Verordnung. des Gemeinderates der Marktgemeinde Moosburg vom 29. Juni 2017, Zahl: 828/2017, mit der eine MARKTORDNUNG. erlassen wird.

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Transkript:

Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Moosburg vom 29. Juni 2017, Zahl: 828/2017, mit der eine MARKTORDNUNG erlassen wird. Gemäß 286 Abs. 1, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI. Nr. 194/1994 in der Fassung des Gesetzes BGBI. 1, Nr. 155/2015, wird verordnet: 1 Geltungsbereich Diese Marktordnung regelt die Abhaltung des Moosburger Bauern- und Regionalmarktes" in der Marktgemeinde Moosburg. 2 Markttage, Marktzeiten, Marktgebiet (1) In der Zeit von März bis Dezember findet an jedem 2. Samstag im Monat in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr der Moosburger Bauern- und Regionalmarkt" am Parkplatz Schlosswiese nach Maßgabe der Verfügbarkeit statt. Als Ersatztermine können der 1. oder der 3. Samstag im Monat festgelegt warden. Der genaue Marktbereich ist im anliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplan ausgewiesen. (2) Auf dem Markt dürfen die Marktplätze frühestens eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden und sind spätestens eine Stunde nach dessen Ende geräumt und gereinigt zu verlassen.

3 Haupt- und Nebengegenstände Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen: a) Hauptgegenstände: Lebensmittel wie etwa Fleisch- und Milchprodukte, Brot- und Getreideprodukte, Obst und Gemüse und deren Auszugsprodukte, wie z.b. Öle, Säfte, Schnäpse, Liköre, Wein, Bier, etc. sowie Bio-Naturkosmetik b) Nebengegenstände: Pilze, Beeren, Waldgemüse, wildwachsende Blumen und Kräuter sowie sonstige Waldprodukte, im Familienbetrieb handgefertigte und vom Hersteller selbst erzeugte Töpfer-, Korbflechterund Holzschnitzerzeugnisse, selbsterzeugtes Kunsthandwerk und selbsterzeugte Gegenstände des täglichen Gebrauchs sowie Blumen, Topfpflanzen, Blumenzwiebeln, Sämereien. c) Der Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung sind gestattet sofern die lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen beachtet werden. 4 Marktparteien (1) Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten die dort zugelassenen Marktgegenstände nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Markto rdnung feilzuhalten und zu verkaufen (Marktpartei). Bevorzugt werden Gemeindebürger aufgenommen. (2) Über Aufforderung der Organe der Marktgemeinde Moosburg haben Marktparteien ihren Auszug aus GISA vorzuweisen. Marktgemeinde Moosburg Seite 2 von 6

5 Vergabe und Verlust der Marktplätze (1) Die Vergabe der Marktplätze erfolgt durch mündliche Zuweisung. Die Zuweisung wird vom diensthabenden Marktaufsichtsorgan entsprechend der Reihenfolge des Einlangens der mündlichen oder schriftlichen Ansuchen der Bewerber unter Berücksichtigung der jewei ls gegebenen örtlichen Marktverhältnisse mündlich verfügt. Sie gilt für die jeweilige Marktzeit. (2) Das Ausmaß der einzelnen Marktplätze wird von den Marktaufsichtsorganen unter Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum und die im 292 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 festgelegten Forderung, dass jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktparteien feilgehalten wird, nach eigenem Ermessen festgelegt. Den Marktparteien steht kein Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz oder ein bestimmtes Marktplatzausmaß zu. (3) Wird ein gemäß Abs. 1 zugewiesener Marktplatz bis 08:00 Uhr nicht bezogen, so erlischt die Zuweisung. (4) Zuweisungen gemäß Abs. 1 sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich Lagerung und Beseitigung von Abfällen, die Lagerung der feilgehaltenen Waren, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsb ildes der transportablen Marktstände sowie der Form von An kündigungen zu erteilen. (5) Das Feilbieten von Waren außerhalb zugewiesener Marktplätze (im Umherziehen) ist auf dem Markt verboten. (6) Zuweisungen gemäß Abs. 1 berechtigen ausschließlich jene Marktpa rteien, denen sie erteilt wurden. Sie sind nicht übertragbar. 6 Widerruf Vergaben gemäß 4 und 5 sind zu widerrufen, wenn a) der Marktplatz an Dritte teilweise oder zur Gänze überlassen oder weitergegeben wurde; b) auf dem Marktplatz trotz mehrmaliger Mahnungen andere als nach 3 zugelassene Marktgegenstände feilgehalten oder verkauft werden. Marktgemeinde Moosburg Seite 3 von 6

c) eine Marktpartei mindestens dreimal wegen Übertretung der Vorschriften dieser Marktordnung oder anderer gewerberechtlicher Vorschriften oder sonstiger, den Gegenst and dieser Tätigkeit regelnden Rechtsvorschriften oder wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß 367 (1) Zif. 1 oder 2 der Gewerbeordnung 1994 bestraft worden ist und ei ne Fortsetzung des vorschriftswidrigen Verhaltens zu befürchten ist. d) der festgesetzte Marktbeitrag nicht oder nicht zur Gänze entrichtet wird. 7 Ausübung der Markttätigkeit (1) Die Marktparteien dürfen sich bei der Ausübung der Markttätigkeit nur der Dienstleistungen ihrer Familienangehörigen oder des Eigenpersonals (Abs. 2) bedienen. (2) Unter Eigenpersonal im Sinne dieser Marktordnung sind alle Dienstnehmer einer Marktpartei zu verstehen, die zu ihr in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen. (3) Die Anmeldungen zur Sozialversicherung gemäß Abs. 2 sind den Marktaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. 8 Marktpolizeiliche Bestimmungen (1) Die Marktparteien haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen. Sie, sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten haben ferner den Marktaufsichtsorganen das Betreten der auf der Marktfläche abgestellten Transportmittel, mit denen Marktgegenstände transportiert wurden, der Marktplätze und sonstigen Markteinrichtungen zu gewähren. (2) Jedes Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen, insbesondere der Zu und Durchgänge mit Gegenständen jeder Art, ist verboten. (3) Auf Marktplätzen und sonstigen Marktflächen dürfen nur jene Tätigkeiten vorgenommen werden, welche für die zuweisungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung erforderlich sind. Marktgemeinde Moosburg Seite 4 von 6

(4) Marktplätze und sonstige Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden. Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Marktplätze an jedem Markttag vor Marktschluss zu reinigen. (5) Auf dem Markt haben Marktparteien, die hierzu nicht schon aufgrund der 63 und 77 der Gewerbeordnung 1994 verpflichtet sind, ihren Marktplatz mit ihren Namen und Wohnort in deutlich sichtbarer und dauerhafter Weise zu bezeichnen. (6) Jede Marktpartei ist verpflichtet, die für den Marktbericht notwendigen u nd richtigen Auskünfte den Marktaufsichtsorganen zu erteilen. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Moosburg, am 9. August 2017 Der Bürgermeister: LAbg Herbert Gaggl Marktgemeinde Moosburg Seite 5 von 6

Anlage: Lageplan-Marktgebiet (gelb markiert) Marktgemeinde Moosburg Seite 6 von 6