1. Wer kann eine Förderung mit Hilfe von Bildungsschecks beantragen?

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1 I. Antragsteller 1. Wer kann eine Förderung mit Hilfe von Bildungsschecks beantragen? Es können ausschließlich Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern für ihre Beschäftigten Bildungsschecks beantragen. 2. Welche Unternehmen und Beschäftigten erhalten keine Förderung mit Hilfe von Bildungsschecks? a) Unternehmen: Keine Fördermöglichkeiten durch Bildungsschecks bestehen für Unternehmen nachfolgender Branchen und deren Beschäftigten. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Niedergelassene Ärzte Steuerberater Finanzberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Unternehmensberater Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler Detekteien Anstalten des öffentlichen Rechts sind nicht durch Bildungsschecks förderfähig. Dies trifft zu, sofern die Anstalten des öffentlichen Rechts dazu bestimmt sind, für ihre Träger (Ämter, Gemeinden, Städte und Landkreise) definierte kommunale Dienstleistungen zu erbringen und die Träger satzungsgemäß die Finanzierung dieser Anstalten des öffentlichen Rechts gewährleisten. b) Beschäftigte: Nicht förderfähig sind Auszubildende, Praktikanten und Schüler. Beschäftigte des Bundes, des Landes und der Kommunen sind nicht förderfähig. Beschäftigte in Krankenhäusern, die im Landeskrankenhausplan aufgeführt sind, können nicht durch Bildungsschecks gefördert werden. 3. Können freiberuflich selbstständig tätige Unternehmer als Person und/oder ihre Beschäftigten mit Hilfe von Bildungsschecks gefördert werden? Selbstständig tätige Freiberufler selbst sind grundsätzlich nicht förderfähig. Hiervon ausgenommen sind freiberuflich tätige Unternehmer/innen aus dem Gesundheitsbereich. 1

2 Diese können für ihre eigene Weiterbildung Bildungsschecks beantragen. Hierzu zählen z.b. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden und Podologen. Für Beschäftigte von Unternehmen, die den freien Berufen zuzuordnen sind und nicht unter eine der Ausschlussbranchen unter Punkt 2. fallen, können Bildungsschecks beantragt werden. 4. Kann ein Bildungsscheck weitergegeben oder eingetauscht werden? Nein, ein Bildungsscheck ist personenbezogen und nicht übertragbar. 5. Können Bildungsschecks für mehrere, unterschiedliche Bildungsinhalte beantragt werden? Es können auch mehrere Bildungsschecks mit unterschiedlichen Bildungsinhalten für einen Beschäftigten im Jahr beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Vorhaben (eine zusammenhängende Weiterbildungsmaßnahme) nicht in einzelne Module aufgeteilt und einzeln zur Förderung beantragt werden kann. 6. Wie lange ist ein Bildungsscheck gültig? Ein Bildungsscheck ist grundsätzlich 12 Monate, bei abschlussorientierten Qualifizierungsmaßnahmen 24 Monate gültig. Im Zuwendungsbescheid sind Beginn und Ende des Bewilligungszeitraumes angegeben. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die jeweilige Qualifizierungsmaßnahme erfolgen und abgeschlossen sein. 7. Welche Beantragungsfristen sind einzuhalten? Der Antrag ist so früh wie möglich, spätestens 4 Wochen vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbh einzureichen. Vor der Bewilligung darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden! Die Bewilligung erfolgt durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides an das antragstellende Unternehmen. Im Zuwendungsbescheid ist der Bewilligungszeitraum angegeben. Das bedeutet: Um keinen Förderausschluss einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme zu bewirken, ist Folgendes zu beachten: Bevor der Antrag auf Bildungsschecks durch die GSA bewilligt wurde, dürfen keine rechtsverbindlichen Anmeldungen von Beschäftigten zu dieser Qualifizierungsmaßnahme erfolgen. Ebenso darf vor der Bewilligung durch die GSA zwischen Bildungsdienstleister und Unternehmen kein Vertrag zur Durchführung dieser Qualifizierungsmaßnahme geschlossen werden. 2

3 Vor der Bewilligung durch die GSA dürfen weder Rechnungslegung des Bildungsdienstleisters noch Zahlung des Rechnungsbetrages durch das Unternehmen bezüglich der jeweiligen Qualifizierungsmaßnahme erfolgen. II. Förderinhalte 8. Welche Bildungsinhalte können durch Bildungsschecks gefördert werden? Gefördert wird die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten durch Maßnahmen, die es ermöglichen, Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext zu erhalten, zu erweitern oder zu erwerben. Eine Auswahl an Bildungsinhalten ist dieser Matrix zu entnehmen. 9. Welche Bildungsinhalte werden durch Bildungsschecks nicht gefördert? Nicht gefördert werden Maßnahmen im Bereich der Weiterbildung und Qualifizierung von Arbeitnehmern, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist. Inhalte, die nicht im Unternehmenskontext stehen sowie Produktschulungen können nicht gefördert werden. Führerscheinbasisausbildungen für PKW, LKW und Bus sind nicht förderfähig. III. Förderhöhe 10. Wie hoch sind die förderfähigen Kosten? Die zuwendungsfähigen Kosten sind die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Lehrgangskosten des Bildungsdienstleisters, die für die jeweilige Beschäftigte oder den jeweiligen Beschäftigten durchgeführte Qualifizierungsmaßnahme mit Ausnahme der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer. Die entsprechenden maximalen Obergrenzen der förderfähigen Kosten für jeweilige Qualifizierungsarten und -inhalte (pro Teilnehmer und Unterrichtsstunde) sind festgelegt und dieser Matrix zu entnehmen. 11. Wie hoch ist die Förderung? a) Bei Qualifizierungen mit qualifizierter Teilnahmebescheinigung bis zu 50 Prozent der Maßnahmenkosten je Beschäftigten und Bildungsscheck, maximal 500 EUR bis zu 75 Prozent der Maßnahmenkosten je Beschäftigten und Bildungsscheck, wenn die Voraussetzungen nach der De-minimis-Verordnung erfüllt sind, maximal 500 EUR b) Bei Qualifizierungen mit Abschlussorientierung oder Qualifizierungen mit Abschlusszertifikat oder anschlussfähige Teilqualifizierungen 3

