Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts

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Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts (SGV) 916.341.1 vom 7. April 2017 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 5a der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 1, verordnet: Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung. 2 Sie gilt nicht für die Ermittlung des Schlachtgewichts kranker oder verunfallter Tiere, die ausserhalb einer Schlachtanlage geschlachtet werden müssen. Art. 2 Pflicht zur Ermittlung des Schlachtgewichts 1 Das Schlachtgewicht ist vom Schlachtbetrieb zu ermitteln. 2 Die Kantone und Gemeinden können die Ermittlung des Schlachtgewichts Dritten übertragen. Art. 3 Vorbereitung für die Wägung Vor dem Wägen müssen die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge ausgeführt werden: a. Der Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile werden nach Artikel 5 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 2 über die Hygiene beim Schlachten zur Fleischuntersuchung präsentiert. b. Die Teile nach den Artikeln 6 9 und die Teile, die bei der Fleischuntersuchung als ungeniessbar bezeichnet worden sind, werden entfernt. Art. 4 Zeitpunkt der Wägung Der Schlachttierkörper muss spätestens 60 Minuten nach dem Betäuben des Tiers gewogen werden. AS 2017 2471 1 SR 916.341 2 SR 817.190.1 1

916.341.1 Landwirtschaftliche Produktion Art. 5 Messmittel Die Messmittel, die zur Ermittlung des Schlachtgewichts verwendet werden, müssen den Voraussetzungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 3 und den Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements entsprechen. Art. 6 Schlachttierkörper von Tieren der Rindvieh- und der Pferdegattung Von den Schlachttierkörpern von Tieren der Rindvieh- und der Pferdegattung müssen die folgenden Teile entfernt werden: a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel, die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch, Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch, die vorderen tiefen Halslymphknoten (Lnn. Cervicales profundi craniales) und die äusseren Rachenlymphknoten (Lnn. Retropharyngei laterales); b. bei Tieren der Pferdegattung: zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Teilen der Fettkamm; c. die Füsse im ersten Gelenk über den Schienbeinen (Os metacarpale und Os metatarsale); d. die Haut, ohne Fleisch und Fett; e. die Organe aus der Brust-, der Bauch- und der Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett; das Auflagefett an der Bauchinnenwand darf vor dem Wägen nicht entfernt werden; f. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und der Bauchhöhle g. das Gekröse (Mesogastrium und Mesenterium) mit dem anhaftenden Fett und den Darmlymphknoten; h. der Kehlkopf (Larynx) mit den ansetzenden Muskeln, die Luftröhre, der Schlund (Pharynx), die Speiseröhre und soweit vorhanden die Milken; i. das Rückenmark; j. die Harn- und die Geschlechtsorgane sowie das Hodenfett; k. das Euter und das Euterfett; l. der Schwanz mit Schwanzgriffen (Becken-Schwanzmuskel, Musculus coccygicus lateralis) zwischen Kreuzbein und erstem Schwanzwirbel; m. der Brustknorpel; n. das Auflagefett des Eckstücks. 3 SR 941.210 2

Ermittlung des Schlachtgewichts. V des WBF 916.341.1 Art. 7 Schlachttierkörper von Tieren der Schaf- und der Ziegengattung Von den Schlachttierkörpern von Tieren der Schaf- und der Ziegengattung müssen die folgenden Teile entfernt werden: a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel, die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch, Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch, die vorderen tiefen Halslymphknoten (Lnn. Cervicales profundi craniales) und die äusseren Rachenlymphknoten (Lnn. Retropharyngei laterales); b bei Lämmern und Zicklein: die Halsvene mit Parallelschnitt bündig zum Hals; c. die Füsse im ersten Gelenk über den Schienbeinen (Os metacarpale und Os metatarsale); d. die Haut, ohne Fleisch und Fett; e. die Organe aus der Brust-, der Bauch- und der Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett; f. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und der Bauchhöhle g. der Kehlkopf (Larynx) mit den ansetzenden Muskeln, die Mandeln (lymphatischer Rachenring), die Luftröhre, der Schlund (Pharynx) und die Speiseröhre; h. das Rückenmark, falls der Wirbelkanal eröffnet worden ist; i. die Harn- und die Geschlechtsorgane; j. das Euter und das Euterfett; k. der Schwanz. Art. 8 Schlachttierkörper von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber 1 Von den Schlachttierkörpern von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber, müssen die folgenden Teile entfernt werden: a. die Klauen; b. die Organe aus der Brust-, der Bauch- und der Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett), die Nieren samt Nierenfett und das Bauchfett; c. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und der Bauchhöhle d. die Augen, die Lider und die äusseren Gehörgänge; 3

916.341.1 Landwirtschaftliche Produktion e. der Kehlkopf (Larynx) mit den ansetzenden Muskeln, die Mandeln (lymphatischer Rachenring), die Luftröhre, der Schlund (Pharynx), die Halslymphknoten an der Halsunterseite (Lnn. Cervicales superficiales ventrales) und die Speiseröhre; f. Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch; g. das Rückenmark, falls der Wirbelkanal eröffnet worden ist; h. die Harn- und die Geschlechtsorgane. 2 Die Fleischproduzenten und Fleischverwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, wenn aufgrund der Schlachttechnik Zunge und Gehirn entfernt und nicht mitgewogen werden. Art. 9 Schlachttierkörper von Muttersauen und erwachsenen Ebern 1 Von den Schlachttierkörpern von Muttersauen und erwachsenen Ebern müssen die folgenden Teile entfernt werden: a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; b. die Füsse im ersten Gelenk über den Schienbeinen (Os metacarpale und Os metatarsale); c. die Organe aus der Brust-, der Bauch- und der Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett), die Nieren samt Nierenfett und das Bauchfett; d. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und der Bauchhöhle e. das Rückenmark; f. die Harn- und die Geschlechtsorgane sowie bei Muttersauen das Gesäuge. 2 Die Fleischproduzenten und Fleischverwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, wenn die Muttersauen aufgrund der Schlachttechnik gehäutet werden. Art. 10 Verbot der Entfernung weiterer Teile Andere als die in den Artikeln 6 9 genannten Teile dürfen vor dem Wägen nicht entfernt werden. Art. 11 Abweichende Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer Die Verkäuferin oder der Verkäufer und die Käuferin oder der Käufer können vereinbaren, dass das Schlachtgewicht nicht oder anders als nach dieser Verordnung ermittelt wird. Eine solche Vereinbarung gilt nur, wenn sie vor der Schlachtung schriftlich getroffen wurde. 4

Ermittlung des Schlachtgewichts. V des WBF 916.341.1 Art. 12 Vollzug 1 Für die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts ist die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 beauftragte Organisation zuständig. 2 Das Bundesamt für Landwirtschaft eröffnet bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen diese Verordnung eine Untersuchung. Ergibt die Untersuchung, dass eine Widerhandlung vorliegt, so verfügt es eine Verwaltungsmassnahme nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 4. Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. 4 SR 910.1 5

916.341.1 Landwirtschaftliche Produktion 6