Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen
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- Adrian Schuster
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1 Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt) und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend DAK-G genannt)
2 1 Leistungen (1) Zur verbesserten Versorgung von Patienten mit gesteigertem Betreuungsbedarf erfolgt die umfassende und kontinuierliche Betreuung von Patienten mit Krankheitsgruppen. (2) Dabei sollen insbesondere folgende Aspekte einbezogen werden: Ein Sprechstunden- und Wartezeitenmanagement, Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen, Aufklärung und Motivation des Patienten zur Inanspruchnahme präventiver Maßnahmen, Erhöhung der Compliance, Kooperationsbereitschaft und Therapietreue des Patienten und damit einhergehende Erhöhung der Patientenzufriedenheit, Ein besonderer Fokus fällt auf die Intensivierung der persönlichen ärztlichen Beratung ( sprechende Medizin ). (3) Leistungen nach diesem Modul können nur durch Ärzte erbracht werden, die nach 4 des Rahmenvertrages eine Teilnahmeerklärung gemäß Anhang 2 zu diesem Modul abgegeben haben. Eine Teilnahme von Berufsausübungsgemeinschaften kann nur erfolgen, wenn alle Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft an diesem Modul teilnehmen. Gleiches gilt auch für Ärzte in überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, in Praxen mit angestellten Ärzten oder in MVZ. Die Teilnahmeerklärung gemäß Anhang 2 ist von jedem Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft einzureichen. Bei Teilnahme von MVZ-Ärzten ist die Unterschrift des teilnehmenden Arztes und des ärztlichen Leiters auf dieser Teilnahmeerklärung zwingend erforderlich. Abweichend von 4 Abs. 2 des Rahmenvertrages beginnt die Teilnahme mit dem Quartal des Eingangs der Teilnahmeerklärung des Arztes bei der KV Sachsen. 2 Vergütung für Erhöhung der Beratungsintensität (1) Die Vergütung erfolgt quartalsweise ausschließlich kontaktabhängig bei medizinisch notwendiger Behandlung von Krankheitsgruppen. (2) Für Leistungen gemäß 1 Abs. 2 erhält der teilnehmende Arzt bzw. die teilnehmende Praxis eine zusätzliche Vergütung gemäß nachfolgender Tabelle. Seite 2 von 5
3 Abr.Nr A 99671B 99671C - Kontaktabhängige quartalsweise Vergütungspauschale für den zusätzlichen Betreuungsaufwand bei medizinisch notwendiger Behandlung von Patienten mit einer Diagnose ohne Schweregrad und elektronischer Dokumentation - Voraussetzung ist mindestens 1 Arzt-Patienten-Kontakt der teilnehmenden Ärzte in der Praxis - 1x im Behandlungsfall berechnungsfähig - Die Nr A wird von der KV Sachsen zugesetzt und ist vom Arzt nicht abrechnungsfähig - Nr A ist im Behandlungsfall nicht neben Nr B berechnungsfähig - Kontaktabhängige quartalsweise Vergütungspauschale für den zusätzlichen Betreuungsaufwand bei medizinisch notwendiger Behandlung von Patienten mit einer Diagnose mit Schweregrad und elektronischer Dokumentation - Voraussetzung ist mindestens 1 Arzt-Patienten-Kontakt der teilnehmenden Ärzte in der Praxis - 1x im Behandlungsfall berechnungsfähig - Die Nr B wird von der KV Sachsen zugesetzt und ist vom Arzt nicht abrechnungsfähig - Nr B ist im Behandlungsfall nicht neben Nr A berechnungsfähig - maximal 3x im Behandlungsfall berechnungsfähig, ab der zweiten Krankheitsgruppe, je Krankheitsgruppe - Der Zuschlag 99671C wird zu den Abrechnungsnummern 99671A oder 99671B zugesetzt ab einer weiteren Krankheitsgruppe bis zu drei weiteren Krankheitsgruppen Vergütung 3,00 6,00 3,00 Voraussetzung für die Zusetzung ist eine korrekte und vollständige Diagnoseübermittlung durch den Arzt. 3 Grundsätze der Abrechnung (1) Vergütungsfähig sind Leistungen gemäß 2 mit den dort festgelegten Vergütungshöhen, die auf Grundlage nach 295 Absatz 1 SGB V sowie darauf basierender Richtlinien oder Vereinbarungen über Form und Inhalte des GKV- Quartalsabrechnungsverfahrens in der jeweils geltenden Fassung dokumentiert Seite 3 von 5
