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nachfolgend möchten wir Sie mit den steuerlich relevanten Änderungen der vergangenen Monate vertraut

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heute erhalten Sie unseren monatlichen Mandantenbrief zu Ihrer Information.

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Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

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Transkript:

Inforationsbrief Juli 2016 Inhaltsverzeichnis Terine August 2 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen 2 Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zur Verwaltung von Verietungsobjekten 3 Krankheitskosten abziehbar 3 Kosten für Lerntherapie eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen 3 Besteht Anspruch auf Kindergeld für Pflegekind it eigene Haushalt? 4 Sind Unfallkosten durch die Entfernungspauschale abgegolten? 4 Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen 4 Abbruchkosten des alten sind Herstellungskosten eines neuen Gebäudes Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsverögen ist stets Betriebseinnahe Fahrtkostenpauschale bei Nebentätigkeit wird nicht auf Hartz IV abgerechnet Arbeitneher haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung von Pausen Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse abgelehnt 4 Seite 1

Terine August 2016 Bitte beachten Sie die folgenden Terine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Überweisung 1 Scheck 2 10.08.2016 1.08.2016 0.08.2016 Seit de 01.01.200 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich it einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzat abzuführen. Usatzsteuer 4 10.08.2016 1.08.2016 0.08.2016 Gewerbesteuer 1.08.2016 18.08.2016 12.08.2016 Grundsteuer 1.08.2016 18.08.2016 12.08.2016 Sozialversicherung 29.08.2016 entfällt entfällt 1 Usatzsteuervoraneldungen und Lohnsteueraneldungen üssen grundsätzlich bis zu 10. des de Aneldungszeitrau folgenden Monats (auf elektronische Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Sastag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säunis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säuniszuschläge erhoben. Eine Überweisung uss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf de Konto des Finanzats a Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei Finanzat als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugserächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern it Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. U Säuniszuschläge zu vereiden, epfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabeterin für die Beitragsnachweise. Diese üssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. a 2.08.2016) an die jeweilige Einzugsstelle überittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor de Fälligkeitsterin an den Beauftragten überittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach de Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach de Kalender bestit ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber eine Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. I Streitfall uss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29. Juli 2014: neun Prozentpunkte*) über de Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zu 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres u die Prozentpunkte, u welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor de ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Juli 2013: Seite 2

Zeitrau Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung 01.07. bis 31.12.2013-0,38 % 4,62 % 7,62 % 01.01. bis 30.06.2014-0,63 % 4,37 % 7,37 % 01.07. bis 28.07.2014-0,73 % 4,27 % 7,27 % 29.07. bis 31.12.2014-0,73 % 4,27 % 8,27 % 01.01. bis 30.06.201-0,83 % 4,17 % 8,17 %* 01.07. bis 31.12.201-0,83 % 4,17 % 8,17 %* 01.01. bis 30.06.2016-0,83 % 4,17 % 8,17 %* *I Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehen, die seit de 29. Juli 2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach de 30. Juni 2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen. Die wichtigsten Regelungen i Überblick: Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis axial 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige axial 30 Tage) öglich. Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zu Zeitpunkt des Epfangs der Gegenleistung. Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über de jeweiligen Basiszinssatz. Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab de Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach de Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsepfangs. Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist. Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vo Ersatz externer Beitreibungskosten). Abnahe- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch axial 30 Tage dauern. Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zur Verwaltung von Verietungsobjekten Fahrtkosten zur Verwaltung von Verietungsobjekten sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen richtet sich nach de Ufang der Fahrten. Werden die Objekte nur gelegentlich aufgesucht, können die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe oder it 0,30 je gefahrene Kiloeter geltend geacht werden. Wenn die Objekte allerdings sehr häufig und it einer gewissen Nachhaltigkeit angefahren werden, wird aus den aufgesuchten Objekten der Mittelpunkt der Verietungstätigkeit. In derartigen Fällen sind die Aufwendungen nach eine Urteil des Bundesfinanzhofs nur it der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 je Entfernungskiloeter berücksichtigungsfähig. Krankheitskosten abziehbar Aufwendungen eines Arbeitnehers für seine Gesundheit können sowohl den privaten als auch den beruflichen Bereich betreffen. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nur dann öglich, wenn die Kosten klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Abziehbar sind z. B. Aufwendungen i Zusaenhang it sogenannten typischen Berufskrankheiten nach gesicherten edizinischen Erkenntnissen. Das Gleiche gilt, wenn i Einzelfall der Zusaenhang zwischen Beruf und der Entstehung der Krankheit offensichtlich ist. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Kosten für Lerntherapie eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen Eltern hochbegabter Kinder sind nicht ier zu beneiden. Die Kinder sind in der Schule häufig unterfordert und deswegen auffällig. In eine vo Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ließen Eltern ihr hochbegabtes Kind lerntherapeutisch behandeln, u es wieder zu schulischen Leistungen zu otivieren. Die Therapie wurde aufgrund des Gutachtens einer Psychologin und des Berichts einer Heilpraktikerin durchgeführt. Die Eltern einten, die Therapiekosten seien Krankheitskosten und als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anzuerkennen. Das Gericht entschied, dass Hochbegabung keine Krankheit ist und die Aufwendungen nicht abzugsfähig sind. Seite 3

