AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG,

Ähnliche Dokumente
U r t e i l v o m 23. O k t o b e r

U r t e i l v o m 5. M ä r z

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

U r t e i l v o m 2 3. A u g u s t

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. A., Beschwerdeführer, gegen

U r t e i l v o m 1 7. A p r i l

Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen Gewinnungskosten (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG; Art. 27 DStG)

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Pietro Angeli-Busi und Pascal Richard; Gerichtsschreiberin Kinga Jonas. X. Beschwerdeführer, gegen

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

U r t e i l v o m 3. J u l i

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

U r t e i l v o m 1 9. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Beschluss vom 2. Mai 2016 Beschwerdekammer

Zwischenentscheid vom 4. Mai 2006

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A., Deutschland, Beschwerdeführer,

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Beschluss vom 1. Februar 2018 Beschwerdekammer

Urteil vom 14. Oktober 2010 SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF

U r t e i l v o m 2 3. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer

U r t e i l v o m 8. J a n u a r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

U r t e i l v o m 1 3. J a n u a r

U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Ergänzungsleistungen zur AHV / IV. Jsabella Bruni / AHV-Zweigstelle Thun

Beschluss vom 3. März 2016 Beschwerdekammer

U r t e i l v o m 2 5. M a i

Beschluss vom 21. Dezember 2018 Beschwerdekammer

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.

Urteil vom 28. Juni Es wirken mit: Vizepräsident: Ingold Richter: Lindenberger, Boss Aktuar-StV.: Stämpfli. In Sachen SKGEB

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

Urteil vom 3. Dezember 2015 Strafrechtliche Abteilung

Urteil vom 29. Mai 2007

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (AGELG) vom 29. September 1998

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Laurianne Altwegg, Christian Brunner, Matthias Finger, Dario Marty, Sita Mazumder

Zwischenverfügung vom 13. August 2010

U r t e i l v o m 1 8. M ä r z

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF)

Verfügung vom 12. April 2005

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. November 2017 ( )

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Leistungsnachweis Allgemeines Verwaltungsrecht I für Master PMP Studierende

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Kantonales Sozialamt Graubünden Uffizi dal servetsch social chantunal dal Grischun Ufficio del servizio sociale cantonale dei Grigioni

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Der Präsident der Rekurskommission der Universität Freiburg Entscheid vom 26. August 2015

Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF)

Beschluss vom 6. Juli 2011 I. Beschwerdekammer

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung

Entscheid vom 16. Juli 2014 Beschwerdekammer

Entscheid vom 19. April 2012 Beschwerdekammer

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Decurtins als Aktuar ad hoc. vom 30.

GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV/IV

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. September 2017 ( )

Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte)

U r t e i l v o m 2 7. S e p t e m b e r

Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo

U r t e i l v o m 2 1. M ä r z

Unser Rechtsdienst Versicherungen

Reglement für die Beschwerdeinstanz der Handelsplätze von SIX

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Besetzung Präsident: Marc Boivin Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Roland Henninger, Catherine Overney Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller

U r t e i l v o m 2 4. O k t o b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Beschluss vom 20. Juli 2017 Beschwerdekammer

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

Verordnung zum Sozialhilfegesetz

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Urteil vom 8. Mai 2009 II. VERWALTUNGSGERICHTSHOF

U r t e i l v o m 1. N o v e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Beschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer

U r t e i l v o m 1 3. J u n i

Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Hugo Casanova, Gabrielle Multone Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener

Grundstückgewinnsteuer. Wohnrecht. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 22. August 2013

U r t e i l v o m 1. J u l i

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Transkript:

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc 608 2017 2 Urteil vom 21. Juli 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess A., Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Rückerstattung; Diätkosten) Beschwerde vom 9. Januar 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB

Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A., geboren im Jahr 1951, wohnhaft in B., bezieht seit dem 1. März 2013 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 übernahm die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) für die private Haushaltshilfe des Versicherten die folgenden krankheitsbedingten Kosten: Für das Jahr 2013 insgesamt CHF 6 000.- (44 Wochen à CHF 150.- abzüglich Quotenüberschuss von CHF 600.-) sowie für das Jahr 2014 insgesamt CHF 5 700.- (38 Wochen à CHF 150.-), ausmachend total CHF 11 700.-. Nachdem der Versicherte der Ausgleichskasse am 25. November 2014 eine weitere Rechnung zukommen liess, forderte diese vom Versicherten mit Schreiben vom 28. November 2014 die Bekanntgabe der Personalien der Haushaltshilfe. In seinem Schreiben vom 8. Dezember 2014 weigerte sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Datenschutz, die Personalien seiner Haushaltshilfe, welche im Kanton C. wohne, bekanntzugeben. Nach einem weiteren Schriftenwechsel verfügte die Ausgleichskasse am 17. Februar 2015, dass der Versicherte die zu Unrecht bezogenen Kosten für die private Haushaltshilfe im Betrag von CHF 11 700.- zurückzuerstatten habe; dies deshalb, weil er sich weigere, deren Personalien bekanntzugeben. Diese Rückerstattungsverfügung wurde auf Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015 bestätigt. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2015 erhob der Versicherte am 30. März 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, welches die Beschwerde mit Urteil vom 26. November 2015 (608 2015 71) guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs befinde. Das Kantonsgericht erwog, dass die Ausgleichskasse den ersten Verfahrensschritt des für die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen vorgesehenen mehrstufigen Verfahrens komplett übersprungen habe, weshalb noch nicht von unrechtmässig bezogenen Krankheitskosten gesprochen werden könne (E. 4a). Die Angelegenheit sei deshalb an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese zunächst über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs befinde (E. 5). Bezüglich der weiteren Elemente des Sachverhalts wird auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. November 2015 (608 2015 71) verwiesen. B. In der Folge forderte die Ausgleichskasse den Versicherten mit Schreiben vom 12. Januar 2016 ein weiteres Mal auf, die fehlenden Unterlagen (detaillierte Rechnungen, Personalien der Haushaltshilfe) beizubringen, was der Versicherte mit Schreiben vom 28. Januar 2016 abermals ablehnte. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 zog die Ausgleichskasse die Verfügung vom 14. Oktober 2014, mit welcher sie dem Versicherten für die private Haushaltshilfe einen Betrag von insgesamt CHF 11 700.- gewährt hatte, in Wiedererwägung und stellte fest, dass der Versicherte kein Anrecht auf die Vergütung der Kosten für die private Haushaltshilfe habe, da er es weiterhin ablehne, der Ausgleichskasse die nötigen Unterlagen zuzustellen. Gegen diese Verfügung wurde keine Einsprache erhoben.

Seite 3 von 7 C. Gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 7. Juli 2016 verfügte die Ausgleichskasse am 27. Oktober 2016 die Rückerstattung der Kosten für die private Haushaltshilfe in der Höhe von CHF 11 700.-. Weiter verfügte die Ausgleichskasse am 25. Oktober 2016, dass eine Beteiligung an den verschiedentlich geltend gemachten Zusatzkosten für Wasser und Strom für das Beatmungsgerät, Fahrkosten (GA der SBB) und Rechtsanwaltskosten abgelehnt werde, da es sich nicht um anerkannte Kosten gemäss der Verordnung vom 6. September 2010 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF; SGF 841.3.21) handle. Bezüglich der ebenfalls geltend gemachten Diätkosten verwies die Ausgleichskasse auf eine Verfügung vom 12. Mai 2014, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Beteiligung an den Diätkosten bereits rechtskräftig abgewiesen worden war. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. November 2016 Einsprache, in welcher er beanstandete, dass sich die Ausgleichskasse nicht an den Diätkosten, den Zusatzkosten für Wasser und Strom für das Beatmungsgerät, den Fahrkosten (GA der SBB), den Kosten für die private Haushaltshilfe und den Anwaltskosten beteilige. Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache vollumfänglich ab. D. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 erhob der Versicherte am 9. Januar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht. Unter Berufung auf den Unbeholfenheitsparagrafen beantragt er sinngemäss, es sei von einer Rückerstattung der Kosten für die private Haushaltshilfe im Betrag von CHF 11 700.- abzusehen. Da sich schon genügend Arztzeugnisse in den Akten befinden würden, werde er keine weiteren Unterlagen einreichen. Der Beschwerdeführer kritisiert des Weiteren, dass sich die Ausgleichskasse nicht an den Diätkosten beteilige, weshalb er sich nun ein Magenband einsetzen lassen müsse. Die dadurch entstehenden Kosten von CHF 25 000.- bis CHF 30 000.- werde er der Ausgleichskasse (und nicht der Krankenkasse) in Rechnung stellen. In ihren Bemerkungen vom 16. Februar 2017 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Erwägungen 1. a) Die Beschwerde vom 9. Januar 2017 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 19. Dezember 2016 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer zweifellos ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Kosten für die private Haushaltshilfe in der Höhe von CHF 11 700.- an die Ausgleichskasse zurückzuerstatten sind. Ob ein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf das Beschwerdebegehren betreffend die Diätkosten vorliegt, ist fraglich, kann aber vorliegend offen bleiben (siehe Erwägung 2). Auf die Beschwerde ist mit den nachfolgenden Einschränkungen einzutreten.

