V E R E I N B A R U N G

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1 Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12, Dresden und der IKK Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts Arndtstraße 13, Dresden über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der ERNÄHRUNGSBERATUNG RÜCKENSCHULE HERZ-KREISLAUF-BERATUNG

2 1 Ziel (1) Die KV Sachsen und die IKK Sachsen wirken im Rahmen des 43 SGB V bei der Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit von IKK- Versicherten bzw. von Maßnahmen zur Verbesserung von deren Gesundheitszustand zusammen. Mit dieser Vereinbarung regeln sie diese Zusammenarbeit in den Bereichen Ernährungsberatung, Rückenschule und Herz-Kreislauf-Beratung. Sie sehen darin den Beginn für einen gemeinsamen Ausbau der Gesundheitsberatung. (2) Zwischen den Vereinbarungspartnern besteht Einvernehmen, dass die Ernährungsberatung, die Rückenschule und die Herz-Kreislauf-Beratung Angebote für die Versicherten der IKK Sachsen darstellen; eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Ernährungsberatung, der Rückenschule oder an der Herz-Kreislauf-Beratung besteht für die Versicherten nicht. (3) Die IKK Sachsen informiert die sächsischen Vertragsärzte über die KVS- Bezirksgeschäftsstellen über die aktuellen Angebote zu den Gesundheitsmaßnahmen nach dieser Vereinbarung. 2 Qualifikationsvoraussetzungen der Leistungserbringer (1) Zur Erbringung und Abrechnung von ärztlichen Leistungen nach dieser Vereinbarung sind niedergelassene Vertragsärzte und Ärzte in Einrichtungen gemäß 311 Abs. 2 SGB V berechtigt. (2) Die Leistungspositionen nach dieser Vereinbarung ( 4 Abs. 1) sind nicht berechnungsfähig für Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Transfusionsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie Ärzte für Nuklearmedizin Ärzte für Pathologie Ärzte für Diagnostische Radiologie, Radiologische Diagnostik und Radiologie 3 Verfahren (1) Anspruchsberechtigt sind die Versicherten der IKK Sachsen mit Wohnort innerhalb und außerhalb des Freistaates Sachsen. (2) Stellt der Vertragsarzt bei der Untersuchung oder Behandlung eines gemäß 3 Abs. 1 versicherten Patienten Risikofaktoren für eine drohende Krankheit oder bereits manifestierte Krankheitssymptome fest, die durch die Gesundheitsangebote der IKK Sachsen beeinflussbar sein können, berät er diesen Versicherten mit dem Ziel, durch Nutzung des entsprechenden Angebotes die vorhandene Krankheit oder das spezifische Risiko positiv zu beeinflussen. Seite 2 von 5

3 (3) Die IKK Sachsen stellt den KVS-Bezirksgeschäftsstellen die erforderlichen Formulare (gem. Anlage 1 zu dieser Vereinbarung, im Selbstdurchschreibesatz) zwecks Verordnung der Ernährungsberatung/Rückenschule/Herz-Kreislauf-Beratung sowie zur Abschlussuntersuchung/Nachberatung des Arztes kostenfrei zur Verfügung. (4) Der Vertragsarzt stellt dieses Verordnungsformular aus, nachdem er den Patienten über die Notwendigkeit der Teilnahme an einer Ernährungsberatung, einer Rückenschule oder einer Herz-Kreislauf-Beratung bei der Innungskrankenkasse informiert und beraten hat. Sowohl die ärztliche Beratungsleistung als auch die ärztliche Verordnung (einschl. Dokumentation) werden in der Regel im zeitlichen Zusammenhang erbracht. Pro Verordnungsbogen ist jeweils nur eine Gesundheitsmaßnahme verordnungsfähig und durch Ankreuzen des jeweils zutreffenden Kästchens kenntlich zu machen. (5) Sofern der verordnende Vertragsarzt die auf dem Formular Verordnungsbogen Gesundheitsangebote aufgeführten Parameter des Versicherten vorhält, sollen diese auch auf demselben angegeben werden. (6) Der behandelnde Vertragsarzt gibt erforderliche Anregungen für die durchzuführende Ernährungsberatung/Rückenschule/Herz-Kreislauf-Beratung auf dem Formular Verordnungsbogen Gesundheitsangebote an die Ernährungs- bzw. Bewegungsfachkräfte der IKK Sachsen weiter. Bei Bedarf erfolgt eine Verständigung zwischen diesen zu ggf. auftretenden Problemen während der Gesundheitsmaßnahme. (7) Die auf dem Verordnungsbogen Gesundheitsangebote befindliche Einverständniserklärung ist vom Patienten unterzeichnen zu lassen. (8) Nach erfolgter ärztlicher Verordnung bekommt der Anspruchsberechtigte das ausgefüllte Formular Verordnungsbogen Gesundheitsangebote (Original inklusive Durchschreibesatz) vom verordnenden Arzt ausgehändigt und reicht dieses an die IKK Sachsen weiter. (9) Die Fachkräfte der IKK Sachsen bestätigen dem verordnenden Vertragsarzt auf dem IKK-Formular Verordnungsbogen Gesundheitsangebote sowohl die Teilnahme des Anspruchsberechtigten an der Ernährungsberatung, der Rückenschule bzw. an den Herz-Kreislauf-Beratungen als auch die Beendigung der Maßnahme. (10) Nach erfolgter Ernährungsberatung/Rückenschule/Herz-Kreislauf-Beratung bei der IKK Sachsen bespricht der Vertragsarzt mit dem Versicherten die Ergebnisse, die auf Grund der in Anspruch genommenen nichtärztlichen Maßnahmen erzielt wurden, und dokumentiert diese entsprechend den Vorgaben auf dem Formular im Abschnitt Abschlussuntersuchung/Nachberatung des Arztes. (11) Die Durchschrift des Verordnungsbogens verbleibt nach Beendigung der Maßnahme in der Patientenakte beim verordnenden Arzt. Das Original des Verordnungsbogens wird mit der Quartalsabrechnung an die jeweilige KVS-Bezirksgeschäftsstelle eingereicht und im Anschluss daran an die IKK Sachsen weitergeleitet. Seite 3 von 5

