Sozialversicherungen 2010
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- Cornelia Geier
- vor 7 Jahren
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1 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2010 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen Sozialversicherungen. Sie ist nicht auf die konkreten Verhältnisse Ihrer Vorsorgeeinrichtung abgestimmt. Für das uns entgegengebrachte Vertrauen danken wir Ihnen. Bei Fragen oder für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse DIVOR AG Bruno Burkhart Präsident Verwaltungsrat Antonio Ventre Geschäftsführer -Sozialversicherungen Beilage
2 Sozialversicherungen 2010 Inhaltsverzeichnis 1 AHV/IV 1.1 Rentenbetrag 1.2 Rentenalter 1.3 Beitragspflicht 2 Berufliche Vorsorge 2.1 Grenzbeträge 2.2 Zinssätze 2.3 Teuerungsanpassung für laufende BVG-Renten 2.4 Sicherheitsfonds 2.5 Freizügigkeitsleistung 2.6 Umwandlungssatz BVG Beilage Seite 2 von 5
3 1 AHV/IV 1.1 Rentenbetrag Die Renten der eidg. AHV/IV wurden per 1. Januar erhöht. Für 2010 werden sie nicht angepasst. Die jährliche AHV-Altersrente beträgt maximal CHF 27'360, mindestens CHF 13'680 und für Ehepaare CHF Rentenalter Das ordentliche AHV-Rentenalter bleibt für Männer bei 65 Jahren. Für Frauen gilt seit 1. Januar 2005 das vollendete 64. Lebensjahr als ordentliches Rentenalter. 1.3 Beitragspflicht Seit dem 1. Januar beträgt der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige CHF 460 pro Jahr. Ein Erwerbseinkommen von CHF 4'646 im Jahr reicht bei unverheirateten Personen bereits aus, um die Beitragspflicht zu erfüllen. Bei verheirateten Personen gilt die Beitragspflicht als erfüllt, wenn der Beitrag beider Ehegatten zusammen mindestens CHF 920 im Jahr erreicht. Der Beitrag an die ALV beträgt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1%. 2 Berufliche Vorsorge 2.1 Grenzbeträge Die Grenzbeträge gemäss BVG wurden per 1. Januar an die neue maximale AHV- Altersrente angepasst (Details siehe Beilage). Per 1. Januar 2010 bleiben diese unverändert. Somit beträgt die Eintrittsschwelle CHF 20'520 und der Koordinationsbetrag CHF 23' Zinssätze Der Bundesrat hat im Oktober beschlossen, den BVG-Mindestzinssatz für 2010 bei 2.00% zu belassen. Der Mindestzinssatz gilt für - die BVG-Alterskonten (Art BVG, Schattenrechnung) - die Verzinsung der Einkaufssummen und Sparbeiträge der Versicherten zur Berechnung des Mindestbeitrages bei Austritt (Art und 17.4 FZG) - den Verzugszins bei verspäteter Auszahlung der Austrittsleistung (Mindestzins + 1% gemäss Art. 2 FZG, Art. 7 FZV) Eine Auszahlung gilt als verspätet, wenn der fällige Betrag nicht innert 30 Tagen ausbezahlt wird, nachdem alle erforderlichen Angaben vorliegen. Erst von diesem Zeitpunkt an ist ein Verzugszins zu leisten. Vorher ist die Austrittsleistung mit dem reglementarisch festgelegten Zinssatz (ohne Zuschlag von 1%) zu verzinsen. Es steht der Vorsorgeeinrichtung frei, die Sparguthaben mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen. Vorsorgeeinrichtungen mit einem erheblichen Sanierungsbedarf können den Zinssatz auf dem obligatorischen Teil (BVG-Minimum) unter gewissen Bedingungen auch um 0.5% herabsetzen. Der Mindestzinssatz hat grundsätzlich keine Wirkung auf - die Berechnung des Umwandlungssatzes - die Berechnung des Vorsorgekapitals für die laufenden Renten Seite 3 von 5
4 - Vorsorgepläne, welche nach dem Leistungsprimat oder dem versicherungstechnischen Beitragsprimat (Rentenkassen) finanziert sind 2.3 Teuerungsanpassung für laufende BVG-Renten Die laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss BVG müssen bis zum AHV- Rentenalter der Teuerung angepasst werden. Auf den 1. Januar 2010 werden jene obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge erstmals an die Preisentwicklung angepasst, die erstmals im Jahr 2006 ausgerichtet wurden. Die massgebenden Erhöhungen können Sie der Beilage entnehmen. Die vorgeschriebene Rentenerhöhung gilt nur für den gesetzlichen Teil der Rente gemäss BVG. Richtet die Vorsorgeeinrichtung bereits eine höhere Renten aus, so muss die laufende Rente nicht zwingend erhöht werden. Entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung entscheidet der Stiftungsrat jährlich darüber, ob und in welchem Umfang die Mindestrenten nach BVG, aber auch die überobligatorischen Renten, der Preisentwicklung angepasst werden. 