Fall Nr. IV/M DBKOM. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 23/10/1996

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Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Transkript:

DE Fall Nr. IV/M.827 - DBKOM Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 23/10/1996 Auch in der CELEX-Datenbank verfügbar Dokumentennummer 396M0827 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.10.1996 ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG Einschreiben mit Empfangsbestätigung An die Parteien Betrifft : Fall Nr. IV/M.827 - DBKom Anmeldung vom gemäß Artikel 4 der Ratsverordnung Nr. 4064/89 1. Die oben näher bezeichnete Anmeldung betrifft den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle an der DBKom Gesellschaft für Telekommunikation mbh & Co. KG (DBKom) durch Mannesmann AG und Deutsche Bahn AG, in die die CNI Communications Network International GmbH (CNI) verschmolzen wird. DBKom wurde bisher alleine von der Deutschen Bahn AG kontrolliert, CNI gemeinsam von Mannesmann und der Deutschen Bank AG. I. DIE PARTEIEN 2. Die Mannesmann AG (Mannesmann) ist in den Geschäftsfeldern Maschinen- und Anlagenbau, Automobiltechnik, Rohre und Handel sowie Telekommunikation tätig. Das Unternehmen erzielte 1995 weltweit Umsatzerlöse in Höhe ECU 17.128 Mio., davon ECU 11.370 Mio. in der Gemeinschaft und ECU 293 Mio. in den EFTA-Staaten. Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien - Telefon: Zentrale 299.11.11. Telefax: 29... Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.

3. Die Deutsche Bahn AG (DB) erbringt und vermarktet Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen und betreibt und vermarktet die Eisenbahninfrastruktur. Das Unternehmen erzielte 1995 weltweit Umsatzerlöse in Höhe ECU 12.624 Mio., davon ECU 12.493 Mio. in der Gemeinschaft und ECU 131 Mio. in den EFTA-Staaten. II. DAS VORHABEN 4. DB war bisher alleiniger Besitzer von DBKom. Diese Gesellschaft erbringt derzeit bahnspezifische Telekommunikationsleistungen für DB. DBKom wurden hierzu sämtliche Betriebsmittel der DB im Bereich der Telekommunikation, einschließlich der von DB gehaltenen Beteiligung an Hit Rail B.V., Niederlande, entweder zu Eigentum übertragen, oder es wurden langfristige exklusive Nutzungsrechte schuldrechtlich auf Dauer übertragen. Letzteres gilt für die Nutzung des bestehenden Telekommunikationsnetzes der DB sowie die Nutzung der Schienentrassen, Bahnanlagen und Bahnstromtrassen für die Errichtung von Übertragungswegen. 5. Mannesmann beteiligt sich über die Mannesmann GmbH & Co. Beteiligungs-KG (MW) zu 49,8% an DBKom. Nach dem Erwerb dieser Anteile wird das bisherige Gemeinschaftsunternehmen von Mannesmann und Deutsche Bank AG, CNI Communications Network International GmbH (CNI), nach vorheriger Umwandlung in eine GmbH & Co. KG, auf DBKom verschmolzen. CNI ist im Aufbau, der Bereitstellung und dem Betrieb von Übertragungsnetzen im Festnetzbereich, sowie der Entwicklung, Installation, dem Betrieb und der Vermarktung von Netz- und Mehrwertdiensten tätig. 6. Nach Abschluß dieser Transaktionen werden DB 50,2% und MW 49,8% an DBKom halten. Gesellschafter von MW werden zu 90% Mannesmann und zu 10% die Deutsche Bank AG sein. 7. Ziel der DBKom ist es in Zukunft, Telekommunikationsdienstleistungen aller Art, insbesondere anspruchsvolle Mehrwertdienste und paketvermittelte Datenkommunikationsdienste, Übertragungsdienste sowie sonstige Telekommunikationsdienstleistungen (einschließlich der Instandhaltung von Telekommunikationsanlagen und -geräten) für die Öffentlichkeit anzubieten. Sprachtelefondienst wird erst nach der Lizenzerteilung in Deutschland vom 1.1.1998 angeboten werden. Zusätzlich wird DBKom weiterhin bahnspezifische Telekommunikationsdienstleistungen und Serviceleistungen (einschließlich der Wartung technischer Einrichtungen) für DB erbringen. Nicht anbieten wird DBKom Mobilfunkdienste. III. KONZENTRATIVES GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN Gemeinsame Kontrolle 8. Gesellschafter der DBKom sind DB und MW. Gesellschafter von MW sind Mannesmann und Deutsche Bank. Nach der Verschmelzung von CNI auf DBKom halten Mannesmann 90% und Deutsche Bank 10% des Kommanditkapitals von MW. MW wird somit alleine von Mannesmann beherrscht, da die Deutschen Bank keine über die gesetzliche Kommanditistenstellung hinausgehenden Einflußrechte in MW hat. Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH soll Mannesmann sein. 2

