KUNDMACHUNG. Marktordnung der Stadt Dornbirn

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W o c h e n m a r k t s a t z u n g Vom

Transkript:

KUNDMACHUNG Marktordnung der Stadt Dornbirn Aufgrund des 293 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.f. und des Beschlusses des Stadtrates vom 15. Dezember 2015 wird verordnet: 1 Anwendungsbereich Diese Marktordnung ist auf nachstehende Märkte anzuwenden: a) Wochenmarkt b) Martinimarkt c) Christkindlemarkt d) Kunsthandwerksmärkte e) Spielzeugflohmarkt f) Flohmärkte g) genehmigte Gelegenheitsmärkte 2 Marktplätze Als Marktplätze werden bestimmt: 1. Für den Wochenmarkt, den Martinimarkt, den Christkindlemarkt und den Kunsthandwerksmarkt Bsundrigs uf am Marktplatz : die Marktstraße ab der Einmündung Schillerstraße/Marktstraße, der Marktplatz, die zur Fußgängerzone erklärten Bereiche der Riedgasse, die Eisengasse ab dem Stadtmuseum bis zur Einmündung Viehmarktstraße/Eisengasse sowie der Platz zwischen der Stadtstraße und dem Stadtmuseum. 2. für den Kunsthandwerksmarkt Bsundrigs im Park : der Stadtgarten Jahngasse 3. für den Spielzeugflohmarkt: der als Fußgängerzone verordnete Teil der Eisengasse 4. für Flohmärkte: das Gelände der Sportanlage Rohrbach das Gelände der Sportanlage In Steinen das Gelände der Sportanlage Haselstauden das Gelände der Sportanlage Birkenwiese das Gelände der Dornbirner Messe, Messestraße 3 Markttage und Marktzeiten

- 2 - Es werden folgende Markttage und Marktzeiten festgelegt: a) Für den Wochenmarkt: jeweils Mittwoch und Samstag von 7:00 bis 12:00 Uhr. Mit Beginn der Sommerzeit endet der Wochenmarkt samstags um 12:30 Uhr. Fallen die Markttage auf einen Feiertag findet der Wochenmarkt am vorangehenden Werktag statt. Wird die Fläche des Marktes für andere Veranstaltungen benötigt, so kann die Marktzeit auf 12:00 Uhr verkürzt werden. b) Für den Martinimarkt: jeweils am Freitag vor dem Martinifeiertag (11. November) von 9:00 Uhr bis 20.00 Uhr. c) Für den Christkindlemarkt: jeweils von Freitag vor dem ersten Adventsonntag bis zum 23. Dezember, täglich von 14:00 bis 19:30 Uhr, an Samstagen von 10:00 bis 19:30 Uhr d) Für den Kunsthandwerksmarkt Bsundrigs uf am Marktplatz : jeweils am letzten Freitag im Juli von 8:00 bis 18:00 Uhr e) Für den Kunsthandwerksmarkt Bsundrigs im Park : jeweils an einem Freitag in der ersten Hälfte des Monats Juni von 8:00 bis 18:00 Uhr f) Für den Spielzeugflohmarkt: jeweils Mittwoch von 8:00 bis 13:00 Uhr während der Sommerferien der Pflichtschulen g) Für die Flohmärkte: - einmal im Monat an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag in den Sportanlagen Rohrbach, In Steinen, Haselstauden und Birkenwiese von 7:00 bis 19:00 Uhr - Samstag, Sonntag oder Feiertag im Messegelände von 7:00 bis 19:00 Uhr 4 Marktgegenstände Marktgegenstand ist das Anbieten und der Verkauf von Waren, auf dem Martinimarkt, auf dem Christkindlemarkt, auf den Kunsthandwerksmärkten und auf Flohmärkten zusätzlich in untergeordnetem Umfang die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken. Das Anbieten und Verkaufen von lebenden Tieren, Gegenständen militärischer Kampfausrüstung, Waffen, Tabakwaren sowie pornografischen und pyrotechnischen Artikeln ist verboten. Zum Verkauf sind zugelassen: a) Auf dem Wochenmarkt: Hauptgegenstände: Lebensmittel, rohe Naturprodukte, Erzeugnisse der landesüblichen Nebenbeschäftigungen Nebengegenstände: alle für den freien Verkehr nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zugelassenen Waren b) Auf dem Martinimarkt: alle für den freien Verkehr nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zugelassenen Waren

- 3 - c) Auf dem Christkindlemarkt: alle für den freien Verkehr nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zugelassenen Waren d) Auf Kunsthandwerksmärkten: handgefertigte kunstgewerbliche Gegenstände nicht zugelassen ist der Wiederverkauf von Handelswaren e) Auf dem Spielzeugflohmarkt: gebrauchte Spielwaren, Schulsachen und Bücher f) Auf Flohmärkten: Altwaren, Sammlerstücke, kunstgewerbliche Gegenstände nicht zugelassen sind Neuwaren 5 Marktparteien Marktparteien sind natürliche oder juristische Personen und sonstige Rechtsträger, die im Besitz eines gültigen Vertrages im Sinne dieser Verordnung sind. Tätigkeiten (Warenverkauf, Ausschank- und Verabreichungstätigkeiten), die an eine Gewerbeberechtigung gebunden sind, dürfen nur von den Gewerbetreibenden mit den diesbezüglichen Gewerbeberechtigungen ausgeübt werden. Gewerbetreibende haben die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister oder eine dieser gleichwertigen Bestätigung ihres Herkunftslandes (in deutscher Sprache) mitzuführen. Auf den Flohmärkten dürfen ausschließlich Personen Waren anbieten und Verkaufen, die entweder über eine für den Verkauf der auf dem Flohmarkt zugelassenen Waren gültige Gewerbeberechtigung besitzen oder die Waren aus eigenem Besitz anbieten und verkaufen, welche nicht zum Zwecke der Veräußerung erworben oder gesammelt wurden. Auf dem Spielzeugflohmarkt dürfen nur Waren aus eigenem Besitz, welche nicht zum Zwecke der Veräußerung erworben oder gesammelt wurden, angeboten und verkauft werden. 6 Durchführung der Märkte, Marktansuchen Die Stadt Dornbirn kann Dritte mit der Durchführung der Märkte betrauen. Für Märkte, die von der Stadt Dornbirn durchgeführt werden, sind Ansuchen um Zuweisung eines Standplatzes schriftlich beim Amt der Stadt Dornbirn einzubringen. Der Antrag hat den Namen und die Anschrift des Marktbeschickers, die Größe des beanspruchten Standplatzes sowie die Waren, die zum Verkauf gelangen sollen zu enthalten. 7 Vergabe von Standplätzen (1) Die Vergabe der Standplätze erfolgt unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Fläche und der Art der Marktgegenstände, die zum Verkauf gelangen sollen, durch zivilrechtlichen Vertrag.

- 4 - (2) Den Marktbeschickern werden die Standplätze, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, in der Reihenfolge ihres Eintreffens bzw. ihres Ansuchens nach freiem Ermessen zugewiesen. Ist ein Marktbeschicker, dem ein bestimmter Standplatz laut Vereinbarung zugewiesen worden ist, an den jeweiligen Markttagen um 7:00 Uhr noch nicht anwesend, so kann dieser Standplatz vom Aufsichtsorgan für diesen Tag ganz oder teilweise einem Dritten überlassen werden. (3) Die Zuweisung von Standplätzen kann im Einzelfall an Auflagen und Bedingungen geknüpft (z. B. hinsichtlich der Art der feilzubietenden Marktware, der Gestaltung des Marktstandes) oder auch abgelehnt werden (z. B. Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Marktordnung). (4) Keiner der zugewiesenen Standplätze darf ohne Zustimmung der Stadt verändert, ausgedehnt, getauscht oder jemand anderem zur Benützung überlassen werden. (5) Das eigenmächtige Benützen leerstehender Standplätze ist verboten. (6) Die Marktbeschicker haben ihren Standplatz mit ihrem Namen und Wohnort zu bezeichnen. Sie haben die Preise der von ihnen angebotenen Waren nach Art, Menge und Beschaffenheit unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften ersichtlich zu machen. Die Stadt Dornbirn kann für den Wochenmarkt eine einheitliche Beschilderung für den Namen und Wohnort auf Kosten der Marktbeschicker vorschreiben. (7) Über Aufforderung hat sich der Marktbeschicker durch entsprechende Dokumente, z. B. Originalgewerbeschein, auszuweisen. (8) Hat der Marktbeschicker den Verkauf eingestellt, so hat er seinen Stand, seine Ware und Gerätschaften zu entfernen und seinen Standplatz in gereinigtem Zustand spätestens zwei Stunden nach Marktschluss zu verlassen. Wird der Marktplatz für andere Veranstaltungen benötigt, so muss der Standplatz zum von der Stadt Dornbirn vorgegeben Termin verlassen werden. Sofern die Stadt Dornbirn Veranstaltungen am Marktplatz bewilligt, die Marktflächen gem. 2 benötigen, werden die zugewiesenen Standplätze verlegt. Die Marktbetreiber sind verpflichtet, den Wochenmarkt zumindest in der Zeit von März bis Oktober (als Erzeuger landwirtschaftlicher Produkte zumindest während des saisonal bedingten Zeitraumes) regelmäßig am Mittwoch als auch am Samstag zu beschicken. (9) Das Abstellen von Kisten, Körben, Fahrzeugen, das Aufstellen von Plakatständern, das Verlegen von ungesicherten Kabel- oder sonstigen Leitungen etc. oder anderen den Marktverkehr hemmenden Gegenstände auf den Verkehrswegen, in Gängen udgl. ist untersagt. Die Marktbeschicker haften für alle Schäden, die der Stadt Dornbirn oder Dritten entstehen und haben die Stadt Dornbirn schad- und klaglos zu halten. (10) Die Fahrzeuge der Marktbeschicker müssen bis spätestens 8:30 Uhr aus dem Marktgelände entfernt sein (ausgenommen Verkaufsfahrzeuge). Das Befahren der Marktplätze mit Fahrzeugen aller Art ist während der Marktzeiten generell verboten. Wird während der Marktzeiten der Marktbetrieb durch einen Gegenstand, insbesondere ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers, bei zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Dasselbe gilt für Gegenstände, von denen zu vermuten ist, dass sich ihr Inhaber ihrer entledigen wollte, wenn sie den Markt- oder Verkaufsbetrieb erheblich beeinträchtigen. Für jene Marktfahrer die ihre Waren vor Marktende bereits verkauft haben, ist eine Zufahrt zu ihrem Standplatz erst nach Ende des Marktes erlaubt.

- 5 - (11) Für Märkte, mit deren Durchführung die Stadt Dornbirn Dritte betraut hat gelten zusätzlich zu dieser Marktordnung die zwischen der Stadt und dem Marktorganisator festgelegten Bedingungen. 8 Untersagung der weiteren Markttätigkeit Die Ausübung der Markttätigkeit an den zugewiesenen Standplätzen kann jederzeit mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Als Gründe hierfür kommen insbesondere strafbares Verhalten, Störung der öffentl. Ruhe und Ordnung auf dem Markt, weiters die Nichteinhaltung der Marktordnung, die Nichtbezahlung des Marktentgeltes, sowie Nichtbefolgung der Anordnungen der Marktaufsichtsorgane in Betracht. Für den Fall der Untersagung der Markttätigkeit bzw. Verweisung vom Marktplatz besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des entrichteten Entgeltes. 9 Marktaufsicht Die Stadt Dornbirn übt die Marktaufsicht durch die Marktaufsichtsorgane aus. Unter Marktaufsichtsorganen sind die von der Stadt beauftragten Organe zu verstehen. 10 Marktentgelt Für Märkte, die von der Stadt Dornbirn durchgeführt werden ist für die Benützung des zugewiesenen Standplatzes an die Stadt Dornbirn das hiefür festgesetzte Entgelt zu entrichten. Dieses Entgelt wird mit der Zuweisung des Standplatzes für die vorgesehene Benützung fällig und ist sofort zu entrichten. Nebenleistungen, wie zb. Beistellung von Strom, Wasser etc. werden gesondert in Rechnung gestellt. 11 Übertretungen dieser Marktordnung werden von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen gemäß der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.f. bestraft. Bei Vertragsverletzungen ( 6 Abs. 1) ist die Stadt Dornbirn berechtigt, eine Konventionalstrafe in Höhe von 200,00 zu verlangten dies ungeachtet allfälliger weitergehender Ansprüche. 12 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Marktordnung treten die Bestimmungen der Marktordnung der Stadt Dornbirn vom 24. März 2009 außer Kraft. Die Bürgermeisterin: Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann