG- und PEPP-Katalog: Selbstverwaltung beschließt Krankenhausentg GKV, PKV und DKG vereinbaren DRG- und PEPP-Katalog Selbstverwaltung beschließt Krankenhausentgeltkataloge

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. zur. Vereinbarung. über

Ergänzungsvereinbarung. zur. Vereinbarung. über Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß 17 d KHG (Psych-Entgeltsystem) vom 30. November

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Vereinbarung. Zwischen. dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und. dem Verband der privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und einheitlich.

Vereinbarung. Zwischen. dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und. dem Verband der privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und einheitlich. Vereinbarung des bundeseinheitlichen Kataloges für die Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) nach 295 Abs. 1b Satz 4 SGB V (PIA-Doku-Vereinbarung) Zwischen dem GKV-Spitzenverband,

Mehr

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008)

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008) Stand 21.09.2007 Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008) 1. Fallzählung bei Fallpauschalen für teilstationäre Leistungen Bei der Abrechnung

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2017

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2017 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2017 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Vereinbarung nach. zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,

Mehr

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages im Jahr 2009 verdeutlichen.

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages im Jahr 2009 verdeutlichen. Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages 2009 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

Mehr

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags 2016 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nach

Mehr

Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)

Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) (Fundstelle: BGBl. 2002, 1433 1437; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) E E1

Mehr

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages im Jahr 2010 verdeutlichen.

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages im Jahr 2010 verdeutlichen. Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages 2010 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags verdeutlichen. Teil

Mehr

Anlage zur Vorlage zu TOP 12. für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen. Krankenhausgesellschaft am in Berlin

Anlage zur Vorlage zu TOP 12. für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen. Krankenhausgesellschaft am in Berlin Anlage zur Vorlage zu TOP 12 für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 24.11.2015 in Berlin Dirk Schneider, Bereichsleiter MedizinControlling - Januar 2016 Vereinbarung

Mehr

Vereinbarung. nach 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen. (PpUG-Nachweis-Vereinbarung)

Vereinbarung. nach 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen. (PpUG-Nachweis-Vereinbarung) Vereinbarung nach 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Nachweis-Vereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft

Mehr

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2014 (FPV 2014)

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2014 (FPV 2014) Stand 24.09.2013 Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2014 (FPV 1. Fallzählung bei Fallpauschalen für teilstationäre Leistungen Bei der Abrechnung

Mehr

Vereinbarung. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. des Gemeinsamen Bundesausschusses Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Vereinbarung

Mehr

19. Jahrgang. ku-gesundheitsmanagement.de G-DRG Fallpauschalenkatalog

19. Jahrgang. ku-gesundheitsmanagement.de G-DRG Fallpauschalenkatalog 19. Jahrgang 2019 ku-gesundheitsmanagement.de G-DRG 2019 Fallpauschalenkatalog G-DRG 2019 Fallpauschalenkatalog www.ku-gesundheitsmanagement.de Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für

Mehr

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am 08.12.2016 folgende Vereinbarung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung)

Mehr

Richtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V

Richtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Krankenhäuser, die an der ambulanten Behandlung

Mehr

Vereinbarung. Zwischen. dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und. dem Verband der privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und einheitlich.

Vereinbarung. Zwischen. dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und. dem Verband der privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und einheitlich. Vereinbarung des bundeseinheitlichen Kataloges für die Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) nach 295 Abs. 1 b Satz 4 SGB V (PIA-Doku-Vereinbarung) Zwischen dem GKV-Spitzenverband,

Mehr

Vereinbarung. nach 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen. (PpUG-Nachweis-Vereinbarung)

Vereinbarung. nach 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen. (PpUG-Nachweis-Vereinbarung) Vereinbarung nach 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Nachweis-Vereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft

Mehr

Gemeinsame Vereinbarung. der DKG, der GKV und der PKV. über die Zuschläge. zur externen stationären Qualitätssicherung.

