Im Rahmen der Konsultation des BMWi nehmen DIHK, HDE und VEA nachfolgend Stellung zu dem Eckpunktepapier:

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Transkript:

23. Mai 2018 Gemeinsame Antwort zum Eckpunktepapier: Vorschlag des BMWi für eine Regelung zur Abgrenzung selbstverbrauchter Strommengen von weitergeleiteten Strommengen bei umlageprivilegierten Unternehmen DIHK, HDE und VEA begrüßen zunächst ausdrücklich, dass eine gesetzliche Neuregelung zur Drittbelieferungsproblematik geplant ist und verweisen auf die Stellungnahmen, die dem BMWi zu der Themenstellung bereits zugesandt wurden. Zur Arbeitserleichterung finden Sie die Position zur ¼ h Zeitgleichheit bei der Eigenversorgung und die aktuelle Position zur Entbürokratisierung nochmals im Anhang. Im Rahmen der Konsultation des BMWi nehmen DIHK, HDE und VEA nachfolgend Stellung zu dem Eckpunktepapier: I. Zum Nachweis an die ¼ h Zeitgleichheit bei der Eigenversorgung Nach Einschätzung von DIHK, HDE und VEA dürfte dieses Thema bei vielen Unternehmen die größten ökonomischen Risiken bergen, da die gesamten Eigenstrommengen bis in die Vergangenheit betroffen sein können. Dementsprechend empfehlen DIHK, HDE und VEA dieses Thema mit Priorität zu behandeln. Das Eckpunktepapier stellt hier die sogenannte gewillkürte Nachgangregel in Aussicht. Nach dem Verständnis von DIHK, HDE und VEA hat das Unternehmen in diesem Modell die Wahl, entweder eine 1/4h Zuweisung entsprechend des 61h Abs. 2 EEG vorzunehmen oder auf die Strommengen, die an Dritte geliefert werden, die volle EEG-Umlage zu zahlen. Letzteres auch dann, wenn die Drittmengen rein bilanziell mit den Bezugsstrommengen abgedeckt werden könnten (also mit den Strommengen, die nicht aus der Eigenerzeugung stammen, sondern von einem externen Lieferanten zugekauft werden und auf die bereits die volle EEG- Umlage gezahlt wurde). Im Zweifel würde für diese Strommengen die Umlage doppelt bezahlt. Grundsätzlich findet dieses Modell die Zustimmung von DIHK, HDE und VEA. Ergänzend werden die folgenden Regelungen angeregt:

Die Frage, auf welche Drittmengen im Falle der gewillkürten Nachgangregel die EEG- Umlage gezahlt und wie diese Drittmengen abgegrenzt / ermittelt werden müssen, sollte entsprechend der unter Punkt II. gemachten Vorschläge vorgegangen werden. Außerdem sollte der aktuell geltende 61h Abs. 2 EEG explizit um eine Regelung ergänzt werden, die die gewillkürten Nachgangregel darstellt. Diese Alternative sollte sowohl für die Vergangenheit, wie auch für die Zukunft gelten. Die gewillkürte Nachrangregelung benachteiligt allerdings die Unternehmen, deren Weiterleitungsmenge an Dritte hoch ist. Insbesondere in Fällen, in denen die Strommenge, die an Dritte geliefert wird, gleich hoch oder sogar höher ist als die eigenerzeugte Strommenge, entfällt das Eigenstromprivileg in der Konsequenz gänzlich. Daher plädieren DIHK, HDE und VEA dafür, alternativ zur gewillkürten Nachgangregelung plausible Schätzungen oder Hochrechnungen (Lastprofile) auf Viertelstundenbasis zumindest für die Vergangenheit zuzulassen, wenn diese von Dritten nachvollzogen werden können. Zur zeitlichen Geltung wird auf Punkt III. verwiesen. Das heißt, eine eichrechtskonforme Messung der Drittverbräuche im Rahmen der gewillkürten Nachgangregel sollte erst nach dem 31. Dezember 2019 Voraussetzung sein, sofern diese Drittverbräuche entsprechend der Ausführungen unter Punkt II. überhaupt gemessen werden müssen. Bis zu diesem Datum sollten Drittmengen jedenfalls geschätzt werden können. II. Abgrenzung im Rahmen von Entlastungstatbeständen (z. B. Begrenzung der netzseitigen Umlagen, Inanspruchnahme eines individuellen Netzentgelts nach 19 II StromNEV, Entlastungen von der Stromsteuer) Grundsätzlich empfehlen DIHK, HDE und VEA auch hier entweder eine explizite Gesetzesänderung oder zumindest einen ausdrücklichen Verweis in der Gesetzesbegründung, dass die nachfolgenden Regelungsvorschläge zur Drittmengenabgrenzung nicht nur im Rahmen des EEG, sondern auch im Rahmen des KWKG, der StromNEV und im EnWG Anwendung finden. 1. Bagatellsachverhalte, bei denen eine Messung nicht praktikabel ist: Bagatellsachverhalte, bei denen eine Messung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht praktikabel ist, sollten als Eigenverbräuche des Unternehmens gelten.

