vom 2. Juli 2013 (Stand 1. August 2018)

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Transkript:

Nr. Reglement über die Berufsmaturität vom. Juli 0 (Stand. August 08) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 6 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom. September 005, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Grundsätze Berufsmaturitätsangebote bereiten auf die Berufsmaturität vor. Mit der Berufsmaturität erhalten die Lernenden eine erweiterte Allgemeinbildung, die ihre berufliche Grundbildung ergänzt und die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule schafft. Die Berufsmaturitätsangebote und die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach den eidgenössischen Vorgaben zur Berufsmaturität, soweit diese im Folgenden nicht ergänzt werden. Es werden folgende Ausrichtungen angeboten: a. Technik, Architektur, Life Sciences, b. Natur, Landschaft und Lebensmittel, c. Wirtschaft und Dienstleistungen, d. Gestaltung und Kunst, e. Gesundheit und Soziales. Im Übrigen legt das Bildungs- und Kulturdepartement die kantonalen Angebote im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben fest. Diese bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. SRL Nr. 0 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 0 96

Nr. Angebotsmodelle Die Berufsmaturität kann schulisch organisiert, lehrbegleitend oder nach Abschluss der beruflichen Grundbildung erworben werden. Schulisch organisierte Berufsmaturitätsangebote vermitteln die erweiterte Allgemeinbildung und die berufliche Grundbildung. Lehrbegleitende Berufsmaturitätsangebote vermitteln die erweiterte Allgemeinbildung in der Regel zeitlich parallel, aber organisatorisch getrennt von der beruflichen Grundbildung. * Berufsmaturitätsangebote nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vermitteln Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses die erweiterte Allgemeinbildung. Sie sind als Voll- oder Teilzeitangebote ausgestaltet. Zuständige Dienststellen * Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung organisiert und koordiniert die pädagogischen und fachlichen Belange der kantonalen Angebote. * Sie trifft alle diesbezüglichen Entscheide im Bereich der Berufsmaturität, die nicht einer anderen Behörde oder Stelle zugeordnet sind. Sie kann ihre Befugnisse delegieren. * In personellen und betrieblichen Belangen ist die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung zuständig für sämtliche Angebote mit Ausnahme der Wirtschaftsmittelschule Willisau. Für diese ist die Dienststelle Gymnasialbildung zuständig. * * 5 * 6 Notenkonferenz Die Notenkonferenz setzt sich aus den Fachlehrpersonen einer Klasse eines Berufsmaturitätsangebotes zusammen. Die Schulleitung bestimmt die Leitung der Notenkonferenz. Sie legt am Ende jedes Semesters die Fachnoten fest und entscheidet über die Promotion. Die Leitung der Notenkonferenz hat den Stichentscheid. 7 Schulleitung Jedes Berufsmaturitätsangebot wird nach den Vorgaben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung durch eine Schulleitung geführt. Die Schulleitung ist für sämtliche Entscheide über ihr Angebot zuständig, soweit diese nicht einer anderen Behörde oder Stelle zugeordnet sind. *

Nr. Die Schulleitung entscheidet insbesondere über die Aufnahme in ihr Angebot und über dessen Abschluss. Die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Dispensation von der Aufnahmeprüfung sowie für die Durchführung der Abschlussprüfungen richten sich nach den Vorgaben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung. * 8 Examinierende Die Fachlehrpersonen der jeweiligen Berufsmaturitätsangebote nehmen als Examinierende die Berufsmaturitätsprüfungen ab. Sie setzen die Maturitätsprüfungsnoten in Absprache mit den Expertinnen und Experten fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Expertin oder der Experte. 9 Expertinnen und Experten Die Expertinnen und Experten sind von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung gewählte externe Fachleute. Sie begutachten die schriftlichen und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Berufsmaturitätsprüfungen. Sie setzen in Absprache mit den Examinierenden die Maturitätsprüfungsnoten fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Expertin oder der Experte. 0 Leistungsbeurteilung Leistungsbeurteilungen sind in den folgenden ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken: Note Bedeutung 6 sehr gut 5 gut genügend ungenügend schwach sehr schwach Verhaltensbeurteilung Das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft werden mit folgenden ganzen Noten beurteilt: Note I II III Bedeutung gut mangelhaft ungenügend

