XXX. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

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Transkript:

Beschlussreifer Entwurf XXX. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001 insbesondere dessen 6 und 47, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 334/2001, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 Z 2 wird die Zeile Oberteilherrichter, Orthopädieschuhmacher, Schuhmacher, Schuhfertigung: durch die Zeile Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung, Orthopädieschuhmacher: Anlage A/2/10 Anlage A/2/10 ersetzt. 2. 1 Z 4 lautet: 4. für die Lehrberufe des Elektrotechnik- und Elektronikbereiches, und zwar für Elektrobetriebstechnik (mit dem Schwerpunkt Prozessleittechnik), Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik (mit dem Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik): Anlage A/4/1 Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik, -Bürokommunikation, -EDV und Telekommunikation, -Nachrichtenelektronik: Anlage A/4/2 Elektromaschinentechnik: Anlage A/4/3 Elektronik: Anlage A/4/4 Fernmeldebaumonteur: Anlage A/4/5 Prozessleittechniker: Anlage A/4/6 Elektroanlagentechnik: Anlage A/4/7 Anlagenelektriker: Anlage A/4/8 EDV-Techniker: Anlage A/4/9

- 2-3. 1 Z 8 lautet: 8. für die Lehrberufe grafischer Richtung, und zwar für Drucker, Flachdrucker: Tiefdruckformenhersteller: Siebdrucker, Kupferdrucker: Reprografie: Kartograph: Stempelerzeuger und Flexograf: Druckvorstufentechniker: Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik: Anlage A/8/1 Anlage A/8/2 Anlage A/8/3 Anlage A/8/4 Anlage A/8/5 Anlage A/8/6 Anlage A/8/7 Anlage A/8/8 4. Im 1 Z 9 wird die Überschrift 9. für die Lehrberufe der Bereiche Handel und Verkehr, und zwar für durch die Überschrift 9. für die Lehrberufe des kaufmännischen Bereiches, und zwar für ersetzt. 5. 1 Z 15 lautet: 15. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe), und zwar für Maschinenfertigungstechnik: Anlage A/15/1 Büchsenmacher, Waffenmechaniker: Anlage A/15/2 Kraftfahrzeugtechnik, Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/3 Baumaschinentechnik, Landmaschinentechniker: Anlage A/15/4 Waagenhersteller: Anlage A/15/5 Uhrmacher: Anlage A/15/6 Verpackungsmittelmechaniker: Anlage A/15/7 Chirurgieinstrumentenerzeuger: Anlage A/15/8 Leichtflugzeugbauer: Anlage A/15/9 Luftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/10 Textilmechanik: Anlage A/15/11 Kälteanlagentechniker: Anlage A/15/12 Maschinenmechaniker: Anlage A/15/13 Werkzeugmechaniker: Anlage A/15/14 6. 1 Z 16 lautet: 16. für die Lehrberufe der Bereiche Metallveredelung und Schmuckherstellung, und zwar für Gold- und Silberschmied und Juwelier, Edelsteinschleifer: Anlage A/16/1 Oberflächentechnik: Anlage A/16/2 Gold-, Silber- und Metallschläger: Anlage A/16/3 Metalldesign: Anlage A/16/4 7. 1 Z 19 lautet: 19. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe), und zwar für Physiklaborant, Werkstoffprüfer: Technischer Zeichner: Vermessungstechniker: Anlage A/19/1 Anlage A/19/2 Anlage A/19/3

- 3-8. Dem 4 wird folgender Abs. 14 angefügt: (14) Es treten in Kraft bzw. außer Kraft: 1. 1 sowie die Anlagen A, A/1/10, A/2/10, A/4/1, A/8/4, A/8/7, A/8/8, A/9/1, A/9/9, A/15/3, A/16/3, A/16/4, A/19/1 und A/21/1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr..../2002 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2002, der 2. Klasse mit 1. September 2003, der 3. Klasse mit 1. September 2004 und der 4. Klasse mit 1. September 2005 in Kraft; 2. die Anlagen A, A/1/10, A/2/10, A/4/1, A/8/4, A/8/7, A/8/8, A/8/9 A/8/10, A/8/11, A/9/1, A/9/9, A/15/3, A/16/3, A/19/1 und A/21/1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr..../2002 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003, der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2004 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden. 9. In der Anlage A im Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine Didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien) wird im Unterabschnitt D (Unterrichtsprinzipien) nach dem Unterrichtsprinzip Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern das Unterrichtsprinzip Erziehung zur unternehmerischen Selbständigkeit eingefügt. 10. In der Anlage A im Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) wird im Lehrstoff des Unterabschnittes C (Berufsbezogene Fremdsprache) die Zeile Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/11): durch die Zeile Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/8): ersetzt und wird nach dem Abschnitt Beruf (für die Anlagen A/16/1 und A/16/3) Grundbegriffe der Gemmologie. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Werkstücke und Erzeugnisse. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. der Abschnitt Beruf (für die Anlage A/16/4) Grundbegriffe der Metalldesigntechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Werkstücke und Erzeugnisse. Technische Zeichnungen.