Seite 4 von 7 b) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016, welchem die Verfügungen vom 25. Oktober 2016 und 27. Oktober 2016 zugrunde liegen, hat die Rückerstattung der Kosten für die private Haushaltshilfe sowie die Beteiligung an krankheitsbedingten Kosten (Zusatzkosten für Wasser und Strom für das Beatmungsgerät, Fahrkosten, Anwaltskosten und Diätkosten) zum Gegenstand. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht vorbringt, er werde die in Zusammenhang mit der anstehenden Magenoperation entstehenden Kosten der Ausgleichskasse in Rechnung stellen, ist dies eine blosse Ankündigung eines künftigen Verhaltens, worauf nicht weiter einzugehen ist. c) Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Unbeholfenheitsparagrafen. Sollte er damit sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, so wäre ein solches Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben, ist doch das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und der Ausgleichskasse ist unabhängig vom Verfahrensausgang keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG). Zudem entstehen dem Beschwerdeführer keine Anwaltskosten, da er nicht anwaltlich vertreten ist. 2. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich die Ausgleichskasse nicht an den Diätkosten beteilige. a) Ergänzungsleistungen sind als Bedarfsleistungen ausgestaltet und dienen der Existenzsicherung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Sie bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die Aufzählung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG ist abschliessend und es ist nicht möglich, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Das bedeutet, dass diejenigen Ausgaben, die nicht separat in Art. 10 ELG aufgeführt werden, aus dem Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG zu finanzieren sind (Botschaft des Bundesrates zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 7. September 2005, in: BBl 2005 6029, S. 6228). Zum allgemeinen Lebensbedarf zählen beispielsweise der Wasser- und Stromverbrauch, Nahrungsmittel, Verkehrsauslagen, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern (Urteil BGer 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, 2009, S. 138). Neben der jährlichen Ergänzungsleistung werden ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten vergütet (Art. 14 Abs. 1 ELG), so insbesondere für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (lit. a) sowie Diät (lit. d). b) Gestützt auf das ELG und die dazugehörige Ausführungsverordnung hat der Staatsrat des Kantons Freiburg die ELKVF erlassen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELKVF werden den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 14 ELG ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung vergütet. Diätkosten gelten dabei als Krankheitskosten, wenn sie ausgewiesene Mehrkosten verursachen und sich auf eine vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen beziehen, die weder in einem Heim noch Spital leben. Es wird ein jährlicher Betrag von höchstens CHF 2 100.- vergütet (Art. 11 ELKVF).

Seite 5 von 7 c) Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Wird eine Tatsache nicht genügend substantiiert dargelegt oder erreichen die Beweismittel den erforderlichen Beweisgrad nicht, dann hat diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der behaupteten Tatsache Rechte ableiten will (KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 43 N. 30 und 59 ff.). d) Die Ausgleichskasse hat dem Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Mai 2014 mitgeteilt, dass sie sich an den Diätkosten nicht beteiligen werde. Dies mit der Begründung, dass die zu beachtenden Regeln, um eine Gewichtsreduktion zu erzielen, denjenigen einer gesunden Ernährung entsprechen und sie keine Mehrkosten bewirken, die eine Entschädigung gemäss Art. 11 ELKVF rechtfertigen. Auch das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. November 2015 (608 2014 174) darauf hingewiesen, dass die Diätkosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht als separate Ausgabe berücksichtigt werden können, sondern bereits im allgemeinen Lebensbedarf enthalten sind (E. 2b). Daran ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren festzuhalten. Diätkosten sind grundsätzlich im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) enthalten. Nur soweit eine vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, Mehrkosten verursacht und diese Mehrkosten ausgewiesen sind, können die Mehrkosten (und nicht die gesamten Diätkosten) ihm Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden (Art. 14 Abs. 1 lit. d ELG i.v.m. Art. 11 ELKVF). Solche Mehrkosten sind im vorliegenden Fall aber nicht ausgewiesen, weshalb die Ausgleichskasse zu Recht eine Kostenbeteiligung an den Diätkosten ablehnt. Überdies hat die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2016 darauf verwiesen, dass diese Frage bereits rechtskräftig mit Verfügung vom 14. Mai 2014 entschieden wurde. Auf ein diesbezügliches Einsprachebegehren hätte sie deshalb nicht eingetreten dürfen. Die Beschwerde wäre in diesem Punkt jedenfalls abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten war. 3. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass er die Kosten für eine private Haushaltshilfe im Betrag von CHF 11 700.- zurückzuerstatten habe. a) Die rechtlichen Grundlagen für eine rückwirkende Korrektur einer rechtskräftigen Verfügung sowie das mehrstufige Rückerstattungsverfahren wurden im Urteil des Kantonsgerichts vom 26. November 2015 (608 2015 71) in Erwägung 3 ausführlich dargelegt, worauf verwiesen wird. Sodann ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind und alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Art. 28 Abs. 2 bis 3 ATSG). b) In Folge des Urteils des Kantonsgerichts vom 26. November 2015 (608 2015 71), mit welchem die vorliegende Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wurde, hat diese den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2016 ein weiteres Mal aufgefordert, die fehlenden Unterlagen (detaillierte Rechnungen, Personalien der Haushaltshilfe) beizubringen. Ungeachtet des Hinweises im Urteil des Kantonsgerichts, wonach der Beschwerdeführer, wenn die Ausgleichskasse Informationen bzw. Belege für die geltend gemachten Krankheitskosten verlange, er diese innert der gesetzten Fristen einzureichen habe, ansonsten er die daraus entstehenden

