DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. Öffentlichkeitsprinzip vs. Archivwesen (Datenschutz)

Ähnliche Dokumente
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. 1

Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz

DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. 1

Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz

IDAG und VIDAG Was ist neu? Informationsrechte

WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS

Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)

Das Öffentlichkeitsgesetz (OeG) im Überblick

Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz über Aktenführung und Archivierung

Reglement über die Videoüberwachung von gemeindeeigenen Liegenschaften und Infrastrukturen

Informations- und Datenschutzreglement

Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung

Einwohnergemeinde Lyssach

Datenschutz Aufsichtsstelle über den Datenschutz der Stadt Burgdorf. Datenschutz Bericht vom der Geschäftsprüfungskommission

Das st.gallische Öffentlichkeitsgesetz: eine Gratwanderung zwischen Transparenz und Geheimhaltungsinteressen

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum

Datenschutz & Öffentlichkeitsprinzip

Datenschutz in der Volksschule

Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz)

Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz

Gesetz über Aktenführung und Archivierung (ArchivG)

Verband Solothurner Einwohnergemeinden VSEG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit

Konkordanztabelle: Vorentwurf DSG / Reform des Europarats / Reform der Europäischen Union

Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf. vom 2. Dezember 2014

Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen

Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013

Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013

Date t nschutz t reglement Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am

Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV)

die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz, das Archivwesen, die Gebühren (RIDAG)

Reglement über die Video- überwachung auf öffentlichem Grund

Leitfaden zur Archivierung für private Dritte mit Leistungsvereinbarung

Reglement betreffend das Archivieren an der Universität Basel

Begriffe der Informationsverwaltung

Dienstvereinbarung über die Einrichtung und Anwendung eines digitalen Schließsystems in der Fassung vom

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015

Welche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen?

Datenschutzreglement. (Stadtratsbeschluss Nr. 65 vom 28. Juni 2001) 1

ASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung)

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF D a t e n s c h u t z r e g l e m e n t

Videoüberwachungsreglement

Reglement zur Videoüberwachung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2014

Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung 1 in der Justizverwaltung

Rechtswissenschaftliches Institut. Datenschutzrecht. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2016.

Reglement über die Videoüberwachung der Schulanlage (Videoüberwachungsreglement)

Verweise auf gesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die Europäische Datenschutzgrundverordnung

Weisung des Roche-Konzerns. betreffend. Schutz von personenbezogenen Daten

Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos

VERNICHTUNG ALTER AKTEN

Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung auf Länderebene Rechtsforum 68. DFN-Betriebstagung

Das Spannungsfeld von Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz im Kanton Bern. Agenda

Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung)

REGLEMENT VIDEOÜBERWACHUNG DER GEMEINDE HORW VOM 13. MÄRZ 2008

Stadt Frauenfeld. Datenschutzreglement

Der Landrat des Kantons Uri gestützt auf Artikel 33 des Polizeigesetzes vom 30. November 2008 (PolG) 2, beschliesst:

BEAUFTRAGTE FÜR ÖFFENTLICHKEIT UND DATENSCHUTZ. 19. Oktober 2017 / OEDB EMPFEHLUNG. Schlichtungsverfahren A., Gesuchsteller, gegen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz 2 der. Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 beschliesst:

Mittagsinfo zum Thema

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Archivgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 26. September 2013

Ausführungsreglement zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (ARGIDA) vom 16.

Reglement über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Gemeindeverwaltung

1 Gegenstand und Zweck

WEBSITES MIT ZUGRIFFSKONTROLLE

431.1 Statistikgesetz (StatG)

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

reglement zur videoüberwachung

Das Öffentlichkeitsprinzip im BGÖ und im ÖffG-SG

Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni ), beschliesst:

Dienstvereinbarung über den Einsatz eines Service Management Systems vom 14. Januar 2016 in der Fassung vom 12. Dezember 2018

Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me

Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

Reglement über das. Oeffentlichkeitsprinzip und. den Datenschutz

Datenschutzerklärung. und

Burgergemeinde Bönigen

Verordnung über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDA)

DATENSCHUTZ UND E-GOVERNMENT: ZU DEN VORGABEN DES NATIONALEN UND EUROPÄISCHEN RECHTS

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

Antrag auf Einsichtnahme in besonders geschütztes Archivgut im Sächsischen Staatsarchiv

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird.

gestützt auf Art. 96a des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998,

Reglement über die Videoüberwachung

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Datenschutzreglement. der Einwohnergemeinde Neuenkirch

