Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gudensberg

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Transkript:

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gudensberg Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) in Verbindung mit den 17 Abs. 3 u. 61 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBL. I S. 530) sowie der 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gudensberg in ihrer Sitzung am 30.08.2001 folgende Gebührensatzung beschlossen: 1 Gebührentatbestand Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gudensberg werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gemäß 61 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten. (1) Gebührenpflichtig sind, 1.) bei Einsätzen zur Brandbekämpfung 2 Gebührenpflichtige a.) die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist, b.) die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, c.) die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, d.) die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, e.) die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, f.) die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst, 2.) bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe a.) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; 6 des Hess. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend, b.) die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,

c.) die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, d.) in Fällen des 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde e.) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Geräte) für sich bzw. mißbräuchlich angefordert hat, 3.) Bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen) (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner 3 Maßstab und Satz der Gebührenschuld (1) Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im einzelnen aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung. Mit Einführung der Euro-Währung im kommunalen Bereich (01.01.2002) werden die im gültigen Gebührenverzeichnis enthaltenen DM-Beträge wie folgt festgelegt: Der Euro- ist unter Anwendung des fixierten Umrechnungsfaktors (1,95583) zu ermitteln. Das Ergebnis ist auf den nächsten vollen Euro- ohne Nachkomma aufzurunden. (Bsp.: 10,43 Euro = 11 Euro). Bei Ausgangsbeträgen bis einschließlich 6,00 DM ist das ermittelte Ergebnis auf die nächste 10er Nachkomma-Stelle (Euro Cent) aufzurunden. (Bsp.: 2,51 Euro = 2,60 Euro). (2) Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangen Stunden bis 15 Minuten keine Vergütung, über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet. (3) für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden. (4) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, der Stadtbrandinspektorin oder des Stadtbrandinspektors/der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder eines sonstigen zuständigen Dienstgrades. (5) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte Erfrischung und Stärkung zu erstatten. 4 Entstehung der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen.

5 Fälligkeit der Gebührenschuld Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides. 6 Härtefälle Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. 7 Inkraftreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren vom 25.04.1994 außer Kraft. Gudensberg, den 30. August 2001 Der Magistrat gez. Dr. Franke Bürgermeister Dienstsiegel

Gebührenverzeichnis gem. 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gudensberg 1. Personalgebühr /Std. 1.1 Brand- u. Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft 40,00 21,00 1.2 Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft (soweit kein Verdienstausfall zu zahlen ist) 15,00 8,00 1.3 Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten. 5,00 2,60 2 Fahrzeuggebühr je Stunde /Std. DM/km /km. Einsatzleitwagen ELW 1 54,00 28,00 1,80 1,00 Einsatzleitwagen ELW 2 80,00 41,00 1,80 1,00 Einsatzleitwagen ELW 3 120,00 62,00 2,40 1,30 Vorausrüstwagen VRW 100,00 52,00 1,80 1,00 Mannschaftstransportfahrzeug MTF 52,00 27,00 1,80 1,00 Gerätewagen-Nachschub GW-N 52,00 27,00 1,80 1,00 Personenkraftwagen Pkw 48,00 25,00 1,80 1,00 Tragkraftspritzenfahrzeuge TSF 110,00 57,00 1,80 1,00 TSF-W 150,00 77,00 1,80 1,00 Löschgruppenfahrzeuge LF 8 170,00 87,00 1,80 1,00 LF 8/6 200,00 103,00 1,80 1,00 LF 16 230,00 118,00 2,40 1,30 LF 16 TS 230,00 118,00 2,40 1,30 LF 16/12 260,00 133,00 2,40 1,30 LF 24 430,00 220,00 2,40 1,30 Tanklöschfahrzeuge TLF 8/18 150,00 77,00 1,80 1,00 TLF 16/24 (25) 200,00 103,00 2,40 1,30 Großtanklöschfahrzeug TLF 24/48 (50) GTLF 6 300,00 154,00 2,40 1,30 Trockentanklöschfahrzeug TroTLF 16 220,00 113,00 2,40 1,30 Drehleitern DLK 12-9 200,00 103,00 2,40 1,30 DLK 18-12 300,00 154,00 2,40 1,30 DLK 23-12 380,00 195,00 2,40 1,30 Gelenkmastbühne GM 25-3 400,00 205,00 2,40 1,30 Schlauchwagen SW 1000 90,00 47,00 1,80 1,00 SW 2000 120,00 62,00 2,40 1,30 Rüstwagen RW 1 200,00 103,00 1,80 1,00 RW 2 300,00 154,00 2,40 1,30 RW 3 350,00 179,00 2,40 1,30

