Gesetz Nr über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Vom 16. Juni Amtsbl. 1982, Nr. 32 vom 12.

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Transkript:

Gesetz Nr. 1142 über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Vom 16. Juni 1982 Amtsbl. 1982, Nr. 32 vom 12. August 1982 Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Erster Abschnitt 1 Anwendungsbereich Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen, durch Volksbegehren und Volksentscheid an der Gesetzgebung teil. Zweiter Abschnitt Volksbegehren 2 Zulassungsverfahren (1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an den Minister des Innern zu richten. (2) Der Antrag muß enthalten 1. einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, 2. die Unterstützung dieses Entwurfs durch persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens fünftausend Stimmberechtigten, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Landtag wahlberechtigt sein müssen; die Unterzeichnung darf frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages beim Minister des Innern erfolgt sein, 3. den Nachweis der Stimmberechtigung durch eine von der zuständigen Gemeinde kostenfrei zu erteilende Bescheinigung, 4. den Namen eines Vertrauensmannes und eines Stellvertreters, die berechtigt sind, namens der Antragsteller Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. (3) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Minister des Innern unverzüglich den Vertrauensmann auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden. (4) Der Minister des Innern teilt dem Landtag unverzüglich Eingang und Gegenstand des Antrages mit. 3 Entscheidung über den Zulassungsantrag (1) Ein Volksbegehren ist insbesondere unzulässig, wenn 1. der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet betrifft, das der Gesetzgebung des Landes nicht unterliegt,

2. der Gesetzentwurf ein finanzwirksames Gesetz, insbesondere ein Gesetz über Abgaben, Besoldung, Staatsleistungen und den Staatshaushalt, betrifft, 3. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ein Volksbegehren über einen inhaltlich gleichen Gesetzentwurf erfolglos durchgeführt worden ist, 4. die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 nicht erfüllt sind. (2) Die Landesregierung entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Zulassung des Volksbegehrens. Die Entscheidung ist dem Vertrauensmann und dem Landtag zuzustellen sowie im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Sie ist zu begründen, wenn der Antrag abgelehnt wird. 4 Bekanntmachung des Volksbegehrens Wird dem Antrag entsprochen, so gibt die Landesregierung unverzüglich die Zulassung des Volksbegehrens unter Angabe des Gesetzentwurfes sowie Beginn und Ende der Unterstützungsfrist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Die Unterstützungsfrist soll frühestens sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassung beginnen und beträgt zwei Wochen. 5 Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrages (1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden. Er kann bis zum Beginn der Unterstützungsfrist zurückgenommen werden. Der Zulassungsantrag gilt als zurückgenommen, wenn die Zahl der ihn Unterstützenden unter fünftausend sinkt. Die Rücknahme erfolgt durch schriftliche und handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber dem Minister des Innern. (2) Die Landesregierung stellt die Rücknahme des Zulassungsantrages fest. Die Entscheidung ist dem Vertrauensmann zuzustellen und im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. 6 Unterstützungsblätter (1) Die Antragsteller haben auf eigene Kosten den Gemeinden den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf schriftlich mitzuteilen und die Unterstützungsblätter, die auf das Volksbegehren hinweisen müssen, gegen Empfangsnachweis bis spätestens eine Woche vor Beginn der Unterstützungsfrist zuzuleiten. (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterstützungsblätter für die Dauer der Unterstützungsfrist zum persönlichen und handschriftlichen Eintrag der Unterstützung bereitzuhalten. Die Eintragungsräume und Eintragungszeiten sind so zu bestimmen, daß jeder Eintragungsberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. (3) Die Gemeinden geben bis spätestens eine Woche vor Beginn der Unterstützungsfrist die Eintragungsräume, die Eintragungszeiten und die Unterstützungsfrist öffentlich bekannt. 7 Eintragungsrecht (1) Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung des Unterstützungsblattes zum Landtag wahlberechtigt ist.