AKTENVERWALTUNG IM JUGENDSTRAFVER- FAHREN

GESETZ über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz, DSG) 1

Empfehlung. vom. 31. Januar 2013

Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Pontresina

Satzung des Archivs des Landkreises Rostock

ASF 2010_149. Gesetz. über die Videoüberwachung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 7. Dezember 2010

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung

Die EU-Datenschutzgrundverordnung und ihre Auswirkungen auf die Archive. 26 Fortbildungsseminar der BKK 29. November 1. Dezember 2017, Hildesheim

Gemeinde Dachsen. Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund und auf öffentlichen Anlagen

Transkript:

Öffentlichkeitsprinzip vs. Archivwesen (Datenschutz) 1

Spannungsfeld 2

wichtige Begriffe öffentliches Organ amtliches Dokument fertig gestellt (Unterzeichnung / Übergabe) nicht nur zum persönlichen Gebrauch (Hilfsmittel / keine Empfänger) (besonders schützenswerte) Personendaten Bearbeiten betroffene Person ausserordentlich hoher Aufwand 3

Amtliches Dokument? Was/welches Dokument Baubewilligung Machbarkeitsstudie vom GR zur Kenntnis genommen Entwurf einer UVP an den Gemeinderat Beurteilung Auszug Outlook-Kalender Handnotiz zu einem Dossier Personalakten Liste von Kommissionsmitgliedern GR-Protokoll Verkaufsstatistik Gemeinde-Tageskarten Lieferantenverzeichnis Mobiliar Gemeindeverwaltung 4

Was sind Unterlagen amtliche Dokumente? Gesamtheit der «amtlichen Dokumente» «Personendaten» «besonders schützenswerte Personendaten» Gesamtheit aller Aufzeichnungen bei öffentlichen Organen unabhängig von Form und Informationsträger: Papierdokument, elektronisches Dokument, Datenbank, Audio-/Videodatei, Filmrolle, Tonband etc.

Koordination mit dem ÖDSG ÖDSG regelt Bearbeitung von Personendaten & Zugang zu amtlichen Dokumenten ArchG regelt Ablage & Aufbewahrung aller Unterlagen, nicht nur Personendaten Sachlicher Geltungsbereich der Gesetze deckungsgleich. Vorrang des Öffentlichkeitsprinzips ist im Archivgesetz festgelegt. 15 Abs. 2 ArchG regelt 4 Fälle, in denen keine Schutzfristen gelten: 1. Öffentlichkeitsprinzip 2. Bearbeitung Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke 3. Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht 4. Unterlagen, die vor Ablieferung der Öffentlichkeit zugänglich waren 6

1. Öffentlichkeitsprinzip 5 ff. ÖDSG & 2 ff. VÖDSG Grundsatz = Zugang keine Begründungspflicht Gesuchsteller Ausnahmen möglich ausserordentlich hoher Aufwand tangierte öffentliche / private Interesse durch Abdecken nicht hinreichend zu schützen keine «fishing expeditions» nur passive Informationspflicht keine Pflicht öffentlicher Organe, Informationen zu sammeln & bereitzustellen 7

Ausnahmen vom Zugangsanspruch Ausnahmen Übergangsbestimmung grundsätzlich kein Zugang überwiegende öffentliche oder private Interessen 39 ÖDSG kein Zugang 6 Abs. 1 ÖDSG kein Zugang 6 Abs. 2-4 ÖDSG Einschränkung Aufschub Verweigerung Beweislast beim zuständigen öffentlichen Organ 8

2. Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke 19 ÖDSG Forschung, Planung, Statistik Voraussetzungen: Anonymisierung / Vernichtung der Personendaten, sobald Forschungszweck erfüllt ausschliessliche Verwendung für angegebenen Zweck Bestätigung keine Weitergabe an Dritte Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff garantiert konkretes Vorgehen Echtheit Gesuch & Identität Gesuchsteller prüfen schriftliches Datenschutzrevers Ergebnis verlangen 9

3. Auskunftsrecht 24 ÖDSG Einsicht in seine eigenen Daten Register Datensammlungen kostenlos Auskunft, ob über sie Personendaten bestehen/bearbeitet werden (wenn ja, welche) beim öffentlichen Organ verlangen kostenlos Abgabe von Ausdruck & Kopien (auf Verlangen) Einschränkungen Einsicht/Auskunft möglich ( 25 ÖDSG) öffentliche Interessen / besonders schutzwürdige Interessen Dritter Daten ausschliesslich für nicht personenbezogenen Zweck bearbeitet Auskunft/ Einsicht einer Person ihres Vertrauens zu starke Belastung für Betroffene andere wichtige Gründe 10