Gerätewagen-Gefahrgut GW-G 1 250,00 128,00 1,80 1,00 GW-G 2 300,00 154,00 2,40 1,30 Gerätewagen GW-Atemschutz/+Strahlenschutz 250,00 128,00 1,80 1,00 GW-Strahlenschutz/Öl 180,00 93,00 1,80 1,00 Kranwagen KW 16 400,00 205,00 3,00 1,60 KW 20 540,00 277,00 3,00 1,60 KW 30 (neu) 700,00 358,00 5,00 2,60 Flutlichtmastfahrzeug FLMF 180,00 93,00 1,80 1,00 Wechselladerfahrzeug (WLF) 150,00 77,00 1,80 1,00 Abrollbehälter-Gefahrgut (AB-GI) 100,00 52,00 Abrollbehälter-Gefahrgut (AB-GII) 150,00 77,00 Abrollbeh.-Pritsche (AB-Pritsche) 50,00 26,00 Abrollbehälter-Atemschutz (AB-A) 100,00 52,00 Abrollbehälter-Mulde (AB-Mulde) 50,00 26,00 Abrollbeh.-Techn.-Hilfe (AB-TH) 100,00 52,00 Abrollbehälter-Schaummittel (AB-SM) 75,00 39,00 Abrollbeh.-Schlauchmaterial (AB-S) 100,00 52,00 Abrollbehälter-Tank (AB-Tank) 100,00 52,00 Rettungsboot 100,00 52,00 Mehrzweckboot 200,00 103,00 Rettungsboot mit Außenbordmotor 150,00 77,00 3 Gebühr für Anhänger und Geräte /DM / 3.1 Anhänger Anhängeleiter 60,00 31,00 Mehrzweckanhänger MZA 1 50,00 26,00 Mehrzweckanhänger MZA 2 60,00 31,00 Löschpulveranhänger P 250 60,00 31,00 Schaummittelanhänger 60,00 31,00 Schlauchanhänger 70,00 36,00 Tragkraftspritzenanhänger TSA 90,00 47,00 Ölsanimat 150,00 77,00 Hydrovac-Anhänger 170,00 87,00 Schaum-Wasserwerfer 70,00 36,00 Ölsperranhänger 50,00 26,00 Rettungsbootanhänger 50,00 26,00 Trailer Mehrzweckboot 80,00 41,00 Leichtschaumgenerator 70,00 36,00 Flutlichtmastanhänger 150,00 77,00 Stromerzeugeranhänger 3.2 Geräte Grundkosten j. weitere /Std. /Std. Tragkraftspritze TS 8/8 35,00 18,00 17,00 9,00 Tragkraftspritze TS 16/8 40,00 21,00 20,00 11,00 Motorkettensäge 20,00 11,00 10,00 6,00 Stromerzeuger 1,5 KVA 25,00 13,00 12,00 7,00 Stromerzeuger 5,0 KVA 40,00 21,00 20,00 11,00 Stromerzeuger 8,0 KVA 70,00 36,00 35,00 18,00 Elektrohammer 20,00 11,00 10,00 6,00 Mehrzweckzug 30,00 16,00 15,00 8,00 Be- und Entlüftungsgerät 100,00 52,00 50,00 26,00 Öl-Wasser-Sauger 20,00 11,00 10,00 6,00 Trennschleifer 20,00 11,00 10,00 6,00 Brennschneidegerät 30,00 16,00 15,00 8,00 Handscheinwerfer 10,00 6,00 5,00 2,60 Auffangbehälter bis 100 l 15,00 8,00 7,00 4,00 Auffangbehälter bis 500 l 20,00 11,00 10,00 6,00

Auffangbehälter bis 5.000 l 35,00 18,00 17,00 9,00 Auffangbehälter über 5.000 l 50,00 26,00 25,00 13,00 Ölsperre je 10 Meter 100,00 52,00 50,00 26,00 3.3 Pumpen Grobsaug- oder Lenzpumpe bis ca. 200 l/min 45,00 24,00 22,00 12,00 Grobsaug- oder Lenzpumpe über 200 l/min 55,00 29,00 27,00 14,00 Öl- oder Ölabsaugpumpe einschl. Stromerzeuger 100,00 52,00 50,00 26,00 bis ca. 200 l/min Öl- oder Ölabsaugpumpe einschl. Stromerzeuger 120,00 62,00 60,00 31,00 über 200 l/min Mastpumpe 100,00 52,00 50,00 26,00 Ex-Schutztauchpumpe EX-TP 100,00 52,00 50,00 26,00 Elektrotauchpumpe TP 4/1 100,00 52,00 50,00 26,00 Ex-Flüssigkeitssauger 50,00 26,00 25,00 13,00 Wasserstrahlpumpe 20,00 11,00 10,00 6,00 3.4 Strahlrohre je Tag /DM / Strahlrohr, allgemein " 10,00 6,00 3.5 Schläuche D-Druckschlauch " 10,00 6,00 C-Druckschlauch " 20,00 11,00 B-Druckschlauch " 25,00 13,00 A-Saugschlauch " 15,00 8,00 Hochdruckschlauch 30 m " 40,00 21,00 Die Ausleihgebühr für Druck- und Saugschläuche erhöht sich um die jeweilige Gebühr für das Prüfen, Waschen und Trocknen je Schlauch. je Tag /DM / Prüfen, Waschen und Trocknen " 20,00 11,00 Vulkanisieren " 24,00 13,00 Ein-/Fortbinden von D-Kupplung " 10,00 6,00 C-Kupplung " 13,00 7,00 B-Kupplung " 16,00 9,00 A-Kupplung " 25,00 13,00 4 Wasserführende Armaturen je Tag /DM / Standrohr mit Schlüssel " 20,00 11,00 Verteiler " 20,00 11,00 sonst. wasserf. Armaturen je Stück " 15,00 8,00 4.1 Löschgeräte Feuerlöscher " 15,00 8,00 Kübelspritze " 10,00 6,00 Löschdecke " 10,00 6,00 Bei Neufüllung der Feuerlöscher nach tatsächlich entstandenem Kostenaufwand wird der Füllpreis und die Prüfungsentsorgung in Rechnung gestellt. Die Löschpulver-Entsorgung wird nach Zeitaufwand und tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. 4.2 Leitern je Tag /DM / Steckleiterteil " 7,50 4,00 Schiebeleiter " 40,00 21,00 Klappleiter " 10,00 6,00 Hakenleiter " 15,00 8,00 4.3 Sonstige Geräte Die Gebühr richtet sich nach den aufgeführten Stundensätzen einschl. Wiederbeschaffungskosten. Nicht aufgeführte Geräte werden nach Aufwand und Zeit berechnet.