Gemeinsame Vereinbarung. der DKG, der GKV und der PKV. über die Zuschläge. zur externen stationären Qualitätssicherung. Gemeinsame Vereinbarung der DKG, der GKV und der PKV über die Zuschläge zur externen stationären Qualitätssicherung für das Jahr 2012 1. Laut 21 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137

Mehr

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131) F:\2002\KGRP_intern_135\Rundschreiben\460_13.doc Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer

Mehr

Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG

Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin nachfolgend Vertragsparteien genannt

Mehr

Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V

Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V Umsetzungsvereinbarung auf Landesebene für das Jahr 2011

Mehr

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München,

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München, Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2017 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.

Mehr

Empfehlung. gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG. für die. Kalkulation von Zusatzentgelten. des Bundesverbandes der landw. Krankenkassen, Kassel

Empfehlung. gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG. für die. Kalkulation von Zusatzentgelten. des Bundesverbandes der landw. Krankenkassen, Kassel Empfehlung gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG für die Kalkulation von Zusatzentgelten des AOK-Bundesverbandes, Bonn des BKK Bundesverbandes, Essen des IKK-Bundesverbandes, Bergisch Gladbach des Bundesverbandes

Mehr

(Psych-Personalnachweis-Vereinbarung)

(Psych-Personalnachweis-Vereinbarung) Vereinbarung nach 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV zur Ausgestaltung des Nachweises nach 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BPflV (Psych-Personalnachweis-Vereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten

Mehr

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK

Mehr

Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg 1, München einerseits und. AOK Bayern Die Gesundheitskasse* Carl-Wery-Straße 28, München,

Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg 1, München einerseits und. AOK Bayern Die Gesundheitskasse* Carl-Wery-Straße 28, München, Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2016 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.

Mehr

Die Fallbeispiele wurden gegenüber dem Vorjahr lediglich redaktionell angepasst. 3. Fristenberechnung bei Wiederaufnahmen und Rückverlegungen

Die Fallbeispiele wurden gegenüber dem Vorjahr lediglich redaktionell angepasst. 3. Fristenberechnung bei Wiederaufnahmen und Rückverlegungen Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Vereinbarung pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik 2017 (PEPPV 2017) 1. Fallzählung Technische bzw. statistische Unterschiede

Mehr

In dem Schiedsverfahren zum Az. 4/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. bundeseinheitlicher Grundsätze zur Vergütungsstruktur und

In dem Schiedsverfahren zum Az. 4/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. bundeseinheitlicher Grundsätze zur Vergütungsstruktur und In dem Schiedsverfahren zum Az. 4/2016 wurde am 09.12.2016 folgende Vereinbarung bundeseinheitlicher Grundsätze zur Vergütungsstruktur und Leistungsdokumentation der Hochschulambulanzen (Hochschulambulanz-Struktur-Vereinbarung

Mehr

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2015 (VBE 2015)

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2015 (VBE 2015) Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2015 (VBE 2015) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen

Mehr

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München,

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München, Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2018 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.

Mehr

Herrmann Kutscher Weidinger Arbeitszeit und Organisation im Krankenhaus 1

Herrmann Kutscher Weidinger Arbeitszeit und Organisation im Krankenhaus 1 Vereinbarung gemäß 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach 137i Absatz 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung) vom 26.03.2019 1 Gesetzliche Grundlagen

Mehr

Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg - 4. Krankenhausentgelte (KHEntgG) -

Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg - 4. Krankenhausentgelte (KHEntgG) - MÜNCHEN LEIPZIG Vorlesung Krankenhausrecht am 10.11.2010 an der Universität Augsburg - 4. Krankenhausentgelte (KHEntgG) - Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de 1. Anwendungsbereich ( 1 KHEntgG):

Mehr

Wirtschaftszentrum Krankenhaus

Wirtschaftszentrum Krankenhaus Wirtschaftszentrum Krankenhaus Woher kommt mein Gehalt? Zu Hintergründen von Finanzierung und Refinanzierung im DRG - System Dipl. Volkswirt Joachim Heydgen, Konstanz Referent Joachim Heydgen, Abteilungsleiter

Mehr

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Anlage 2 DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Waiblinger Zentralklinik berechnet ab März 2014 folgende Entgelte: 1.