- 4 - Arbeitsverfahren und -techniken. eingefügt. 11. In der Anlage A im Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) wird im Lehrstoff des Unterabschnittes H (Förderunterricht) die Wendung Pflichtgegenstände des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichtes ausgenommen Laboratoriumsübungen. durch die Wendung Pflichtgegenstände des sprachlichen, betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichtes ausgenommen Laboratoriumsübungen. ersetzt. 12. In allen Rahmenlehrplänen - ausgenommen in den Anlagen dieser Verordnung - wird die Wendung Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe oder Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe durch die Wendung Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt. ersetzt. 13. Die Anlage A/1/10 lautet: RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF PFLASTERER Anlage A/1/10 I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1)... 2) Politische Bildung... 80 Deutsch und Kommunikation... 120-40 Berufsbezogene Fremdsprache... 40-120 Betriebswirtschaftlicher Unterricht... 180 Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 3) Fachunterricht Fachkunde 4)... 280 Angewandte Mathematik... 140 Fachzeichnen... 120 Vermessungstechnische Übungen... 60

- 5 - Verlegetechnisches Praktikum... 240 Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)... 1 260 Freigegenstände Religion 1)... 2) Lebende Fremdsprache 5) Deutsch 5) Bauökologie... 40-120 Unverbindliche Übungen Leibesübungen 5) Förderunterricht 5) 1) 2) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 3) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 4) Die Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Werkstoffkunde, Spezielle Fachkunde. 5) II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage A, Abschnitt II. III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Fachunterricht Fachkunde Der Schüler soll Kenntnisse über die in diesem Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, über Beton und bituminöses Mischgut sowie über Natur- und Kunststeine haben. Er soll im Rahmen seines Lehrberufes über den Umweltschutz Bescheid wissen. Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe kennen und sie unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sicherheitsrelevanter Aspekte einsetzen können. Er soll mit den rechtlichen Grundlagen, mit den Vorbereitungsarbeiten sowie mit den Arbeiten am Bauplatz vertraut sein. Er soll Kenntnisse über die Farbenlehre, die Oberflächenentwässerung sowie eingehendes Wissen über Pflasterungen haben. Er soll im Rahmen der Gefahrenunterweisung mit den berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein.

- 6 - Werkstoffkunde Werk- und Hilfsstoffe: Arten. Normung. Eigenschaften. Bearbeitung. Verwendung. Lagerung. Entsorgung. Beton und bituminöses Mischgut: Arten. Herstellung. Mischungen. Transport. Einbau und Verdichtung. Nachbehandlung. Natur- und Kunststeine: Arten. Platten. Eigenschaften. Pflasterung, Verlegung und Versetzung. Umweltschutz: Baurestmassentrennung. Recycling. Entsorgung. Gewässerschutz. Spezielle Fachkunde Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Gefahrenunterweisung. Rechtliche Grundlagen: Technische und gewerberechtliche Vorschriften. Vorschriften des Verkehrsrechts. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe: Arten. Verwendung. Wirkungsweise. Instandhaltung. Vorbereitungsarbeiten: Mess- und Anlegearbeiten. Herstellung von Auf- und Abstichen. Höhenbestimmung und Nivellierung. Vermessungsarbeiten. Bauplatz: Bodenarten. Erdbau. Geländemodellierungen. Herstellung von Oberbauarten. Aushub von Gruben und Künetten. Herstellung von Verbau und Stützungen. Aufbau, Profilierung, Planierung und Verdichtung des Ober- und Unterbaues. Fundierung. Herstellung von Schalungen und Schächten. Herstellung von Fluchten. Durchführung von Einspannarbeiten. Durchführung von Einspannarbeiten. Herstellung von Rinnen, Trapez- und Spitzgraben. Abschluss- und Komplettierungsarbeiten. Erstellung von Bauberichten. Farbenlehre: Physikalische, biologische und psychologische Grundlagen. Oberflächenentwässerung: Dränagierungen. Rinnen, Rigole und Schächte. Pflasterungen: Vorbereitung des Untergrundes. Zurichtung der Werkstoffe. Pflasterung, Verlegung und Versetzung von Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener und ungebundener Bettung. Pflasterung, Verlegung und Versetzung von Randbegrenzungen in Mörtel- und Betonbettungen. Herstellung von gepflasterten Stiegen, Trögen. Böschungspflasterungen. Herstellung der für die Straßenerhaltung relevanten Wände, Profile und Böschungssicherungen. Fugenfüllungen. Oberflächenbehandlungen. Sonderverlegungen. Angewandte Mathematik Der Schüler soll mathematische Berechnungen aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen können. Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Größen: Maße und SI-Einheiten.

- 7 - Berufsspezifische Berechnungen: Längen-, Flächen- Volums- und Masseberechnungen. Materialbedarf. Aufmaß und Abrechnung. Vermessungstechnische Berechnungen: Winkelfunktionen. Berechnungen zu Steigung und Gefälle. Bogenberechnungen. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen. Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt. Fachzeichnen Der Schüler soll berufsspezifische Skizzen anfertigen sowie bautechnische Zeichnungen normgerecht und sauber ausführen können. Er soll Pläne lesen können, um danach wirtschaftlich sowie unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte einwandfrei arbeiten zu können. Technisches Zeichnen: Normen. Symbole. Bemaßung. Bautechnische Zeichnungen: Beschriftung. Maßstäbe. Darstellungsarten. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Bauzeichnungen zu den Bereichen Querprofile, Längsschnitte, Plateau, Großsteinpflaster, Kleinsteinpflaster und Mosaik sowie Plattenpflasterungen. Zeichnungen fürsonderverlegungen. Vermessungstechnische Übungen Der Schüler soll am Bauplatz Vermessungsaufgaben ausführen können. Bauaufnahme: Skizzen von Objekten. Bemaßen und Beschriften. Situieren: Anlegen. Abstecken. Vermessen mit optischen und elektronischen Geräten: Lagemessung, Höhenmessung. Längen- und Querprofile. Verlegetechnisches Praktikum Der Schüler die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten, handhaben und entsorgen können Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben, verwenden und instandhalten können sowie im Rahmen der Gefahrenunterweisung mit der Unfallverhütung und den Schutzmaßnahmen vertraut sein. Er soll die Vorbereitungsarbeiten, die Arbeiten am Bauplatz sowie die zeitgemäßen Pflasterungsarbeiten sorgfältig ausführen können. Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Gefahrenunterweisung. Werk- und Hilfsstoffe: Arten. Verwenden. Verarbeiten. Transportieren. Lagern. Entsorgen. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe: Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.