Nr. Nicht beurteilt werden das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft bei Lernenden in Berufsmaturitätsangeboten, welche nach Abschluss der beruflichen Grundbildung absolviert werden. * Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren Aufnahme in schulisch organisierte und in lehrbegleitende Angebote Die Aufnahme in ein schulisch organisiertes oder in ein lehrbegleitendes Angebot setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren voraus. Der Prüfungsstoff der Aufnahmeprüfung richtet sich nach dem Lehrplan der Sekundarschule (5. Semester). Berufsmaturitätsangebote mit der Ausrichtung Gestaltung und Kunst setzen zudem eine bestandene gestalterische Eignungsprüfung voraus. Die ersten zwei Semester nach Aufnahme in ein schulisch organisiertes Angebot gelten als Probezeit. Lernende werden definitiv aufgenommen, wenn am Ende des zweiten Semesters die Voraussetzungen von 7 erfüllt sind. * Für die Aufnahme in die Gesundheitsmittelschule ist ein Orientierungsjahr an einer Fachmittelschule oder eine gleichwertige Vorbildung zu absolvieren. Lernende von Fachmittelschulen müssen am Ende des Orientierungsjahres in der Regel definitiv promoviert sein. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. Sie kann die probeweise Aufnahme verfügen. Zusätzlich ist der Nachweis über einen Praktikumsplatz für das dritte Ausbildungsjahr erforderlich. * bis Die Aufnahme in die Informatikmittelschule setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren sowie den Nachweis über praktische Erfahrung in einem Informatikbetrieb oder über eine gleichwertige Vorbildung voraus. Die ersten zwei Semester nach der Aufnahme gelten als Probezeit. Lernende werden definitiv aufgenommen, wenn am Ende des zweiten Semesters die Voraussetzungen von 7a erfüllt sind. * 5 Die ausserordentliche Aufnahme ist probeweise möglich. Die Schulleitung entscheidet über ausserordentliche Aufnahmen. Sie entscheidet auch über die erste Promotion nach einer probeweisen Aufnahme. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und das Verfahren für die ordentliche Aufnahme sinngemäss. Aufnahme in Angebote nach Abschluss der beruflichen Grundbildung Die Aufnahme in ein Angebot nach Abschluss der beruflichen Grundbildung setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik voraus.

Nr. 5 Die Aufnahme in ein Angebot mit der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren voraus. Ist eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren, setzt sich diese aus den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht zusammen. * Die Aufnahme in ein Angebot mit der Ausrichtung Gestaltung und Kunst setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik sowie einer gestalterischen Eignungsprüfung voraus. Die ausserordentliche Aufnahme ist probeweise möglich. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und das Verfahren für die ordentliche Aufnahme sinngemäss. a * Beschränkte Platzzahl Bei beschränkter Platzzahl eines Angebots sind für die Aufnahme folgende Kriterien massgebend: a. Wohnort im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton, b. Rangierung in der Aufnahmeprüfung. * Zeugnis und Promotion Zeugnis Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem die Beurteilung der Leistung für jedes unterrichtete Fach eingetragen ist. Die Fachnoten, die sich aus dem Mittelwert mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf halbe oder ganze Noten gerundet. Der Durchschnitt aller Fachnoten wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 5 Promotion im Allgemeinen Die Promotion in das nächste Semester erfolgt definitiv, wenn im Semesterzeugnis a. der Durchschnitt der Noten in den Promotionsfächern mindestens beträgt, b. die Differenz der ungenügenden Noten in den Promotionsfächern zur Note gesamthaft den Wert nicht übersteigt und c. nicht mehr als zwei Noten in den Promotionsfächern ungenügend sind. bis Die Promotionsfächer richten sich nach Artikel 7 Absatz der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) vom. Juni 009. In schulisch organisierten Angeboten kann die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung auf Antrag der Schulleitung weitere Fächer als Promotionsfächer bestimmen. * SR.0.

6 Nr. * Wer ein schulisch organisiertes Angebot besucht und die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, kann einmal provisorisch promoviert werden. Wer danach die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, kann einmal ein Unterrichtsjahr wiederholen oder wird vom Berufsmaturitätsangebot ausgeschlossen. Über den Umfang der Wiederholung entscheidet die Schulleitung. * bis Wer ein lehrbegleitendes Angebot besucht und die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, kann einmal provisorisch promoviert werden. Wer danach die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, wird vom Berufsmaturitätsangebot ausgeschlossen. * Wer in allen übrigen Fällen die definitive Promotion nicht erfüllt, wird vom Berufsmaturitätsangebot ausgeschlossen. 6 Promotion an Wirtschaftsmittelschulen Die Promotion in das nächste Semester erfolgt definitiv, wenn im Semesterzeugnis die Promotionsbedingungen gemäss Artikel 7 Absätze und BMV erfüllt sind und bezüglich aller Promotionsfächer gemäss 5 Absatz bis * a. * der Durchschnitt der Noten mindestens beträgt, b. * die Differenz der ungenügenden Noten zur Note gesamthaft den Wert,5 nicht übersteigt und c. * nicht mehr als drei Noten ungenügend sind. Die Wiederholung des ersten Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Schulleitung entscheidet über die Ausnahmen. Im Übrigen gilt 5. 7 Promotion in der Fachklasse Grafik Lernende der Fachklasse Grafik werden am Ende des Semesters definitiv promoviert, wenn die Voraussetzungen von 5 Absatz erfüllt sind und der Durchschnitt der Fachnoten im Fachbereich Gestaltung mindestens beträgt. * Im Übrigen gilt 5. 7a * Promotion an der Informatikmittelschule Lernende der Informatikmittelschule werden am Ende des Semesters definitiv promoviert, wenn die Voraussetzungen von 5 Absatz erfüllt sind und der Durchschnitt der Fachnoten in den Fächern des Qualifikationsbereiches Informatikkompetenzen mindestens beträgt. Im Übrigen gilt 5. SR.0.

Nr. 7 Berufsmaturitätsprüfung 8 Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung Zur Berufsmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer ein Berufsmaturitätsangebot im Kanton Luzern besucht. Im Weiteren muss die Kandidatin oder der Kandidat über einen anerkannten Berufsabschluss verfügen oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsabschlussprüfung zum Qualifikationsverfahren zugelassen sein. * Die Prüfung wird am Ort jenes Berufsmaturitätsangebotes abgelegt, an dem der Unterricht zuletzt besucht wurde. 8a * Verhinderung Wer eine Abschlussprüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Schulleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Die Schulleitung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen. Bleibt jemand unentschuldigt einer Prüfung fern, gilt diese als abgelegt und wird mit der Note bewertet. 9 Wiederholung Wer nicht bestanden hat, kann den Berufsmaturitätsabschluss einmal wiederholen. Dabei werden nur jene Fächer geprüft, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Fachnote erreicht wurde. Die Wiederholung findet in der Regel frühestens nach einem Jahr statt. In schulisch organisierten Angeboten entscheidet die Schulleitung nach den Vorgaben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung über den Zeitpunkt der Wiederholung. Diese Vorgaben können vorsehen, dass das Praktikum nicht vor der Wiederholung der schulischen Abschlussprüfungen absolviert werden kann und dass in bestimmten Fällen sämtliche Fächer beziehungsweise Module wiederholt werden müssen. * 0 Unredlichkeiten Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Berufsmaturitätsprüfung, insbesondere durch Mitbringen und Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, kann die Prüfung von der Schulleitung als nicht bestanden erklärt werden. * In besonders schweren Fällen kann die Schulleitung den Ausschluss für die gesamte Prüfung verfügen. *

8 Nr. 5 Liegt der begründete Verdacht eines Prüfungsbetruges vor, stellt die Schulleitung dem Kandidaten oder der Kandidatin im betreffenden Fach neue Prüfungsaufgaben. * 5 Schlussbestimmungen Rechtsmittel Gegen Entscheide über die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfung kann innert 0 Tagen bei der Schulleitung Einsprache erhoben werden. Gegen alle übrigen Entscheide nach diesem Reglement und gegen Einspracheentscheide kann gemäss 5 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom. September 005 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 0 Tage. Aufhebung eines Erlasses Das Reglement über die Berufsmaturität im Kanton Luzern vom. Juni 006 5 wird aufgehoben. Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden gemäss Anhang 6 geändert: a. Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern vom. Dezember 00 7, b. Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 6. Juni 006 8. 5 Inkrafttreten Das Reglement tritt am. August 0 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. SRL Nr. 0 5 G 006 (SRL Nr. ) 6 Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am. Juli 0 zusammen mit dem Reglement über die Berufsmaturität beschlossen hat, bilden gemäss einen Bestandteil dieses Reglements. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am. Juli 0 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 0 0). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet. 7 SRL Nr. 8 8 SRL Nr.

