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Transkript:

Zu den Grenzen des Mandats des Deutschen Bundestages für die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) 2018 Deutscher Bundestag WD 2 3000 141/18

Seite 2 Zu den Grenzen des Mandats des Deutschen Bundestages für die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 5. Oktober 2018 (zugleich letzter Zugriff auf die Internetquellen) Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.

Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Das aktuelle Mandat des Deutschen Bundestages für MINUSMA 5 3. Zum operativen Kontext 7 4. Zusammenfassung 8

Seite 4 1. Einleitung Der vorliegende befasst sich mit einer Fragestellung zur Vertretbarkeit einzelner Aktivitäten der Bundeswehr im Rahmen des Bundeswehreinsatzes zur Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA). Insbesondere ist zu prüfen, ob es zulässig ist, wenn die Bundeswehr mittels Aufklärungsergebnissen der Heron-Drohne sowie durch den Lufttransport französischer Soldaten die Durchführung der französischen Opération Barkhane unterstützt. Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, der weiterhin unbeständigen Sicherheitslage in der Sahelregion, und insbesondere in Mali, gemeinsam mit ihren europäischen und internationalen Partnern entgegenzutreten, unter anderem durch die Bekämpfung des Terrorismus. 1 Die deutsche Beteiligung im Rahmen der VN-Mission MINUSMA soll dabei die europäischen Bemühungen unmittelbar unterstützen und den umfassenden internationalen Ansatz zur Stabilisierung der Region ergänzen. Dazu gehören nach Ansicht des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) auch das Herstellen der staatlichen Autorität im gesamten Land und der Wiederbau des malischen Sicherheitssektors sowie der Schutz der Menschenrechte, der humanitären Hilfe sowie des Personals der Vereinten Nationen. Die deutschen Soldatinnen und Soldaten sollen nach Maßgabe des Völkerrechts und den durch die Europäische Union festgelegten Einsatzregeln unter anderem Führungs-, Verbindungs-, Beobachtungs- und Beratungsaufgaben wahrnehmen, durch Aufklärung ihren Beitrag zum Gesamtlagebild leisten, den Lufttransport inklusive des Verwundetenlufttransports in das und innerhalb des Einsatzgebietes von MINUSMA und bei der Verlegung und Folgeversorgung von MINUSMA- Kräften unterstützen sowie den Einsatz durch gegebenenfalls temporär bereitgestellte Luftbetankungsfähigkeit für französische Kräfte, die aufgrund eines Unterstützungsersuchens des VN-Generalsekretärs eine Bedrohung für MINUSMA abwenden sollen, unterstützen. 2 Am 28. Februar 2013 billigte der Bundestag erstmals die Entsendung deutscher Streitkräfte zur Unterstützung der internationalen Unterstützungsmission in Mali unter afrikanischer Führung (AFISMA) auf Grundlage der Resolution 2085 (2012) des VN-Sicherheitsrats. 3 Nachdem der VN- 1 Bundesregierung, Pressestatement von Bundeskanzlerin Merkel beim G5-Sahel-Treffen in Paris; https://www.bundesregierung.de/content/de/mitschrift/pressekonferenzen/2017/12/2017-12-13-statementmerkel-g5-sahel.html;jsessionid=de61ee74ec6391aee2383910505cf9f3.s4t2 [2.10.2018], Sigmar Schmidt, Deutsche Politik gegenüber Mali, in: Wegweiser zur Geschichte: Mali. Im Auftrag des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr hrsg. von Martin Hofbauer und Philipp Münch. 2., aktualisierte Ausgabe, Paderborn 2016, S. 191-203. 2 Bundeswehr: Die Stabilisierungsmission in Mali (MINUSMA); http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw/start/aktuelle_einsaetze/mali/info/!ut/p/z1/hy7jdoiwfe X_iFeKAy7BJkbSOAQj9G3IExpEKyWmQT_fGtfEu7tDTi4glIA9jV1LrrM9Ge8VLqo0lifJV5wLwdZsu9ufj7GQ4SY Kofg3QFzCSUM8kaD8ozlJCObQQ4IeKOR3sFgn85oF1D9fQjqSn1j9MHWyS_IAFtjL_56kYIS0vE8geFRvlg0v38AqH9qwA!! /dz/d5/l2dbisevz0fbis9nqseh/#z7_b8ltl2922dd0c0inovq8dl1gj4 [2.10.2018] sowie auch zum Folgenden. 3 https://undocs.org/s/res/2085(2012)

Seite 5 Sicherheitsrat am 25. April 2013 mit Resolution 2100 (2013) 4 die Einrichtung von MINUSMA beschlossen hatte, wurde nach Zustimmung des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 2013 die deutsche Beteiligung an AFISMA in die Unterstützung von MINUSMA überführt. Im Januar 2016 stimmte der Deutsche Bundestag der Verlängerung und der Ausweitung des Einsatzes zu, verbunden mit einer Anhebung der Personalobergrenze von 150 auf 650 Soldatinnen und Soldaten. Der erweiterte Beitrag konzentriert sich vor allem auf den Fähigkeitsbereich der Aufklärung. 5 Das jüngste Mandat des Parlaments vom 26. April 2018 6 beinhaltet erneut eine Ausweitung der Beteiligung an MINUSMA. Demnach ist nun der Einsatz von bis zu 1.100 deutschen Soldatinnen und Soldaten bei MINUSMA bis zum Mandatsende zum 31. Mai 2019 möglich. Sie sind Teil einer Stabilisierungsmission, die aktuell mehr als 50 Nationen mit rund 11.000 Blauhelmsoldatinnen und -soldaten, circa 1.500 Polizistinnen und Polizisten sowie Zivilpersonal umfasst. 7 Die Mission wird seit dem 2. Oktober 2018 von einem schwedischen Kommandeur aus dem Forces Headquarters (FHQ) in der malischen Hauptstadt Bamako geführt. 8 Auch das deutsche Kontingent stellt Personal für dieses FHQ und betreibt außerdem in Niamey, der Hauptstadt des benachbarten Niger, einen Lufttransportstützpunkt, um Material- und Personaltransporte sowie die medizinische Verwundetenversorgung zu ergänzen. Angesichts der Ausdehnung und Topographie Malis 1.240.000 qkm, davon 60 Prozent Wüste (im Vergleich: Bundesrepublik Deutschland: 357.000 qkm) 9 kommt dem Lufttransport veritable Bedeutung zu. 2. Das aktuelle Mandat des Deutschen Bundestages für MINUSMA Das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Folgemandat umfasst in seinem zugewiesenen Auftrag (Punkt 3 des Mandats) die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit Resolution 4 https://undocs.org/s/res/2100(2013) 5 Bundeswehr: Die Stabilisierungsmission in Mali (MINUSMA); http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw/start/aktuelle_einsaetze/mali/info/!ut/p/z1/hy7jdoiwfe X_iFeKAy7BJkbSOAQj9G3IExpEKyWmQT_fGtfEu7tDTi4glIA9jV1LrrM9Ge8VLqo0lifJV5wLwdZsu9ufj7GQ4SY Kofg3QFzCSUM8kaD8ozlJCObQQ4IeKOR3sFgn85oF1D9fQjqSn1j9MHWyS_IAFtjL_56kYIS0vE8geFRvlg0v38AqH9qwA!! /dz/d5/l2dbisevz0fbis9nqseh/#z7_b8ltl2922dd0c0inovq8dl1gj4 [2.10.2018] sowie auch zum Folgenden. 6 https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2018/kw17-de-bundeswehr-mali-minusma/551118 7 BMVg, MINUSMA. Einsatz für den Frieden in Mali, 27.6.2018; https://www.bmvg.de/de/themen/dossiers/engagement-in-afrika/einsaetze-in-afrika/mali/minusma/minusmaeinsatz-fuer-den-frieden-in-mali-13074 8 UN/Biographical Note, 30.8.2018: Secretary-General Appoints Lieutenant General Dennis Gyllensporre of Sweden Force Commander of United Nations Multidimensional Integrated Stabilization Mission in Mali; https://www.un.org/press/en/2018/sga1829.doc.htm 9 Auswärtiges Amt: Länderinformation Mali (Stand: Juni 2018); https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/mali/208242

Seite 6 2295 (2016) beschlossenen Aufträge für den MINUSMA-Einsatz, die mit Resolution 2364 (2017) im Kern beibehalten worden sind, nämlich unter anderem explizit: 10 Informationsaustausch und Koordination mit malischen und französischen Sicherheitskräften sowie der regionalen Eingreiftruppe der G5-Sahel-Staaten, logistische Unterstützung für die regionale Eingreiftruppe der G5-Sahel-Staaten im Bereich Infrastruktur, Verbrauchsgüter (Kraftstoff, Wasser, Verpflegung) und bei Verwundetentransport gegen Kostenerstattung und innerhalb Malis (Resolution des Sicherheitsrates 2391 (2017). Daraus ergeben sich für die im Rahmen der Unterstützung von MINUSMA eingesetzten Kräfte der Bundeswehr unter anderem die Aufgaben: Wahrnehmung von Führungs-, Verbindungs-, Beobachtungs- ( ), Beratungs- ( ), Schutz- und Unterstützungsaufgaben, auch zur Unterstützung von Personal in den EU- Missionen in Mali, Aufklärung und Beitrag zum Gesamtlagebild, Lufttransport inklusive Verwundetenlufttransport in das Einsatzgebiet und innerhalb des Einsatzgebietes sowie Unterstützung bei der Verlegung und der Folgeversorgung und Einsatzunterstützung durch ggf. temporär bereitgestellte Luftbetankungsfähigkeit für französische Kräfte, die aufgrund eines Unterstützungsersuchens des Generalsekretärs der Vereinten Nationen eine Bedrohung für MINUSMA abwenden sollen. Punkt 4 des Mandats sieht dazu unter anderem die Bereitstellung der folgenden militärischen Fähigkeiten vor: Führung und Führungsunterstützung, Aufklärung, militärisches Nachrichtenwesen sowie bei Bedarf Luftbetankung einschließlich logistischer und sonstiger Unterstützung. Zwischenergebnis: Die Aufklärung und der Beitrag zum Gesamtlagebild sind explizite Aufträge für die Bundeswehr im Rahmen von MINUSMA. Dazu gehören außerdem der Informationsaustausch und die Koordination unter anderem mit französischen Sicherheitskräften. Demnach erscheint es im Rahmen des Mandates des Deutschen Bundestages zulässig, wenn durch die Aufklärungsergebnisse der Heron-Drohne sowie Lufttransporte französischer Soldatinnen und Soldaten die Durchführung der französischen Opération Barkhane unterstützt wird. Hier ist insbesondere zu berücksichti- 10 Deutscher Bundestag/19. Wahlperiode/Drucksache 19/1089 vom 7.3.2018, Antrag der Bundesregierung: Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) auf Grundlage der Resolutionen 2100 (2013), 2164 (2014), 2227 (2015), 2295 (2016) und 2364 (2017) vom 25.4.2013, 25.6.2014, 29.6.2015, 29.6.2016, 29.6.2017, ergänzt durch Resolution 2391 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8.12.2017, sowie zum Folgenden.

Seite 7 gen, dass terroristischen Gruppen, welche auch in Mali agieren, transnational operieren. Daher liegt es nahe, sich über deren Aktivitäten auszutauschen. Der deutsche NH 90-Hubschrauber-Verband hat sich indes am 3. Juli 2018 aus MINUSMA verabschiedet. 11 Seine Aufgaben werden seit dem 1. August 2018 von einem kanadischen Verband wahrgenommen. 12 3. Zum operativen Kontext Bei der in diesem Zusammenhang angefragten Opération Barkhane handelt es sich um eine französisch geführte Militäroperation zur Beseitigung des transnationalen, islamistischen Terrorismus, die seit dem 1. August 2014 in der Sahelzone durchgeführt wird. Ihr Operationsgebiet umfasst die ehemaligen französischen Kolonien Burkina Faso, Tschad, Mauretanien, Niger und auch Mali. Sie ist die Folgeoperation zur französischen Militärintervention in Mali ( Opération Serval ) beziehungsweise der Mission im Tschad ( Opération Épervier ) und richtet sich vor allem gegen islamistische Extremisten in Mali, Niger und im Tschad. 13 Ihre Einsätze finden angesichts des transnationalen Dschihadismus grenzüberschreitend statt. 14 Zu einem wesentlichen Gegner in der gesamten Region und damit auch in Mali entwickelte sich die Dschamāʿat Nusrat al-islām wa-l-muslimīn (DMG - Gruppe für die Unterstützung des Islams und der Muslime, englisch meist transkribiert als Jama'at Nasr al-islam wal-muslimin (JNIM) bzw. Dschamaat Nusrat al-islam wal-muslimin), eine im März 2017 durch den Zusammenschluss mehrerer terroristischer Gruppen entstandene dschihadistische Extremistengruppe, die im Maghreb und Westafrika operiert und für Anschläge auf malische, französische und VN- Friedenstruppen verantwortlich ist. 15 11 BMVg, End of Mission NH-90 verabschieden sich aus Mali, 3.7.2018; https://www.bmvg.de/de/aktuelles/endof-mission-nh-90-verabschieden-sich-aus-mali--25876 12 ONU, Le Contingent Canadien demarre ses achtivités au sein de la Missions des Nations Unies au Mali, 2.8.2018; https://minusma.unmissions.org/le-contingent-canadien-d%c3%a9marre-ses-activit%c3%a9s-ausein-de-la-mission-des-nations-unies-au-mali 13 Ministère des Armees (française), Opération Barkhane, 23.7.2018; https://www.defense.gouv.fr/operations/barkhane/dossier-de-presentation/operation-barkhane [2.10.2018], Tobias Koepf, Frankreichs Politik in Mali, in: Wegweiser zur Geschichte: Mali. Im Auftrag des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr hrsg. von Martin Hofbauer und Philipp Münch. 2., aktualisierte Ausgabe, Paderborn 2016, S. 205-217. 14 Torsten Konopka, Zwischen innerstaatlicher Gewalt und Dschihadismus. Mali von 2013 bis in die Gegenwart, in: Wegweiser zur Geschichte: Mali. Im Auftrag des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr hrsg. von Martin Hofbauer und Philipp Münch. 2., aktualisierte Ausgabe, Paderborn 2016, S. 101-113, zum transnationalen Dschihadismus bes. S. 107f. 15 Reuters, 20.3.2017: Al Qaeda branch rallies jihadists to join forces after Mali merger; http://www.defenceweb.co.za/index.php?option=com_content&view=article&id=47196:al-qaeda-branch-ralliesjihadists-to-join-forces-after-mali-merger&catid=49:national%20security&itemid=115

