Satzung des Fördervereins Hospizarbeit Nordsachsen

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Transkript:

1 Satzung des Fördervereins Hospizarbeit Nordsachsen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Hospizarbeit Nordsachsen." Er soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Förderverein Hospizarbeit Nordsachsen e.v." 2. Der Verein hat seinen Sitz in Torgau. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit 1. Der Verein setzt sich dafür ein, dass schwerstkranke und sterbende Menschen in Nordsachsen und in den angrenzenden Gebieten unter Einbeziehung ihrer Angehörigen unabhängig von ihrem Glauben, ihrer Herkunft und ihrer politischen Anschauung im ambulanten und im stationären Bereich betreut und sie in ihrer Krankheit und in ihrem Sterben begleitet werden können. Darin eingeschlossen ist die Trauerbegleitung für Hinterbliebene. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a. Unterstützung der Errichtung und des Betriebes eines stationären Hospizes in Torgau, b. Unterstützung der Hospizarbeit in Nordsachsen, c. Förderung einer Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung des Hospizgedankens, d. Förderung der Fortbildung z. Bsp. von Ehrenamtlichen, Angehörigen Schwerstkranker, Pflegepersonal, Ärztinnen, Mitarbeiterinnen der sozialen und der seelsorgerischen Dienste, sowie Mitarbeiterinnen entsprechender Einrichtungen, e. Aufbau eines Netzwerkes mit öffentlichen Stellen, Vereinen, Institutionen und privaten Organisationen, f. Sammeln von Spenden, g. Gewinnung von ehrenamtlichen Mitarbeitern für die stationäre und ambulante Hospizarbeit.

2 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie juristische Personen. 2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. 3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 1. Die Mitgliedschaft endet 4 Beendigung der Mitgliedschaft a. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit, b. durch Austritt, c. durch Ausschluss aus dem Verein. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. 3. Wenn ein Mitglied die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten verletzt, kann es auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

3 1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge 5 Mitgliedsbeiträge 2. Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, als weiteres Organ einen Beirat einzurichten. 7 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier Beisitzern. 8 Zuständigkeit des Vorstandes 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Dem Vorstand obliegen hinsichtlich der Vereinsführung die Grundsatzentscheidungen über die Beschaffung und Verwendung der Mittel. Über die Vergabe von Fördermitteln entscheidet der Vorstand in eigener Verantwortung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, d. Erstellung des Jahresberichtes und des -abschlusses, e. Vergabe von Fördermitteln bis einschließlich 10 000, f. Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Wert bis einschließlich 10.000. 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im

4 Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden- bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden- einberufen und geleitet werden; die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand trifft sich nach Bedarf, mindestens einmal im Quartal, bzw. auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. 3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (auch per E-Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung zustimmen. 11 Vertretung Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertretenden Vorsitzenden und jeweils einem weiteren Mitglied des Vorstandes gesetzlich vertreten. 12 Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme abgeben. 2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstands;

5 b. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte und Vergabe von Fördermitteln mit einem Geschäftswert über 10.000 (vgl. 5 Abs.2); c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; e. Festlegung der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung; f. Anregungen, Überlegungen und Planungen von Aktivitäten und Maßnahmen im Hinblick auf das Vereinsziel und entsprechende Beauftragung des Vorstands. 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. 2. Die Leitung der Mitgliederversammlung ist auf einen von der Mitgliederversammlung

6 bestimmten Versammlungsleiter zu übertragen, wenn die Mitgliederversammlung über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes eine Aussprache wünscht und über die Entlastung des Vorstandes abstimmen oder einen neuen Vorstand wählt. 3. Nach der Neuwahl des Vorstandes führt der neugewählte Vorstand die Mitgliederversammlung zu Ende. 4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie nach Maßgabe der Satzung einberufen wurde. 6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 16 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und

7 der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.v., der es für die Hospizarbeit in Torgau zu verwenden hat. 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.