(2) Zur Eintragung wird zugelassen, wer 1. in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder 2. einen Eintragungsschein hat. (3) Jeder Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 2). Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle im Saarland eintragen. (4) Die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über 1. die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Offenlegung, Berichtigung und Feststellung, 2. die Erteilung von Wahlscheinen, 3. den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis oder die Versagung des Wahlscheines. sind entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben des Gemeindewahlleiters werden vom Bürgermeister und die des Kreiswahlleiters vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahrgenommen. Wird in den entsprechend anzuwendenden Vorschriften bei der Berechnung von Fristen oder Terminen auf den Tag der Wahl abgestellt, so tritt an seine Stelle der erste Tag der Unterstützungsfrist; dies gilt nicht für die Regelung in Absatz 1. 8 Eintragung (1) Die Eintragung muß Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung sowie die persönliche und handschriftliche Unterschrift des Eintragungsberechtigten enthalten. Ein Eintragungsberechtigter, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder körperlich behindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift der Gemeinde unterstützen. Die Unterstützung kann nicht rückgängig gemacht werden. (2) Vor der Eintragung hat die Gemeinde die Eintragungsberechtigung zu prüfen. 9 Ungültige Eintragungen Ungültig sind Eintragungen, die 1. nicht den Erfordernissen des 8 Abs. 1 entsprechen, 2. die Person des Eintragungsberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen, 3. von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren, 4. nicht auf den vorschriftsmäßigen Unterstützungsblättern oder nicht rechtzeitig erfolgt sind, 5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten, 6. mehrfach sind. 10 Abschluß der Unterstützungsblätter (1) Unverzüglich nach Ablauf der Unterstützungsfrist schließt die Gemeinde die Unterstützungsblätter mit der Bestätigung ab, daß die Eingetragenen am Tage der Eintragung in der Gemeinde eintragungsberechtigt waren oder Eintragungsscheine übergeben haben. Die Gemeinde stellt die Zahl der Eintragungsberechtigten, der gültigen und ungültigen Unterstützungsunterschriften fest.

(2) Das festgestellte Ergebnis ist mit den Unterstützungsblättern und der nach Absatz 1 erforderlichen Bestätigung unverzüglich an den Landeswahlleiter für die Landtagswahl zu übermitteln. 11 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Landeswahlausschuß für die Landtagswahl stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest. Er ist dabei an die Entscheidung der Gemeinde über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden. (2) Der Landeswahlleiter übersendet die Niederschrift über die Feststellungen des Landeswahlausschusses der Landesregierung. Sie entscheidet unverzüglich, ob das Volksbegehren zustandegekommen ist. (3) Das vom Landeswahlausschuß festgestellte Ergebnis und die Entscheidung der Landesregierung sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. 12 Anfechtung von Entscheidungen über das Volksbegehren Entscheidungen der Landesregierung über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Ausgang des Volksbegehrens durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflußt worden sein kann. 13 Vorlage des Volksbegehrens an den Landtag Erklärt die Landesregierung das Volksbegehren für zustandegekommen, so unterbreitet sie es unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag (Artikel 99 Abs. 4 der Verfassung des Saarlandes). Dritter Abschnitt Volksentscheid 14 Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheides (1) Entspricht der Landtag binnen drei Monaten dem im. Volksbegehren unterbreiteten Gesetzesantrag nicht, so hat die Landesregierung innerhalb von weiteren drei Monaten einen Volksentscheid herbeizuführen. Nimmt der Landtag den Gesetzesantrag unverändert an, so entfällt ein Volksentscheid. Nimmt der Landtag den Gesetzesantrag in veränderter Form an, die jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widerspricht, und lehnt die Landesregierung die Einleitung eines Volksentscheides ab, so kann diese Entscheidung, die dem Vertrauensmann und dem Landtag zuzustellen und im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen ist, vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden. (2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten 1. den Tag der Stimmabgabe, 2. den Text des Gesetzentwurfes nebst Begründung, 3. die Stellunguahme der Landesregierung.

Sofern der Landtag einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksentscheides vorlegt, ist dieser nebst Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen. 15 Stimmrecht (1) Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe zum Landtag wahlberechtigt ist. (2) Zur Stimmabgabe wird zugelassen, wer 1. in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder 2. einen Stimmschein hat. (3) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Er kann seine Stimme nur in der Gemeinde abgeben, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 2). Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstimmung 1. durch Stimmabgabe in einer beliebigen Gemeinde des Abstimmungsgebietes oder 2. durch Briefabstimmung teilnehmen. 16 Anwendung des Landtagswahlrechtes (1) Die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes, der Landeswahlordnung und der Stimmenzählgeräteverordnung über 1. die Aufteilung in Wahlkreise sowie Wahl- und Stimmbezirke, 2. die Wahlzeit, die Öffentlichkeit der Wahl, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Wahlräume, die Ordnung im Wahlraum sowie die Stimmabgabe, die Briefwahl und die Stimmabgabe mit Stimmenzählgeräten, 3. die Wahlehrenämter und die Tätigkeit der Wahlorgane, 4. die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Offenlegung, Berichtigung und Feststellung sowie die Erteilung von Wahlscheinen, 5. die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren, 6. die Nachwahl und Wiederholung der Wahl, 7. die Wahlkosten sind entsprechend anzuwenden. (2) Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach dem Landtagswahlgesetz.

