FRP 6 Unterdeckung / Sanierungsmassnahmen

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1 FRP 6 Unterdeckung / Sanierungsmassnahmen Die verwendeten Personenbezeichnungen gelten sowohl für Frauen als auch für Männer (durch die a.o. GV verabschiedet)

2 Fachrichtlinie FRP 6 Gültig ab 1. Januar 2013 Rechtsgrundlagen BVG: Art. 52e Abs. 2, 65c, 65d, 65e BVV2: 41a, 44, 44a Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge Swiss GAAP FER 26 in der gemäss Art. 47 BVV 2 anwendbaren Fassung Andere fachliche Grundlagen FRP 1 bis 5 Reglemente der Vorsorgeeinrichtung Fachrichtlinie Die vorliegende Fachrichtlinie FRP 6 regelt die Pflichten und Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge (nachfolgend: "der Experte") beim Vorliegen einer Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: "VE"). Für öffentlich-rechtliche VE im System der Teilkapitalisierung findet diese Fachrichtlinie sinngemäss Anwendung. 1. Grundsatz Aufgrund von Art. 52e Abs. 2 lit. b BVG hat der Experte im Falle einer Unterdeckung dem obersten Organ Empfehlungen über die einzuleitenden Massnahmen zu unterbreiten. Der Experte hat zudem gemäss Art. 41a BVV2 jährlich zu beurteilen, ob die beschlossenen Massnahmen Art. 65d BVG entsprechen. Zudem hat er das oberste Organ über die Wirksamkeit der Massnahmen zu orientieren. 2. Unterdeckung 2.1. Definition der Unterdeckung Eine Unterdeckung liegt vor, falls per Stichtag das verfügbare Vorsorgevermögen nicht ausreicht, um die notwendigen Vorsorgekapitalien inkl. technische Rückstellungen zu decken und somit der nach Art. 44 und 44a BVV 2 bestimmte Deckungsgrad unter 100 % liegt. Die Unterdeckung ist anhand einer revidierten Jahresrechnung und aufgrund der vom Experten berechneten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen gemäss FRP 2, FRP 4 und den Reglementen der VE zu bestimmen. Falls keine geprüfte Jahresrechnung vorliegt, kann mit dem entsprechenden Vorbehalt von ungeprüften Zahlen, Fortschreibungen oder Schätzungen ausgegangen werden. FRP 6 Unterdeckung und Sanierungsmassnahmen 2

3 2.2. Ausmass der Unterdeckung Das Ausmass einer Unterdeckung wird nicht nur anhand des Deckungsgrades beurteilt. Der Experte beurteilt das Ausmass der Unterdeckung basierend auf der strukturellen Risikofähigkeit, der Sanierungsfähigkeit und den spezifischen Risikofaktoren der VE. Dabei ist der technische Zinssatz, die erwartete Entwicklung der VE und des Referenz-Zinssatzes zu berücksichtigen. Ferner sind weitere Kenngrössen wie beispielsweise der Anteil der Rentenbezüger, das Verhältnis der versicherten Lohnsumme zu den Vorsorgekapitalien inkl. technische Rückstellungen, die erwartete Anlage-Rendite, das Vorsorgeprimat oder der Grad der Umhüllung (Verhältnis zwischen dem Vorsorgekapital der aktiven Versicherten und dem BVG-Altersguthaben) zu berücksichtigen. Eine Unterdeckung ist als "gering" zu bezeichnen, falls die VE diese voraussichtlich ohne Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 65d Abs. 3 BVG innerhalb von 5 Jahren seit der erstmaligen Feststellung der Unterdeckung beseitigen kann. In allen anderen Fällen ist die Unterdeckung "erheblich" Beginn der Sanierung Bei Vorliegen einer erheblichen Unterdeckung sind spätestens sechs Monate nach Vorliegen der geprüfte Jahresrechnung, nach dem die erhebliche Unterdeckung festgestellt worden ist, Sanierungsmassnahmen vom Experten vorzuschlagen. 3. Beseitigung der Unterdeckung 3.1. Eigenverantwortung der VE Die VE muss eine Unterdeckung selbst beheben. Das oberste Organ trifft die zur Beseitigung der Unterdeckung notwendigen Sanierungsmassnahmen auf Empfehlung des Experten Behebung einer Finanzierungslücke Es wird vorausgesetzt, dass die laufende Finanzierung versicherungstechnisch korrekt ist. Besteht eine strukturelle Finanzierungslücke gemäss FRP 5 ist diese in erster Priorität zu beheben Mögliche Sanierungsmassnahmen Reglementarische Grundlage Die vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen müssen gesetzeskonform sein und auf einer reglementarischen Grundlage beruhen Anforderungen an die Massnahmen Die Sanierungsmassnahmen müssen der Situation der VE, insbesondere den Vermögensund Verpflichtungsstrukturen und deren absehbaren Entwicklung Rechnung tragen. Die Sanierungsmassnahmen müssen verhältnismässig und ursachengerecht, dem Ausmass der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist (vgl. Ziffer 3.4.3) zu beheben. FRP 6 Unterdeckung und Sanierungsmassnahmen 3