- 8 - Vorbereitungsarbeiten: Messen und Anlegen. Herstellen von Auf- und Abstichen. Bestimmen der Höhen. Nivellieren. Vermessen. Arbeiten am Bauplatz: Aufbauen, Profilieren, Planieren und Verdichten des Ober- und Unterbaues. Fundieren. Herstellen von einfachen Schalungen und Schächten. Fluchten und Einspannen. Pflasterung: Vorbereiten des Untergrundes. Zurichten der Werkstoffe. Pflastern, Verlegen und Versetzen von Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener und ungebundener Bettung. Pflastern, Verlegen und Versetzen von Randbegrenzungen in Mörtel- und Betonbettungen. Herstellen von gepflasterten Stiegen, von Trögen und Böschungspflaster. Füllen von Fugen. Behandeln von Oberflächen. Rammen und Rütteln. Durchführen von Sonderverlegungen. Gemeinsame didaktische Grundsätze: Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis. Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig. In Angewandte Mathematik stehen - auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten - Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse. Die Vermessungstechnischen Übungen und das Verlegetechnische Praktikum sollen dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen. Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt hinzuweisen. Freigegenstand Bauökologie Der Schüler soll die Einflüsse bauökologischer Faktoren auf die Gesundheit des Menschen kennen. Er soll die ursächlichen Faktoren der Entstehung von Bauschäden sowie die Möglichkeiten ihrer Verhinderung und Beseitigung kennen. Ökobaustoffe: Arten. Eigenschaften. Einsatz. Verarbeitung. Oberflächenbearbeitung. Lagerung. Verwertung bzw. Entsorgung. Umweltschutz: Biologische, chemische und physikalische Faktoren. Vermeidungs- und Lösungsstrategien. Bauschäden: Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutz. Einflussarten. Sanierung. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis der komplexen Zusammenhänge sowie der Aktualität und der Häufigkeit des Auftretens in der betrieblichen Praxis.

- 9 - Erörterungen der technischen Möglichkeiten zur Problembewältigung sollen dabei im Vordergrund stehen. 14. Die Anlage A/2/10 lautet: Anlage A/2/10 RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE OBERTEILHERRICHTER, SCHUHMACHER, SCHUHFERTIGUNG, ORTHOPÄDIESCHUHMACHER I. STUNDENTAFEL A. OBERTEILHERRICHTER Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 840 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten und zweiten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1)... 2) Politische Bildung... 80 Deutsch und Kommunikation... 80-40 Berufsbezogene Fremdsprache... 40-80 Betriebswirtschaftlicher Unterricht... 140 Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 3) Fachunterricht Materialtechnologie... 80 Schuhtechnologie... 160 Fachzeichnen... 100 Schuhtechnologisches Praktikum... 160 Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)... 840 Freigegenstände Religion 1)... 2) Lebende Fremdsprache 4) Deutsch 4) Unverbindliche Übungen Leibesübungen 4) Förderunterricht 4) 1) 2) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 3) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 4)

- 10 - B. SCHUHMACHER, SCHUHFERTIGUNG Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1)... 2) Politische Bildung... 80 Deutsch und Kommunikation... 120-40 Berufsbezogene Fremdsprache... 40-120 Betriebswirtschaftlicher Unterricht... 180 Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 3) Fachunterricht Materialtechnologie... 100 Schuhtechnologie... 240 Fachzeichnen... 140 Schuhtechnologisches Praktikum... 360 Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)... 1 260 Freigegenstände Religion 1)... 2) Lebende Fremdsprache 4) Deutsch 5) Unverbindliche Übungen Leibesübungen 4) Förderunterricht 4) 1) 2) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 3) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 4) C. ORTHOPÄDIESCHUHMACHER Gesamtstundenzahl: 3 1/2 Schulstufen zu insgesamt 1 440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens 360 und in der vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1)... 2) Politische Bildung... 80 Deutsch und Kommunikation... 120-40 Berufsbezogene Fremdsprache... 40-120 Betriebswirtschaftlicher Unterricht... 180 Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr

- 11 - Rechnungswesen 3) Fachunterricht Anatomie und Physiologie 3)... 100 Materialtechnologie... 120 Orthopädieschuhtechnologie 3)... 240 Fachzeichnen... 160 Orthopädieschuhtechnologisches Praktikum... 400 Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)... 1 440 Freigegenstände Religion 1)... 2) Lebende Fremdsprache 4) Deutsch 4) Unverbindliche Übungen Leibesübungen 4) Förderunterricht 4) 1) 2) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 3) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 4) II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage A, Abschnitt II. III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Fachunterricht Allgemeine didaktische Bemerkungen: In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden. Anatomie und Physiologie (nur für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher) Der Schüler soll Kenntnisse über den menschlichen Stütz- und Bewegungsapparat im allgemeinen und über die unteren Extremitäten im speziellen haben.

