Änderung des EBM mit Wirkung zum 1.April 2016

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1 Änderung des EBM mit Wirkung zum 1.April 2016 Allgemeine Hinweise Prostata-Operation mittels Holmium-Laser Als weitere neue Leistungen hat der BA zwei Operationsverfahren zur Holmium- Laserresektion (OPS-Code ) und Holmium-Laserenukleation (OPS-Code ) der Prostata in den Anhang 2 zum EBM aufgenommen. Voraussetzung für die Durchführung ist die Gewährleistung einer intensivmedizinischen Notfallversorgung und einer Nachbeobachtung. Daher hat der BA beschlossen, dass diese Operationen entgegen der bisherigen Systematik des EBM in der vertragsärztlichen Versorgung nur belegärztlich erfolgen können. Das sind die neuen GOP im Überblick: Laserendoskopischer urologischer Eingriff bis 45 Minuten Dauer: GOP (2.108 Punkte) mit einer neuen OP-Kategorie RW3. Zuschlag zur GOP je weitere vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit: GOP (364 Punkte). Zuschlag bei Fortsetzung einer Anästhesie bei Verlängerung des Eingriffs mittels Holmium-Laser: GOP (191 Punkte). Darüber hinaus kann für die postoperative Überwachung die GOP und für eine Anästhesie die GOP berechnet werden. Die Durchführung der Leistung hat gemäß den Nummern 17 bzw. 18 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie der Qualitätssicherungsvereinbarung Holmium-Laser gemäß 135 Abs. 2 SGB V zu erfolgen. Letztere liegt bereits vor und soll mit Start der neuen Leistung zum 1. April 2016 in Kraft treten. Erste telemedizinische Leistung Nach langen Verhandlungen ist es im Erweiterten Bewertungsausschuss gelungen, die erste telemedizinische Leistung in den EBM aufzunehmen. Die Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D) kann ab dem 1. April 2016 auch telemedizinisch durchgeführt und nach dem EBM abgerechnet werden. Das sind die neuen GOP im Überblick: Telemedizinische Funktionsanalyse / Internisten mit Schwerpunkt Kardiologie: GOP (279 Punkte). Telemedizinische Funktionsanalyse / Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kardiologie: GOP (511 Punkte). Telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten im Zusammenhang mit der GOP / 04417: GOP (88 Punkte). Die Bewertung der GOP / erfolgt entsprechend der bereits vorhandenen GOP / für die Funktionsanalyse. Die Leistungen 1

2 werden innerhalb der MGV vergütet. Die GOP und beziehungsweise und sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Anpassungen an alte GOP: Die GOP / für die Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators wurde in diesem Zusammenhang um die Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRTD) erweitert. Zur Klarstellung, dass die Kontrollen nach der GOP / nicht telemedizinisch durchführbar sind, wurde ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt als obligater Leistungsinhalt ergänzt. Außerdem wurde der bisherige Zusatz auch mittels telemetrischer Abfrage gestrichen. Anpassung Anhang 2 EBM an den OPS 2016 zum 1. April 2016 Anhang 2 zum EBM wird zum 1. April 2016 an den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) Version 2016 angepasst. Dies hat zahlreiche Neuaufnahmen bzw. Streichungen von Operationenschlüsseln zur Folge. Details können Sie hier nachvollziehen: Neuaufnahmen: Streichungen: QS-Vereinbarung bis spätestens 31. Oktober 2016 Bis spätestens zum 31. Oktober 2016 soll die bestehende Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle aktualisiert und eine weitere Qualitätssicherungsvereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT- Systeme) sowie eine Vereinbarung zu technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine telemedizinische Funktionsanalyse eingeführt werden. Als Übergangsregelung ist die GOP / auch ohne die Inkraftsetzung der beiden neuen Vereinbarungen berechnungsfähig längstens bis zum 31. Dezember Soziotherapie Die Verordnung von Soziotherapie für schwer psychisch kranke Menschen nach den GOP 30800, und EBM wird extrabudgetär und zu festen Preisen vergütet. Hintergrund ist die vor einem Jahr geänderte Richtlinie zur Durchführung von Soziotherapie (vgl. KVIntern 3/2015, Seite 17). Der Richtlinie entsprechend wurden folgende EBM-Änderungen erforderlich: Die Zahl der Therapieeinheiten für die GOP wurde von ehemals 3 auf 5 erhöht. Außerdem wurde die Abrechnungsfähigkeit der GOP und um die Facharztgruppen ergänzt, die seit April 2015 ebenfalls Soziotherapie verordnen dürfen (Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Fachärzte für Kinder und Jugendpsychiatrie). 2

