Gemeinde Heroldstatt Alb-Donau-Kreis Hauptsatzung vom 21. Juli 2009 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 hat der Gemeinderat der Gemeinde Heroldstatt am 21. Juli 2009 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung 1 Gemeindeverfassung Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der. II. Gemeinderat 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat dem bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der kraft Gesetz zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den. 3 Zahl der Gemeinderäte (1) Der Gemeinderat besteht aus dem als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). (2) Für die Zahl der Gemeinderäte ist jeweils die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend, der die Gemeinde Heroldstatt jeweils angehört ( 25 Abs. 2 Gemeindeordnung).
III. 4 Rechtsstellung Der ist hauptamtlicher auf Zeit. 5 Zuständigkeiten (1) Der leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäft der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit gehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zuhalten ist. (2) Dem werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 2.1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 15.000 Euro im Einzelfall; 2.2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 5.000 Euro im Einzellfall; 2.3. die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von nicht ständigen Arbeitern, Aushilfsangestellten, Beamtenanwärtern und Auszubildenden, sofern sie im Stellenplan des Haushaltsplanes enthalten sind oder wenn der Haushaltsplan hierfür Mittel bereitstellt; 2.4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen bis zu 15.000 Euro im Einzelfall, sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien; 2.5. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigiebigkeitsleistungen bis zu 2.000 Euro im Einzelfall;
2.6. die Stundung von Forderungen im Einzelfall 2.6.1. bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe 2.6.2. bis zu einem Jahr und bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro; 2.7. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 2.000 Euro beträgt; 2.8. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.000 Euro im Einzelfall; 2.9. die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt; 2.10. die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat; 2.11. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 15.000 Euro im Einzelfall; 2.12. die Aufnahme von Krediten im Rahmen des in der Haushaltssatzung festgesetzten und von der Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen des Haushaltserlasses genehmigten Betrages. Hierüber ist in der nächsten Sitzung dem Gemeinderat Bericht zu erstatten; 2.13. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall; 2.14. die Beauftragung der Feuerwehr zu Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung i. S. d. 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz. (3) Dem werden folgende Aufgaben zum Betrieb des Kinderhauses Heroldstatt zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 3.1. Die Bewirtschaftung von Mitteln nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 25.000 Euro im Einzelfall. 3.2. Die Bewirtschaftung von Mitteln, die nicht im Haushaltsplan veranschlagt sind (über- und außerplanmäßige) Ausgaben, soweit die Finanzierung dieser Aufwendungen sichergestellt ist, bis zu 7.500 Euro im Einzelfall. 3.3. Die Ausführung von Bauarbeiten und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für die Ausführung von Bauarbeiten bei voraussichtlichen, bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 25.000 Euro.
3.4. Die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidung von Beschäftigen mit Ausnahme der Leiterin/des Leiters des Kinderhauses und der stv. Leiterin/des Leiters des Kinderhauses, soweit die Stellen im Stellenplan des Haushaltsplan enthalten sind und soweit der Haushaltsplan hierfür Mittel bereithält. 3.5. Weitere wichtige Angelegenheiten für das Kinderhaus, bzw. den Kindergartenbereich, soweit diese Angelegenheiten nicht dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorbehalten sind. 3.6. Die Bewilligung von Freigiebigkeitsleistungen, soweit diese im Haushaltsplan enthalten sind bis zu einem Betrag mit 2.000 Euro im Einzelfall, bzw. bis zu einem Betrag von 500 Euro im Einzelfall, wenn diese nicht im Haushaltsplan enthalten sind. 3.7. Die Stundung von Forderungen im Einzelfall 7.1. bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe, 7.2. bis zu einem Jahr und bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro. 3.8. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde im Einzelfall bis zu einem Forderung in Höhe von 500 Euro. 3.9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.000 Euro im Einzelfall. 3.10. Die Veräußerung von Geräten, Einrichtungsgegenständen oder sonstigem beweglichen Vermögen bis zu 2.500 Euro im Einzelfall. 3.11. Ausarbeitung einer Konzeption hinsichtlich der Öffnungszeiten und der Ferienregelungen. 3.12. Aufstellung des Entwurfs für den Bewirtschaftungsrahmen des Kinderhauses 12.1. für den Haushaltsplan 12.2 für den Rechnungsabschluss. 3.13. Erstellung einer Betriebskonzeption für das Kinderhaus auf der Grundlage der Vereinbarung zum Betrieb des Kinderhauses. 3.14. Ausarbeitung eines jährlichen Berichtes in Abstimmung mit der Kinderhausleitung. 3.15. Erstellung eines Entwurfes für die örtliche Bedarfsplanung. 3.16. Die Festlegung von Aufnahme- und Abgrenzungskriterien zur Aufnahme der Kinder in das Kinderhaus.
6 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01.01.2002 außer Kraft. Heroldstatt, den 06.08.2009 Karl Ogger Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Heroldstatt, 06.08.2009 Karl Ogger