Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Rückstellungsreglement Januar 2019

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Transkript:

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Rückstellungsreglement Januar 2019

Inhalt I Organisation 3 1.1 Zuständigkeit 4 II Bilanzierung der Verpflichtungen (Passivseite) 5 2.1 Grundsätze und Definitionen 6 2.2 Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger 6 2.3 Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten 6 2.4 Rückstellung für versicherungstechnische Risiken (Rentensparen) 6 2.5 Rückstellung für versicherungstechnische Risiken (Kapitalsparen) 7 2.6 Rückstellung für Anstieg der Lebenserwartung 7 2.7 Rückstellung für Pensionierungsverluste 7 2.8 Rückstellung Fortbestand Rentner von früheren Anschlüssen 7 2.9 Rückstellung aufgrund eines Stiftungsratsbeschlusses 7 2.10 Wertschwankungsreserve 7 2.11 Deckungsgrad 8 2.12 Technischer Zinssatz 8 III Arbeitgeberbeitragsreserven 9 3.1 Grundsätzliches zu den Arbeitgeberbeitragsreserven 10 IV Schlussbestimmungen 11 4.1 Änderungsvorbehalt 12 4.2 Inkrafttreten 12 4.3 Massgebender Text 12 Hinweis: Die in diesem Reglement verwendeten männlichen Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. 2 Rückstellungsreglement Januar 2019 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)

I Organisation 4 Zuständigkeit Rückstellungsreglement Januar 2019 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) 3

I Organisation 1.1 Zuständigkeit Der Stiftungsrat als oberstes Organ trägt die Verantwortung für den Erlass des Rückstellungsreglements. 4 Rückstellungsreglement Januar 2019 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)

II Bilanzierung der Verpflichtungen (Passivseite) 6 Grundsätze und Definitionen 6 Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger 6 Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten 6 Rückstellung für versicherungstechnische Risiken (Rentensparen) 7 Rückstellung für versicherungstechnische Risiken (Kapitalsparen) 7 Rückstellung für Anstieg der Lebenserwartung 7 Rückstellung für Pensionierungsverluste 7 Rückstellung Fortbestand Rentner von früheren Anschlüssen 7 Rückstellung aufgrund eines Stiftungsratsbeschlusses 7 Wertschwankungsreserve 8 Deckungsgrad 8 Technischer Zinssatz Rückstellungsreglement Januar 2019 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) 5

II Bilanzierung der Verpflichtungen (Passivseite) 2.1 Grundsätze und Definitionen Der Stiftungsrat regelt die Bildung technischer Rückstellungen und der Wertschwankungsreserve (Art. 48e BVV 2). Die Höhe der Vorsorge kapitalien, der technischen Rückstellungen und der Reserven richtet sich nach den Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge und den Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (siehe www.skpe.ch). Der Grundsatz der Stetigkeit ist zu beachten. Die Vorsorgekapitalien werden jeweils per Bilanzstichtag berechnet und setzen sich zusammen aus: p dem Vorsorgekapital der Rentenbezüger; p dem Vorsorgekapital der aktiven Versicherten; p den technischen Rückstellungen. Die technischen Rückstellungen dienen der Deckung bereits bekannter oder absehbarer Verpflichtungen, die sich auf die finanzielle Lage der Kasse auswirken oder die sich aus Ereignissen ergeben, die vor dem Bilanzstichtag stattgefunden haben. Die Rückstellungen werden bei der Berechnung des Deckungsgrads in gleicher Weise berücksichtigt wie die Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger. Der Stiftungsrat bestimmt in Absprache mit dem Experten für berufliche Vorsorge die Art und die Höhe der technischen Rückstellungen. Insbesondere sind technische Rückstellungen wie folgt zu bilden: p Rückstellung für versicherungstechnische Risiken; p Rückstellung aufgrund eines Stiftungsratsbeschlusses. Der Experte für berufliche Vorsorge schlägt dem Stiftungsrat die zu bildenden technischen Rückstellungen und die Berechnungsmethodik vor. Art und Zweck der Rückstellungen sind im Jahresbericht offenzulegen. Die Wertschwankungsreserve bezweckt eine Absicherung gegenüber Kursverlusten auf dem Anlagevermögen und dient der Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts (Deckungsgrad mindestens 100%). 2.2 Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger Die Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger umfassen die Barwerte laufende Renten, laufende Über brückungsrenten und laufende zugesprochene Teuerungszulagen einschliesslich der anwartschaftlichen Ehegattenrenten der Rentenbezüger. Die Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger sind vom Experten für berufliche Vorsorge entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Erfordernissen zu ermitteln. 2.3 Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten Die Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten umfassen die Altersguthaben entsprechend den gesetzlichen und den reglementarischen Erfordernissen. 2.4 Rückstellung für versicherungstechnische Risiken (Rentensparen) Die Rückstellung für versicherungstechnische Risiken hat den Zweck, kurzfristige ungünstige Schwankungen der Risiken Invalidität und Tod der aktiven Versicherten auszugleichen. Die Rück stellung wird aufgrund einer Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge und gestützt auf 6 Rückstellungsreglement Januar 2019 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)

eine Risikoanalyse gebildet. Die Rückstellung wird jährlich neu berechnet und entspricht mindestens 2,0% der Lohnsumme der versicherten Basislöhne im Rentensparen. 2.5 Rückstellung für versicherungstechnische Risiken (Kapitalsparen) Die Rückstellung für versicherungstechnische Risiken hat den Zweck, kurzfristige ungünstige Schwankungen der Risiken Invalidität und Tod der aktiven Versicherten auszugleichen. Die Rück stellung wird aufgrund einer Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge und gestützt auf eine Risikoanalyse gebildet. Die Rückstellung wird jährlich neu berechnet und entspricht mindestens 2,0% der Lohnsumme der versicherten Basislöhne im Kapitalsparen. 2.6 Rückstellung für Anstieg der Lebenserwartung Die Rückstellung für Anstieg der Lebenserwartung hat den Zweck, die Umstellung auf neuere Generationen tafeln abzufedern. Die Rückstellung wird aufgrund einer Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge als pauschaler Prozentsatz des Vorsorgekapitals der Rentner gebildet. Der pauschale Prozentsatz beträgt 0,2% [Kalenderjahr 2014] für den Abschluss im Jahr 2017 beträgt der pauschale Prozentsatz somit 0,6%. 2.7 Rückstellung für Pensionierungsverluste Die Rückstellung für Umwandlungssatzverluste soll die zu erwartenden Verluste bei Neupensionierung abdecken, soweit diese nicht durch die laufende Finanzierung gedeckt sind. Die Höhe der Rückstellung wird vom Experten für berufliche Vorsorge berechnet. 2.8 Rückstellung Fortbestand Rentner von früheren Anschlüssen Bei der Auflösung von Anschlussverträgen treten die dem Anschluss zugeordneten aktiven Versicherten und Rentner, deren Rentenanspruch nach dem 31. Dezember 2016 entstanden ist, aus der Pensionskasse aus. Die Rückstellung Fortbestand Rentner von früheren Anschlüssen kompensiert das weggefallene Sanierungspotenzial der ausgetretenen Arbeitgeber für die ihnen zugeordneten Rentneranteile aller per 31. Dezember 2016 laufenden Renten. Die zugeordneten Rentner werden risikolos bewertet. Die Höhe der Rückstellung wird vom Experten für berufliche Vorsorge berechnet und bestimmt sich als die Differenz zwischen der risikolosen Bewertung und der Bewertung gemäss technischem Zinssatz. 2.9 Rückstellung aufgrund eines Stiftungsratsbeschlusses Der Stiftungsrat kann auf Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge weitere Rückstellungen bilden. Art und Zweck dieser Rückstellungen sind im Jahresbericht offenzulegen. 2.10 Wertschwankungsreserve Die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve wird durch den Stiftungsrat festgelegt. Die Zielgrösse bemisst sich anhand des Conditional Value at Risk mit einem Konfidenzniveau von 95% (CVaR 95%). Mit dieser Zielgrösse hält die Pensionskasse genügend Wertschwankungsreserven, um den erwarteten Verlust des schlechtesten Jahres aus einer 20-Jahres-Periode zu tragen. Für die Bestimmung der angestrebten Zielgrösse lässt der Stiftungsrat periodisch, mindestens alle zwei Jahre, eine Asset-and-Liability-Management-Studie (ALM-Studie) erstellen. Der Grundsatz der Stetigkeit ist zu beachten. Rückstellungsreglement Januar 2019 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) 7

2.11 Deckungsgrad Der Deckungsgrad gemäss Art. 44 BVV 2 entspricht dem Verhältnis zwischen dem Nettovermögen und der Summe der Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger sowie der vom Stiftungsrat entsprechend dem vorliegenden Reglement gebildeten technischen Rückstellungen. 2.12 Technischer Zinssatz Die Pensionskasse verwendet für die versicherungstechnische Bewertung der zukünftigen Leistungen einen variablen technischen Zinssatz. Der variable technische Zinssatz bestimmt sich als Yield der Schweizer «Eidgenossen»-Anleihen für die Duration der Verpflichtungen (zurzeit 13,2 Jahre), zuzüglich 200 Basispunkte (Bp), mit einer Obergrenze von 200 Bp. Die 200 Bp Aufschlag sowie eine allfällige Obergrenze werden mit der ALM-Studie festgelegt. Die Höhe des technischen Zinssatzes wird im Jahresbericht offengelegt. 8 Rückstellungsreglement Januar 2019 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)

III Arbeitgeberbeitragsreserven 10 Grundsätzliches zu den Arbeitgeberbeitragsreserven Rückstellungsreglement Januar 2019 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) 9

III Arbeitgeberbeitragsreserven 3.1 Grundsätzliches zu den Arbeitgeberbeitragsreserven Jeder angeschlossene Arbeitgeber kann eine gesondert ausgewiesene Arbeitgeberbeitragsreserve äufnen, aus der auf sein Verlangen hin die Arbeitgeberbeiträge erbracht werden können. Die Arbeitgeberbeitragsreserven werden als Teil des Anlagevermögens investiert und analog der jährlichen Verzinsung des Rentenkapitals verzinst. 10 Rückstellungsreglement Januar 2019 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)

IV Schlussbestimmungen12 Änderungsvorbehalt 12 Inkrafttreten 12 Massgebender Text Rückstellungsreglement Januar 2019 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) 11

IV Schlussbestimmungen 4.1 Änderungsvorbehalt Der Stiftungsrat ist befugt, dieses Reglement jederzeit zu ändern. 4.2 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt durch Beschluss des Stiftungsrats vom 21. September 2018 per 31. Dezember 2018 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 1. Dezember 2017. 4.3 Massgebender Text Das vorliegende Reglement wird in deutscher Sprache erstellt und kann in andere Sprachen übersetzt werden. Bei Abweichungen zwischen dem deutschen Text und einer Übersetzung in eine andere Sprache ist der deutsche Text massgebend. PENSIONSKASSE DER CREDIT SUISSE GROUP (SCHWEIZ) Philip Hess Präsident des Stiftungsrats Thomas Isenschmid Vizepräsident des Stiftungsrats 12 Rückstellungsreglement Januar 2019 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)

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