Seite 8 Der VN-Sicherheitsrat hat dazu in seiner Resolution 2374 vom 5. September 2017 die Aktivitäten terroristischer Organisationen in Mali und der Sahel-Region, namentlich der Bewegung für die Einheit und den Dschihad in Westafrika, Al-Qaidas im islamischen Maghreb, Al-Murabituns, Ansar Eddines und der mit ihnen verbundenen Personen und Gruppen wie der Dschamaat Nusrat al-islam wal-muslimin ( ), die nach wie vor in Mali operieren und eine Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Region und darüber hinaus darstellen, sowie der von terroristischen Gruppen in Mali und in der Region begangenen Menschenrechtsverletzungen und Gewalthandlungen gegenüber Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kindern nachdrücklich verurteilt. 16 Er hat darüber hinaus unter Hinweis auf die Aufnahme der Bewegung für die Einheit und den Dschihad in Westafrika, der Organisation Al-Qaida im islamischen Maghreb, Ansar Eddines und ihres Anführers Iyad Ag Ghali sowie Al-Murabituns in die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste nach den Resolutionen 1267 (1999), 1989 (2011) und 2253 (2015) ( ) erneut seine Bereitschaft bekunde(t), im Rahmen des genannten Regimes Sanktionen gegen weitere Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu verhängen, die mit ISIL (Daesh), Al-Qaida und anderen gelisteten Einrichtungen oder Personen, einschließlich Al-Qaidas im islamischen Maghreb, Al-Murabituns und Ansar Eddines, verbunden sind. Zudem unterstrich er unter nachdrücklicher Verurteilung der anhaltenden Angriffe, einschließlich Terroranschlägen auf Zivilpersonen, die malischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte, die Mehrdimensionale integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und die französischen Truppen, ( ) dass diejenigen, die diese verwerflichen terroristischen Handlungen begehen, organisieren, finanzieren und unterstützen, vor Gericht gestellt werden müssen. 4. Zusammenfassung Das jüngst vom Deutschen Bundestag verabschiedete Folgemandat für MINUSMA beinhaltet ausdrücklich Informationsaustausch und Koordination mit malischen und französischen Sicherheitskräften sowie Einsatzunterstützung durch ggf. temporär bereitgestellte Luftbetankungsfähigkeit für französische Kräfte, die aufgrund eines Unterstützungsersuchens des Generalsekretärs der Vereinten Nationen eine Bedrohung für MINUSMA abwenden sollen. Während die Unterstützung der französischen Opération Barkhane im Einsatzgebiet im Bundestagsmandat nicht ausdrücklich im Detail geregelt ist, ergibt sich die Verbindung zwischen den beiden Missionen durch den gemeinsamen Gegner vor Ort, insbesondere Dschamāʿat Nusrat al-islām wa-l- Muslimīn (DMG - Gruppe für die Unterstützung des Islams und der Muslime). Der Auftrag durch 16 VN/Sicherheitsrat/S/RES/2374 (2017): Resolution 2374 (2017), verabschiedet auf der 8040. Sitzung des Sicherheitsrats am 5.9.2017, S. 2f; www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sr2374.pdf

Seite 9 den VN-Sicherheitsrat an alle Sicherheitskräfte in der Region, gegen diese und andere als terroristisch eingestufte Organisationen vorzugehen, bildet hier den Handlungshintergrund. ***