4.4 Reparaturen Die Gebühren werden nach Arbeitsaufwand und Arbeitszeit berechnet. 5 Atemschutz Die Gebühr für den Einsatz der Atemschutzgeräte wird nach der Gebührenanordnung der feuerwehrtechnischen Werkstätten berechnet. Im Einsatz gebrauchte Gerätschaften werden nach Reinigungs- und Wartungsaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt. 5.1 Reinigen und Desinfizieren je Stück /DM / Atemschutzgerät " 15,00 8,00 Atemschutzmaske " 10,00 6,00 5.2 Füllen/Prüfen von Flaschen/Geräten je Stück /DM / Lungenautomat " 15,00 8,00 Atemschutzmaske " 15,00 8,00 Atemschutzgerät " 32,00 17,00 1/2-Jahresprüfung " 40,00 21,00 6-Jahresprüfung " 60,00 31,00 Füllen von Atemluftflaschen, 200 bar " 9,00 5,00 Füllen von Atemluftflaschen, 300 bar " 12,00 7,00 6 Leihgebühr für Austauschgeräte während Reparaturarbeiten je Tag /DM / Tragkraftspritze TS 8/8 15,00 8,00 Atemschutzgerät 12,00 7,00 Fahrzeugfunkanlage 10,00 6,00 Handfunksprechgerät 7,00 4,00 7 Prüfen 7.1 Reinigen und Prüfen der pers. Ausrüstung Im Einsatz gebrauchte pers. Ausstattungsgegenstände werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt. 7.2 Prüfen von Pumpen je Stück DM/Std /Std. 200 l Nennleistung " 20,00 11,00 400 l Nennleistung " 25,00 13,00 800 l Nennleistung " 30,00 16,00 1.600 l Nennleistung " 35,00 18,00 7.3 Prüfen von Leitern lt. Unfallverhütungsvorschrift (UVV) je Stück /Std. Anstell-, Steck-, Haken- und Klappleiter, Einreißhaken, " 20,00 11,00 Krankentrage 2teilige Schiebeleiter " 20,00 11,00 3teilige Schiebeleiter " 36,00 19,00 7.4 Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen " 60,00 31,00 7.5 Prüfen von Funkgeräten je Stück /Std. Funkgerät im 4-m-Band 35,00 18,00 Funkgerät im 2-m-Band 25,00 13,00 Funkalarmempfänger (ohne Arbeitsstunden aber einschl. Meßplatz) 15,00 8,00 8 Gebühren für die Benutzung der Atemschutzübungsanlage je Person /Std. Streckendurchgang 12,00 7,00 Streckendurchgang und Füllen einer 300 bar Atemluftflasche 24,00 13,00

Streckendurchgang und Füllen von zwei 200 30,00 16,00 bar Atemluftflaschen Streckendurchgang und Reinigung, Desinfektion 37,00 19,00 eines Atemschutzgerätes w.v., Füllen einer 300 bar Atemluftflasche 49,00 26,00 w.v., jedoch mit Füllen von zwei 200 bar 55,00 34,00 Atemluftflaschen Streckendurchgang mit zur Verfügung stellen eines Atemschutzgerätes 1 Flaschengerät einschl. Maske 65,00 34,00 9 Gebühren für besondere Leistungen Für Einsätze wie z. B. Entfernen von Insekten Öffnen einer Tür Säubern von Verkehrsflächen Entfernen von Eiszapfen Eigentumssicherung werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. 10 Alarmierung Gebühren für Mißbräuchliche Alarmierung und Fehlalarmierung aus vorsätzlichen und fahrlässigen Gründen werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. 11 Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummittel Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebindemitteln sowie Schaummitteln wird nach den Wiederbeschaffungskosten berechnet. 12. Entsorgung Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemiekalien sowie von Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet. 13. Materialreinigung Je nach Materialaufwand.