Besteht Anspruch auf Kindergeld für Pflegekind it eigene Haushalt? Für Pflegekinder kann Kindergeld gewährt werden, wenn sie failienähnlich dauerhaft it den Pflegeeltern verbunden und nicht zu Erwerbszwecken in deren Haushalt untergebracht sind. Außerde darf das natürliche Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht ehr bestehen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln steht Pflegeeltern kein Kindergeld zu, wenn das Pflegekind nicht bei ihnen lebt, sondern selbstständig i eigenen Haushalt. I entschiedenen Fall hatte das Pflegekind die Pflegeeltern nur ab und zu besucht und wenige Male bei ihnen übernachtet. Dies reichte de Gericht aber nicht, u das Kind als Pflegekind anzuerkennen. Der Bundesfinanzhof uss abschließend entscheiden. Sind Unfallkosten durch die Entfernungspauschale abgegolten? Aufwendungen des Arbeitnehers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an de der Arbeitneher die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kiloeter zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 anzusetzen, höchstens jedoch 4.00 i Kalenderjahr. Ein höherer Betrag als 4.00 ist anzusetzen, soweit der Arbeitneher einen eigenen oder ih zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Durch diese Entfernungspauschale sind sätliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen (z. B. auch Parkgebühren für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit). Diese Abgeltungswirkung gilt laut Bundesfinanzhof ebenfalls für außergewöhnliche Kosten, wie z. B. Reparaturkosten infolge einer Falschbetankung des Fahrzeugs. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz schließt sich dieser Rechtsprechung an und entschied: Zu den durch die Entfernungspauschale abgegoltenen Unfallkosten zählen nicht nur Reparaturkosten eines Fahrzeugs, sondern auch Behandlungs- und Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (it-)verursacht wurden. Allerdings lässt die Finanzverwaltung Unfallkosten, die auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale zu Werbungskostenabzug zu. Betroffene sollten sich auf die Auffassung der Finanzverwaltung berufen. Hinweis: Der Ansatz der Behandlungs- und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist öglich, wenn die Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen Zivilprozesskosten sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich enschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in de üblichen Rahen nicht ehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig erwachsen. Nach diesen Maßstäben sind solche Kosten nicht abziehbar, wenn der Prozess die Geltendachung von Scherzensgeldansprüchen betrifft. Sind die Kosten nur zu Teil als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten it Hilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu eritteln. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Abbruchkosten des alten sind Herstellungskosten eines neuen Gebäudes Wenn ein Grundstück it Gebäude bereits it Abbruchabsicht erworben wurde, können die Abbruchkosten und der Restbuchwert des alten Gebäudes nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte dies. I Urteilsfall erwarb ein Steuerpflichtiger ein technisch/wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude. Schon vor de Erwerb hatte er die Absicht, das Gebäude abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten. Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass zwischen de Abbruch des erworbenen Gebäudes und der Herstellung des neuen Gebäudes ein enger wirtschaftlicher Zusaenhang besteht. Dies rechtfertige es, die it de Abbruch verbundenen Aufwendungen als Herstellungskosten (nur jährliche Absetzung für Abnutzung) des neuen Gebäudes zu behandeln. Die Abbruchkosten dürfen deshalb nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Auch eine Absetzung für die außergewöhnliche Abnutzung des Restbuchwerts des abgebrochenen Gebäudes ist nicht öglich. Der Bundesfinanzhof uss abschließend entscheiden. Hinweis: Wenn ein Grundstück it Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben, dann aber doch abgerissen wurde, sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert i. d. R. abziehbar. Seite 4

Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsverögen ist stets Betriebseinnahe Der Kläger hielt ein Fahrzeug i Betriebsverögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall wegen eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Die Entschädigung wurde vo Finanzat in volle Ufang als Betriebseinnahe behandelt. Der Kläger aber achte geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignete und folglich die Nutzungsentschädigung keine Betriebseinnahe darstelle. Der Bundesfinanzhof entschied, bewegliche Wirtschaftsgüter sind auch bei geischter Nutzung ungeteilt entweder Privat- oder Betriebsverögen. Die steuerliche Beurteilung richtet sich nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts, unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist. Gleiches gilt auch für den Verlust der Nutzungsöglichkeit. Fahrtkostenpauschale bei Nebentätigkeit wird nicht auf Hartz IV angerechnet Ein Langzeitarbeitsloser arbeitete ca. 10 Stunden i Monat als Gärtner und erhielt dafür 100 zuzüglich einer Fahrtkostenerstattung für die Entsorgung von Grünabfällen. Das Jobcenter rechnete die Fahrtkostenerstattung als Einkoen an, hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf und achte eine Erstattung geltend. Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Dortund entschied. Ein Entgelt von 100 fällt unter den Einkoensfreibetrag. Die Fahrtkostenpauschale ist keine anrechnungsfähige Einnahe, sondern gleicht angefallene Kosten aus. Arbeitneher haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung von Pausen Feststehende Arbeitspausen werden nicht bezahlt, es sei denn, der Arbeitneher hat geäß seine Arbeitsvertrag oder eine Tarifvertrag Anspruch darauf. In eine vo Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte ein Kinobetreiber seinen neuen Mitarbeitern per Willkoensschreiben itgeteilt, dass Pausen nicht, wie noralerweise üblich, von der Arbeitszeit abgezogen werden. Grund sei, dass eine feste Pausenregelung Schwierigkeiten bereite. Ein Arbeitneher verklagte daraufhin den Kinobetreiber auf Bezahlung seiner Pausen. Inzwischen galt für das Arbeitsverhältnis allerdings ein Tarifvertrag, der keine Vergütung der Pausen vorsah. Weiterhin regelte der Kinobetreiber die Pausen nunehr in den Dienstplänen. Daher entschied das Gericht, dass der Arbeitneher keine Vergütung für seine Pausen verlangen kann. Das Willkoensschreiben war keine uneingeschränkte Zusage zur Pausenvergütung. Der Arbeitneher durfte nur so lange von einer Vergütung ausgehen, solange feste Pausenzeiten in den Dienstplänen nicht geregelt waren. Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse abgelehnt Erneut hat das Oberlandesgericht Stuttgart der Klage einer Bausparerin gegen die Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse stattgegeben. Zwei Bausparverträge waren zuteilungsreif, Bauspardarlehen wurden aber nicht beansprucht. Das Gericht hielt die Kündigungen für unberechtigt und stellte fest, dass die Bausparkasse sich nicht auf die Rechtsnor berufen kann, nach der ein Darlehensneher das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständige Epfang kündigen könne. Das Gesetz soll den Darlehensneher schützen, der de Zinsbestiungsrecht des Darlehensgebers ausgesetzt sei. Dieser Schutzzweck treffe auf das sog. Passivgeschäft der Bausparkassen nicht zu, weil diese die Vertragslaufzeiten in ihren Allgeeinen Bausparbedingungen selbst bestiten. Seite