- 12 - Er soll insbesondere die Anomalien von Bein und Fuß kennen und über die orthopädieschuhtechnischen Interventionen Bescheid wissen. Der Schüler soll sich seiner Verantwortung als Mittler zwischen Arzt und Kunde bewußt sein. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Der menschliche Stütz- und Bewegungsapparat: Phasen der Entwicklung. Anatomie und Physiologie. Statik und Biomechanik des Körpers. Pathologische Veränderungen. Die unteren Extremitäten: Anatomie, Physiologie und Dermatologie von Bein und Fuß. Endokrinologische und neuronale Versorgung. Statik und Biomechanik von Bein und Fuß. Hygienemaßnahmen. Anomalien der unteren Extremitäten: Fehlstellungen und pathologische Veränderungen. Amputationen. Infektionskrankheiten. Allergien. Orthopädieschuhtechnische Interventionen: Korrekturmöglichkeiten durch Heil- und Hilfsmitteln. Umsetzen ärztlicher Verordnungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Der menschliche Stütz- und Bewegungsapparat: Anatomie und Physiologie. Statik und Biomechanik des Körpers. Die unteren Extremitäten: Anatomie, Physiologie und Dermatologie von Bein und Fuß. Anomalien der unteren Extremitäten: Fehlstellungen und pathologische Veränderungen. Amputationen. Materialtechnologie Der Schüler soll die berufsspezifischen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere das Leder und die Kunststoffe, kennen und über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen. Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften. Das Leder: Die tierische Haut. Lederarten. Eigenschaften. Verwendung. Be- und Verarbeitung. Gerbmethoden. Zurichtung. Fehler. Kunststoffe: Arten. Eigenschaften. Be- und Verarbeitung. Weitere Roh-, Werk- und Hilfsstoffe: Arten. Eigenschaften. Verwendung. Be- und Verarbeitung. Schuhpflegemittel. Entsorgung. Schuhtechnologie (nur für die Lehrberufe Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung) Der Schüler soll über die für diesen Lehrberuf erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundlagen Bescheid wissen. Er soll die in diesem Beruf verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe kennen und über deren Einsatz, Verwendung und Instandhaltung Bescheid wissen. Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken unter Einbeziehung der Computerunterstützung kennen und Kunden fachlich beraten können.

- 13 - Der Schüler soll rechnerische Aufgaben aus dem Lehrberufsbereich logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen zweckentsprechend benutzen können. Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften. Anatomie, Physiologie und die unteren Extremitäten: Dermatologie von Bein und Fuß. Statik- und Biomechanik. Fußfehlstellungen. Der Schuh: Geschichtliche Entwicklung. Schuharten. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe: Arten. Einsatz und Verwendung. Instandhaltung. Arbeitsverfahren und -techniken: Maßnehmen. Schnitt- und Macharten. Bodenbau. Schaftbau. Leistenbau. Trittspurabnahme. Herstellung von Schuhbauteilen. Verbindungs- und Zusammensetzungstechniken. Reparaturtechniken. Fachliche Kundenberatung: Materialberatung. Schuhartenberatung. Reparaturberatung. Fachliches Rechnen: Längen- und Weitenmaße. Schuhmaße. Umrechnungen von Maßsystemen. Materialbedarf. Schularbeiten in Fachliches Rechnen : zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt. Orthopädieschuhtechnologie (nur für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher) Der Schüler soll die in diesem Beruf verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe kennen und über deren Einsatz, Verwendung und Instandhaltung Bescheid wissen. Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken unter Einbeziehung der Computerunterstützung kennen und Kunden fachlich beraten können. Der Schüler soll rechnerische Aufgaben aus dem Lehrberufsbereich logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen zweckentsprechend benutzen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften. Der Schuh: Geschichtliche Entwicklung. Schuharten. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe: Arten. Einsatz und Verwendung. Instandhaltung. Arbeitsverfahren und -techniken: Maßnehmen. Schnitt- und Macharten. Bodenbau. Schaftbau. Leistenbau. Trittspurabnahme. Gipstechniken. Innenschuhtechniken. Bettungs- und Stützungsbau. Orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen. Herstellung von Schuhbauteilen. Verbindungs- und Zusammensetzungstechniken. Reparaturtechniken. Fachliche Kundenberatung: Materialberatung. Schuhartenberatung. Reparaturberatung. Fachliches Rechnen:

- 14 - Längen- und Weitenmaße. Schuhmaße. Umrechnungen von Maßsystemen. Materialbedarf. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Arbeitsverfahren und -techniken: Schnitt- und Macharten. Verbindungs- und Zusammensetzungstechniken. Fachliches Rechnen. Schularbeiten in Fachliches Rechnen : zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt. Fachzeichnen Der Schüler soll Skizzen und berufsspezifische Zeichnungen unter Einbeziehung der Computerunterstützung fachlich einwandfrei und sauber ausführen können. Er soll Entwürfe und Muster für modische Trends entwickeln und anpassen können. Der Schüler des Lehrberufes Orthopädieschuhmacher soll zusätzlich orthopädische Gehbehelfe unter Berücksichtigung anatomischer Gegebenheiten skizzieren und zeichnen können. Zeichennormen: Linienarten und Strichstärken. Beschriftungen. Berufsspezifische Zeichnungen: Grundmuster. Oberteilzeichnungen nach Maßangaben. Bodenteile. Leistenkopie. Teil- und Ganzschnittzeichnungen für das Praktikum. Mustergestaltung und Anpassung nach modischen Trends. Zusätzlich für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher: Orthopädische Gehbehelfe. Schuhtechnologisches Praktikum (nur für die Lehrberufe Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung) Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, handhaben, be- und verarbeiten und entsorgen können. Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben, verwenden und instandhalten können. Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken unter Einbeziehung der Computerunterstützung ausführen und Methoden der Unfallverhütung sowie Schutzmaßnahmen anwenden können. Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Werk- und Hilfsstoffe: Arten. Auswählen. Handhaben. Be- und Verarbeiten. Entsorgen. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe: Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten. Arbeitsverfahren und -techniken: Maßnehmen. Zuschneiden. Material vorrichten und vorbereiten. Nähen. Kleben. Oberflächen behandeln. Herstellen von Schuhelementen und Schuhen (Leisten, Schaft, Boden). Ausputzen und Finishen. Nageln. Fräsen. Schleifen. Reparieren. Orthopädieschuhtechnologisches Praktikum (nur für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher)

- 15 - Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, handhaben, be- und verarbeiten und entsorgen können. Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben, verwenden und instandhalten können. Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken unter Einbeziehung der Computerunterstützung ausführen und Methoden der Unfallverhütung sowie Schutzmaßnahmen anwenden können. Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Werk- und Hilfsstoffe: Arten. Auswählen. Handhaben. Be- und Verarbeiten. Entsorgen. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe: Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten. Arbeitsverfahren und -techniken: Maßnehmen. Zuschneiden. Material vorrichten und vorbereiten. Nähen. Kleben. Oberflächen behandeln. Herstellen von Schuhelementen und Schuhen (Leisten, Schaft, Boden). Ausputzen und Finishen. Nageln. Fräsen. Schleifen. Herstellen von Gipsmodellen und Trittspuren. Herstellen von Einlagen, Gehbehelfen, Bettungen, Stützungen und Ausgleichen. Schuhzurichtungen. Reparieren. Gemeinsame didaktische Grundsätze: Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf die Aufgaben der beruflichen Praxis. Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig. Auf den Stellenwert des Unterrichtsgegenstandes Fachzeichnen für die Weiterbildung und Schulung des modischen Verständnisses und der Ästhetik ist besonderer Wert zu legen. Die Pflichtgegenstände Schuhtechnologisches Praktikum bzw. Orthopädieschuhtechnologisches Praktikum sollen dem Schüler Einsichten in die Zusammenhänge zwischen der theoretischen Erkenntnis und der praktischen Anwendung vermitteln und ihn zum Lernen jener Arbeitsverfahren und -techniken Gelegenheit geben, die die betriebliche Ausbildung vertiefen und ergänzen. Genaue, saubere, ökonomische sowie auf richtige Entsorgung bedachte Arbeitsweise ist anzustreben. Bei allen Arbeiten ist auf die geltenden Sicherheitsvorschriften, auf die sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen hinzuweisen. 15. Die Anlage A/4/1 lautet: Anlage A/4/1

- 16 - RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE ELEKTROBETRIEBSTECHNIK (MIT DEM SCHWERPUNKT PROZESSLEITTECHNIK), ELEKTROENERGIETECHNIK, ELEKTROINSTALLATIONSTECHNIK (MIT DEM SCHWERPUNKT PROZESSLEIT- UND BUSTECHNIK) I. STUNDENTAFEL A. ELEKTROBETRIEBSTECHNIK, ELEKTROENERGIETECHNIK, ELEKTROINSTALLATIONSTECHNIK Gesamtstundenzahl: 3 ½ Schulstufen zu insgesamt 1 440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1)... 2) Politische Bildung... 80 Deutsch und Kommunikation... 120-40 Berufsbezogene Fremdsprache... 40-120 Betriebswirtschaftlicher Unterricht... 180 Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 3) Fachunterricht Elektrotechnik und Angewandte Mathematik 3) 4)... 240 Fachkunde 3) 5)... 280 Fachzeichnen... 120 Laboratoriumsübungen...... 380 Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)... 1 440 Freigegenstände Religion 1)... 2) Lebende Fremdsprache 6) Deutsch 6) Unverbindliche Übungen Leibesübungen 6) Förderunterricht 6) 1) 2) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 3) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 4) Elektrotechnik und Angewandte Mathematik kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Elektrotechnik, Angewandte Mathematik. 5) Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Installationskunde, Energietechnik, Maschinen- und Gerätekunde, Steuer- und Regeltechnik. 6)

- 17 - B. ELEKTROBETRIEBSTECHNIK MIT DEM SCHWERPUNKT PROZESSLEITTECHNIK Gesamtstundenzahl: 4 Schulstufen zu insgesamt 1 620 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten, dritten und vierten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1)... 2) Politische Bildung... 80 Deutsch und Kommunikation... 120-40 Berufsbezogene Fremdsprache... 40-120 Betriebswirtschaftlicher Unterricht... 180 Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 3) Fachunterricht Elektrotechnik und Angewandte Mathematik 3) 4)... 240 Fachkunde 3) 5)... 280 Prozessleittechnik 3)... 80 Fachzeichnen... 120 Laboratoriumsübungen...... 380 Prozessleittechniklabor... 100 Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)... 1 620 Freigegenstände Religion 1)... 2) Lebende Fremdsprache 6) Deutsch 6) Unverbindliche Übungen Leibesübungen 6) Förderunterricht 6) 1) 2) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 3) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 4) Elektrotechnik und Angewandte Mathematik kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Elektrotechnik, Angewandte Mathematik. 5) Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Installationskunde, Energietechnik, Maschinen- und Gerätekunde, Steuer- und Regeltechnik. 6) C. ELEKTROINSTALLATIONSTECHNIK MIT DEM SCHWERPUNKT PROZESSLEIT- UND BUSTECHNIK Gesamtstundenzahl: 4 Schulstufen zu insgesamt 1 620 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten, dritten und vierten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1)... 2) Politische Bildung... 80