4 Massnahmenkatalog Zur Verfügung stehen unter anderem folgende, nicht abschliessend aufgezählte, mögliche Massnahmen (Reihenfolge nicht bindend). Gewisse dieser Massnahmen können auch bei Überdeckung zum Schutz der finanziellen Lage verwendet werden: o Reduktion der künftig zu erwerbenden Leistungen o Minder- oder Nullverzinsung o Einlage des Arbeitgebers o Zuschuss einer patronalen Stiftung o Freigabe einer Arbeitgeberbeitragsreserve o Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht o Sanierungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern o Beiträge von Rentenbezügern o Unterschreitung des BVG-Mindestzinssatzes auf dem BVG-Altersguthaben Weitere Massnahmen Weitere Massnahmen werden in die Gesamtbeurteilung einbezogen, wie beispielsweise eine Garantie einer VE Sanierungsplan Definition Als Sanierungsplan wird ein Paket von aufeinander abgestimmten Sanierungsmassnahmen bezeichnet Wirksamkeit des Sanierungsplans Mit einer Projektion ("Sanierungspfad") wird aufgezeigt, wie sich der Fehlbetrag und der Deckungsgrad im Rahmen des Sanierungsplans voraussichtlich entwickeln. Damit kann die Wirksamkeit des Sanierungsplans gezeigt werden. Die für die Projektion nötigen Annahmen sind vom obersten Organ auf Empfehlung des Experten festzulegen. Weicht das oberste Organ von den Empfehlungen des Experten ab, hat der Experte dies in seinem Bericht zu erwähnen Sanierungsfrist Da das Risiko einer weiteren Verschlechterung der finanziellen Lage der VE besteht, im speziellen das Risiko einer Teilliquidation, soll im Sanierungsplan eine möglichst kurze Sanierungsfrist angestrebt werden. Deshalb soll die vorgesehene Sanierungsfrist in der Regel nicht mehr als 5 bis 7 Jahre seit der erstmaligen Feststellung der Unterdeckung betragen, wobei eine Frist von 10 Jahren nicht überschritten werden sollte. Eine Überschreitung dieser Frist ist in Ausnahmefällen und in Absprache mit der Aufsichtsbehörde möglich. FRP 6 Unterdeckung und Sanierungsmassnahmen 4

5 3.5. Vorgehen Empfehlungen des Experten Der Experte empfiehlt dem obersten Organ Sanierungsmassnahmen und zeigt anhand eines oder mehrerer Sanierungspläne auf, wie die Unterdeckung beseitigt werden kann. Dabei beachtet er das Prüfungsergebnis nach FRP 5 und die spezifischen Risikofaktoren der VE Beurteilung des beschlossenen Sanierungsplanes Solange eine Unterdeckung vorliegt, erstellt der Experte jährlich einen schriftlichen versicherungstechnischen Bericht. Der Experte hat zu beurteilen, ob die vom obersten Organ beschlossenen Massnahmen Art. 65d BVG entsprechen. Er zeigt anhand des beschlossenen Sanierungsplanes auf, ob die getroffenen Massnahmen geeignet sind, die Unterdeckung innert der Sanierungsfrist erwartungsgemäss zu beseitigen. Wird kein genügender Sanierungsplan beschlossen und erachtet der Experte die Sicherheit der VE als gefährdet, meldet er dies dem obersten Organ und der Aufsichtsbehörde Jährliche Überprüfung der Wirksamkeit des Massnahmenkonzepts Der Experte hat jährlich zu überprüfen, ob die getroffenen Sanierungsmassnahmen die erwartete Wirksamkeit gezeigt haben. Dabei ist der beschlossene Sanierungsplan mit der tatsächlichen Entwicklung zu vergleichen. Zudem muss der Experte beurteilen, ob die für den Sanierungsplan getroffenen Annahmen beibehalten werden können oder angepasst werden müssen. Falls die tatsächliche Entwicklung unterhalb des Sanierungspfads liegt oder die zugrunde liegenden Annahmen geändert werden müssen, muss der Sanierungsplan überprüft und allenfalls angepasst werden. Dabei kann mit weitergehenden Sanierungsmassnahmen auf die bisherige Sanierungsfrist abgestellt oder die ursprüngliche Frist auf 10 Jahre ausgedehnt werden. Es kann auch ein neuer Sanierungsplan mit neuer Frist oder ein zusätzlicher Sanierungsplan mit einer neuen Sanierungsfrist festgelegt werden. Liegt die tatsächliche Entwicklung oberhalb des Sanierungspfads, verkürzt sich die Sanierungsfrist entsprechend. Alternativ kann das oberste Organ aus Gründen der Verhältnismässigkeit auch eine Anpassung der getroffenen Sanierungsmassnahmen beschliessen. Der Experte berücksichtigt bei seiner Empfehlung zur allfälligen Anpassung des Sanierungsplanes das Ausmass, mit dem der Sanierungspfad unter- oder überschritten wird Meldung an die Aufsicht bei fehlender Sanierbarkeit Wenn der Experte feststellt, dass mit den zur Verfügung stehenden und von dem obersten Organ als zumutbar erachteten Sanierungsmassnahmen innerhalb von 10 Jahren keine Sanierung möglich ist, meldet er dies unverzüglich dem obersten Organ und der Aufsichtsbehörde 4. Inkrafttreten Diese Fachrichtlinie wurde an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. November 2012 beschlossen und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. FRP 6 Unterdeckung und Sanierungsmassnahmen 5

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