.._-- Eingang. ;::;;; C Abteilung I. Urteil yom 4. August 2016

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Transkript:

8 u n desve rwa Itu n 9 s 9 e ri c ht Tribunal administratif federal Eingang Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal 08. AUG.211.._-- ;::;;; C Abteilung I A-1303/2016 Urteil yom 4. August 2016 Besetzung Richter Jurg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Gerichtsschreiber Bernhard Keller. Bandli, Parteien Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance, Infrastruktur, Rebekka Krebs, Hilfikerstrasse 3, 3000 Bern 65 SBB, BeschwerdefUhrerin, gegen Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE), Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zwischenverfugung der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE) vom 1. Februar 2016.

Sachverhalt: A. Die Kosten fur die elektrische Traktionsenergie fur Zuge bildet einen Bestandteil des Trassenpreises. Der Leistungskatalog Infrastruktur 2013 der wichtigsten Infrastrukturbetreiberinnen SBB, BLS, SOB, Thurbo und HBS sieht fur die Traktionsenergie von Fernguterzugen einen Pauschalsatz pro Bruttotonnenkilometer vor, der auf Messungen des gesamten Guterverkehrs auf dem Schweizer Schienennetz beruht. Die BLS Cargo AG erachtet den Pauschalsatz fur ihre spezifischen Verkehre, ublicherweise gut ausgelastete, schwere Guterzuge zwischen Basel RB und Chiasso bzw. Domodossola " als zu hoch, da ihre Triebfahrzeuge fur solche Zuge auf den konkreten Strecken deutlich weniger elektrische Energie benatigten als der Durchschnitt aller Fernguterzuge auf dem Schweizer Schienennetz. Am 21. Mai 2013 gelangte die BLS Cargo AG an die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr SKE und ersuchte diese um Prufung einer mag lichen Diskriminierung durch die Anwendung des Pauschaltarifs fur Fernguterzuge gemass dem Leistungstarif. Sie legte eine Studie zum konkreten Stromverbrauch bei. Sie gab zudem bekannt, dass sie auch die Moglichkeit der Verrechnung nach gemessenem tatsachlichem Verbrauch verfolge und mit SBB Infrastruktur Gesprache uber die administrative Abwicklung fuhre. B. In der Foige fand die SKE Anhaltspunkte fur eine magliche Diskriminierung durch die Anwendung des Pauschaltarifs, liess ein externes, unabhangiges Gutachten von der EPF Lausanne erstellen und eroffnete am 27. Januar 2014 eine Untersuchung von Amtes wegen. c. Anlasslich von Einigungsverhandlungen yom 16. Juni und 18. August 2015 zwischen den Netzbenutzerinnen und den Netzbetreiberinnen erzielten die Parteien eine Teileinigung und schlossen in der Foige eine Vereinbarung abo Diese sieht vor, dass die Infrastrukturbetreiberinnen die verursachergerechte Verrechnung des Bahnstroms (sog. Ist-Abrechnung) spatestens bis Ende 2015 einfuhren und den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) anbieten und uberdies den pauschalen Energieansatz fur die Zuggattung "Fernguterzug" im Leistungskatalog 2018 anpassen. D. Mit Zwischenverfugung yom 1. Februar 2016 trennte die SKE das Verfahren auf in ein die Punkte der Teileinigung umfassendes Verfahren (2013/1) Seite 2

sowie in eines uber den Ruckerstattungsanspruch der BLS Cargo AG gegen die Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Division Infrastruktur (2013/3). Zudem hielt die SKE fest, dass ersteres Verfahren spruchreif sei. 1m Verfahren betreffend den Ruckerstattungsanspruch behielt sie weitere Untersuchungshandlungen die SBB, Division Infrastruktur, E. vor und fuhrte aus, nur die BLS Cargo AG und hatten Parteistellung. Mit Eingabe yom 29. Februar 2016 erhebt die SBB AG (Beschwerdefuhrerin) Beschwerde gegen die Zwischenverfugung der SKE (Vorinstanz) yom 1. Februar 2016 und beantragt, deren Aufhebung sowie das hangige Verfahren von Amtes wegen unter Berucksichtigung aller Verfahrensbeteiligten zu Ende zu fuhren. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich geswtzt auf die Eingabe der BLS Cargo AG fur ein Verfahren von Amtes wegen entschieden. Die Einleitung eines zusatzlichen Klageverfahrens widerspreche dem vorinstanzlichen Geschaftsreglement und fuhre zu einer Ungleichbehandlung derjenigen EVU, die bisher am Verfahren beteiligt gewesen seien. Es seien jedoch gegebenenfalls aile EVU betroffen. Zudem wurde ein Energieansatz fur ein einzelnes EVU und dessen Flotte der gesetzlichen Regelung widersprechen. Den fur die Anfechtung eines Zwischenentscheids erforderlichen nicht wiedergutzumachenden Nachteil sieht die BeschwerdefUhrerin darin, dass sie von der Vorinstanz zu einer Ungleichbehandlung gegenuber weiteren EVU angehalten werden k6nnte und diese wiederum Klage erheben wurden, wodurch ihr ein Mehraufwand entstehe im Vergleich zur Situation, in der das Verfahren von Amtes wegen auch betreffend Ruckerstattung mit allen Beteiligten zu Ende gefuhrt wurde. F. In ihrer Vernehmlassung yom 13. Mai 2016 halt die Vorinstanz an ihrer Verfugung fest, beantragt die Abweisung der Beschwerde soweit auf diese einzutreten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Den Verfahrensantrag begrundet die Vorinstanz mit dem Umstand, dass sie die Vereinbarung genehmigen musse, andernfalls die rechtzeitige EinfUhrung der verursachergerechten Verrechnung des Bahnstroms wegen der langen Vorlaufzeit von 18 Monaten nicht auf Anfang 2018 eingefuhrt werden k6nne und sich um ein Jahr verz6gere. Die Vereinbarung lasse sich nur mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtzeitig umsetzen. In der Sache weist die Vorinstanz auf die Voraussetzungen zur Anfechtung eines Zwischenentscheids hin und bestreitet, dass der BeschwerdefUhrerin ein nicht wieder Seite 3

gutzumachender Nachteil entstehe. Sie habe in beiden Verfahren Parteistellung, erfahre also keinen rechtlichen Nachteil. Die allfallige Feststellung einer Diskriminierung der BLS Cargo AG und eines Ruckerstattungsanspruchs fuhre zu keiner Ungleichbehandlung habe sie und die BeschwerdefUhrerin zu behandeln. der anderen EVU, vielmehr aile EVU von Gesetzes wegen gleich In das Verfahren seien nicht aile 22 EVU, die Verkehre uber die Zuggattung Fernguterzuge durchfuhrten involviert, es konnten somit ohnehin nicht samtliche Anspruche bereits im hangigen Verfahren beurteilt werden. Schliesslich stellten auch das Interesse, eine Verlangerung oder Verteuerung des Verfahrens abzuwenden, keinen hinreichenden Nachteil dar. G. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2016 bekraftigt die BeschwerdefUhrerin ihren Standpunkt und weist erganzend darauf hin, dass auch nicht samtliche Infrastrukturbetreiber am neuen Verfahren 2013/3 beteiligt seien. Es sei Aufgabe der Vorinstanz, eine fur aile Betroffenen gleichermassen verbindliche Feststellung zu treffen, ob und unter welchen Umstanden die Anwendung der Energietarife auf schwere Fernguterzuge durch die Infrastrukturbetreiber diskriminierend festgelegt wurde und wie diese Diskriminierung ruckwirkend behoben werden soil. Diese Aufgabe durfe nicht mit Verweis auf das Gleichbehandlungsgebot an sie delegiert werden, zudem fuhre dies zu Rechtsunsicherheit. Die BeschwerdefUhrerin verzichtet auf eine Stellungnahme zum Gesuch betreffend die aufschiebende Wirkung. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftsti..icke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwagungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwagung: 1. Gemass Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfugungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Seite 4