- 18 - Deutsch und Kommunikation... 120-40 Berufsbezogene Fremdsprache... 40-120 Betriebswirtschaftlicher Unterricht... 180 Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 3) Fachunterricht Elektrotechnik und Angewandte Mathematik 3) 4)... 240 Fachkunde 3) 5)... 280 Prozessleittechnik 3)... 40 Bustechnik 3)... 40 Fachzeichnen... 120 Laboratoriumsübungen...... 380 Prozessleit- und Bustechniklabor... 100 Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)... 1 620 Freigegenstände Religion 1)... 2) Lebende Fremdsprache 6) Deutsch 6) Unverbindliche Übungen Leibesübungen 6) Förderunterricht 6) 1) 2) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 3) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 4) Elektrotechnik und Angewandte Mathematik kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Elektrotechnik, Angewandte Mathematik. 5) Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Installationskunde, Energietechnik, Maschinen- und Gerätekunde, Steuer- und Regeltechnik. 6) II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage A, Abschnitt II. III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Fachunterricht

- 19 - Allgemeine didaktische Bemerkungen: In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden. Elektrotechnik und Angewandte Mathematik Der Schüler soll die Grundgesetze der Elektrotechnik als Voraussetzung für das Verständnis von Zusammenhängen und für die weitere fachliche Ausbildung eingehend kennen. Er soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechner, Tabellen und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Elektrotechnik Begriffe: Größen und Einheiten. Stromarten. Stromkreis: Stromleitung. Widerstände. Ohmsches Gesetz, Kirchhoffsche Regeln. Widerstandsschaltungen. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Wirkungen des elektrischen Stromes: Wärmewirkung. Magnetische Wirkung. Chemische Wirkung. Lichtwirkung. Elektromagnetische Verträglichkeit. Magnetisches Feld und Elektromagnetismus: Größen und Gesetze. Elektromagnetische Induktion. Induktivität. Energie und Kraftwirkung. Elektrisches Feld: Größen und Gesetze. Ursachen und Wirkungen. Kapazität. Wechselstromtechnik: Sinusförmige Größen. Wechselstromwiderstände. Widerstandsschaltungen. Leistung. Leistungsfaktor und Kompensation. Dreiphasenwechselstromtechnik: Erzeugung. Belastung. Drehstromleistung und Kompensation. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Stromkreis. Wechselstromtechnik. Dreiphasenwechselstromtechnik. Angewandte Mathematik Mathematische Grundlagen: Rechengesetze. Gleichungen. Rechnen mit Formeln. Rechtwinkeliges Dreieck. Winkelfunktionen. Vektorielle Darstellung. Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselstromtechnik. Rechenbeispiele aus Fachkunde. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselstromtechnik.

- 20 - Rechenbeispiele aus Fachkunde. Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt. Fachkunde Der Schüler soll sichere Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben, mit dem Einsatz und der Wirkungsweise der Maschinen und Geräte vertraut sein sowie die zeitgemäßen Arbeiten und Arbeitsverfahren aus dem Bereich der Installationskunde, Energietechnik, Maschinen- und Gerätekunde sowie Steuer- und Regeltechnik kennen. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Installationskunde Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Werk- und Hilfsstoffe: Arten. Eigenschaften. Verwendung. Normung. Entsorgung. Handelsübliches Elektromaterial: Arten. Verwendung. Entsorgung. Unfallschutz: Unfallursachen. Elektrounfall. Vorschriften. Leitungsschutz: Einrichtungen. Zuordnung. Leitungen und Kabeln: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung. Schutzmaßnahmen: Schutzarten elektrischer Betriebsmittel. Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung und deren Überprüfung. Erdungsanlagen. Installationen in Gebäuden und im Freien: Anforderungen. Installationen in Räumen besonderer Art. Anlagen im Freien. Hausanschluss und Verteilung. Gebäudeleittechnik. Blitzschutzanlagen. Überspannungsschutz. Überprüfung elektrischer Anlagen. Antennentechnik: Arten. Einsatz. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Schutzmaßnahmen. Installationen in Gebäuden und im Freien: Überprüfung elektrischer Anlagen. Energietechnik Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Energie: Erzeugung. Versorgung. Verteilung. Mittel- und Hochspannungsanlagen. Hochspannungsschaltgeräte. Übertragungseinrichtungen. Beleuchtungstechnik: Physikalische Grundlagen. Größen und Einheiten. Lichterzeugung. Leuchten. Planung und Berechnung von Beleuchtungsanlagen. Sicherheitsbeleuchtung.

- 21 - Wärmetechnik: Physikalische Grundlagen. Größen und Einheiten. Wärmequellen. Wärmebedarf. Alternative Energieformen: Windkraft. Fotovoltaik. Wärmepumpe. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Beleuchtungstechnik: Planung und Berechnung von Beleuchtungsanlagen. Maschinen- und Gerätekunde Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Transformatoren: Einphasen-, Dreiphasen-Wechselstrom- und Sondertransformatoren. Elektrische Maschinen: Mechanische Grundlagen. Gleichstrom-, Einphasenwechselstrom- und Dreiphasenwechselstrommaschinen. Sondermaschinen. Schalteinrichtungen: Anlasseinrichtungen. Drehzahlsteuerungseinrichtungen. Motorschutz. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Elektrische Maschinen. Steuer- und Regeltechnik Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Bauelemente: Aktive und passive Elemente. Kenngrößen. Bauformen. Anwendung. Signal-, Ruf- und Sprechanlagen: Bauteile. Schaltungen. Elektromagnetische Schalter: Relais. Schütz. Messen, Steuern und Regeln: Begriffe. Größen. Steuer- und Regeleinrichtungen. Sensorik in der Automatisierungstechnik. Leistungselektronik: Stromrichter. Wechselstromsteller. Prozessleittechnik. Analog- und Digitaltechnik: Bauelemente. Logische Grundschaltungen. Prozessleittechnik: Analoge- und digitalte Messwertübertragung. Einsatz von Prozessrechnern. Speicherprogrammierbare Steuerungen: Aufbau. Programmierung. Gebäudeleittechnik: Alarm-, Brand- und Meldeanlagen. Gebäudesensorik. Bustechnik. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Messen, Steuern und Regeln. Analog- und Digitaltechnik. Prozessleittechnik