3 Arthroskopien bei Gonarthrose Bei Patienten mit Gonarthrose darf eine Arthroskopie nur bei den medizinischen Indikationen zu Lasten der GKV durchgeführt werden, bei denen die Gonarthrose nicht die zur Operation führende Diagnose darstellt (vgl. KV-Intern 1/2016). Hierzu wurden nun die EBM-Abrechnungsbestimmungen in den Kapiteln und EBM geändert: Die GOP bzw sind nicht berechnungsfähig für therapeutische arthroskopische Eingriffe (nach Nr. 53 der Anlage II der Richtlinie vertragsärztliche Versorgung), die primär aufgrund einer Gonarthrose durchgeführt wurden. Berechnungsfähig sind dagegen Eingriffe, die aufgrund von Traumen, einer akuten Gelenkblockade oder einer meniskusbezogenen Indikation erfolgen, bei der die bestehende Gonarthrose lediglich als Begleiterkrankung anzusehen ist, sofern die vorliegenden Symptome zuverlässig auf die genannten Veränderungen an der Synovialis, den Gelenkknorpeln und Menisken zurückzuführen und durch eine arthroskopische Intervention zu beeinflussen sind. Quelle: KVBB) 3

4 Hinweis auf einzelne Änderungen des EBM Änderung des Abschnitts 7.2 der Allgemeinen Bestimmungen 7.2 Nicht berechnungsfähige Kosten Kosten für Versandmaterial, für die Versendung bzw. den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb des Medizinischen Versorgungszentrums, einer (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaft, zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis, innerhalb einer Apparate- bzw. Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig. Kosten für externe Übertragungsgeräte (Transmitter) im Zusammenhang mit einer telemedizinischen Leistungserbringung sind nicht berechnungsfähig, sofern in den Präambeln und Gebührenordnungspositionen des EBM nichts anderes bestimmt ist. Aufnahme einer Leistung nach der EBM Nr in den Abschnitt 1.4 EBM Telefonische Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition oder Punkte 9,18 Telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten im Zusammenhang mit der telemedizinischen Funktionsanalyse, Abrechnungsbestimmung höchstens 3x im Krankheitsfall Anmerkung: Die Gebührenordnungsposition ist nur in Behandlungsfällen berechnungsfähig, in denen die Gebührenordnungsposition oder berechnet wurde. Entgegen Nr der Allgemeinen Bestimmungen ist die Gebührenordnungsposition im Behandlungsfall auch neben den Versicherten- und Grundpauschalen berechnungsfähig. Abrechnungsausschluss im Behandlungsfall Leistung Aufnahme einer Leistung nach der EBM Nr in den Abschnitt EBM * Telemedizinische Kontrolle eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D) Punkte 53,33 Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators

5 Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D), Überprüfung des Batteriezustandes, Überprüfung und Dokumentation der erhobenen Parameter und Messwerte, Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Elektrode(n), Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D), Überprüfung des Batteriezustandes, Überprüfung und Dokumentation der erhobenen Parameter und Messwerte, Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Elektrode(n), Anmerkung:: Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt im Krankheitsfall mindestens eine Funktionsanalyse gemäß der Gebührenordnungsposition möglichst in der Arztpraxis des telemedizinisch überwachenden Vertragsarztes - voraus. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Herzschrittmacherkontrolle gemäß 135 Abs. 2 SGB V bzw. nach der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Bis zum 31. Dezember 2016 ist die Gebührenordnungsposition auch ohne die Genehmigung gemäß der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt den Nachweis der Erfüllung der Vorgaben in der Vereinbarung zu technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie voraus. Bis zum 31. Dezember 2016 ist die Gebührenordnungsposition auch ohne diesen Nachweis berechnungsfähig. Die Gebührenordnungspositionen und sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsnr ist nicht neben der Gebührenordnungsnr berechnungsfähig. Abrechnungsausschluss Leistung(en) Kapitel im Behandlungsfall 04220, 04221, 36881, 36882, , 4.4.3, 4.5 Die Abrechnung der mit * gekennzeichneten Leistung, schließt den Ansatz der fachärztlichen Grundpauschale aus. Kommentar: Für die Kontrolle in der Praxis (EBM Nrn /13552) ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich. Die EBM Nrn /

6 und 04418/13552 sind in Summe höchstens 5x im Krankheitsfall und nicht nebeneinander berechnungsfähig. Änderung EBM Nr im Abschnitts EBM * Kontrolle eines Herzschrittmachers eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D) 511 Punkte 53,33 Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators, Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D), Überprüfung des Batteriezustandes, Überprüfung und Dokumentation der programmierbaren Parameter und Messwerte durch Ausdruck des Programmiergerätes, Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Elektrode(n) Fakultativer Leistungsinhalt Umprogrammierung Anmerkung: Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Herzschrittmacherkontrolle gemäß 135 Abs. 2 SGB V bzw. nach der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Gebührenordnungspositionen und sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Abrechnungsausschluss Leistung(en) Kapitel im Behandlungsfall 36881, 36882, , 4.4.3, 4.5 Die Abrechnung der mit * gekennzeichneten Leistung, schließt den Ansatz der fachärztlichen Grundpauschale aus. Änderung der Nr. 2 der Bestimmungen zum Abschnitt EBM Die Gebührenordnungspositionen und können darüber hinaus von allen in der Präambel III.b-13.1 unter 1. aufgeführten Vertragsärzten nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung berechnet werden. Änderung der Gebührennr im Abschnitt EBM 6

7 13552 * Kontrolle Herzschrittmacher, Kardioverter, Defibrillator 279 Punkte 29,12 Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators, Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D), Überprüfung des Batteriezustandes, Überprüfung und Dokumentation der programmierbaren Parameter und Messwerte durch Ausdruck des Programmiergerätes, Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Elektrode(n) Fakultativer Leistungsinhalt Umprogrammierung Anmerkung: Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Herzschrittmacherkontrolle gemäß 135 Abs. 2 SGB V bzw. nach der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Gebührenordnungspositionen und sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Abrechnungsausschluss Leistung(en) im Behandlungsfall 13300, 13301, 13310, 13311, 13350, 13400, 13401, 13402, 13410, 13411, 13412, 13420, 13421, 13422, 13423, 13424, 13430, 13431, 13435, 13437, 13438, 13439, 13500, 13501, 13502, 13600, 13601, 13602, 13610, 13611, 13612, 13620, 13621, 13622, 13650, 13651, 13622, 13660, 13661, 13662, 13663, 13664, 13670, 13675, 13700, 13701, 36881, 36882, Die Abrechnung der mit * gekennzeichneten Leistung, schließt den Ansatz der fachärztlichen Grundpauschale aus. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührennr in den Abschnitt EBM 3554 Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D) 279 Punkte 29,12 7

8 Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D), Überprüfung des Batteriezustandes, Überprüfung und Dokumentation der erhobenen Parameter und Messwerte, Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Elektrode(n), Anmerkung: Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt im Krankheitsfall mindestens eine Funktionsanalyse gemäß der Gebührenordnungsposition möglichst in der Arztpraxis des telemedizinisch überwachenden Vertragsarztes - voraus. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Herzschrittmacherkontrolle gemäß 135 Abs. 2 SGB V bzw. nach der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Bis zum 31. Dezember 2016 ist die Gebührenordnungsposition auch ohne die Genehmigung gemäß der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt den Nachweis der Erfüllung der Vorgaben in der Vereinbarung zu technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie voraus. Bis zum 31. Dezember 2016 ist die Gebührenordnungsposition auch ohne diesen Nachweis berechnungsfähig. Die Gebührenordnungspositionen und sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Abrechnungsausschluss Leistung(en) im Behandlungsfall 13300, 13301, 13310, 13311, 13350, 13400, 13401, 13402, 13410, 13411, 13412, 13420, 13421, 13422, 13423, 13424, 13425, 13426, 13430, 13431, 13435, 13437, 13438, 13439, 13500, 13501, 13502, 13600, 13601, 13602, 13610, 13611, 13612, 13620, 13621, 13622, 13650, 13651, 13660, 13661, 13662, 13663, 13664, 13670, 13675, 13700, 13701, 36881, 36882, Kommentar: Für die Kontrolle in der Praxis (EBM Nrn /13552) ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich. Die EBM Nrn /13554 und 04418/13552 sind in Summe höchstens 5x im Krankheitsfall und nicht nebeneinander berechnungsfähig. Aufnahme Gebührenordnungsnr in die Präambel 4.1.Nr.5 und 13.1 Nr.6 Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen 8

9 Aufnahme einer Leistung nach der EBM Nr in den Abschnitt EBM * Laserendoskopischer urologischer Eingriff der Kategorie RW Punkte 219,99 Chirurgischer Eingriff der Kategorie RW3 entsprechend Anhang 2 mit einer Schnitt-Naht-Zeit bis 45 Minuten Anmerkung: Im Anschluss an die Leistung nach der Nr kann für die postoperative Überwachung die Gebührenordnungsposition berechnet werden. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zu Nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) mittels Holmium-Laser voraus. Die Abrechnung der mit * gekennzeichneten Leistung, schließt den Ansatz der fachärztlichen Grundpauschale aus. Änderung der Leistungslegende der EBM Nr im den Abschnitt EBM * Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Punkte 37,99 Schnitt-Naht-Zeit je weitere vollendete 15 Minuten, Nachweis der Schnitt-Naht-Zeit über das Anästhesieprotokoll oder den OP-Bericht, Abrechnungsbestimmung je weitere vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit Anmerkung: Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zu Nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) mittels Holmium-Laser voraus. Die Gebührenordnungsposition ist je Eingriff höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Abrechnung der mit * gekennzeichneten Leistung, schließt den Ansatz der fachärztlichen Grundpauschale aus. Änderung der Leistungslegende der EBM Nr im Abschnitt EBM * Postoperative Überwachung Punkte 12,52 9

10 Postoperative Überwachung im Anschluss an die Erbringung einer Leistung entsprechend den Gebührenordnungspositionen 36105, 36115, 36125, 36135, 36145, 36153, 36154, 36163, 36164, 36173, 36174, 36203, 36204, 36213, 36214, 36225, 36235, 36245, 36273, 36274, 36283, 36284, 36289, 36293, 36294, 36303, 36304, 36313, 36314, 36325, oder Die Abrechnung der mit * gekennzeichneten Leistung, schließt den Ansatz der fachärztlichen Grundpauschale aus. Änderung der Leistungslegende der EBM Nr im Abschnitt EBM * Anästhesie Narkose, im Rahmen der Durchführung von Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 949 Punkte 99, , 36113, 36123, 36133, 36143, 36153, 36163, 36173, 36193, 36203, 36213, 36223, 36233, 36243, 36253, 36263, 36273, 36283, 36289, 36293, 36303, 36313, 36323, oder 36343, einschließlich der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten, mittels eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Verfahren: Plexusanästhesie Spinal- Periduralanästhesie Intravenöse regionale Anästhesie einer Extremität Kombinationsnarkose mit Maske, Larynxmaske u./o. endotracheale Intubation Aufnahme einer Leistung nach der EBM Nr in den Abschnitt EBM * Zuschlag zur Gebührenordnungsposition bei Fortsetzung einer Anästhesie Narkose für jeweils vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit bei Verlängerung eines Eingriffs nach der Gebührenordnungsnr entsprechend dem Zuschlag nach Gebührenordnungsnr * Fortsetzung der Narkose für jeweils 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit, Nachweis der Schnitt-Naht-Zeit durch das OP- Narkoseprotokoll, Abrechnungsbestimmung je weitere vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit Abrechnungsausschluss Leistung(en) in derselben Sitzung bis 01222, 01440, 01856, 01913, 02100, 02101, bis 02302, bis 02323, 02330, 02331, bis 02343, 05320, 05330, 05331, 05340, 05341, 05350, 05360, bis Die Abrechnung der mit * gekennzeichneten Leistung, schließt den Ansatz der fachärztlichen Grundpauschale aus. 191 Punkte 19,93 Änderung der Nr. 4 der Präambel EBM 10

11 4. Entsprechend Nr. 3 und Nr. 4 der Präambel zum Anhang VI-2 wird die Fortsetzung der Narkose durch die Abrechnung des Zuschlags nach der Gebührenordnungsposition berechnet. Abweichend hiervon ist die Fortsetzung einer Anästhesie Narkose bei einem Eingriff nach der Gebührenordnungsposition durch den Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Änderung der Nr. 3 der Präambel 40.1 EBM 3. Im kurativ-stationären (belegärztlichen) Behandlungsfall können die vom Krankenhaus zu tragenden Kostenpauschalen der Abschnitte V-40.6, V-40.8, V-40.10, V-40.11, V bis V von Belegärzten nicht berechnet werden. Satz 1 gilt für die Kosten nach Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen entsprechend. Aufnahme einer Nr. 18 in die Präambel 2.1., Anhang 2 zum EBM der Nr. 3 der Präambel 40.1 EBM 18. Eingriffe der Kategorie RW sind nur dann berechnungsfähig, wenn ihre Durchführung gemäß Nrn. 17 bzw. 18 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zu Nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) mittels Holmium-Laser erfolgt. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungs-vereinbarung Holmium-Laser bei BPS gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Änderung im Anhang 3 zum EBM GOP Kurzlegende Kalkula -tionzeit in Min * Telef. Kontaktaufnahme Telemedizin 04417* Telemedizinische Kontrolle Kardioverter bzw. Defibrillator u./o.crt 04418* Kontrolle Herzschrittmacher, u./o. Kardioverters bzw. Defibrillator u./o.crt Kontrolle Herzschrittmacher u./o.kardioverter bzw. Defibrillator u./o. CRT 13554* Telemedizin.Kontr.Kardi o-verter bzw. Defibrillator u./o. CRT Prüfzeit in Min. Eignung der Prüfzeit KA./. Keine Eignung KA 12 nur Quartalprofil KA 12 Tages- und Quartalsprofil KA 12 Tages- und Quartalsprofil KA 12 nur Quartalsprofil 11

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