4 4 Vergütung (1) Die IKK Sachsen entrichtet zur Abgeltung der erbrachten ärztlichen Beratungs- und Verordnungsleistungen an die jeweilige KVS-Bezirksgeschäftsstelle die folgenden Pauschalen (pro ambulanten Fall): Für die erstmalige Durchführung der Beratung des Anspruchsberechtigten, einschließlich der Verordnung der Ernährungsberatung (GOP 99195X) Rückenschule (GOP 99192X) Herz-Kreislauf-Beratung (GOP 99177X) Für die nachgehende Abschlussuntersuchung/Nachberatung des Arztes nach erfolgter Ernährungsberatung (GOP 99196X) Rückenschule (GOP 99193X) Herz-Kreislauf-Beratung (GOP 99178X) Mit der/den vereinbarten Pauschalvergütungen sind die vom Arzt erbrachten Dokumentationen abgegolten. Die für die Abschlussuntersuchung/Nachberatung des Arztes vereinbarte Pauschalvergütung wird nur dann gewährt, wenn der behandelnde Arzt die erforderliche Dokumentation ( 3 Abs. 10) durchgeführt und den Verordnungsbogens ( 3 Abs. 11 Satz 2) an die zuständige KVS-Bezirksgeschäftsstelle weitergeleitet hat. (2) Die Leistungen, die nach dieser Vereinbarung vergütet werden, bleiben bei der Berechnung der Gesamtvergütung, gemäß Anlage 1 zum Gesamtvertrag, unberücksichtigt. Sie werden zusätzlich zur budgetierten Gesamtvergütung vergütet. 5 Abrechnung (1) Die Abrechnung erfolgt auf Abrechnungsscheinen (Muster 5 der Vordruckvereinbarung), Überweisungs-/Abrechnungsscheinen (Muster 6 der Vordruckvereinbarung) bzw. auf zulässigen Datenträgern (gemäß BMV-Ä). Darüber hinaus ist das für die Verordnung vereinbarte Formular Verordnungsbogen Gesundheitsangebote (Original) der Abrechnung beizufügen. (2) Bei Nichtwiedervorstellung des IKK-Versicherten beim verordnenden Vertragsarzt sind nur die Leistungen für die erstmalige Durchführung (Beratung und Verordnung/Dokumentation) der Ernährungsberatung (gemäß GOP 99195X), der Rückenschule (gemäß GOP 99192X) und der Herz-Kreislauf-Beratung (gemäß GOP 99177X) abrechnungsfähig. In diesen Fällen ist der Arzt beim Einreichen der Abrechnung nicht verpflichtet, den Dokumentationsbogen den Abrechnungsunterlagen beizufügen. Seite 4 von 5

5 (3) Die KVS-Bezirksgeschäftsstellen erstellen für die IKK Sachsen kalendervierteljährlich eine gesonderte Aufstellung (nach Mitgliedern, Familienversicherten und Rentnern) für die nach dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen. Die KVS-Bezirksgeschäftsstellen übermitteln der IKK Sachsen diese Aufstellung(en) bis zum 30. des dritten Monats nach Ende des Abrechnungsquartals; gleichzeitig erfassen sie diese Leistungen im Formblatt unter Kapitel 99 KV spezifische GOP Abschnitt Unterabschnitt 3 regionale Verträge 10 HERZ-KREISLAUF-BERATUNG 11 RÜCKENSCHULE 12 ERNÄHRUNGSBERATUNG (4) Abrechnungs- und vergütungsfähig sind die in 4 dieser Vereinbarung aufgeführten ärztlichen Leistungen, wenn sie im Rahmen dieser Vereinbarung erbracht werden. In der Regel sind die vereinbarten Pauschalen nach 4 nur einmal pro Fall und Jahr je Maßnahme abrechenbar. 6 Datenschutz Die Vertragspartner sind verpflichtet, datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere die des Bundesdatenschutzgesetzes, des sächsischen Datenschutzgesetzes und des Zehnten Sozialgesetzbuches zu beachten. Alle Daten, die die IKK Sachsen von den verordnenden Ärzten in diesem Zusammenhang erhält, werden nur zum Zweck der Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung verwendet. 7 Inkrafttreten und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2007 in Kraft und ersetzt die Vereinbarung in der Fassung vom 15. Juli 1998 (in Kraft getreten zum ). (2) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Dresden, Dresden, gez. Dr. med. Klaus Heckemann Kassenärztliche Vereinigung Sachsen vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. med. Klaus Heckemann gez. Gerd Ludwig IKK Sachsen vertreten durch den Vorstand Herrn Gerd Ludwig Seite 5 von 5

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