Nr. 9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 0.07.0 0.08.0 Erstfassung G 0 96 Abs..0.07 0.08.07 geändert G 07-0 05.06.08 0.08.08 Titel geändert G 08-07 Abs. 05.06.08 0.08.08 geändert G 08-07 Abs. 05.06.08 0.08.08 geändert G 08-07 Abs. 05.06.08 0.08.08 eingefügt G 08-07 0..05 0.0.06 aufgehoben G 05 5 5.0.07 0.08.07 aufgehoben G 07-0 7 Abs..0.07 0.08.07 geändert G 07-0 7 Abs..0.07 0.08.07 geändert G 07-0 Abs..0.07 0.08.07 eingefügt G 07-0 Abs. 0..05 0.0.06 geändert G 05 5 Abs..0.07 0.08.07 geändert G 07-0 Abs..0.07 0.08.07 geändert G 07-0 Abs. bis.0.07 0.0.07 eingefügt G 07-0 Abs..0.07 0.08.07 geändert G 07-0 a 06.0.05 0.0.05 eingefügt G 05 a Abs. 7.06.07 0.08.07 aufgehoben G 07-07 5 Abs. bis.0.07 0.08.07 eingefügt G 07-0 5 Abs. 0..05 0.0.06 aufgehoben G 05 5 5 Abs. 0..05 0.0.06 geändert G 05 5 5 Abs..0.07 0.08.07 geändert G 07-0 5 Abs. bis 0..05 0.0.06 eingefügt G 05 5 6 Abs..0.07 0.08.07 geändert G 07-0 6 Abs., a..0.07 0.08.07 geändert G 07-0 6 Abs., b..0.07 0.08.07 geändert G 07-0 6 Abs., c..0.07 0.08.07 geändert G 07-0 7 Abs..0.07 0.08.07 geändert G 07-0 7a.0.07 0.08.07 eingefügt G 07-0 8 Abs..0.07 0.08.07 geändert G 07-0 8a.0.07 0.08.07 eingefügt G 07-0 9 Abs..0.07 0.08.07 eingefügt G 07-0 0 Abs..0.07 0.08.07 aufgehoben G 07-0 0 Abs..0.07 0.08.07 aufgehoben G 07-0.0.07 0.08.07 aufgehoben G 07-0

0 Nr. Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 0.07.0 0.08.0 Erlass Erstfassung G 0 96 06.0.05 0.0.05 a eingefügt G 05 0..05 0.0.06 aufgehoben G 05 5 0..05 0.0.06 Abs. geändert G 05 5 0..05 0.0.06 5 Abs. aufgehoben G 05 5 0..05 0.0.06 5 Abs. geändert G 05 5 0..05 0.0.06 5 Abs. bis eingefügt G 05 5.0.07 0.08.07 Abs. geändert G 07-0.0.07 0.08.07 5 aufgehoben G 07-0.0.07 0.08.07 7 Abs. geändert G 07-0.0.07 0.08.07 7 Abs. geändert G 07-0.0.07 0.08.07 Abs. eingefügt G 07-0.0.07 0.08.07 Abs. geändert G 07-0.0.07 0.08.07 Abs. geändert G 07-0.0.07 0.0.07 Abs. bis eingefügt G 07-0.0.07 0.08.07 Abs. geändert G 07-0.0.07 0.08.07 5 Abs. bis eingefügt G 07-0.0.07 0.08.07 5 Abs. geändert G 07-0.0.07 0.08.07 6 Abs. geändert G 07-0.0.07 0.08.07 6 Abs., a. geändert G 07-0.0.07 0.08.07 6 Abs., b. geändert G 07-0.0.07 0.08.07 6 Abs., c. geändert G 07-0.0.07 0.08.07 7 Abs. geändert G 07-0.0.07 0.08.07 7a eingefügt G 07-0.0.07 0.08.07 8 Abs. geändert G 07-0.0.07 0.08.07 8a eingefügt G 07-0.0.07 0.08.07 9 Abs. eingefügt G 07-0.0.07 0.08.07 0 Abs. aufgehoben G 07-0.0.07 0.08.07 0 Abs. aufgehoben G 07-0.0.07 0.08.07 aufgehoben G 07-0 7.06.07 0.08.07 a Abs. aufgehoben G 07-07 05.06.08 0.08.08 Titel geändert G 08-07 05.06.08 0.08.08 Abs. geändert G 08-07 05.06.08 0.08.08 Abs. geändert G 08-07 05.06.08 0.08.08 Abs. eingefügt G 08-07