17 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Umschläge werden amtlich hergestellt. (2) Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, daß sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. (3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuß festgestellten Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften. Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorgelegt, so wird dieser vor den mit den Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen angeführt. (4) Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist 41 des Landtagswahlgesetzes entsprechend anzuwenden. Ein Stimmzettel ist auch ungaltig, wenn die vorgelegten Fragen bei mehreren den gleichen Gegenstand betreffenden Gesetzentwürfen mehrmals mit "Ja" beantwortet werden. 18 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellt der Wahlvorstand die Zahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie für jeden Gesetzentwurf getrennt die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen fest. (2) Der Gemeindewahlausschuß stellt das Abstimmungsergebnis im Wahlbezirk auf Grund der Ergebnisse in den einzelnen Stimmbezirken fest. Der Gemeindewahlausschuß ist berechtigt, die Entscheidungen der Wahlvorstände über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen zu berichtigen. (3) Auf Grund der Ergebnisse in den Wahlbezirken stellt der Kreiswahlausschuß das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis fest. Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, die Entscheidung der Gemeindewahlausschüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen zu berichtigen. (4) Der Landeswahlausschuß stellt auf Grund der Abstimmungsergebnisse in den Wahlkreisen das Gesamtabstimmungsergebnis fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Gemeinde- und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. (5) Der Landeswahlleiter veröffentlicht das vom Landeswahlausschuß festgestellte zahlenmäßige Abstimmungsergebnis im Amtsblatt des Saarlandes. (6) Der Volksentscheid kann angefochten werden. 54 Abs. 2 bis 5 des Landtagswahlgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn das Zustandekommen des Volksentscheides durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflußt worden sein kann. 19 Ergebnis des Volksentscheides (1) Der Landtag prüft und entscheidet unverzüglich nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der Abstimmung. Er stellt fest, ob ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid beschlossen worden ist. (2) Die Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. 12 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt 20 Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung Der Minister des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln 1. die Ausübung des Eintragungsrechtes, 2. Inhalt und Form der Unterstützungsblätter und ihre Einreichung, 3. Inhalt und Form der Stimmzettel sowie die Form der Umschläge, 4. die Bestimmung der Eintragungszeit, die Bereitstellung und Einrichtung der Eintragungsräume sowie die Bekanntmachung der Eintragungsräume und der Eintragungszeit, 5. die Feststellung der Ergebnisse der Stimmabgabe und ihre Weitermeldung, 6. die Sicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheides. 21 Datenschutz (1) Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der Volksabstimmung genutzt werden. Werden sie für den Verfahrensabschnitt, für den sie erhoben werden, nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen. (2) Wer auf Grund dieses Gesetzes erhobene personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als zur Durchführung der Volksabstimmung verarbeitet, übermittelt, abruft oder sonst nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften 22 Änderung von Rechtsvorschriften (1) Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VGHG) vom 17. Juli 1958 (Amtsbl. S. 735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 546, 662), wird wie folgt geändert: 1. In 7 werden nach Nummer 8a folgende neue Nummern eingefügt: "8b. über die Anfechtung der Entscheidung der Landesregierung, durch welche die Einleitung eines Volksentscheides abgelehnt wird, 8c. über Anfechtungen von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit der Abstimmung in einem Volksentscheid oder die Feststellung, ob ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid beschlossen worden ist, betreffen," 2. In 36 Abs. 1 wird Nummer 2 gestrichen; die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

3. Der 6. Abschnitt erhält folgende Fassung: "6. Abschnitt Verfahren in den Fällen des 7 Nr. 8a, b und c (Volksbegehren und Volksentscheid) 47a Anfechtung der Entscheidung über den Zulassungsantrag (1) Lehnt die Landesregierung einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ab, so kann diese Entscheidung von dem Vertrauensmann angefochten werden. (2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof einzulegen. 47b Anfechtung der Entscheidung über das Volksbegehren (1) Die Entscheidung der Landesregierung über das Zustandekommen des Volksbegehrens kann von jedem Eintragungsberechtigten, wenn ihm mindestens einhundert Eintragungsberechtigte beitreten, und in amtlicher Eigenschaft von dem Landeswahlleiter angefochten werden. (2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt des Saarlandes beim Verfassungsgerichtshof einzulegen. 47c Anfechtung der Ablehnung des Volksentscheides Lehnt die Landesregierung die Einleitung des Volksentscheides ab, so kann diese Entscheidung von dem Vertrauensmann angefochten werden. 47a Abs. 2 findet Anwendung. 47d Anfechtung des Volksentscheides (1) Die Anfechtung der Entscheidung des Landtages über das Ergebnis des Volksentscheides können erheben 1. ein Stimmberechtigter, dessen Anfechtung des Volksentscheides vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Stimmberechtigte beitreten, 2. der Landeswahlleiter in amtlicher Eigenschaft. (2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach der Beschlußfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzulegen." (3) Der Minister des Innern wird ermächtigt, das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseibgen.