Unrepariert in Zahlung genommen: Die Grundsätze der Fiktivabrechnung Kasko und Haftpflicht

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Transkript:

Schadenregulierung UE REPARATURKOSTEN Unrepariert in Zahlung genommen: Die Grundsätze der Fiktivabrechnung Kasko und Haftpflicht Ab und zu nehmen Sie ein Unfallfahrzeug (kein wirtschaftlicher Totalschaden) unrepariert in Zahlung, weil Ihr Kunde wegen des Unfalls ein anderes Fahrzeug kauft. Gleichzeitig tritt er seinen Anspruch gegen seinen Kasko- oder den Haftpflichtversicherer des Schädigers an Sie ab. Weil dann nicht mehr für den Kunden repariert wird, sind das Fälle der Fiktivabrechnung. Bei diesen greifen die Versicherer in der Regel tief in die Kürzungskiste. Damit Ihre Rechnung aufgeht, müssen Sie die Grundsätze der Fiktivabrechnung kennen. Kleinere Veränderungen erfordern ein Update. Gemeinsames bei Kasko und Haftpflicht Der Totalschaden im engeren Sinne fängt beim Kaskoschaden nach der Definition in den AKB erst an, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (WBW) übersteigen. Beim Haftpflichtschaden fängt er in der Systematik des BGH sogar erst an, wenn die Reparaturkosten, eine eventuelle Wertminderung eingeschlossen, das 1,3-fache des WBW übersteigen. Definition Haftpflicht- und Kaskoschaden Darunter gibt es das, was in der Praxis als wirtschaftlicher Totalschaden bezeichnet wird. Das ist die Kategorie, bei der die Reparaturkosten (bei Haftpflicht einschließlich einer eventuellen Wertminderung) die Differenz aus WBW und Restwert (= Wiederbeschaffungsaufwand) überschreiten. Wann immer der Versicherungsnehmer (Kasko) oder der Geschädigte (Haftpflicht) das verunfallte Fahrzeug aus Anlass des Unfalls abschafft, ist die Obergrenze des Sachschadens die Differenz aus WBW und Restwert, also der Wiederbeschaffungsaufwand. Bei den Kaskoschäden ergibt sich das aus den AKB, bei Haftpflichtschäden aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Obergrenze Wiederbeschaffungsaufwand Regeln nur für Kasko Für die Fiktivabrechnung in der Kaskoversicherung lässt sich über obiges hinaus nur wenig Allgemeingültiges sagen. Ersatz der Mehrwertsteuer Einigkeit besteht noch darin, dass bei der Fiktivabrechnung nur der Nettobetrag erstattet wird. Die entsprechende Klausel in den Muster-AKB 2015 des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft lautet: Musterklausel zur Erstattung der Mehrwertsteuer A.2.5.4 Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. 08-2015 UNFALLREGULIERUNG 9

UE Schadenregulierung Diese Klausel haben, soweit ersichtlich, sämtliche Gesellschaften so übernommen. Nach unserer Auffassung lässt sich die nicht bei der Reparatur aufgewendete Mehrwertsteuer durch die beim regelbesteuerten Kauf aufgewendete Mehrwertsteuer auffüllen, denn dem Versicherungsnehmer wird ja mit der Klausel ausdrücklich das Recht gegeben, die Art der Schadenbeseitigung selbst zu wählen. Musterklausel zu den Reparaturkosten Die maßgeblichen Reparaturkosten In den Musterbedingungen heißt es zu den Reparaturkosten: A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a) b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. Rund um die Fiktivabrechnung von Reparaturschäden ist die Rechtsprechung fein aufgegliedert. Nahezu alle Streitpunkte sind bereits vom BGH entschieden. Haftpflichtschadenrecht bietet Auslegungshilfe PRAXISHINWEIS Ist die Klausel unverändert im Vertrag Ihres Kunden enthalten, gilt: Hinsichtlich der Einzelheiten dient das Haftpflichtschadenrecht als Auslegungshilfe. Dann gilt zu Stundenverrechnungssätzen, Aufschlägen etc. das unten Gesagte. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass die Klausel verändert wurde. Die Bandbreite der Klauseln in den einzelnen Verträgen ist riesengroß: Die häufigsten Abweichungen von der Musterklausel Manche Gesellschaften erstatten dann vertraglich immer nur mittlere Stundenverrechnungssätze. Bei Verträgen mit Werkstattbindung ist oft vereinbart, dass bei der Fiktivabrechnung die Sätze der ortsnächsten Partnerwerkstatt erstattet werden. Nicht selten ist ausdrücklich festgeschrieben, dass bei der Fiktivabrechnung die UPE-Aufschläge, die Entsorgungskosten und die Verbringungskosten nicht erstattet werden. Ohne einen Blick in den konkreten Vertrag des betroffenen Kunden lässt sich also nicht beurteilen, wie der Versicherer den Schaden erstatten muss. Der BGH hat fast alle Streitpunkte geklärt 10 Regeln für den Haftpflichtschaden Ersatz der Mehrwertsteuer Für den Ersatz der Mehrwertsteuer gilt 249 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach die Mehrwertsteuer nur ersetzt wird, wenn und soweit sie aufgewendet wurde. UNFALLREGULIERUNG 08-2015

Schadenregulierung UE Hat der Geschädigte statt der Reparatur ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug erworben, kann der Anspruch auf Reparaturkosten mit der beim Kauf aufgewendeten Mehrwertsteuer aufgefüllt werden (BGH, Urteil vom 5.2.2013, Az. VI ZR 363/11, Abruf-Nr. 130595; LG Arnsberg, Urteil vom 30.3.2010, Az. 5 S 114/09, Abruf-Nr. 103544). Kauft der Geschädigte ein differenzbesteuertes Fahrzeug, steht nur der per Schätzung im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteueranteil zur Verfügung, nämlich 2,5 bis 3 Prozentpunkte vom Kaufpreis. Das entspricht 19 Prozent Mehrwertsteuer auf die geschätzte Handelspanne von 15 bis 20 Prozent. Mehrwertsteueranteil bei differenzbesteuertem Fahrzeug Wichtig Der Versuch eines Versicherers, nicht nur die Mehrwertsteuer, sondern auch die in den Stundenverrechnungssätzen enthaltenen sonstigen Steuern und Abgaben (zum Beispiel die Beiträge zur Berufsgenossenschaft) abzuziehen, scheiterte bereits am Gesetzestext und deshalb auch beim BGH (Urteile vom 19.2.2013, Az. VI ZR 69/12, Az. VI ZR 401/12 sowie Az. VI ZR 220/12, Abruf-Nrn. 131158, 131159 und 145032). Stundenverrechnungssätze Nach wie vor ist laut BGH für jedes im Haftpflichtfall unfallbeschädigte Fahrzeug im ersten Denkschritt der Stundenverrechnungssatz der Marke am Ort der Maßstab. Und für Fahrzeuge, die nicht älter als drei Jahre sind und auch für ältere Fahrzeuge, die bisher konsequent in Werkstätten der Marke zur Wartung und Reparatur waren, bleibt es auch dabei. Maßstab sind die Preise der Marke am Ort Bei anderen Fahrzeugen jedoch kann die Versicherung auf eine gleichwertige und mühelos erreichbare andere auch freie Werkstatt verweisen, aber nur auf deren Aushangpreise. Versicherungsspezialpreise bleiben außen vor (BGH, Urteil vom 20.10.2010, Az. VI ZR 53/09, Abruf-Nr. 093676). Beachten Sie Allein der Umstand, dass die fragliche Werkstatt mit dem Haftpflichtversicherer bei der Reparatur von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie aber nicht unzumutbar erscheinen, so der BGH (Urteil vom 28.4.2015, Az. VI ZR 267/14, Abruf-Nr. 177240). Der Streit um die Gleichwertigkeit Zur Frage der Gleichwertigkeit gibt der BGH den Instanzgerichten alle Freiheiten. Er hat einen Fall entschieden, bei dem es um einen Blechschaden an einem acht Jahre alten BMW ging. Der Vortrag des Versicherers zur Gleichwertigkeit beschränkte sich auf die Informationen, die drei im Prüfbericht genannten Werkstätten seien Mitglied im Zentralverband Karosserie und Fahrzeugtechnik (ZKF), sie seien zertifizierte Meisterbetriebe für Karosserie- und Lackierarbeiten, deren Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder von der DEKRA kontrolliert werde. Es fänden ausschließlich Originalersatzteile Verwendung und die Kunden erhielten mindestens drei Jahre Garantie. Das hatte dem Berufungsgericht gereicht, und der BGH hat das nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 23.2.2010, Az. VI ZR 91/09, Abruf-Nr. 101686). 08-2015 UNFALLREGULIERUNG Für Gleichwertigkeit ausreichende Kriterien 11

UE Schadenregulierung PRAXISHINWEIS Es ist leicht zu erkennen, dass es sich hier um die Kriterien handelt, bei deren Erfüllung im ZKF organisierte Karosseriebetriebe die dortige Premiummarke EUROGARANT tragen dürfen. Seither benennen die Versicherer regelmäßig EUROGARANT-Betriebe und verweisen auf diese Kriterien und das BGH-Urteil. Gerichte fordern zunehmend konkrete Angebote Angebote statt rechnerischen Verweisen Nicht einhellig, aber zunehmend, erkennt die Rechtsprechung, dass viele der benannten Preise so nicht stimmen, dass sie also entweder veraltet oder von vorherein eher erfunden als ermittelt sind. Deshalb verlangen viele Gerichte, dass der Versicherer ein echtes Angebot der Werkstatt vorlegt, das der Geschädigte nur noch annehmen muss. Seinen Anfang hat diese Rechtsprechung in Berlin genommen, wo ein Amtsrichter dem Versicherer mit harschen Worten betrügerisches Verhalten vorgeworfen hat (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 28.8.2012, Az. 111 C 3172/10, Abruf-Nr. 122752). Aktuell sagt das AG Berlin-Mitte dazu: Die rein mathematische Neuberechnung des vom Geschädigten eingereichten Gutachtens mittels Einsetzen eines niedrigen Wertes für die Stundenverrechnungssätze stellt dagegen keinen zulässigen Verweis auf eine konkret bestehende Möglichkeit zur Durchführung einer ganz bestimmten Reparatur zu günstigeren Bedingungen dar. Die bloße Benennung eines Reparaturbetriebs ist insoweit nicht ausreichend, da der Geschädigte allein anhand des Namens und der mitgeteilten Stundenverrechnungssätze nicht erkennen kann, ob die angegebene Werkstatt tatsächlich in der vom Sachverständigen vorgesehenen Art und Weise und damit zu dem behaupteten günstigeren Gesamtpreis repariert. Dem eingereichten Prüfbericht lässt sich insbesondere nicht entnehmen, ob der angegebene Reparaturbetrieb auch die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden benötigt. (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.7.2015, Az. 110 C 3048/14, Abruf-Nr. 145033, eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin). Kein Verweis bei Gutachten auf Basis mittlerer Stundenverrechnungssätze 12 Geschädigter beschränkt sich von sich aus auf niedrigere Sätze Legt der Geschädigte für die fiktive Abrechnung eines Fahrzeugschadens im Haftpflichtfall ein Schadengutachten vor, dessen Kalkulationsgrundlage mittlere Stundenverrechnungssätze der Region sind, kann der Versicherer nicht auf niedrigere Preise einer ihm genehmen Werkstatt verweisen (OLG München, Urteil vom 13.9.2013, Az. 10 U 859/13, Abruf-Nr. 133874; AG München, Urteil vom 1.12.2014, Az. 335 C 11782/14, Abruf-Nr. 143426). Die mühelose Erreichbarkeit Eine weitere Streitfrage ist, wie weit die Verweiswerkstatt denn entfernt sein darf. In der oben benannten Entscheidung der Geschädigte hatte seinen Sitz in Frankfurt/Main sagt der BGH lapidar, alle benannten Werkstätten seien im Umfeld von Frankfurt angesiedelt, was zumutbar sei. Allzu eng darf man das also nicht sehen. Vor allem muss auch die Entfernung des Geschädigten zum Markenbetrieb im Vergleich gesehen werden. Auf dem Land liegt nicht selten der Karosseriebetrieb näher, als die Markenwerkstatt in der nächsten Stadt. UNFALLREGULIERUNG 08-2015

Schadenregulierung UE Beachten Sie Es gibt vereinzelte Urteile, die die Entfernung als Zumutbarkeitskriterium ausblenden, wenn der Verweisbetrieb einen Hol- und Bringservice bietet. Allerdings hat der BGH jüngst darauf abgestellt, dass bei einer weit entfernten Werkstatt auch bei der Nachbesserung die Entfernung zu Buche schlägt: Von Bedeutung für diese Bewertung ist auch der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen. (BGH, Urteil vom 28.4.2015, Az. VI ZR 267/14, Abruf-Nr. 177240). PRAXISHINWEIS Aufgrund des BGH-Urteils kann die Entfernung auch dann nicht ausgeblendet werden, wenn die Werkstatt einen Hol- und Bringservice anbietet. UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Entsorgungskosten Zum Thema UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Entsorgungskosten reiten Versicherer noch immer das tote Pferd, fiktiv sei das ja alles nicht angefallen und deshalb nicht zu erstatten. Entfernung spielt auch bei Hol- und Bringservice eine Rolle Das entlarvt sich schon deshalb, weil bei einer konsequent fiktiven Abrechnung ohne jegliche durchgeführte Reparatur gar nichts anfällt und dennoch der Schaden zu erstatten ist und von den Versicherern auch erstattet wird. Der BGH hat dem Spuk rechtlich schon mit seinen drei Urteilen vom 19.2.2013 (Abruf-Nrn. 131158, 131159 und 145032) ein Ende bereitet: Die im Sinne des 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen (Gesamt-)Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen und lassen sich schadensrechtlich nicht aufspalten in einen angefallenen und einen nicht angefallenen Teil. Dies wäre in der Rechtspraxis nicht handhabbar und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Dispositionsfreiheit im Sinne des 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen. Keine Aufsplittung in angefallene und nicht angefallene Kosten PRAXISHINWEIS Stattdessen muss nach dem Schema, das unter dem Stichwort Stundenverrechnungssätze aufgezeigt wurde, die Referenzwerkstatt ermittelt werden. Dann muss man sich vorstellen, es werde dort repariert. Wenn dort UPE Aufschläge, Verbringungskosten und/oder Entsorgungskosten verrechnet würden, müssen die auch fiktiv erstattet werden, und wenn nicht, dann nicht. Wertminderung Versicherer behaupten bei der unreparierten Inzahlunggabe eines mit einem Reparaturschaden behafteten Fahrzeugs gerne, weil der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren lasse und weil er es nicht weiterbenutze, sei die Wertminderung nicht geschuldet. Das ist falsch. Bei der Wertminderung kommt es nie darauf an, was der Geschädigte mit dem Fahrzeug macht. 08-2015 UNFALLREGULIERUNG Keine Reparatur oder Weiternutzung erforderlich 13

UE Schadenregulierung Denn wenn er es nach einer Reparatur weiternutzt, bis es völlig verschlissen ist, und es dann zum Schrottplatz bringt, realisiert sich der Minderwert ja auch nicht in einem Verkauf zum reduzierten Preis. Und dennoch hat der Geschädigte in dieser zum Vergleich herangezogenen Konstellation auch Anspruch auf die Wertminderung. Denn ab dem Unfall ist sein Auto weniger wert, ganz gleichgültig, ob sich das nun anhand eines Verkaufs realisiert oder nicht. Und deshalb schuldet der Schädiger die Wertminderung. So hat es der BGH schon im Jahr 1961 entschieden. Versicherer interpretieren BGH-Urteil falsch Im Jahr 1967 hat der BGH ergänzt, für die Bemessung des Minderwerts müsse auf den Zeitpunkt der Beendigung der Reparatur abgestellt werden. Daraus wollen Versicherer schließen, dass es ohne Reparatur keine Wertminderung gebe. So ist das aber nicht gemeint. Wenn man das wörtlich nimmt, könnte der Sachverständige ja niemals die Wertminderung am beschädigten Objekt ermitteln. Es geht um den Minderwert des Fahrzeugs im (wenn auch nur gedachten) Zustand nach einer ordnungsgemäßen Instandsetzung. In Fällen der Inzahlunggabe ohne vorherige Reparatur realisiert sich der Minderwert zumeist auch ganz real. Denn der aktuelle Käufer des beschädigten Objekts muss seine Verwertungsmöglichkeiten kalkulieren. Repariert er später und bietet er dann einen reparierten Unfallwagen an, muss er den Unfallschaden offenbaren. Das wird sich im späteren Verkaufspreis und damit im aktuellen Ankaufsbetrag niederschlagen. Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung Also sieht die Rechtsprechung den Wertminderungsanspruch auch bei der fiktiven Abrechnung. Als Beleg aus der obergerichtlichen Rechtsprechung mag das Urteil vom OLG Düsseldorf vom 27.3.2012, Az. I-1 U 139/11, Abruf-Nr. 121261 dienen. Dort ging es um eine fiktive Abrechnung und die anzusetzenden Stundenverrechnungssätze. IHR PLUS IM NETZ Textbausteine und Beiträge auf ue.iww.de 14 Darüber hinaus hat sich das Gericht mit der Wertminderung auseinandergesetzt. Zwar hat es den Anspruch abgelehnt, das aber nicht etwa, weil neben der fiktiven Abrechnung eine Wertminderung generell nicht auszugleichen sei. Das Gericht hat die Auffassung vertreten, bezogen auf das konkrete Fahrzeug sei keine Wertminderung entstanden, und zwar wegen seines Alters und seiner Laufleistung. Jedoch hätte es sich mit alledem nicht befassen müssen, wenn die These richtig wäre, dass es in der Situation ohnehin keinen Wertminderungsanspruch gebe. WEITERFÜHRENDE HINWEISE Beitrag Verbringungskosten, wenn nur lackiert werden muss, UE 6/2015, Seite 1 Beitrag Erst fiktiv abrechnen und dann doch noch reparieren lassen, UE 6/2015, Seite 6 Beitrag Verweis auf andere Kfz-Werkstatt: Die muss davon wissen und einverstanden sein, UE 4/2015, Seite 14 Beitrag Fiktive Abrechnung: Ein Versicherer legt jetzt konkrete Angebote vor, UE 3/2015, Seite 7 Beitrag Verweis auf andere Preise auch bei konkreter Reparatur?, UE 12/2014, Seite 1 Textbaustein 345: Wertminderung trotz unreparierter Inzahlunggabe Textbaustein 278: Inzahlungnahme und Kaufmehrwertsteuer UNFALLREGULIERUNG 08-2015