A-1303/2016 1.1 Die SKE ist eine eidgenbssische Kommission nach Art. 33 Bst. f VGG und somit eine zulassige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kbnnen End-, Teil- und Zwischenentscheide sein (Art. 44-46 VwVG). Endund Teilverfugungen schliessen das Verfahren jedenfalls teilweise prozessual ab, sei es fur einzelne, von anderen unabhangige Rechtsbegehren, sei es fur einen Teil der Beteiligten. Demgegenuber stellen Zwischenverfugungen einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung dar und sind insofern ein organisatorisches Instrument zur Verfahrenserledigung. Fur die Qualifikation einer Verfugung ist nicht die Bezeichnung, sondern der materielle Gehalt entscheidend (Urteil des BGer 2C_ 450/2012 vom 27. Marz 2013 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-226/2014 vom 16. November 2015 E. 1.2.1). Eine Verfugung kann unterschiedliche Teile enthalten, insbesondere kann die eine Dispositiv-Ziffer als Zwischenverfugung, eine andere jedoch als Endentscheid qualifiziert werden (vgl. Urteil des BVGer A-2222/2012 vom 10. Marz 2014 E. 1.2 bis 1.2.2). 1.2.1 Mit der Dispositiv-Ziffer 1 bis 3 teilt die Vorinstanz das bei ihr hangige Verfahren in zwei auf und erklart das eine (Verfahren 2013/1) fur spruchreif, wahrend sie sich im anderen Verfahren (2013/3) weitere Untersuchungshandlungen vorbehalt. Das erste Verfahren betrifft gem ass den Erwagungen in der Verfugung die Punkte der Einigung zwischen den Parteien namentlich deren Umsetzung im Leistungskatalog 2018, wahrend das zweite die Frage der mbglichen Diskriminierung der BLS Cargo AG in der Vergangenheit und Gegenwart betrifft. Ersteres ist somit auf die kunftige Abrechnung des Energiepreises gerichtet, wahrend das andere die Verrechnung der Energiekosten in den Jahren ab 2013 betrifft. Die Auftrennung eines Verfahrens stellt grundsatzlich und auch im vorliegenden Fall eine verfahrensleitende Verfugung dar, die keines der beiden Verfahren abschliesst. In den weiteren Dispositiv-Ziffern wird der Spruchkbrper fur beide Verfahren bekannt gegeben (Ziff. 4), Frist fur allfallige Ausstandsbegehren angesetzt (Ziff. 5) und bekannt gegeben, dass kein Kostenvorschuss erhoben werde (Ziff. 6). Keine dieser Ziffern schliesst das bzw. eines der Verfahren ab, vielmehr handelt es sich nicht nur der Bezeichnung nach, sondern auch materiell um eine Zwischenverfugung. 1.2.2 Die Beschwerde gegen selbstandig erbffnete Zwischenverfugungen, die nicht die Zustandigkeit oder Fragen des Ausstands betreffen, ist einzig Seite 5

A-1303/2016 zulassig, wenn sie dem Verfugungsadressaten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeifuhrt und dam it einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten fur ein weitlaufiges Beweisverfahren ersparen wurde (Art. 45 und 46 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BGer 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 1.1). Der Nachteil muss nicht rechtlicher, sondern kann auch tatsachlicher Natur sein (Urteil des BGer 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2); die Beeintrachtigung in schutzwurdigen tatsachlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genugt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlangerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Ein Nachteil tatsachlicher Natur muss von einigem Gewicht sein. Davon ist etwa auszugehen, wenn die Zwischenverfugung das weitere Verfahren prajudiziert oder die Grundlage fur betrachtliche Investitionen bildet, mithin wirtschaftliche und prozessokonomische Interessen fur eine sofortige Oberprufung sprechen (vgl. BGE 135" 30 E. 1.3.4; BGE 120 Ib 97 E. 1c; Urteil des BGer 1C_521/2012 vom 29. Oktober 2013 E. 1; zum Ganzen Urteile des BVGer A-226/2014 vom 16. November 2015 E. 1.2.2 sowie A-1130/2011, A-1133/2011 vom 5. Marz 2012 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die (formelle) Beweislast fur das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils tragt die beschwerdefuhrende Partei (Urteil des BGer 1C_ 453/2012 vom 26. November 2012 E. 1.2; Urteile des BVGer A-5465/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1.1 und A-226/2014 vom 16. November 2015 E. 1.2.2 ). 1.2.3 Obwohl die BeschwerdefUhrerin in ihrem Hauptantrag die Aufhebung der Verfugung beantragt, werden keine den Ausstand oder die Zustandigkeit betreffende Rugen vorgebracht. Auf die Beschwerde ist daher nur einzutreten, sofern die zuvor erwahnten, strengeren Anforderungen erfullt sind. Die BeschwerdefUhrerin macht zwar einen befurchteten Mehraufwand durch die Verfahrenstrennung bzw. die auf die BLS Cargo AG beschrankte Prufung geltend, dennoch beruft auch sie sich nicht darauf, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid mit den prozessokonomischen Vorteilen im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG herbeifuhren wurde. Zu prufen bleibt daher, ob die Zwischenverfugung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. 1.2.3.1 Die BeschwerdefUhrerin bringt als Nachteil vor, dass mit der Aufteilung des Verfahrens ein Entscheid der Vorinstanz auf Ruckerstattung an die BLS Cargo AG sie zu einer Ungleichbehandlung gegenuber weiteren EVU anhalten wurde. Zudem seien bei einer Ruckerstattungspflicht mit weiteren Klagen anderer EVU zu rechnen, was zu hoherem Aufwand und Seite 6

Kosten fuhre als eine amtliche Untersuchung uber samtliche Anspruche der betroffenen EVU. Mit einer Aufteilung des Verfahrens wurde - sollte der in Frage stehende Energieansatz tatsachlich diskriminierend sein - ruckwirkend ein rechtswidriger individueller Energieansatz fur ein EVU festgelegt. 1.2.3.2 Die Vorinstanz bestreitet, dass die Zwischenverfugung der BeschwerdefUhrerin nicht wiedergutzumachende Nachteile zufuge. Selbst wenn eine Diskriminierung bei der Entgeltregelung im Trassenpreis und ein Ruckerstattungsanspruch festgestellt wurden, seien sie und die BeschwerdefUhrerin zur Gleichbehandlung der EVU verpflichtet. Zudem seien diese Fragen Gegenstand des hangigen Verfahrens und noch nicht entschieden, weshalb ebenfalls kein Nachteil gegeben sei. Die allfallige Verlangerung und Verteuerung des Verfahrens sei kein hinreichender Nachteil, zudem wurden 22 EVU Verkehre in der Zuggattung "Fernguterzug" fuhren. Diese seien aber nicht aile in das bisherige Verfahren einbezogen, weshalb ohnehin nicht samtliche Anspruche beurteilt werden kbnnten. 1.2.4 Aus den vorangehenden AusfUhrungen ergibt sich, dass die von der Beschwerdefuhrerin vorgebrachten Nachteile nicht von der angefochtenen Zwischenverfugung ausgehen, sondern allenfalls dereinst aus dem Endentscheid im nun aufzutrennenden Verfahren 2013/3. Ob die Vorinstanz dereinst tatsachlich die BeschwerdefUhrerin zu einer Ungleichbehandlung der EVU anhalten wird, steht daher keineswegs fest, betont doch auch sie selbst die Pflicht zur Gleichbehandlung, die sie zu berucksichtigen hat. Sollte eine Diskriminierung und ein Ruckerstattungsanspruch der BLS Cargo AG bejaht werden, kann und muss die Vorinstanz daher einen Entscheid fallen, der im Einklang mit der Gleichbehandlungspflicht steht. Falls der Endentscheid die Gleichbehandlungspflicht nach Auffassung der BeschwerdefUhrerin nicht oder nicht genugend berucksichtigen sollte, wird es ihr als dadurch beschwerte Partei ohne weiteres mbglich sein, gegen diesen Beschwerde zu fuhren um damit die Nachteile abzuwenden. Auch der Umstand, dass allenfalls weitere EVU Verfahren uber Ruckerstattungsanspruche einleiten kbnnten, stellt keinen Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar. Einerseits hangt auch dies vom Ausgang des Verfahrens und damit vom Endentscheid ab und bliebt den ubrigen EVU eine Klage unbenommen, anderseits ist die Vorinstanz verpflichtet, die Eingabe der BLS Cargo AG zu behandeln, also uber den Ruckerstattungsanspruch zu befinden, sofern die Prozessvoraussetzungen hierfur erfullt sind. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Zwischenverfugung an dieser Situation Seite 7

etwas andern und der BeschwerdefUhrerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen sollte. 1.2.5 Zusammenfassend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesen Ausgang des Verfahrens erubrigt es sich, uber den prozessualen Antrag der Vorinstanz um Entzug der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Da die Beschwerde nicht materiell zu prufen ist, bestehen zudem keine prozessbkonomischen oder anderen Grunde, um die verschiedenen Beschwerdeverfahren gegen die Verfugung vom 1. Februar 2016 zu vereinigen. 2. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wird die BeschwerdefUhrerin kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 2 ff. des Reglements uber die Kosten und Entschadigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen und dem geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.- zu entnehmen. Die Vorinstanz hat nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts ihres Unterliegens hat die BeschwerdefUhrerin keinen Anspruch auf Parteientschadigung, ebenso wenig hat die Vorinstanz einen solchen Anspruch (Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der BeschwerdefUhrerin werden Verfahrenskosten in der Hbhe von Fr. 1'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zuruckerstattet. Hierzu hat die BeschwerdefUhrerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. Seite 8

A-1303/2016 3. Es werden keine Parteientschadigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die BeschwerdefUhrerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. COO.2207.107.3.5243; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jurg Steiger Bernhard Keller RechtsmiUelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eroffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in offentlich-rechtlichen Angelegenheiten gefuhrt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der BeschwerdefUhrer in Handen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 5. AUG. "lo'ls Seite 9