23. April Überprüfung der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung Pensionskasse der ISS Schweiz
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- Kai Krüger
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1 23. April 2009 Überprüfung der Massnahmen zur Behebung
2 Inhalt 1. Ausgangslage Beschlossene Massnahmen und ihre Wirksamkeit Zusammenfassung Beurteilung der Rechtmässigkeit und Wirksamkeit des Massnahmenkonzepts... 5 Mercer i
3 1 Ausgangslage Gemäss der Jahresrechnung 2007 der wies diese per 31. Dezember 2007 einen versicherungstechnischen Fehlbetrag von CHF 4 077'912.- und einen Deckungsgrad von 95.5% aus. Grundlagen für die folgenden Betrachtungen sind: Massnahmenkonzept zur Behebung der Pensionskasse der ISS Schweiz vom 13. November 2008 (nachstehend Massnahmenkonzept ) Versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2008 der Pensionskasse der ISS Schweiz (nachstehend Gutachten ). Gemäss Gutachten präsentiert sich die versicherungstechnische Bilanz per 31. Dezember 2008 wie folgt: Technische Bilanz CHF Verfügbares Vorsorgevermögen (unter Einbezug der ABGR mit Verwendungsverzicht) Notwendiges Vorsorgekapital Versicherungstechnische Über-/Unterdeckung Deckungsgrad gemäss Art. 44 Abs. 1 BVV2 89.4% Damit befand sich die Kasse im Sinne von Art. 44 BVV2 in einer Unterdeckung. Am 27. Mai 2008 und am 17. November 2008 hat die Vorsorgeeinrichtung Sanierungsmassnahmen beschlossen. Ziel dieses Berichtes ist es die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen per 31. Dezember 2008 zu überprüfen. Mercer 1
4 2 Beschlossene Massnahmen und ihre Wirksamkeit Sanierungsbeitrag der Firma von 1.35% der versicherten Lohnsumme: Die versicherte Lohnsumme gemäss Gutachten liegt bei MCHF Davon haben wir die versicherten Löhne von ISS Pest Control und ISS Bernasconi in der Höhe von MCHF 3.8 abgezogen, welche nicht vom Sanierungsbeitrag begünstigt werden, was eine massgebende Lohnsumme von MCHF 72.6 und einen jährlichen Kassenertrag von CHF 980'000.- ergibt. Über einen Sanierungszeitraum von fünf Jahren entspricht dies bei einem technischen Zins von 3.5% dem Gegenwert von CHF 4'580' Reduktion der Verzinsung des überobligatorischen Altersguthabens um 2.0% auf 0%: Gemäss dem Gutachten liegen die überobligatorischen Altersguthaben bei MCHF Die Reduktion ergibt somit einen jährlichen Ertrag von CHF 400'000.- und über fünf Jahre CHF 1'869'000.- Reduktion der Verzinsung des gesetzlichen Altersguthabens um 0.5% auf 1.5%: Gemäss dem Gutachten liegen die obligatorischen Altersguthaben bei MCHF Die Reduktion ergibt somit einen jährlichen Ertrag von CHF 349'000.- und über vier Jahre CHF 1'327'000.- Überschiessender Vermögensertrag: Der überschiessende Vermögensertrag ist zwar keine Sanierungsmassnahme im engeren Sinne, bewirkt aber in Zukunft eine Entlastung der versicherungstechnischen Bilanz. Mercer 2
5 In Kapitel 3 des Massnahmenkonzepts sind wir von einem jährlichen Zusatzertrag von CHF 1'100'000.- ausgegangen. Da sich die finanzielle Situation im Vergleich zur Schätzung im Massnahmenkonzept per verbessert hat, kann ein jährlicher Zusatzertrag von CHF 1'200'000.- erwartet werden. Über fünf Jahre ergibt dies somit eine Entlastung von CHF 5'610'000.- Sistierung der Amortisation von Hypotheken während der Sanierungsdauer: Keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Mercer 3
6 3 Zusammenfassung Somit ergibt sich unter Einbezug der Sanierungsmassnahmen folgende Zusatzfinanzierung zur Deckung des Finanzierungsbedarfs von MCHF 12.2: Sanierungsmassnahmen CHF Sanierungsbeitrag Firma ' Zinsreduktion Überobligatorium ' Zinsreduktion BVG-Anteil Verbleibender Vermögensertrag ' Totale Zusatzfinanzierung 13' Die Abweichung von rund CHF 1.2 Mio. dient als Puffer bei Schwankungen bei den gemachten Annahmen betreffend erwarteten Einkünften, Risikoverlauf oder Anlageerträgen. Mercer 4
7 4 Beurteilung der Rechtmässigkeit und Wirksamkeit des Massnahmenkonzepts Die Unterdeckung ist vorwiegend auf einmalige Ereignisse (erstmalige Bildung von technischen Reserven sowie hauptsächlich auf Werteinbussen auf den Wertschriftenanlagen) zurückzuführen. Deshalb erwarten wir aufgrund der obigen Berechnungen, dass diese mit den erwähnten Massnahmen über einen Zeithorizont von fünf Jahren abgetragen werden kann. Dieses Massnahmenkonzept entspricht den Anforderungen von Art. 65d BVG, den reglementarischen Bestimmungen, den Weisungen des Bundesrates über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen und den Voraussetzungen gemäss Punkt B des Formulars zur Meldung des Amts für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich. Mercer (Switzerland) SA Roland Guggenheim eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperte Bruno Filiberti eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperte Zürich, 23. April 2009 Mercer 5
8 Mercer (Switzerland) SA Tessinerplatz Zurich Switzerland
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