Vorwort Die Implementierung des Promotionsprogramms erfolgt zunächst als Modellversuch mit anschließender Evaluation. Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs sind alle Promovendinnen und Promovenden, die nach der Promotionsordnung der Fakultät Rehabilitationswissenschaften der TU Dortmund vom 2. März 2011 promovieren. Nach einer einjährigen Laufzeit wird das Promotionsprogramm im Rahmen eines Monitoring einer ersten Beobachtung unterzogen (Wie funktionieren die drei Module? Wie funktionieren die Abläufe? Wo ist Steuerungsbedarf? etc.). Eine umfassende Evaluation kann frühestens nach einer dreijährigen Laufzeit (durchschnittliche Promotionsdauer) erfolgen. 1
Entwurf einer Ordnung für das strukturierte Promotionsprogramm der Fakultät Rehabilitationswissenschaften der TU Dortmund (Stand: 07.12.2012) Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Ziele des Promotionsprogramms 3 Zugangsvoraussetzungen 4 Aufbau und Inhalte des Promotionsprogramms 5 Umfang und Dauer des Promotionsprogramms 6 Betreuungsvereinbarung 7 Zertifikat 8 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung 2
1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für das strukturierte Promotionsprogramm der Fakultät Rehabilitationswissenschaften der TU Dortmund, welches die individuellen Promotionsvorhaben der Promovendinnen und Promovenden durch ein strukturiertes Qualifikationsangebot begleiten soll. Sie regelt Ziele, Inhalte und Aufbau des Promotionsprogramms. 2 Ziele des Promotionsprogramms Das Promotionsprogramm bietet den Promovendinnen und Promovenden über die Dissertation hinausgehende Zusatzqualifikationen und dient damit der Vertiefung und Erweiterung der wissenschaftlichen Kompetenzen der Promovendinnen und Promovenden. 3 Zugangsvoraussetzungen Der Zugang zum Promotionsprogramm ist an die offizielle Zulassung zur Promotion durch den Promotionsausschuss der Fakultät Rehabilitationswissenschaften der TU Dortmund gekoppelt. Mit dem Tag der offiziellen Zulassung können die Angebote des Promotionsprogramms genutzt werden. Das Modul 3: Information, Beratung und Austausch des Promotionsprogramms ist bereits für alle Promotionsinteressierten unabhängig von einer Zulassung zugänglich. Promovendinnen und Promovenden, die nach der Promotionsordnung der Fakultät Rehabilitationswissenschaften der TU Dortmund vom 2. März 2011 promovieren, sind aufgrund des 9 der Ordnung verpflichtet, das Promotionsprogramm zu absolvieren. Promovendinnen und Promovenden, die nach einer älteren Promotionsordnung der Fakultät Rehabilitationswissenschaften der TU Dortmund promovieren, wird der Besuch des Promotionsprogramms empfohlen. 4 Aufbau und Inhalte des Promotionsprogramms Das Promotionsprogramm setzt sich aus drei Modulen zusammen: - Modul 1 Qualifizierungsbereiche - Modul 2 Betreuungsvereinbarung - Modul 3 Information, Beratung und Austausch Details zu den einzelnen Modulen sind in Anlage A: Gesamtmodulübersicht des Promotionsprogramms, Anlage B: Qualifizierungsbereiche des Promotionsprogramms sowie in Anlage C: Musterbetreuungsvereinbarung aufgeführt. 3
5 Umfang und Dauer des Promotionsprogramms (1) Das Modul 1 Qualifizierungsbereiche besteht aus einem Pflichtbereich und sechs Wahlbereichen. Der Pflichtbereich Jährlicher Forschungstag muss von allen Promovendinnen und Promovenden promotionsbegleitend in der Regel jährlich besucht werden. In Ausnahmefällen können durch die Betreuerin/den Betreuer Befreiungen vom Besuch des Forschungstages ausgesprochen werden: bspw. bei Auslandsaufenthalten, beruflichen oder familiären Verpflichtungen, Krankheit o.ä. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Promotionsprogramms müssen zusätzlich zum in der Regel jährlichen Besuch des Forschungstages insgesamt mind. vier Angebote aus einem oder mehreren Wahl-Qualifizierungsbereichen besucht werden. Die Entscheidung, welche Angebote in Anspruch genommen werden, trifft die Promovendin/der Promovend in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer ausschließlich auf der Grundlage des jeweiligen Nutzens für die eigene Promotion. (3) Die Angebote der einzelnen Qualifizierungsbereiche unterscheiden sich teilweise in Art und Umfang, können jedoch alle gleichwertig für die Absolvierung des Pflichtanteils genutzt werden. (4) Qualifizierungsangebote, die außerhalb der TU Dortmund national oder international in Anspruch genommen werden, können nach Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer ebenfalls für das Promotionsprogramm angerechnet werden. (5) Der Pflichtanteil kann flexibel während der gesamten Promotionszeit absolviert werden. (6) Die Absolvierung des Pflichtanteils wird durch einen Laufzettel oder durch Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen. (7) Über den Pflichtanteil hinaus können freiwillig weitere Qualifizierungsangebote aus dem Promotionsprogramm genutzt werden 6 Betreuungsvereinbarung Zusätzlich zum Pflichtanteil im Modul 1 Qualifizierungsbereiche ist für jedes Promotionsvorhaben eine individuelle Betreuungsvereinbarung (Modul 2) zu schließen. Die Betreuungsvereinbarung wird zwischen der Promovendin/dem Promovenden und der Betreuerin/dem Betreuer geschlossen. Die Betreuungsvereinbarung sollte innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn des Promotionsvorhabens (Tag der offiziellen Zulassung zur Promotion durch den Promotionsausschuss der Fakultät Rehabilitationswissenschaften der TU Dortmund) geschlossen werden. Eine Kopie der Betreuungsvereinbarung wird beim Promotionsausschuss der Fakultät Rehabilitationswissenschaften der TU Dortmund hinterlegt. 4
Die Betreuungsvereinbarung sollte regelmäßig (mindestens einmal jährlich) gemeinsam von der Promovendin/dem Promovenden und der Betreuerin/dem Betreuer auf ihre Aktualität hin überprüft und ggf. angepasst werden. Auf der Grundlage der Muster-Betreuungsvereinbarung der Fakultät Rehabilitationswissenschaften der TU Dortmund kann für jedes Promotionsvorhaben eine individuell angepasste Vereinbarung geschlossen werden (Anlage C: Muster-Betreuungsvereinbarung). 7 Zertifikat Die Teilnahme am Promotionsprogramm wird mit einem Zertifikat bescheinigt. Die Vorlage des Zertifikats beim Promotionsausschuss der Fakultät Rehabilitationswissenschaften der TU Dortmund muss spätestens mit der Abgabe der Dissertation erfolgen und ist Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens. 8 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung??? 5