Mehr

Vereinbarung. der Deutschen Stiftung Organtransplantation, Frankfurt am Main - im Folgenden DSO genannt -

Vereinbarung. der Deutschen Stiftung Organtransplantation, Frankfurt am Main - im Folgenden DSO genannt - Vereinbarung über die achte Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz nach 8 Absatz 1 des Vertrages nach 11 Absatz 1 TPG für das Jahr 2013 (DSO-Budget 2013) zwischen der Deutschen

Mehr

(Psych-Personalnachweis-Vereinbarung)

(Psych-Personalnachweis-Vereinbarung) Vereinbarung nach 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV zur Ausgestaltung des Nachweises nach 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BPflV (Psych-Personalnachweis-Vereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten

Mehr

1. Fortschreibung gemäß 7 Abs. 4 der. Vereinbarung nach 120 Abs. 3 SGB V. über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen

1. Fortschreibung gemäß 7 Abs. 4 der. Vereinbarung nach 120 Abs. 3 SGB V. über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen 1. Fortschreibung gemäß 7 Abs. 4 der Vereinbarung nach 120 Abs. 3 SGB V über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die Einrichtungen nach 117 bis 119 SGB V zum 1.7.2011 zwischen dem GKV-Spitzenverband,

Mehr

Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von. Begleitpersonen nach 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG

Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von. Begleitpersonen nach 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG 16.09.2004 Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch

Mehr

Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch

Mehr

Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)

Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) Berlin, 4. Februar 2010 Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (GKV-Änderungsgesetz,

Mehr

PEPP-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV der Klinikum Chemnitz ggmbh

PEPP-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV der Klinikum Chemnitz ggmbh PEPP-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV der Klinikum Chemnitz ggmbh Anlage 2 Die Entgelte für die allgemeinen voll- und teilstationären

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Eine detaillierte Stellungnahme zu diesem eindeutig abzulehnenden Punkt erübrigt sich aus Sicht des BDPK.

Eine detaillierte Stellungnahme zu diesem eindeutig abzulehnenden Punkt erübrigt sich aus Sicht des BDPK. 06.09.2010 Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV Finanzierungsgesetz GKV FinG) 1. Vorbemerkung VertrauensbruchdurchdieweitereAnwendungderGrundlohnrate

Mehr

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med. » Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB

Mehr

DRG-Entgelttarif 2018 der Frauenklinik Dr. Geisenhofer GmbH im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2018 der Frauenklinik Dr. Geisenhofer GmbH im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2018 der Frauenklinik Dr. Geisenhofer GmbH im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Frauenklinik Dr. Geisenhofer GmbH berechnet ab dem 01.01.2018

Mehr

PEPP-Entgelttarif für das Klinikum Lüdenscheid 1/1/2017

PEPP-Entgelttarif für das Klinikum Lüdenscheid 1/1/2017 PEPP-Entgelttarif für das Klinikum Lüdenscheid 1/1/2017 im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Vergütungsverzeichnis für das Klinikum Lüdenscheid über die allgemeinen

Mehr

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2015 FPV 2015)

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2015 FPV 2015) Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2015 (Fallpauschalenvereinbarung 2015 FPV 2015) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem Verband der Privaten Krankenversicherung,

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Leistungserbringer von Quinungo (Stand: 01. August 2017)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Leistungserbringer von Quinungo (Stand: 01. August 2017) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Leistungserbringer von Quinungo (Stand: 01. August 2017) 1 Allgemeines (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen Quinungo und

Mehr

Frankfurt Workshop DRG der DGHO Berlin Fallpauschalenkatalog. Helmut Ostermann

Frankfurt Workshop DRG der DGHO Berlin Fallpauschalenkatalog. Helmut Ostermann Frankfurt 18.1.2016 -- Workshop DRG der DGHO Berlin 25.1.2016 Fallpauschalenkatalog Helmut Ostermann Fallpauschalenkatalog Bewertete ZE Bewertete ZE Anlage 5 Unbewertete ZE Unbewertete ZE Fallpauschalenverordnung

Mehr