- 22 - (nur für den Unterricht im Schwerpunkt Prozessleittechnik bzw. Prozessleit- und Bustechnik) Der Schüler soll die Zusammenhänge in der Prozessleittechnik kennen. Er soll gründliches Wissen über die Anlagen der Prozessleittechnik sowie deren Bauteile und Baugruppen haben und über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen. Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Bauteile und Baugruppen: Arten. Wartung. Prüfung. Instandsetzung. Anlagen der Prozessleittechnik: Arten. Vernetzung. Programmierung. Protokollierung. Inbetriebnahme. Instandhaltung. Wartung. Fehlererkennung und -behebung. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Anlagen der Prozessleittechnik. Bustechnik (nur für den Unterricht im Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik) Der Schüler soll die Zusammenhänge in der Bustechnik kennen. Er soll gründliches Wissen über die Anlagen der Bustechnik sowie deren Bauteile und Baugruppen haben und über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen. Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Bauteile und Baugruppen: Arten. Wartung. Prüfung. Instandsetzung. Anlagen der Bustechnik: Arten. Vernetzung. Programmierung. Protokollierung. Inbetriebnahme. Instandhaltung. Wartung. Fehlererkennung und -behebung. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Anlagen der Bustechnik. Fachzeichnen Der Schüler soll technisch richtige und saubere Skizzen sowie normgerechte Werkzeichnungen ausführen können. Er soll an Hand von Plänen und Zeichnungen selbstständig arbeiten und die dafür notwendigen Materialzusammenstellungen durchführen können. Technisches Zeichnen: Normen. Symbole. Bemaßung. Elektrotechnische Zeichnungen: Lesen von Bau- und Schaltplänen. Anfertigen von Skizzen, Plänen und Zeichnungen für elektrotechnische Einrichtungen. Installationspläne mit Materialzusammenstellungen. Entwicklung von Stromlaufplänen. Übungen mit CAD-Programmen. Laboratoriumsübungen

- 23 - Der Schüler soll durch Mess- und Schaltübungen sowie durch Versuche elektrotechnische Vorgänge verstehen und anwenden können. Er soll Prozesse in elektrischen Anlagen simulieren und dadurch die Betriebsverhältnisse eingehend erfassen können. Er soll Fehler erkennen und beheben können. Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Geräte und Arbeitsbehelfe: Arten. Aufbau. Handhaben. Verwenden. Instandhalten. Mess- und Schaltübungen: Messen elektrischer und nichtelektrischen Größen. Übungen an elektrischen Verbrauchern. Übungen an Wechselstromwiderständen. Übungen im Dreiphasenwechselstromkreis. Übungen an elektrischen Maschinen, Transformatoren und Geräten. Übungen zur Licht- und Wärmetechnik. Übungen an elektronischen Bauelementen. Übungen zur Steuer- und Regeltechnik. Übungen zur Analog- und Digitaltechnik. Übungen mit speicherprogrammierbaren Steuerungen. Überprüfen elektrischer Anlagen und Geräte. Elektroinstallation: Aufbauen, Inbetriebnahme, Überprüfen von Installationsschaltungen. Suchen und Beheben von Fehlern. Gebäudeleittechnik. Bussysteme. Prozessleittechniklabor (nur für den Unterricht im Schwerpunkt Prozessleittechnik) Der Schüler soll durch Übungen an Prozessleittechniksystemen und deren Reglern und Stellgliedern die Prozesse in der Prozessleittechnik simulieren und dadurch die Betriebsverhältnisse eingehend erfassen können. Er soll Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben können sowie über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen Bescheid wissen. Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Übungen an Reglern und Stellgliedern: Auswählen. Parametrieren. Einstellen. Anpassen an Regelstrecken. Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben. Übungen an Prozessleittechniksystemen: Auswählen und Anschließen. Vernetzen. Programmieren. Parametrieren. Inbetriebnehmen. Prüfen. Warten. Instandhalten. Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben. Prozessleit- und Bustechniklabor (nur für den Unterricht im Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik) Der Schüler soll durch Übungen an Prozessleit- und Bustechniksystemen und deren Reglern und Stellgliedern die Prozesse in der Prozessleit- und Bustechnik simulieren und dadurch die Betriebsverhältnisse eingehend erfassen können. Er soll Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben können sowie über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen Bescheid wissen. Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Übungen an Reglern und Stellgliedern:

- 24 - Auswählen. Parametrieren. Einstellen. Anpassen an Regelstrecken. Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben. Übungen an Prozessleit- und Bustechniksystemen: Auswählen und Anschließen. Vernetzen. Programmieren. Parametrieren. Inbetriebnehmen. Prüfen. Warten. Instandhalten. Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben. Gemeinsame didaktische Grundsätze: Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis. Da Elektrotechnik für ein erfolgreiches Wirken im Beruf von fundamentaler Bedeutung ist, muss jedes Thema intensiv dargeboten und durch entsprechende Demonstrationen und Versuche veranschaulicht werden. Die einschlägigen Sachgebiete sind in enger Verbindung mit dem Unterrichtsgegenstand Angewandte Mathematik zu behandeln, damit die Zusammenhänge klar verstanden werden können. Für Elektrobetriebstechnik ist bei der Vermittlung des Lehrstoffes auf die Bedeutung der facheinschlägigen Reparaturarbeiten einzugehen. Für Elektroenergietechnik ist der Schwerpunkt des Lehrstoffes auf die Großanlagen zu legen. Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig. In Angewandte Mathematik stehen - auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten - Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse. Fachzeichnen soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, das einer zeichnerischen Vorbereitung und Darstellung bedarf. Die Arbeit mit computerunterstützten Rechnern ist zu empfehlen. Laboratoriumsübungen, Prozessleittechniklabor bzw. Prozessleit- und Bustechniklabor sind in enger didaktischer Verbindung mit den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen und Erfahrungen der Schüler anzupassen. Sie sollen dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, welche die betriebliche Ausbildung fördern und ergänzen. Die Arbeiten an Reglern und Stellgliedern sind der Praxis des Lehrberufes Elektroinstallationstechnik entsprechend nur grundlegend zu üben. Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit sind die Probleme und die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt zu behandeln. 16. In der Anlage A/9/1 lautet der Pflichtgegenstand Warenspezifisches Verkaufspraktikum : Warenspezifisches Verkaufspraktikum Der Schüler soll systematische Waren- und Branchenkenntnisse haben, den warenkundlichen Sprachschatz beherrschen und Waren klassifizieren können. Er soll seine theoretischen Kenntnisse über die Verkaufspsychologie beim Ablauf eines zielorientierten Gespräches einsetzen können. Er soll insbesondere bei Kommunikationsübungen kritisch beobachten und gezielt Rückmeldungen geben und aufnehmen können. Es soll durch den Unterricht selbstständige Beratungs- und Verkaufsgespräche führen sowie passende Seviceleistungen anbieten können. Die folgenden Themen sind im Sinne der angeführten Bildungs- und Lehraufgabe flexibel und in Verbindung mit den Inhalten der jeweiligen Branchenschwerpunkte zu behandeln:

- 25 - Kommunikation im Verkauf: Verbale Kommunikation. Nonverbale Kommunikation. Beratungs- und Verkaufstechniken: Kunden ansprechen. Bedarf ermitteln. Präsentieren der Ware. Beraten und Argumentieren. Abschließen und Verabschieden. Spezielle Kommunikationstechniken: Einwände behandeln. Verkaufen von Ergänzungs- und Ersatzwaren. Behandeln von Reklamationen und Umtauschen. Situative Techniken: Verhalten am Telefon. Kommunizieren an der Kassa. Verhalten bei Ladendiebstahl. Branchenschwerpunkte Allgemeiner Einzelhandel Rechtliche Bestimmungen: Gesetze. Verordnungen. Handelswaren: Bezugsquellen, Zusammensetzung, Erzeugung und Gewinnung, Arten und handelsübliche Bezeichnungen, Sorten und Ausführungen, Größen, Maße, Normen, Eigenschaften, Merkmale und Qualitäten, Lagerung und Pflege, Verarbeitung und Veredelung, Verwendung und Einsatzbereiche, Verpackung, Entsorgung, Transport, Gebrauchsanweisungen sowie Warenkontrolle und -prüfung der Waren des allgemeinen Einzelhandels. Fleischfachhandel Produktbezogene rechtliche Bestimmungen: Sicherheitsvorschriften. Frischfleischhygieneverordnung. Fleischverarbeitungsbetriebe- Hygieneverordnung. HACCP. Lebensmittelgesetz. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. EAN- bzw. Strichcode. Kontrollen, Kontrollorgane. Handelswaren: Bezugsquellen, Arten und handelsübliche Bezeichnungen, Sorten und Gruppeneinteilungen, Qualitäten und Eigenschaften, Herstellung und Verarbeitung, Haltbarkeit und Frische, Verwendung und Zubereitung (Rezepte, Kochtipps), Haltbarmachung, Lagerung und Präsentation, Verpackung und Ausfolgung, Serviceleistungen sowie Warenkontrolle und -prüfung von Waren des Fleischfachhandels. Lebensmittelhandel Produktbezogene rechtliche Bestimmungen: Sicherheitsvorschriften. Lebensmittelgesetz. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Qualitiätsklassen. Hygieneverordnung. EAN- bzw. Strichcode. HACCP. Kontrollen, Kontrollorgane. Handelswaren: Bezugsquellen, Arten und handelsübliche Bezeichnungen, Sorten und Qualitäten, Größen und Maße, Qualitäten und Eigenschaften, Herstellung und Verarbeitung, Haltbarkeit und Frische, Verwendung, Verarbeitung und Zubereitung (Rezepte, Kochtipps), Haltbarmachung, Lagerung und Präsentation, Verpackung und Ausfolgung, Serviceleistungen sowie Warenkontrolle und -prüfung von Waren des Lebensmittelhandels. Textilhandel Produktbezogene rechtliche Bestimmungen: Sicherheitsvorschriften. Textil-Kennzeichnungsverordnung. Pflegesymbole. Umweltverträglichkeit. Typberatung: Stil- und Farbberatung. Zusammenstellung von Outfits. Modische Trends. Designerlinien. Handelswaren: Bezugsquellen, Sortimente und handelsübliche Bezeichnungen, Materialien und Qualitäten, deren Eigenschaften, Ausführungen und Kundennutzen, Größen und Maße sowie Warenkontrolle und -prüfung von Waren des Textilhandels.