Seite 6 von 7 Nachteile infolge der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unter Umständen selbst zu tragen habe (E. 4b), weigerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2016 weiterhin, die verlangten Auskünfte und Unterlagen bekannt- resp. herauszugeben. Entsprechend zog die Ausgleichskasse mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Juli 2016 die ursprüngliche Verfügung vom 14. Oktober 2014, mit welcher sie dem Beschwerdeführer für die private Haushaltshilfe einen Betrag von insgesamt CHF 11 700.- gewährt hatte, in Wiedererwägung und stellte fest, dass dieser kein Anrecht auf die Vergütung der Kosten für die private Haushaltshilfe habe. Damit stand fest wie am 7. Juli 2016 richtig verfügt wurde, dass es sich bei dem an den Beschwerdeführer ausgerichteten Betrag für die private Haushaltshilfe um unrechtmässig bezogene Leistungen handelt, welche grundsätzlich zurückzuerstatten sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). c) Gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 7. Juli 2016 verfügte die Ausgleichskasse am 27. Oktober 2016, dass der Beschwerdeführer die unrechtmässig bezogenen Leistungen für die private Haushaltshilfe im Betrag von CHF 11 700.- zurückzuerstatten habe, was nicht zu beanstanden ist. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass aus den Akten keine Gründe insbesondere auch nicht betreffend die 1-jährige Verjährungsfrist ersichtlich sind, welche einer Rückforderung entgegenstehen. Entsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt mangels sachbezogener Begründung darauf einzutreten ist. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die vorliegende Beschwerde soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann als offensichtlich unbegründet erweist. Sie ist deshalb vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde, und der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 19. Dezember 2016 zu bestätigen. 5. a) Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Allerdings können einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Die vorliegende Beschwerde muss als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Dies musste unter den gegebenen Umständen auch dem Beschwerdeführer klar sein, hat ihn doch das Kantonsgericht bereits in früher ergangenen Urteilen darauf hingewiesen, dass die Diätkosten im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf enthalten sind und nur ausgewiesene Mehrkosten zusätzlich übernommen werden können (vgl. Urteil vom 2. November 2015; 608 2014 174) und dass er die Kosten für die private Haushaltshilfe zurückzuerstatten habe, sollte er sich weiterhin weigern, die benötigten Informationen bzw. Unterlagen herauszugeben (vgl. Urteil vom 26. November 2015; 608 2015 71). Nichts desto trotz gelangte der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit ein weiteres Mal an das Kantonsgericht, ohne diesen Erwägungen in irgendeiner Weise Rechnung zu tragen. Da auch die Einreichung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege den Beschwerdeführer nicht davon befreit, das Kostenrisiko bei mutwilliger Prozessführung zu tragen (vgl. Urteil BGer 8C_47/2008 vom 5. Februar 2008 E. 2), sind ihm wegen mutwilliger Prozessführung Kosten aufzuerlegen. Diese sind vorliegend und bloss angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers auf lediglich CHF 200.- festzusetzen. b) Obwohl die Ausgleichskasse obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, Art. 61 N. 199).

Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. III. IV. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 200.- erhoben. Diese gehen zu Lasten von A.. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. Juli 2017/asp Präsident Gerichtsschreiberin