Merkblatt für Weiterbildungsanbieter

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Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 30. September 2016 BAnz AT B2 Seite 1 von 7

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Transkript:

Merkblatt für Weiterbildungsanbieter Hinweise zur Annahme und Erstattung von Prämiengutscheinen im Bundesprogramm Bildungsprämie, 3. Förderphase Diese Informationen sind unter www.bildungspraemie.info abrufbar. Version 2.1 (Stand 1. Juli 2017) Der Prämiengutschein Mit dem Bundesprogramm Bildungsprämie verbessert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Möglichkeiten zur Beteiligung an individueller berufsbezogener Weiterbildung. Durch die Bildungsprämie wird Eigeninitiative belohnt: Wer in seine Weiterbildung investiert, wird dabei mit einem staatlichen Zuschuss unterstützt. Das Bundesprogramm Bildungsprämie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Europäischen Sozialfonds gefördert. Eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Bundesprogramms Bildungsprämie ist jede Maßnahme, die inhaltlich in sich abgeschlossen ist sowie einzeln gebucht und einzeln bezahlt wird. Darüber hinaus muss sie öffentlich angekündigt und frei zugänglich sein. Frei zugänglich ist sie unter anderem dann, wenn ihr Besuch nicht die Absolvierung einer vorhergehenden Weiterbildungsmaßnahme beim gleichen Anbieter voraussetzt. Die Teilnahme darf auch nicht an die Zugehörigkeit der Teilnehmenden zu einer bestimmten Institution (wie einem Unternehmen, einer Unternehmensgruppe, einem Verband oder einem Verein) gebunden sein. Für solche Weiterbildungen, deren Veranstaltungsgebühren maximal 1.000 Euro betragen, übernimmt der Bund mit dem Prämiengutschein der Bildungsprämie 50 Prozent dieserder Gebühren bis zu maximal 500 Euro. Für Veranstaltungen, die in den Bundesländern Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Schleswig-Holstein durchgeführt werden, kann nur die Teilnahme an Weiterbildungen mit Veranstaltungsgebühren bis maximal 1.000 Euro gefördert werden. Ebenfalls förderfähig ist die Beteiligung an sogenannten Externenprüfungen nach 43 Absatz 2 oder 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie 36 Version 2.1 (Stand 01.07.2017) Das Bundesprogramm Bildungsprämie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Europäischen Sozialfonds gefördert. Absatz 2 oder 37 Absatz 2 Handwerksordnung (HwO). Andere Prüfungsgebühren sind förderfähig, wenn die Prüfung in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der geförderten Weiterbildung steht und die Gebühren für die Prüfung über den Weiterbildungsanbieter bezahlt werden. Einen Prämiengutschein erhalten Weiterbildungsinteressierte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, durchschnittlich mindestens 15 Stunden in der Woche erwerbstätig sind und deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 20.000 Euro (bzw. 40.000 Euro bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt. Der Prämiengutschein wird von geschulten Beraterinnen und Beratern ausgegeben, die die individuellen Voraussetzungen der Interessierten prüfen. In diesem Merkblatt erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum Prämiengutschein im Überblick. Bei weiteren Fragen informieren Sie sich auf der Programmhomepage www.bildungspraemie.info oder rufen Sie an bei der für Sie kostenlosen Servicehotline unter 0800 26 23 000. Inhalt: 1. Das müssen Sie als Anbieter beachten... 2 1.1. Bei der Teilnahme am Bundesprogramm Bildungsprämie... 2 1.2. Bei jeder Annahme eines Prämiengutscheins... 2 1.3. Bei der Berechnung des Prämiengutscheinwerts... 4 1.4. Bei der Einlösung der Prämiengutscheine... 4 1.5. Bei der Aufbewahrung der Belege... 5 2. Qualitätsmaßstäbe für Anbieter... 6 3. Öffentlichkeitsarbeit... 6 www.bildungspraemie.info