9. Mannesmann übernimmt die unternehmerische Führung von DBKom. Zu diesem Zweck ist vereinbart, daß DB MW 1% seiner Stimmrechtsanteile unwiderruflich zur Ausübung überträgt. Bezüglich der Geschäftsführung ist vereinbart, daß beide Gesellschafter die gleiche Anzahl von Geschäftsführern stellen, MW jedoch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung vorschlägt, der mit einem Zweitstimmrecht ausgestattet ist. Es ist jedoch festgelegt, daß alle wesentlichen geschäftlichen Entscheidungen nur einvernehmlich festgelegt werden können. Dies gilt insbesondere für den jährlich zu erstellenden Business-Plan, den Finanzplan und die jährliche Budgetplanung. Hierüber wird in der Gesellschafterversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 75,1% abgestimmt, was die Zustimmung beider Gesellschafter zwingend erforderlich macht. Aufgrund der umfangreichen Vetorechte der DB wird DBKom gemeinsam von Mannesmann und DB kontrolliert. Vollfunktionsunternehmen 10. DBKom verfügt durch die Übernahme der Telekommunikations-Betriebsmittel der DB und von CNI sowie durch die exklusiven Nutzungsrechte am Telekommunikationsnetz der DB über ausreichende Ressourcen, um als selbständige Wirtschaftseinheit am Markt zu agieren. Zwar sind die bedeutendsten Kunden von DBKom bzw. CNI mit DB bzw. der Deutschen Bank derzeit noch deren Gesellschafter. Der Businessplan sieht jedoch vor, daß nach der Anlaufphase innerhalb der nächsten drei Jahre, DBKom's Leistungen überwiegend für Dritte erbracht werden. Das Gemeinschaftsunternehmen wird daher auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen und nicht lediglich ganz oder ganz überwiegend Hilfsfunktionen für seine Muttergesellschaften übernehmen. Konzentratives Gemeinschaftsunternehmen 11. Mannesmann wird neben DBKom über weitere Aktivitäten im Bereich der Telekommunikation verfügen. Sie ist Mehrheitsgesellschafter der Mannesmann Mobilfunk GmbH, die ein Mobilfunknetz in Deutschland betreibt, und mit anderen Tochtergesellschaften u.a. mit Datennetzen, Bündelfunknetzen, im Datenfunk und der Verkehrstelematik tätig. DB hat hingegen sämtliche Aktivitäten im Bereich Telekommunikation in DBKom zusammengefaßt. Eine Koordinierung kann normalerweise ausgeschlossen werden, wenn nur eine Muttergesellschaft im Markt des Gemeinschaftsunternehmen tätig bleibt (vgl. Ziffer 18 der Bekanntmachung der Kommission über die Unterscheidung zwischen konzentrativen und kooperativen Gemeinschaftsunternehmen, ABl. C 385 vom 31.12.1994, S. 1). Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens führt daher nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zwischen den Muttergesellschaften auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmen. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 12. Mannesmann und DB erzielten in 1995 einen gemeinsamen weltweiten Umsatz von über ECU 5.000 Millionen. Beide Unternehmen erreichten jeweils einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als ECU 250 Millionen. DB erzielte mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in Deutschland, Mannesmann weist dagegen keinen Mitgliedstaat aus, in dem mehr als zwei Drittel seines EU-weiten Umsatzes erreicht wurden. Die Parteien erzielten somit nicht mehr als zwei Drittel ihrer gemeinschaftsweiten Umsätze in ein und demselben Mitgliedstaat. Das Zusammenschlußvorhaben hat daher eine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1(2) der Fusionskontrollverordnung. 3

V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT Relevanter Produktmarkt 13. Nach Angaben der Parteien sind die relevanten Produktmärkte (i) der Markt für kundenspezifische Pakete von Telekommunikationsdiensten für Unternehmen, (ii) der Markt für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste, (iii) der Markt für Übertragungsdienste, (iv) der Markt für Sprachtelefondienst (nach der Liberalisierung 1998), (v) der Markt für bahnspezifische Telekommunikationsdienstleistungen sowie (vi) der Markt für Instandhaltung von Telekommunikationsanlagen und -geräten. 14. Für den Zweck dieser Entscheidung ist eine genauere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. Geographisch relevanter Markt 15. Alle relevanten Produktmärkte sind nach Ansicht der Parteien als national anzusehen. 16. Die räumlich relevanten Märkte brauchen nicht näher abgegrenzt zu werden, weil in allen untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. Wettbewerbliche Beurteilung 17. In den Märkten für kundenspezifische Pakete von Telekommunikationsdiensten für Unternehmen, für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste und für Übertragungsdienste steht DBKom der Deutschen Telekom AG, sowie einer Reihe von weiteren, zum Teil international tätigen Anbietern gegenüber. 18. Im Markt für Sprachtelefondienst wird DBKom erst nach der Liberalisierung 1998 und nach erfolgter Lizenzerteilung tätig. Als Wettbewerber werden dann nicht nur der bisherige Monopolist Deutsche Telekom AG, sondern wahrscheinlich auch weitere Gemeinschaftsunternehmen unter Einbezug deutscher Energieversorgungsunternehmen tätig sein. 19. Bei den bahnspezifischen Telekommunikationsdienstleistungen sowie der Instandhaltung von Telekommunikationsanlagen und -geräten handelt es sich um Dienstleistungen, die nur gegenüber der mitbeherrschenden Muttergesellschaft DB erbracht werden, die diese im Wege des Outsourcing auf DBKom übertragen hat. Selbst wenn diese Leistungen als marktfähig angesehen würden, so war Mannesmann auf diesen Märkten bisher nicht tätig. Es kommt insofern durch den Zusammenschluß zu keiner Marktanteilsaddition. 20. Durch den Zusammenschluß wird daher in keinem Markt eine beherrschende Stellung verstärkt oder begründet. VI. NEBENABREDEN 21. Die Parteien haben für die folgenden Nebenabreden eine Beurteilung gemeinsam mit dem Zusammenschlußvorhaben beantragt: 4

