Banken und Effektenhändler der Aufsichtskategorien 4 und 5.

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Medienmitteilung Seite 1/5. Hypothekarbank Lenzburg AG mit stabilem Gewinnausweis. Lenzburg, 14. Januar 2011

Transkript:

Termsheet Kleinbankenregime Allgemeine Teilnahmebedingungen Banken und Effektenhändler der Aufsichtskategorien 4 und 5. Die folgenden Eintrittskriterien sind kumulativ zu erfüllen (Ausnahmen sind reine Effektenhändler, welche das Liquiditätskriterium nicht einzuhalten haben und Zweigniederlassungen, welche das Eigenmittelkriterium nicht einhalten müssen). Die Kriterien sind sowohl auf Einzelbasis wie auch auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Die Vorgehensweise bei Instituten, bei welchen die kumulierten Anforderungen auf Einzelinstitutsebene die Anforderungen auf Gruppenstufe übersteigen, ist im Einzelfall festzulegen. Teilnehmenden Instituten, welche die Kriterien nicht mehr kumulativ erfüllen wird von der FINMA in Absprache mit den betroffenen Instituten eine angemessene Frist zur Wiedererfüllung der Kriterien eingeräumt. Institute, welche das Kleinbankenregime verlassen wollen, erhalten ebenfalls eine angemessene Frist zur Erfüllung der normalen prudentiellen Anforderungen für Kategorie 4 und 5 Banken. Konkrete Teilnahmekriterien Kriterium 1: vereinfachte Leverage Ratio: Tier 1 / (Aktiven (exkl. Goodwill und Beteiligungen) + Ausserbilanz 1 ) > 8% Die Definition der Leverage Ratio Kriterien wird im Verlaufe des Pilots nochmals insbesondere auf ihre Stabilität im Zeitablauf geprüft. Kriterium 2: LCR: Institute verfügen grundsätzlich über eine LCR > 120%. Die Erfüllung gilt als gegeben, wenn der Durchschnitt der LCR der vergangenen 12 Monate, berechnet als Durchschnitt der HQLA am Monatsende dividiert durch den Durchschnitt der Netto-Abflüsse, 2 über 120% liegt. Die regulatorische Anforderung an die LCR von 80% im Jahr 2017, 90% im Jahr 2018 respektive 100% ab 2019 darf nicht unterschritten werden. Des Weiteren muss der Refinanzierungsgrad (ermittelt entsprechend nachfolgender Berechnungslogik) jederzeit > 100% sein. Refinanzierungsgrad 3 : Zähler: Verpflichtungen aus Kundeneinlagen + Kassenobligationen + Anleihen und Pfandbriefdarlehen mit Restlaufzeit > 1 Jahr + Eigenmittel; 1 Siehe Appendix "Auszug aus dem Anhang 2 zum FINMA-RS 15/1" 2 Analog Anhang 2, Tabelle 48, Fussnote 1 FINMA-RS 16/1 3 Zum Datenschlüssel vgl. Anhang 1 Laupenstrasse 27 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00 Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch

Nenner: Ausleihungen (als Forderungen gegenüber Kunden und Hypothekarforderungen). Da die Informationen zur Restlaufzeit > 1 Jahr bei Anleihen und Pfandbriefdarlehen aktuell der FINMA nicht in elektronischer Form vorliegen, sollen diese inskünftig mittels einem noch zu definierenden Reporting einverlangt werden. 4 Die FINMA behält sich vor, Institute von der Teilnahme am Kleinbankenregime auszuschliessen, bei welchen besonders hohe Risiken vorliegen, insbesondere wenn sie hohe Verhaltensrisiken 5 aufweisen, d.h. u.a. entweder die FINMA in mindestens einem der Bereiche die Verhaltensrisiken als hoch einschätzt, ein Verfahren gegen das Institut läuft, oder in anderer Weise in diesen Bereichen besonders negativ aufgefallen sind; hohe Zinsänderungsrisiken im Bankenbuch aufweisen und das Institut deshalb als Ausreisser identifiziert wurde. Erleichterungen bei Teilnahme am Kleinbankenregime Eigenmittel: Anrechenbare Eigenmittel: Berechnung wie bisher. Mindesteigenmittel: Die RWA's sind nicht mehr zu berechnen. Die FINMA wird eine vereinfachte Berechnung der Bilanzqualität entsprechend der im Anhang 2 festgehaltenen Tabelle vornehmen. Deshalb ist eine punktuelle Erweiterung des Aufsichtsreportings anzustreben (u.a. Unterrubrik Wohnliegenschaften vs. Nicht-Wohnliegenschaften einfügen), um alle Exposure-Informationen zur vereinfachten Darstellung der Bilanzqualität in elektronischer Form zur Verfügung zu haben. Leverage Ratio: Mit der Berechnung der vereinfachten Leverage Ratio wird die Bestimmung der regulatorischen Basel III Leverage Ratio hinfällig. Liquidität: Institute werden von der NSFR-Regulierung befreit. Offenlegung: Die Offenlegung wird auf die Key Metrics beschränkt (Tabelle KM1 gemäss letztem Stand Entwurf FINMA-RS 16/1, hiervon ausgenommen sind die Zeilen 4a, 5 bis 12e. Statt der Basel III Leverage Ratio sind in Zeilen 13 und 14 die entsprechenden Werte der vereinfachten Leverage Ratio offenzulegen). 4 Für die Berechnung des Refinanzierungsgrades wurde die Position Anleihen und Pfandbriefzentralen aufgrund der fehlenden Informationen aktuell nur zu 75% angerechnet. Bei Vorliegen der detaillierten Zahlen können Anleihen und Pfandbriefdarlehen mit Restlaufzeit > 1 Jahr zu 100% angerechnet werden. 5 Suitability, Geldwäscherei, Marktintegrität, x-border 2/5