1. Das müssen Sie als Anbieter beachten 1.1. Bei der Teilnahme am Bundesprogramm Bildungsprämie Auszug aus der Förderrichtlinie (Abschnitte 2 und 3.2): Der Weiterbildungsanbieter akzeptiert mit der Annahme des Prämiengutscheins die Übernahme der anteiligen Gebühren durch den Zuwendungsgeber. ( ) Antragsberechtigt für die Erstattung der Prämiengutscheine sind Weiterbildungsanbieter mit Sitz in Deutschland. ( ) Sofern eine einzelne Externenprüfung nach BBiG oder HwO Gegenstand der Förderung ist, können Gutscheine auch von der prüfungsberechtigten Stelle eingereicht werden.» Eine vorherige Akkreditierung bzw. Registrierung im Bundesprogramm Bildungsprämie ist nicht vorgesehen. Durch die Annahme von Prämiengutscheinen nehmen Sie automatisch am Programm teil.» Im Ausland stattfindende Maßnahmen sind nicht förderfähig.» Sie entscheiden mit der Annahme des Prämiengutscheins selbst, ob Sie an dem Bundesprogramm Bildungsprämie teilnehmen.» Sie können den Gutschein annehmen, wenn Ihre Einrichtung die Qualitätsanforderungen des Bundesprogramms Bildungsprämie an Weiterbildungsanbieter erfüllt (Details siehe Abschnitt Nr. 2) und die gewählte Weiterbildungsmaßnahme dem auf dem Gutschein angegebenen Weiterbildungsziel entspricht. 1.2. Bei jeder Annahme eines Prämiengutscheins Auszug aus der Förderrichtlinie (Abschnitt 4.2): Der Prämiengutschein ist für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten gültig. Er dient der individuellen beruflichen Weiterbildung in Form von Lehrgängen, Kursen oder Seminaren einschließlich einer dazugehörigen Prüfung sowie Externenprüfungen nach Maßgabe des BBiG oder der HwO. ( ) Prämiengutscheine dürfen nicht ( ) eingesetzt werden für: Weiterbildungen, die der Gesundheitsprävention dienen, Weiterbildungen, die der Erfüllung einer regelmäßigen, nachweislichen Fortbildungsverpflichtung dienen, und bei denen gesetzlich oder durch Rechtsverordnung festgelegt ist, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Maßnahme finanzieren muss, Schulungen, die exklusiv vom Hersteller oder in seinem Auftrag durchgeführt werden, und dem Verkauf spezifischer Produkte dienen (Produkt-/Herstellerschulungen), den Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis für alle in 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Klassen, Weiterbildungen, die als Einzelunterricht, als inner- oder einzelbetriebliche Qualifizierung oder vollständig in Form von Selbstlernmedien erfolgen. Entsprechend der Partnerschaftsvereinbarung zwischen Deutschland und der Europäischen Kommission für die Umsetzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ESF) fördert der Bund dort, wo Länderprogramme Maßnahmen für die Zielgruppe des Bundes mit Veranstaltungsgebühren von mehr als 1 000 (inkl. MwSt.) fördern, nur Maßnahmen mit Veranstaltungsgebühren von maximal 1 000 (inkl. MwSt.).» Weiterbildungen, die einer einmaligen Qualifizierungsverpflichtung dienen (z. B. zur Erlangung eines Sachkundenachweises oder eines berufsqualifizierenden Abschlusses) sind förderfähig. Weiterbildungen, die von der teilnehmenden Person nicht als Pflichtfortbildung eingesetzt werden, können ebenfalls gefördert werden.» Eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Bundesprogramms Bildungsprämie ist jede Maßnahme, die frei zugänglich und inhaltlich in sich abgeschlossen ist sowie einzeln gebucht und einzeln bezahlt wird. Maßgeblich sind die Angaben im Kursprospekt. Merkblatt für Weiterbildungsanbieter (Version 2.1) 2