2.4 Sicherheitsfonds Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2010 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Sie betragen 0.07% für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur sowie 0.02% für die Insolvenzen und anderen Leistungen. Sowohl der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Alterstruktur als auch der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen bleiben unverändert. Diese Beiträge werden Ende Juni 2011 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen. 2.5 Freizügigkeitsleistung Ältere Arbeitnehmende können nicht länger zum frühzeitigen Bezug der BVG-Altersrente gezwungen werden. Versicherte, die zwischen dem frühstmöglichen Pensionsalter und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter aus der Firma austreten und damit auch die Vorsorgeeinrichtung verlassen, können die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn sie weiterhin erwerbstätig sein wollen. Der Bundesrat setzt die entsprechende Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 2.6 Umwandlungssatz BVG Die gesetzlichen Umwandlungssätze BVG werden gemäss den Übergangsbestimmungen BVV2 bis ins Jahr 2014 stufenweise auf 6.80% reduziert. Das heisst, für 2010 wird das per ordentlichem Pensionsalter angesparte Kapital mit nachstehenden Umwandlungssätzen in eine lebenslängliche Rente umgewandelt: Frauen, Alter 64: 6.95% / Männer, Alter 65: 7.00% Aufgrund der weiterhin ansteigenden Lebenserwartung und der Entwicklung der Kapitalmärkte ist der Umwandlungssatz von 6.80% zu hoch. Ein zu hoher Umwandlungssatz führt beispielsweise zu kaum erfüllbaren Leistungsversprechen zulasten der Jungen und zu einer Umverteilung der Erträge. Ein versicherungs- und finanztechnisch korrekter Umwandlungssatz ist deshalb für die Zukunft der beruflichen Vorsorge entscheidend. Am 7. März 2010 wird das Schweizer Volk über die Senkung des Umwandlungssatzes entscheiden. Die DIVOR AG unterstützt deshalb zusammen mit dem Schweizerischen Pensionskassenverband ASIP den Entscheid des Parlaments, den Umwandlungssatz bis 2015 auf 6.4% zu senken. DIVOR AG, November Seite 4 von 5
5 Beilage Grenzbeträge gemäss BVG in % der max. AHV-Rente 2010 Maximale AHV-Jahresrente 100.0% Eintrittsschwelle / Mindestlohn BVG 75.0% Koordinationsbetrag BVG 87.5% Oberer Grenzbetrag 300.0% (BVG maximal anrechenbarer Jahreslohn) Koordinierter BVG-Lohn; maximal 212.5% Koordinierter BVG-Lohn; mindestens 12.5% Vorbezug für Wohneigentum; Mindestbetrag Zinssätze BVG 2010 Zinssatz für die Verzinsung der BVG-Altersguthaben 2.00% 2.00% Verzugszins bei verspäteter Auszahlung der Austrittsleistung 3.00% 3.00% Teuerungsanpassung für laufende BVG-Renten Rentenbeginn 2006 / 2005, erste Anpassung 2.7% / 4.5% Rentenbeginn 2003 / 2004, letzte Anpassung % / 2.9% Rentenbeginn / % / 3.7% Sicherheitsfonds Abrechnungstermin: Beitrag für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur: - in % der koordinierten BVG-Lohnsumme (ab Alter 25) 0.07% 0.07% Beitrag für Leistungen bei Insolvenz und andere Leistungen: - in % der reglementarischen Austrittsleistungen am und - in % der Summe der im Bemessungsjahr ausbezahlten Renten 0.02% 0.20% 0.02% 0.20% Maximaler Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen Säule 3a gebundene Vorsorge 2010 Steuerabzug für Erwerbstätige mit Pensionskasse 6'566 6'566 Steuerabzug für Erwerbstätige ohne Pensionskasse, 20% des Erwerbseinkommens, maximal 32'832 32'832 Unfallversicherung 2010 Maximal versicherter Lohn gemäss UVG 126' '000 DIVOR AG, November Seite 5 von 5
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