Kapital- und Liquiditätsplanung Die Kapitalplanung hat nur für die vereinfachte Leverage Ratio, und die Liquiditätsplanung nur für die LCR zu erfolgen. Die Planungstiefe soll der Grösse des Instituts angemessen sein und darf sich an der Struktur des Geschäftsplans orientieren. Qualitative Anforderungen: Die FINMA wird während des Pilots gemeinsam mit den Pilotteilnehmern für die qualitativen Anforderungen, namentlich der FINMA-RS 2018/03 "Outsourcing Banken und Versicherer", 2017/01 "Corporate Governance Banken", 2008/21 "Operationelle Risiken Banken" Erleichterungen/Vereinfachungen für die Teilnehmer des Kleinbankenregimes erarbeiten. Weiter werden auch die entsprechenden Prüfprogramme auf mögliche Vereinfachungen geprüft. Bedingungen und Erleichterungen für Pilotteilnahme Für die Teilnahme an der Pilotphase sind grundsätzlich Institute berechtigt, welche das Kriterium 1 an die Leverage Ratio per 31.12.2017, und das Kriterium 2 an die Durchschnitts-LCR für das Jahr 2017 erfüllen. Für den Piloten ist zudem vorgesehen, dass interessierte Institute, welche die Kriterien nur knapp nicht erfüllen, grundsätzlich ebenfalls zur Teilnahme berechtigt sind. Sollte ein Institut nur aufgrund der Nichtanrechnung von stillen Reserven gemäss Art. 30 Abs. 4c ERV i.v. mit FINMA-RS 13/1, Rz 99 + 100, das LR- Kriterium nicht erfüllen, ist dieses grundsätzlich berechtigt am Pilot teilzunehmen. Für die Wandlung dieser stillen Reserven in hartes Kernkapital ist eine angemessene Übergangsfrist zur steueroptimierten Auflösung nach Beginn des eigentlichen Regimes vorgesehen. Sollte ein Institut aufgrund erhöhter Risiken nicht zur Teilnahme am Pilot zugelassen werden, legt die FINMA den Grund für die Ablehnung dem betreffenden Institut gegenüber offen bzw. zeigt sie dem Institut auf, was es unternehmen muss, um sich doch noch für die Teilnahme zu qualifizieren. Dauer des Pilots Der Pilot soll bis mindestens Ende 2018 dauern, dies insbesondere da die Offenlegung der Kat. 4 + 5 Institute gemäss FINMA RS 16/1 "Offenlegung Banken" Rz 15 nur jährlich vorgenommen wird. 3/5

Implikationen für das Reporting und das Prüfwesen während der Pilotphase Während des Pilots soll auf Anregung der SBVg-Arbeitsgruppe der Eigenmittelnachweis unverändert der SNB eingereicht werden. Mittelfristig ist das Reportingformular "Eigenmittelnachweis" für Teilnehmer des Kleinbankenregimes anzupassen oder aufzuheben. Es ist geplant, während der Pilotphase die Basisprüfung in den betroffenen Prüfgebieten wo möglich so anzupassen, dass auf gewisse Prüfungshandlungen verzichtet werden kann. Das quartalsmässige NSFR-Reporting muss während des Pilotbetriebs nicht mehr eingereicht werden. Im Geschäftsbericht kann auf die Offenlegung nach FINMA-RS 16/1 "Offenlegung Banken" per 31.12.2018 grundsätzlich verzichtet werden. Ausgenommen hiervon ist die Offenlegung einer rudimentären Key Metrics Tabelle wie oben unter "Erleichterungen bei Teilnahme am Kleinbankenregime" ausgeführt. Im Geschäftsbericht ist über die Teilnahme am Pilot Kleinbankenregime und die damit einhergehenden Erleichterungen kurz zu informieren. Anhang 1: Refinanzierungsgrad Einzelbasis: Relevante Datenfelder aus SNB-Reportings Fachschlüssel gemäss SNB-Erhebung JAHR_U Position im SNB-Formular (Erhebung JAHR_U) Kundeneinlagen (I) 'BIL.PAS.VKE_T_T' J202: Y50 Kassenobligationen (II) 'BIL.PAS.KOB_T_T_T' J202: Y76 Anleihen und Pfandbriefdarlehen (III) 'BIL.PAS.APF.OOW_T_T', 'BIL.PAS.APF.DPZ_T_T', 'BIL.PAS.APF.DEZ_T_T' J202: Y80* + Y83* + Y84* BIL.PAS.RAB_T_T', 'BIL.PAS.GKA_T_T', 'BIL.PAS.KRE_T_T', Eigenkapital (IV) 'BIL.PAS.GRE_T_T', 'BIL.PAS.FGR_T_T', 'BIL.PAS.EKA_T_T', J202: Y90 + Y91 + Y92 + Y94 + Y95 + Y96 + Y97 'BIL.PAS.GVO_T_T' Ausleihungen (V) 'BIL.AKT.FKU_T_T_T_T_T', 'BIL.AKT.HYP_T_T_T' J201: Y57 + Y73 *Position wird zu 75% angerechnet Konsolidierte Basis: Relevante Datenfelder aus SNB-Reportings Fachschlüssel gemäss SNB-Erhebung JAHR_K Position im SNB-Formular (Erhebung JAHR_K) Kundeneinlagen (I) 'BIL.PAS.VKE_T_T' J302: Y50 Kassenobligationen (II) 'BIL.PAS.KOB_T_T_T' J302: Y76 Anleihen und Pfandbriefdarlehen (III) 'BIL.PAS.APF.OOW_T_T', 'BIL.PAS.APF.DPZ_T_T', 'BIL.PAS.APF.DEZ_T_T' J302: Y80* + Y83* + Y84* Eigenkapital (IV) BIL.PAS.RAB_T_T', 'BIL.PAS.GKA_T_T', 'BIL.PAS.KRE_T_T', 'BIL.PAS.GRE_T_T', 'BIL.PAS.WUR_T_T', J302: Y90 + Y91 + Y92 + Y94 + Y95 + Y96 + Y97 + Y98 'BIL.PAS.EKA_T_T', 'BIL.PAS.MAE_T_T', 'BIL.PAS.GEV_T_T' Ausleihungen (V) 'BIL.AKT.FKU_T_T_T_T_T', 'BIL.AKT.HYP_T_T_T' J301: Y57 + Y73 *Position wird zu 75% angerechnet 4/5

Anhang 2: vereinfachte Berechnung der Bilanzqualität Gewichtung Position gemäss Rechnungslegung 0% 1.1 Flüssige Mittel 20% 1.9 Finanzanlagen mit HQLA-Charakter 25% 1.2 Forderungen gegenüber Banken 50% 1.5 Hypothekarforderungen: Wohnliegenschaften* 1.6 Handelsgeschäft 1.7 Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente 75% 1.4 Forderungen gegenüber Kunden (Retailportfolios) 100% 1.4 Forderungen gegenüber Kunden 1.5 Hypothekarforderungen: Übrige Liegenschaften* 1.9 Finanzanlagen ohne HQLA-Charakter 1.14 Sonstige Aktiven 250% 1.11 Beteiligungen * Split nicht im Aufsichtsreporting vorhanden, aber auf Papier im Anhang zur Jahresrechnung, Aufsichtsreporting wäre zu erweitern. Ausserbilanzpositionen sind mit pauschaler 100% Gewichtung zu berücksichtigen, analog zur Berechnungsweise bei der vereinfachten Leverage Ratio Berechnung. 5/5