22. Die Kommanditisten der DBKom KG (d.h. MW und DB) verpflichten sich, solange sie mehr als 10% an DBKom halten, jeden Wettbewerb gegenüber DBKom in den Bereichen Transportnetzdienste sowie Telekommunikationsbasisdienste für Sprach-, Daten- und Bildkommunikation jeweils im Festnetzbereich und einschließlich des kabellosen Anschlusses der Teilnehmerebene zu unterlassen. Darüber hinaus verpflichten sie sich, sich nicht mit mehr als 10% an einem Wettbewerber von DBKom zu beteiligen ( 20 des Gesellschaftsvertrags der DBKom KG). Dieses Wettbewerbsverbot ist im Hinblick auf DB Ausdruck des endgültigen Rückzugs dieses Gründer von dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens und daher als Bestandteil des Zusammenschlusses zu werten. Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen DB und Mannesmann ist damit sicher gestellt, daß das Gemeinschaftsunternehmen kein Instrument für die Herbeiführung einer Koordinierung zwischen den Gründern darstellt. 23. Die Deutsche Bank unterwirft sich grundsätzlich dem gleichen Wettbewerbsverbot, allerdings mit der Einschränkung einer Bankenklausel, die ihr den Erwerb von Beteiligungen im Telekommunikationssektor zu Handelszwecken, bei Anteilsplazierungen und als Folge von finanziellen Restrukturierungen/Sanierung ermöglicht ( 1 der Vereinbarung zwischen DB und Deutsche Bank). Deutsche Bank ist zwar kein an dem Zusammenschluß beteiligtes Unternehmen, ist aber, als bisher mitkontrollierender Gesellschafter von CNI, mit der Verschmelzung von CNI auf DBKom einem Veräußerer gleichzustellen. Das Wettbewerbsverbot steht somit mit dem Zusammenschluß in unmittelbarer Verbindung und ist für seine Durchführung erforderlich (vgl. Punkt III.A.1 der Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen). Bezüglich der zeitlichen Dauer kann allerdings die vertraglich festgelegte Dauer von 20 Jahren nicht als angemessen angesehen werden. Eine Freistellung kann nur für einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen. 24. In dem zwischen DB und DBKom geschlossenen Servicevertrag ist in 16 eine Bezugsbindung der DB für alle Leistungen der Bahn-Telekommunikation vorgesehen, die bis zum 31.12.2003 befristet ist. Diese Regelung bezieht sich nur auf den Ist- Bestand der echten Bahn-Telekommunikationsdienstleistungen, nicht auf Zusatzleistungen und neue Dienste. Für künftige Erweiterungen ist lediglich eine Andienungspflicht zugunsten DBKom vorgesehen. Diese Regelung, die sicherstellen soll, daß DBKom aufgrund eines entsprechenden Nachfragevolumens in der Lage ist, die Infrastruktur für die spezifischen Bahn-Telekommunikationsleistungen vorzuhalten und zu amortisieren, ist unmittelbar mit dem Zusammenschluß verbunden und für diesen notwendig. 25. In dem zwischen DB und DBKom geschlossenen Trassen- und Anlagennutzungsvertrag ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorgesehen ( 15). Danach ist festgelegt, daß DB im Falle der Vertragsbeendigung die an sie zurückfallenden Einrichtungen und Gegenstände sowie Unterlagen und Informationen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsbeendigung ausschließlich zu Zwecken der Bahntelekommunikation und nicht zum Wettbewerb mit DBKom nutzen darf. Die Länge dieses Wettbewerbsverbots ist gerechtfertigt, da es in Zusammenhang mit der fünfjährigen Kündigungsfrist dieses Vertrages DBKom den, im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen der Telekommunikationsindustrie in Bezug auf die langen Vorlaufzeiten und die hohen Investitionssummen notwendigen, ausreichenden Zeitraum zur Entwicklung eines alternativen Festnetzes nach dem Rückzug der DB ermöglicht. 26. Ein ähnliches Wettbewerbsverbot ist in dem zwischen DB und DBKom geschlossenen Servicevertrag enthalten ( 26). Hier ist eine Dauer von 5 Jahren festgelegt, in der DB alle Rechten und Pflichte aus Verträgen mit Dritten über Leistungen, Lieferungen und Lizenzen nach Vertragsbeendigung an DB zurückübertragen werden, ausschließlich zu 5

Zwecken der Bahntelekommunikation und nicht zum Wettbewerb mit DBKom nutzen darf. Dieses Wettbewerbsverbot bezieht sich auf die Rückübertragung der bei Begründung des Servicevertrages von DB an DBKom übergebenen Anlagen und Einrichtungen der Bahntelekommunikation. Eine besondere Schutzbedürftigkeit von DBKom ergibt sich, da DBKom vertraglich bis zur Vertragsbeendigung zu weitgehenden Investitionen verpflichtet ist, um den für die Aufrechterhaltung des Bahnverkehrs notwendige Bahntelekommunikation in dem von DB verlangten Umfang anzubieten. Das Wettbewerbsverbot stellt somit eine unmittelbar mit dem Zusammenschlußvorhaben verbundene Nebenabrede dar. Seine Länge ist durch die Dauer des technischen Innovationszyklus im Telekommunikationsbereich gerechtfertigt. VII. ERGEBNIS 27. Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist nicht zu erwarten, daß das angemeldete Zusammenschlußvorhaben eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben behindert würde. 28. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, gegen den angemeldeten Zusammenschluß keine Einwände zu erheben, und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1)(b) der Ratsverordnung Nr. 4064/89. Für die Kommission 6