4 bis zu 50 Prozent der Maßnahmenkosten je Beschäftigten und Bildungsscheck, maximal EUR bis zu 75 Prozent der Maßnahmenkosten je Beschäftigten und Bildungsscheck, wenn die Voraussetzungen nach der De-minimis-Verordnung erfüllt sind, maximal EUR 12. Was sind EU-Beihilfen? EU-Beihilfen sind öffentliche Zuwendungen an Unternehmen. Diese Zuwendungen stellen für das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, die keine derartigen Zuwendungen erhalten, dar. EU-Beihilfen sind grundsätzlich bei der EU-Kommission anzumelden. Es gibt jedoch Gruppen von Beihilfen, die von der Anmeldepflicht freigestellt sind. Zu diesen Gruppen zählen u.a. Beschäftigungsund Ausbildungsbeihilfen. Vor diesem Hintergrund beträgt die Förderung durch Bildungsschecks bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 13. Was sind De-Minimis-Beihilfen? De-minimis-Beihilfen sind gemäß EU-Recht (De-minimis-Verordnung) gewährte öffentliche Zuwendungen an Unternehmen. Diese Zuwendungen dürfen bei Unternehmen innerhalb der letzten drei Steuerjahre EUR bzw. bei Unternehmen im Straßentransportsektor EUR nicht übersteigen. Wird dieser Schwellenwert bei dem antragstellenden Unternehmen in Summe nicht erreicht, können bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beantragt werden. IV. Durchführung von Qualifizierungen 14. Welche Voraussetzungen muss ein Weiterbildungsdienstleister erfüllen? Die Maßnahmen dürfen hinsichtlich der Förderfähigkeit durch Bildungsschecks nur von Bildungsdienstleistern erbracht werden, die über eine staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern verfügen. Ob der von Ihnen gewünschte Weiterbildungsdienstleister über die genannte staatliche Anerkennung in Mecklenburg-Vorpommern verfügt, teilt dieser Ihnen auf Nachfrage mit. Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GSA zur Verfügung. 4

5 15. Der vom Unternehmen gewünschte Weiterbildungsdienstleister verfügt nicht über die staatliche Anerkennung gemäß 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes M-V? Wie kann eine staatliche Anerkennung in M-V erfolgen? Die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung gemäß 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes M-V nimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vor. Die notwendigen Antragsunterlagen für Weiterbildungsdienstleister finden Sie unter: V. Abrechnung von Bildungsschecks 16. Wer kann Bildungsschecks abrechnen? Das Unternehmen als Zuwendungsempfänger tritt den Zahlungsanspruch aus dem Bildungsscheck an den Bildungsdienstleister, der die Qualifizierungsmaßnahme durchführt, ab. Die Abrechnung von Bildungsschecks kann ausschließlich nur durch Bildungsdienstleister erfolgen, die über die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung gemäß 6 des Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern verfügen. 17. Wann und wo können Bildungsschecks abgerechnet werden? Bildungsschecks müssen, um die entsprechende Förderungen zu erhalten, vom Bildungsdienstleister innerhalb von drei Monaten nach Ende der Qualifizierungsmaßnahme bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbh zur Abrechnung eingereicht werden. Bildungsdienstleister, die Bildungsschecks abrechnen möchten, erhalten von der bewilligenden Stelle, der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbh, eine Kundenummer, mittels derer über die Homepage der GSA die erforderlichen Abrechnungsunterlagen bezogen werden können. 18. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden, damit Bildungsschecks abgerechnet werden können? Folgende Unterlagen sind bei der Abrechnung von Bildungsschecks durch den Bildungsdienstleister einzureichen: 500 EUR Bildungsscheck: Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Sammelabrechnungsbeleg Vollständig ausgefüllter und mit allen notwendigen Unterschriften versehener Bildungsscheck Ausgefüllte und unterzeichnete qualifizierte Teilnahmebescheinigung 5

6 Rechnung des Bildungsdienstleisters an das Unternehmen über die erfolgte Qualifizierungsmaßnahme. Auf der Rechnung muss der vom Unternehmen zu leistende Eigenanteil ersichtlich sein. Nachweis über die geleistete Zahlung des Eigenanteils des Unternehmens EUR Bildungsscheck: Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Sammelabrechnungsbeleg Vollständig ausgefüllter und mit allen notwendigen Unterschriften versehener Bildungsscheck Rechnung des Bildungsdienstleisters an das Unternehmen über die erfolgte Qualifizierungsmaßnahme. Auf der Rechnung muss der vom Unternehmen zu leistende Eigenanteil ersichtlich sein. Nachweis über die geleistete Zahlung des Eigenanteils des Unternehmens Ausgefüllte und unterzeichnete Teilnahmebestätigung sowie Kopie des Zertifikat 6

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