» Es ist möglich, mehrere verschiedene Maßnahmen bei demselben Weiterbildungsanbieter zu bündeln und hierfür einen Prämiengutschein einzusetzen als eine Weiterbildung zu behandeln. Voraussetzung für ein solches Maßnahmenbündel ist, dass alle Weiterbildungsmaßnahmen zum Weiterbildungsziel passen und innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins begonnen werden. Die Summe der Veranstaltungsgebühren für die verschiedenen Maßnahmen des Kursbündels darf die Grenze von 1.000 Euro nicht überschreiten.» In einigen Bundesländern können Prämiengutscheine nur für Weiterbildungen mit Veranstaltungsgebühren von maximal 1.000 Euro eingesetzt werden. Dies gilt derzeit für Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Schleswig-Holstein. Maßgeblich ist der Durchführungsort der Veranstaltung. Im Falle von Fernunterricht gilt der Sitz des Anbieters als Durchführungsort. Eine nachträgliche Unterteilung einer Maßnahme z. B. durch die Aufteilung des Betrags auf zwei Rechnungen, mit dem Ziel den Preis unter 1.000 Euro zu halten ist nicht möglich.» Prämiengutscheine können für eine Externenprüfung nach 43 Absatz 2 oder 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz oder 36 Absatz 2 oder 37 Absatz 2 der Handwerksordnung eingesetzt werden. Eine Förderung von Externenprüfungen in Ausbildungsberufen, die landesrechtlich geregelt sind, ist nicht möglich. Auszug aus der Förderrichtlinie (Abschnitt 4.2): Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine annehmen, [können] unter folgenden Voraussetzungen eine Erstattung beantragen: Eignung der Maßnahme Die Weiterbildungsmaßnahme vermittelt berufsspezifische Inhalte oder Kenntnisse bzw. Fertigkeiten. Ebenfalls förderfähig sind Maßnahmen im Bereich der Grundbildung, Sprachen und EDV, die der allgemeinen Beschäftigungsfähigkeit dienen. Die Weiterbildungsmaßnahme ist geeignet, um das auf dem Gutschein aufgeführte Weiterbildungsziel zu erreichen. Zugang zur Maßnahme Die Weiterbildungsmaßnahme ist öffentlich angekündigt und frei zugänglich. Sie ist nicht an eine Zugehörigkeit der Teilnehmenden zu einer bestimmten Institution (wie einem Unternehmen, einer Unternehmensgruppe, einem Verband oder einem Verein) gebunden. Der Prämiengutschein ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Weiterbildung. Verfahrensablauf der Maßnahme Die Weiterbildungsmaßnahme beginnt innerhalb der auf dem Gutschein eingetragenen Gültigkeitsfrist. Die Ausstellung der Rechnung und die Bezahlung des Eigenanteils erfolgen erst nach Ausstellung des Gutscheins. Finanzierung der Maßnahme Die Gebühr der Weiterbildungsmaßnahme oder der Externenprüfung nach BBiG oder HwO abzüglich des Prämienwertes wird als Eigenanteil von der teilnehmenden Person selbst gezahlt, eine direkte Finanzierung des Eigenanteils durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Die Weiterbildung wird nicht durch eine andere teilnehmerbezogene öffentliche (nationale oder europäische) Förderung vollständig oder anteilig finanziert. Der teilnehmenden Person wird seitens des Weiterbildungsanbieters für die Berücksichtigung des Gutscheins kein Aufschlag berechnet. Der im Rahmen der Bildungsprämie beantragte Förderbetrag wurde nicht bereits von der teilnehmenden Person oder einer anderen Stelle gezahlt.» Die Maßnahme muss ein didaktisches Konzept im Hinblick auf ein Lernziel aufweisen. Eine reine Vortrags- oder Informationsveranstaltung ist keine Weiterbildungsveranstaltung im Sinne der Bildungsprämie. Merkblatt für Weiterbildungsanbieter (Version 2.1) 3

» Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Prämiengutscheins darf die Weiterbildungsmaßnahme noch nicht begonnen haben, die Rechnung noch nicht ausgestellt worden und die Bezahlung des Eigenanteils noch nicht erfolgt sein. Das Ausstellungsdatum ist auf dem Prämiengutschein ersichtlich.» Bei modularisierten Weiterbildungen: Für jede Weiterbildungsmaßnahme (und damit auch jedes Modul, das einzeln buchbar, abrechenbar und frei zugänglich ist und die nicht im Rahmen einer Gesamtausbildung gebucht und abgerechnet wird, kann ein Gutschein eingesetzt werden. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte bei Bedarf der FAQ-Liste für Weiterbildungsanbieter auf der Seite www.bildungspraemie.info. 1.3. Bei der Berechnung des Prämiengutscheinwerts Auszug aus der Förderrichtlinie (Abschnitte 4.2, 5.2): Er [der Prämiengutschein] darf ausschließlich für die Veranstaltungsgebühren eingesetzt werden. ( ) Die Zuwendungen an die Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine annehmen, werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung für Weiterbildungen oder Prüfungen gewährt. Die Zuwendung beträgt 50 % der Veranstaltungsgebühren bis zu einem maximalen Betrag von 500 pro Prämiengutschein.» Förderfähig sind ausschließlich die reinen, von der teilnehmenden Person gezahlten Veranstaltungsgebühren (inkl. MwSt). Der sich daraus ergebende Rechnungspreis darf nicht mehr als 1.000 Euro betragen. Nebenkosten (z. B. für Anfahrt, Verpflegung oder Übernachtung) können nicht erstattet werden.» Die Mehrwertsteuer ist auf die gesamte Veranstaltungsgebühr einschließlich der Fördersumme zu berechnen.» Weisen Sie die Ermäßigung durch den Prämiengutschein auf der Rechnung aus. Die Förderung darf nicht höher sein als der durch die teilnehmende Person gezahlte Eigenanteil. Eventuelle Rabatte müssen zuerst abgezogen werden. Erst danach erfolgt der Abzug der Förderung. 1.4. Bei der Einlösung der Prämiengutscheine Auszug aus der Förderrichtlinie (Abschnitt 7.3.2): Anträge auf Erstattung der Prämiengutscheine können jederzeit ( ) bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden. Hierzu werden Formulare und weitere Informationen im Internet auf der Seite www.bildungspraemie.info bereitgestellt. Dort wird auch der Zugang zum Online-Antrag für die Abrechnung von Prämiengutscheinen ermöglicht. Die Verwendung der Formulare ist verbindlich. ( ) Die Anträge auf Förderung sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form im Original beim BVA einzureichen. ( ) Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen: der Zuwendungsantrag inklusive Auflistung der Prämiengutscheine, für die eine Förderung beantragt wird, die Prämiengutscheine im Original, für jeden Prämiengutschein: geeigneter, steuerrechtlich anerkannter Zahlungsnachweis, für jeden Prämiengutschein: Auszug aus dem veröffentlichten Seminar-/Kursprogramm, für jeden Prämiengutschein: Durchschrift der Originalrechnung bzw. der Zahlungsaufforderung an die teilnehmende Person, für jeden Prämiengutschein: eine von der teilnehmenden Person und dem Weiterbildungsanbieter nach Abschluss der Maßnahme unterschriebene Bestätigung über die Teilnahme an der Veranstaltung im Original. Merkblatt für Weiterbildungsanbieter (Version 2.1) 4

» Prämiengutscheine können erst nach Ende der Maßnahme bzw. eines inhaltlich und finanziell eindeutig abgrenzbaren Abschnitts (dieser muss aus dem Kursprogramm ersichtlich sein) im Online-Tool eingelöst werden. Wurden über den Prämiengutschein mehrere Maßnahmen finanziert, kann die Abrechnung erst mit Beendigung der letzten Maßnahme erfolgen.» Eine vorzeitige Abrechnung von Weiterbildungen ist generell nicht möglich.» Musste eine Maßnahme von der teilnehmenden Person abgebrochen werden, ist es trotzdem bei einer nachvollziehbaren Begründung möglich, für die bis zum Abbruch entstandenen Kosten eine Förderung zu beantragen. Füllen Sie die entsprechenden Felder im Online.-Tool aus.» Notwendig ist eine von der teilnehmenden Person und dem Weiterbildungsanbieter unterschriebene Bestätigung über die Teilnahme an der Maßnahme mit den Originalunterschriften (keine Kopie). Es muss nicht die Originalteilnahmebescheinigung des Kurses eingereicht werden.» Die Bezahlung des Eigenanteils durch die teilnehmende Person muss nachgewiesen werden. Belege aus Buchhaltungssystemen werden als Ersatz für Kontoauszüge akzeptiert, sofern sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen und vom Finanzamt anerkannt sind. Insbesondere muss daraus eindeutig ersichtlich sein, wann welcher Betrag an wen, wofür und von wem gezahlt worden ist.» Bei Barzahlungsbelegen ist eine Durchschrift der Quittung mit der Originalunterschrift von Ihnen und vom Teilnehmer der Maßnahme einzureichen.» Aus dem Kursprogramm sollten Aufbau, Inhalt und Kosten der Weiterbildung erkenntlich werden.» Das Antragsverfahren wird überwiegend über das Online-Abrechnungstool abgewickelt. Der so generierte Antrag muss anschließend mit allen notwendigen Unterlagen per Post an das BVA gesendet werden: Bundesverwaltungsamt Referat ZMV II 4 - Bildungsprämie - 50728 Köln Reichen Sie bitte nach Möglichkeit mehrere Prämiengutscheine pro Antrag ein. 1.5. Bei der Aufbewahrung der Belege Auszug aus der Förderrichtlinie (Abschnitt 6): Prüfrechte Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amts für Betrugsbekämpfung, der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die von der Prüfbehörde beauftragte Prüfstelle und die ESF- Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt. Belegaufbewahrung Alle Belege (Antrag, Zusage, Rechnungen usw.) sind gemäß Artikel 140 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. gerichtlichen Auseinandersetzungen) eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Merkblatt für Weiterbildungsanbieter (Version 2.1) 5