Im Sinne der Rechtssicherheit wird angeregt, Schwellenwerte dafür in die Gesetzesbegründung aufzunehmen, was Bagatellfälle sind. Stromverbräuche von 100.000 kwh als kumulierte Stromverbräuche von Dritten auf einem Betriebsgelände oder 10.000 kwh je Drittem sollten danach grundsätzlich als Bagatellfälle gelten. 1 Sollten keine fixen Schwellenwerte für Bagatellfälle geregelt werden, plädieren DIHK, HDE und VEA hilfsweise dafür, in die Gesetzesbegründung typische Falleschreibungen für Bagatellfälle aufzunehmen und außerdem die Ausführungen der BNetzA in ihrem Leitfaden zur Eigenversorgung wie folgt zu ergänzen: Das Kriterium der Zeitweiligkeit sollte konkretisiert werden, um mehr Rechtssicherheit für die Unternehmen zu schaffen. Außerdem sollten Drittverbräuche im Bagatellbereich, in denen Dritte zwar dauerhaft Strom verbrauchen und dabei aber wechselnde Stromanschlüsse und/oder wechselnde stromverbrauchende Geräte nutzen, ebenfalls als Eigenverbrauch des Unternehmens gelten. Das Gleiche gilt bei vereinzelten Mitarbeitern von Fremdfirmen, die verteilt im Unternehmen und/oder in gemischten Großraumbüros ansässig sind. Außerdem bedarf es dringend einer Klarstellung in Bezug auf geleaste Bürogeräte (Drucker, Kopierer, IT etc.). Typische Leasingverträge lagern Teile des wirtschaftlichen Risikos regelmäßig an den Leasinggeber aus, so dass die Betreiberstellung der Unternehmen nicht gesichert ist. Der Stromverbrauch aus diesen Geräten sollte aber unzweifelhaft als Selbstverbrauch der Unternehmen gelten. In allen genannten Fällen ist eine Messung nicht praktikabel. DIHK, HDE und VEA empfehlen zudem eine Klarstellung, dass die Weiterleitung von Strom im Rahmen von Bagatellfällen, die als Eigenverbräuche des Unternehmens gelten, keine Meldepflichten nach EEG, EnWG, MaStR und KWKG auslösen. 2. Bagatellsachverhalte, bei denen eine Messung praktikabel ist: Alle Bagatellfälle sollten in Anlehnung an Punkt 1 immer als Selbstverbrauch des Unternehmens gelten. 1 Absolute Schwellenwerte werden von einigen Unternehmen als nicht sinnvoll erachtet. Sie plädieren stattdessen für einen prozentualen Anteil am Gesamtstromverbrauch des Unternehmens als Schwellenwert.