4 und übermittelt werden. Die Dokumentation und Übermittlung der entsprechenden Diagnosen ist maßgeblich/voraussetzung für die Abrechnung der Vergütungen nach 2. (2) Die im Rahmen des Datenaustauschverfahrens zu übermittelnden Diagnosen sind vollständig, spezifisch und kontinuierlich zu dokumentieren. Die Diagnosen sind gemäß der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) unter Berücksichtigung der Vorgaben des ambulanten Bereiches anzugeben. Es sind alle Diagnosen zu erfassen, für die im Rahmen der Behandlung Leistungen erbracht bzw. Maßnahmen durchgeführt worden sind oder die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen und/oder Maßnahmen stehen. Die Diagnosen sind entsprechend dem Krankheits- und Behandlungsverlauf anzupassen. Gesicherte Diagnosen sind endstellig zu kodieren. Die Erkrankung ist, soweit es die Klassifikation ermöglicht, in deren Stadium, Schweregrad und soweit sachgerecht, mit der dazugehörigen Lokalisation anzugeben. Das Zusatzkennzeichen G ist auch dann zu verwenden, wenn eine Verdachtsdiagnose nicht endgültig und nicht sachgerecht gesichert werden kann, aber eine sachgerechte und medizinisch stimmige spezifische Behandlung so erfolgt, als wäre diese Diagnose gesichert. Bei der Angabe des Z -Zusatzkennzeichens ist zu beachten, dass dieses Zusatzkennzeichen nur dann verwendet werden darf, wenn im Titel der ICD (medizinische Beschreibung) nicht bereits der Folgezustand ( Folgen oder Folgezustände ) enthalten ist. Ist der Folgezustand in der ICD enthalten und hat diese Diagnose eine Behandlung verursacht, so ist für den entsprechenden ICD- Kode, das Zusatzkennzeichen G anzugeben. 4 Evaluation (1) Die Angaben zum Ausmaß der Inanspruchnahme des Zusatzangebotes durch die nach 1 Abs. 3 teilnehmenden Ärzte können der Datenlieferung nach 4 Abs. 4 des Rahmenvertrages entnommen werden. Zeichnet sich eine nur geringe Inanspruchnahme ab, verständigen sich die Vertragspartner über geeignete Maßnahmen, ggf. auch eine Änderung der Vergütungsregelungen. (2) Die Vertragspartner werden regelmäßig die in Anhang 1 aufgeführten Krankheitsbilder überprüfen und bei Bedarf im Einvernehmen anpassen. Seite 4 von 5
5 Anpassungen sind grundsätzlich bis zur Mitte eines Abrechnungsquartals mit Wirkung zum Beginn des nächsten Abrechnungsquartals möglich. Dabei sollten inhaltliche Anpassungen möglichst im Jahresrhythmus erfolgen. Redaktionelle Anpassungen können auch unterjährig vorgenommen werden. (3) Die Vertragspartner streben eine Weiterentwicklung dieser Anlage an. Soweit aufgrund der Maßnahmen im Rahmen dieser Anlage Einsparungen realisiert werden können, verständigen sich die Vertragspartner in einer gesonderten Vereinbarung über die Verwendung, insbesondere für Maßnahmen zur Unterstützung der ärztlichen Versorgungsangebote in ländlichen Regionen. 5 Inkrafttreten Diese Anlage tritt am in Kraft. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hauptvertrages. Dresden, den Dresden, den Gez. Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Gez. DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen Seite 5 von 5
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