» Der Prämiengutschein und die personenbezogenen Daten müssen vertraulich behandelt werden. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.» Sie erhalten die Originalbelege nach Abschluss des Abrechnungsverfahrens zurück. Alle weiteren von Ihnen eingereichten Unterlagen verbleiben beim Zuwendungsgeber (BVA). Die Originalbelege über den Nachweis der Zahlung, Ihre Rechnung an die Kundin bzw. den Kunden sowie den Auszug aus Ihrem Seminar-/Kursprogramm müssen Sie fünf Jahre ab Datum des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes aufbewahren. 2. Qualitätsmaßstäbe für Anbieter Auszug aus der Förderrichtlinie (Abschnitt 3.2): Die Weiterbildungsanbieter müssen folgende Qualitätsanforderungen nachweislich erfüllen: a) Anerkennung des Trägers oder der Maßnahme auf einer gesetzlichen Basis (z. B. Weiterbildungsgesetz des Landes, Sozialgesetzbuch/Akkreditierungs-und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung, Bildungsurlaubsgesetz) oder b) Zertifizierung durch ein anerkanntes Qualitätsmodell (eine Liste der aktuell anerkannten Modelle findet sich unter www.bildungspraemie.info) oder c) Qualitätssicherung des jeweiligen Weiterbildungsangebots durch qualifiziertes Lehrpersonal, detaillierte Kursplanung und Veranstaltungsevaluation (weitere Hinweise finden sich unter www.bildungspraemie.info). In Ihrer Einrichtung wird Qualität praktiziert. Dies muss nicht durch offizielle Anerkennungs- oder Zertifizierungsverfahren attestiert sein, aber die Qualitätsprozesse müssen so dokumentiert sein, dass sie jederzeit belegbar sind. Das heißt, Sie verfügen über schriftliche Nachweise zu den im Folgenden genannten Qualitätsanforderungen an die besuchte Maßnahme:» Lehrqualifikation: Die Lehrkräfte sind fachlich und pädagogisch aufgrund ihrer Ausbildung oder praktischen Erfahrung für die Maßnahme befähigt. Diese können u. a. nachgewiesen werden durch (Arbeits-) Zeugnisse, Zertifikate, Arbeitsverträge, Veröffentlichungen oder Empfehlungen.» Kursplanung: Für die Kurse wurden Inhalt, Lernziel, Arbeitsformen, Termin, Ort, Dauer, Kosten und Eingangsvoraussetzung geplant und bekannt gegeben. Nachweisdokumente sind u. a. Kursprogramme, Kursunterlagen oder Lehrpläne.» Evaluation: Es liegen Rückmeldungen zur Maßnahme vor. Eine Überprüfung der Maßnahme findet statt (Ein Nachweis kann auch über Selbstevaluation erbracht werden.) Die Weiterbildungsanbieter verpflichten sich zur Einhaltung dieser Qualitätsanforderungen. Ausgenommen sind Prüfbehörden, die Externenprüfungen nach BBiG oder HwO abnehmen. Prämiengutscheine zur Erstattung von Kosten im Zuge einer Externenprüfung können von jeder prüfberechtigten Stelle eingereicht werden. 3. Öffentlichkeitsarbeit Auszug aus der Förderrichtlinie (Abschnitt 6): Für die Öffentlichkeitsarbeit von Weiterbildungsanbietern im Zusammenhang mit der Bildungsprämie sind alle Veröffentlichungen mit dem Hinweis zu versehen: Das Bundesprogramm Bildungsprämie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Europäischen Sozialfonds gefördert. Eine Verwendung der Logos des BMBF, der EU sowie des ESF ist Weiterbildungsanbietern nicht gestattet. Vorlagen (Online-Banner, Claim) und weiteres Informationsmaterial finden Sie auf der Homepage www.bildungspraemie.info unter dem Menüpunkt Weiterbildungsanbieter /Öffentlichkeitsarbeit. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie nicht befugt sind, die Logos von BMBF, EU und ESF im Zusammenhang Merkblatt für Weiterbildungsanbieter (Version 2.1) 6

mit der Bildungsprämie zu verwenden. Dieses Informationsblatt basiert auf der zweiten Änderung der Richtlinie zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen des Bundesprogramms Bildungsprämie vom 9. Juni 2017 und den damit verbundenen Regelungen für Förderungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, der 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). Merkblatt für Weiterbildungsanbieter (Version 2.1) 7