DIHK, HDE und VEA empfehlen zudem eine Klarstellung, dass die Weiterleitung von Strom im Rahmen von Bagatellfällen, die als Selbstverbräuche des Unternehmens gelten, keine Meldepflichten nach EEG, EnWG, MaStR und KWKG auslösen 3. Nichtbagatellsachverhalte, bei denen eine Messung nicht praktikabel ist: Dem Vorschlag des BMWi wird zugestimmt. 4. Nichtbagatellsachverhalte, bei denen eine Messung praktikabel ist: Dem Vorschlag des BMWi wird zugestimmt. III. Zur zeitlichen Geltung Zur Vergangenheit DIHK, HDE und VEA regen an, in Bezug auf die Bagatellfälle eine Klarstellung in das Gesetz oder in die Gesetzesbegründung aufzunehmen, dass die aktuellen Kriterien, nach denen bestimmt wird, was ein Bagatellfall ist, auch für Sachverhalte gelten, die bereits in der Vergangenheit liegen. In Bezug auf Nicht-Bagatellfälle wird dem Vorschlag des BMWi zugestimmt, soweit er die Möglichkeit von Schätzungen für die Vergangenheit vorsieht. Diese Möglichkeit sollte explizit im Gesetz oder durch einen ausdrücklichen Verweis in der Gesetzesbegründung geregelt werden und sich auf das EEG, das KWKG, die StromNEV, das EnWG und das Stromsteuerecht beziehen. DIHK, HDE und VEA empfehlen zudem, im KWKG klarzustellen, dass geeichte Zähler zur Abgrenzung von Drittmengen erst ab dem 31.12.2019 eingesetzt werden müssen. Für die Zukunft Soweit für die Zukunft eine eichrechtskonforme Messung von Drittmengen vorgesehen ist, wird angeregt, eine Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2019 zu gewähren. Dies, da abzusehen ist, dass bei vielen Unternehmen zunächst noch eine Klärung und Beratung dazu vonnöten ist, welche Strommengen überhaupt als Drittmengen anzusehen sind. Außerdem berichten viele Unternehmen aus der Praxis, dass zur Umsetzung eines entsprechenden Messkonzeptes die Unterstützung von Fachleuten notwendig ist, deren Ressourcen begrenzt sind. Hinzu kommt, dass auch der Markt an eichrechtskonformen Messgeräten, die z. B. eine ¼ h Lastgangzählung abbilden begrenzt ist.

IV. Weitere Punkte 1. Befreiungsbescheide gem. 35 MessEG DIHK, HDE und VEA unterstützen die im Hinweisblatt Stromzähler bekräftigte Akzeptanz von Befreiungsbescheiden von der Pflicht zur geeichten Messung gem. 35 MessEG. Entsprechende Befreiungsbescheide sollten auch im Rahmen aller anderen Entlastungstatbeständen Berücksichtigung finden. 2. E-Mobility DIHK, HDE und VEA weisen darauf hin, dass der Entbürokratisierungsbedarf über die vom BMWi aufgegriffenen Punkte hinausgeht. So ist die rechtliche Einordnung von Ladesäulen für E-Fahrzeuge in einer Kundenanlage nach wie vor unklar, was Investitionen in den politisch gewollten Aufbau von Ladeinfrastruktur erschwert. 3. Einheitliche Meldefristen Die Meldefristen in EEG und KWKG sollten gemeinsam auf den 31. Mai eines Jahres gelegt werden. Außerdem sollte geklärt werden, wer der zuständige Meldeadressat ist (vgl. Meldeadressat für Eigenerzeuger nach 74a EEG). 4. Notstromaggregate Auch die Frage der Abgrenzung von Notstromaggregaten sollte geklärt werden. Notstromaggregate und Strom aus Notstromaggregaten im Testbetrieb sollte von allen Umlage- und Meldepflichten freigestellt werden.